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Document 32018R0788

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2018/3248

    ABl. L 134 vom 31.5.2018, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/788/oj

    31.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/788 DER KOMMISSION

    vom 30. Mai 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) führte der Rat einen residualen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurden diese Maßnahmen dann mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (3) auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“). Mit derselben Verordnung wurde ein indischer ausführender Hersteller von diesen ausgeweiteten Maßnahmen befreit. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 der Kommission (4) wurde später noch ein weiterer indischer ausführender Hersteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit.

    (2)

    Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurden die Antidumpingmaßnahmen auch auf Malaysia (5), Taiwan und Thailand (6) ausgeweitet.

    (3)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingzölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission (7) eingeführt wurden, nachdem im Rahmen einer Auslaufüberprüfung die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bestätigt worden war.

    2.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

    (4)

    Bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ging in der Folge ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen ein, der die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Indien versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, betraf.

    (5)

    Der Antrag wurde am 26. Januar 2017 von SPG Glass Fibre PVT. LTD (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller der überprüften Ware in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“), eingereicht. Der Antrag beschränkte sich auf die Prüfung der Möglichkeit, den Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

    (6)

    Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Beweise und befand, dass diese die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigten. Daher leitete sie am 1. September 2017 mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1514 der Kommission (8) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Untersuchung ein.

    (7)

    Darüber hinaus wies die Kommission die Zollbehörden nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1514 an, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der überprüften Ware, die aus Indien versandt und vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, zollamtlich zu erfassen.

    3.   ÜBERPRÜFTE WARE

    (8)

    Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden.

    4.   UNTERSUCHUNG

    a)   Untersuchungszeitraum

    (9)

    Der Betrachtungszeitraum erstreckte sich vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017. Die herangezogenen Daten betrafen die Zeitspanne ab Beginn des Zeitraums der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hatte (1. April 2012 bis 31. März 2013), bis zum Ende des Betrachtungszeitraums (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

    (10)

    Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Regierung Indiens offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien wurden gebeten, Stellung zu nehmen; ferner wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Anhörung zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung durch die Kommission.

    (11)

    Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine Antwort. Sie holte alle für die Überprüfung notwendigen Informationen ein und prüfte sie vor Ort. In den Betrieben des Antragstellers in Mumbai und in Umbergaon, Indien, wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

    b)   Antragsteller

    (12)

    Beim Antragsteller handelt es sich um SPG Glass Fibre PVT. LTD, einen ausführenden Hersteller der überprüften Ware in Indien.

    c)   Ergebnisse der Untersuchung

    (13)

    Die Kommission prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind.

    (14)

    Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Umgehungsuntersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen führte, d. h. vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013, nicht in die Union ausgeführt hatte.

    (15)

    Die Untersuchung bestätigte außerdem, dass der Antragsteller mit keinem der chinesischen Ausführer oder Hersteller verbunden war, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

    (16)

    Ferner bestätigte sie, dass es sich bei dem Antragsteller um einen echten Hersteller der überprüften Ware handelt, der nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Der Antragsteller ist ein integrierter Hersteller, der im Inland hergestellte Glaskugeln für die Herstellung von Glasfasern erwirbt und Letztere als Ausgangsmaterial für die Herstellung offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern verwendet. Das Enderzeugnis wird anschließend fortlaufend auf dem Inlandsmarkt verkauft. Der Antragsteller beabsichtigt jetzt, seine Waren auszuführen, und hat in jüngster Zeit bereits einige Ausfuhrgeschäfte außerhalb der Europäischen Union getätigt.

    (17)

    Die Untersuchung bestätigte, dass er das Enderzeugnis, also die überprüfte Ware, nicht aus der Volksrepublik China bezog, um sie in die Europäische Union weiterzuverkaufen oder mit diesem Bestimmungsziel umzuladen.

    (18)

    Der Antragsteller konnte schriftliche Nachweise vertraglich bindender Natur vorlegen, die die Verpflichtung vorsehen, die überprüfte Ware an einen Abnehmer in der Union zu versenden. Der tatsächliche Versand ist jedoch noch nicht erfolgt, da einvernehmlich vereinbart wurde, das Ergebnis dieses Überprüfungsverfahrens abzuwarten.

    (19)

    Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die getroffenen Feststellungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller erklärte sich mit den Feststellungen der Kommission einverstanden.

