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Document 32018R0163
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/163 of 1 February 2018 making imports of new and retreaded tyres for buses or lorries originating in the People's Republic of China subject to registration
Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 der Kommission vom 1. Februar 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 der Kommission vom 1. Februar 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2018/0520
ABl. L 30 vom 2.2.2018, pp. 12–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/10/2018; Aufgehoben durch 32018R1579
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2.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/163 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2018
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 11. August 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (3) eine Bekanntmachung (im Folgenden „AD-Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 30. Juni 2017 vom Bündnis gegen unfaire Reifeneinfuhren (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 45 % der gesamten Unionsproduktion neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art entfallen. |
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(2) |
Am 14. Oktober 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (4) eine Bekanntmachung (im Folgenden „AS-Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens (im Folgenden „Antisubventionsverfahren“) betreffend die Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit Ursprung in der VR China; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. August 2017 vom Antragsteller im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 45 % der gesamten Unionsproduktion neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art entfallen. |
1. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
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(3) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich in beiden Verfahren um neue und runderneuerte Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben. |
2. ANTRAG
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(4) |
Die Anträge auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung wurden vom Antragsteller am 19. August 2017 bzw. am 5. Oktober 2017 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. |
3. GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(5) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist. |
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(6) |
Dem Antragsteller zufolge ist die betroffene Ware gedumpt und wird subventioniert, sodass die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt ist. Dem Wirtschaftszweig der Union entstehe durch Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher, schwer wieder auszugleichender Schaden. |
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(7) |
Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung. |
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(8) |
Soweit der Antrag sich auf Dumping bezog, prüfte die Kommission, ob die Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben dürfte. |
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(9) |
Soweit der Antrag sich auf Subventionierung bezog, prüfte die Kommission, ob kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen, und ob es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen. |
3.1. Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung
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(10) |
Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gedumpt sind. Der Antragsteller übermittelte insbesondere Belege zum Normalwert, der auf der Grundlage der Produktionsgesamtkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer Gewinnspanne ermittelt wurde, wobei die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland herangezogen wurden. |
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(11) |
Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt wird angesichts der Höhe der angeblichen Dumpingspannen von mindestens 74 % durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausführer Dumping praktizieren. Der Antrag enthielt auch hinreichend Belege für eine angebliche Schädigung. |
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(12) |
Diese Angaben waren auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren vom 11. August 2017 enthalten. Sie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist somit ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung hatten oder spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Dumping die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war. |
3.2. Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren
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(13) |
Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware stieg von April bis September 2017 im Vergleich zur Menge der Einfuhren im gleichen Zeitraum des Jahres 2016 um 14,3 %. Entsprechend den Ergebnissen anderer in letzter Zeit durchgeführter Untersuchungen (5) erachtete die Kommission einen solchen Anstieg der Einfuhren für erheblich. |
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(14) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass für den auf das Dumping bezogenen Teil des Antrags auch die zweite Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war. |
3.3. Sonstige Bedingungen
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(15) |
Ferner legte der Antragsteller im Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens und im Antrag auf zollamtliche Erfassung ausreichende Beweise für die rückläufige Entwicklung der Verkaufspreise bei den Einfuhren vor. Den öffentlich verfügbaren Eurostat-Statistiken zufolge lag der Stückwert der Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von April bis September 2017 um 38 % niedriger als der von Einfuhren aus anderen Ursprungsländern. Für einen preisempfindlichen Wirtschaftszweig wie die Reifenindustrie ist das ein kritisch niedriger Wert. |
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(16) |
In Anbetracht des Zeitaspekts, der Menge der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (z. B. des Rückgangs der Verkäufe, des Umsatzes, der Beschäftigung und der Gewinne beim Wirtschaftszweig der Union, insbesondere im unteren Marktsegment) würde die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung der jetzigen Verfahren davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise weiter zunehmen, bevor gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten. |