    (20)

    Im Anschluss an die Unterrichtung übermittelte der Wirtschaftszweig der Union eine Stellungnahme, in der er Einwände gegen eine Befreiung erhob. Insbesondere wurden Zweifel am integrierten Charakter der Produktion von SPG geäußert sowie an der Feststellung, das Ausgangsmaterial sei nicht chinesischen Ursprungs. Auch wurde in Zweifel gezogen, dass SPG selbst Glasfasern herstelle, da in diesem Fall von einem technisch veralteten, mit extrem hohen Energiebedarf verbundenen Schmelzverfahren auszugehen sei. Der Wirtschaftszweig der Union brachte sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das öffentlich zugängliche Dossier es nicht ermögliche, diese Punkte zu prüfen, vor allem nicht in Bezug auf frühere verfügbare Daten.

    (21)

    Die Kommission ergänzte das öffentlich zugängliche Dossier durch einen erläuternden Vermerk, in dem bestätigt wird, dass SPG seit 2016, als es geeignete Maschinen angeschafft hat, seine Typ-C-Glasfasergarne und -rovings nicht mehr aus China bezieht, sondern sie selbst herstellt, und zwar aus Glaskugeln, die es aus dem Inland bezieht; somit handelt es sich bei SPG um einen integrierten Hersteller der betroffenen Ware. Diese Tatsachen sowie der gleichzeitige Anstieg der Energiekosten konnten im Rahmen des Kontrollbesuchs bestätigt werden. Allerdings erlauben es die getroffenen Feststellungen nicht, die Eignung des Herstellungsverfahrens zu beurteilen. Die vom Wirtschaftszweig der Union vorgebrachten Einwände wurden daher zurückgewiesen.

    d)   Schlussfolgerungen

    (22)

    Im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 13 bis 18 dargelegten Feststellungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine Befreiung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt und in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführten Antidumpingzoll befreit sind.

    (23)

    Die Befreiung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten überprüften Ware von den ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung bleibt gültig, sofern die endgültig ermittelten Tatsachen die Befreiung rechtfertigen. Sollten neue Anscheinsbeweise auf etwas anderes hindeuten, kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist.

    (24)

    Die Befreiung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten überprüften Ware von den ausgeweiteten Maßnahmen stützt sich auf die Feststellungen dieser Überprüfung. Die Befreiung gilt somit nur für diejenigen Einfuhren der aus Indien versandten überprüften Ware, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, welche nicht namentlich in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 aufgeführt sind, sollten nicht befreit werden, sondern weiterhin dem mit der genannten Verordnung eingeführten residualen Zollsatz unterliegen.

    (25)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 sollte dahin gehend geändert werden, dass auch SPG Glass Fibre PVT. LTD von Artikel 1 Absatz 3 abgedeckt wird.

    (26)

    Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, ist den Zollbehörden eine Rechnung vorzulegen, die bestimmten Anforderungen genügt. Es sei angemerkt, dass dieselbe Anforderung für Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd und für Pyrotek India Pvt. Ltd gilt. Diesen Unternehmen wurde bereits eine Befreiung von den geltenden Maßnahmen gewährt. Diese Bedingung war in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 nicht enthalten; diesem Versäumnis wird mit der vorliegenden Verordnung abgeholfen.

    5.   KOMITOLOGIE

    (27)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren der gleichen, aus Indien und Indonesien versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015), — ausgenommen hiervon sind die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942), Pyrotek India Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C051) und SPG GLASS FIBRE PVT. LTD (TARIC-Zusatzcode C205) hergestellten Gewebe —, ferner auf die Einfuhren der gleichen, aus Malaysia versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019510011 und 7019590011), und auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan und Thailand versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019510012, 7019510013, 7019590012 und 7019590013).

    Die Anwendung der den Unternehmen Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd, Pyrotek India Pvt. Ltd und SPG Glass Fibre PVT. LTD gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs II dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll Anwendung.“

    2.

    Der Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung wird als Anhang II angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Mai 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507 der Kommission vom 9. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf unter anderem aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht (ABl. L 236 vom 10.9.2015, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 4).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1514 der Kommission vom 31. August 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren) (ABl. L 226 vom 1.9.2017, S. 1).


    ANHANG

    ANHANG II

    Die in Artikel 1 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

    1.

    Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

    2.

    Wortlaut der Erklärung:

    ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘

    3.

    Datum und Unterschrift


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