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(17) |
Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das dritte Kriterium für die zollamtliche Erfassung für den auf das Dumping bezogenen Teil des Antrags ebenfalls erfüllt ist. |
3.4. Durch massenhafte Einfuhren einer subventionierten Ware in einem relativ kurzen Zeitraum wird eine schwer wieder auszugleichende Schädigung verursacht
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(18) |
Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China subventioniert werden. Die angebliche Subventionierung erfolgt durch direkten Transfer von Geldern sowie potenzielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten, den Verzicht auf Einnahmen oder die Nichterhebung von Abgaben durch den Staat und die staatliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Es liegen beispielsweise Belege für vielfältige Finanzhilfen, Darlehen zu Sonderbedingungen sowie direkte Kredite von staatseigenen und privaten Banken, Ausfuhrkredite und -bürgschaften sowie Versicherungen, für die staatliche Bereitstellung von Land, Energie, Wasser und Rohstoffen zur Produktion der betroffenen Ware sowie für Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen sowie Umsatzsteuerbefreiungen und -vergütungen vor. |
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(19) |
Es wurde vorgebracht, bei den genannten Maßnahmen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der VR China oder anderer, regionaler und lokaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar. |
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(20) |
Die in diesem Stadium verfügbaren Belege deuten somit darauf hin, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren. |
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(21) |
Ferner liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Dumping- und Subventionspraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen. Die im Antrag und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zu Preis und Menge der Einfuhren weisen für den Zeitraum von 2013 bis 2016 einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil aus. Aus den verfügbaren Belegen geht insbesondere hervor, dass die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union sich von 2,3 Mio. auf 4,4 Mio. Einheiten (+ 2,1 Mio. Einheiten) nahezu verdoppelt hat, was einen starken Anstieg des Marktanteils von 13,2 % auf 20,9 % zur Folge hatte. Die Menge und die Preise der betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus. Dies beeinflusst die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig. Bei den Beweisen hinsichtlich der Schadensfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung handelt es sich um Daten, die in den Anträgen und den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind und die von öffentlich zugänglichen Daten von Eurostat untermauert werden. |
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(22) |
Die Kommission bewertete in dieser Phase außerdem, ob die erlittene Schädigung schwer auszugleichen ist. Gewöhnen sich die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union an die erheblich niedrigeren Preise der chinesischen Wettbewerber, dürften sie vom Wirtschaftszweig der Union kaum höhere Preise akzeptieren, selbst wenn die Kommission in Zukunft Ausgleichsmaßnahmen ohne rückwirkende Geltung einführen sollte. Drohen ein dauerhafter Verlust von Marktanteilen oder geringere Einnahmen, stellt dies eine nur schwer auszugleichende Schädigung dar. Darüber hinaus könnte für den Wirtschaftszweig der Union das Geschäft mit der Runderneuerung von Reifen unrentabel werden und nur schwer wiederaufzubauen sein, wenn ihm durch anhaltende Niedrigpreiseinfuhren neuer Reifen aus China die Grundlage entzogen wird. |
3.5. Ausschluss eines erneuten Auftretens der Schädigung
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(23) |
Aufgrund der in Erwägungsgrund 21 aufgeführten Daten und der Ausführungen in Erwägungsgrund 22 gelangte die Kommission abschließend zu der Einschätzung, dass die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorbereitet werden musste, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen. |
4. VERFAHREN
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(24) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung zu rechtfertigen. |
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(25) |
Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
5. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(26) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, für die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften erhoben werden können. |
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(27) |
Eine etwaige zukünftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung. |
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(28) |
Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne bei der betroffenen Ware schätzungsweise 74 % bis 152 % und die Zielpreisunterbietungsspanne 26 % bis 37 %. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, nämlich auf 26 % bis 37 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. |
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(29) |
In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen abzuschätzen. Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung bewegt sich die Zielpreisunterbietungsspanne bei der betroffenen Ware in einer Größenordnung von 26 % bis 37 %. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag auf Einleitung des Antisubventionsverfahrens geschätzt wurde, nämlich auf 26 % bis 37 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. |
6. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(30) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren neuer und runderneuerter Reifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) ABl. C 264 vom 11.8.2017, S. 14.
(4) ABl. C 346 vom 14.10.2017, S. 9.
(5) Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 104: Anstieg um 24 %. Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1357 der Kommission vom 9. August 2016 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 23: Anstieg um 15 %.