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Document 32018H1210(01)

Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland

ST/14081/2018/INIT

ABl. C 444 vom 10.12.2018, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 26. November 2018

zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland

(2018/C 444/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Lernmobilität fördert den Erwerb von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Erfahrungen, auch von persönlichen und sozialen Kompetenzen, sowie das Kulturbewusstsein; alle diese Fähigkeiten sind für eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt sowie für die Förderung einer europäischen Identität unabdingbar.

(2)

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung zur Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur (1) ihre Vision für die Schaffung eines europäischen Bildungsraums bis 2025 beschrieben, in dem Lernen, Studieren und Forschen nicht durch Grenzen gehemmt wird; diese Vision umfasst die Beseitigung von Hindernissen für die Anerkennung von Qualifikationen, sowohl auf Ebene der Schul- als auch der Hochschulbildung.

(3)

Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 aufgefordert, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Arbeiten an der „Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Schulabschlüssen der Sekundarstufe“ (2) weiter voranzubringen.

(4)

Das vom Europarat und der Unesco ausgearbeitete Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen) von 1997 und seine Folgetexte bieten einen Rechtsrahmen für die Anerkennung von Hochschulqualifikationen und Qualifikationen der Sekundarstufe II, die zum Hochschulstudium berechtigen.

(5)

Im Bukarester Kommuniqué von 2012 verpflichteten sich die Bildungsminister des Europäischen Hochschulraums auf das langfristige Ziel der automatischen Anerkennung vergleichbarer Hochschulabschlüsse. Es wurden Fortschritte unter anderem durch die Arbeit der Sondierungsgruppe für die automatische Anerkennung erzielt, doch wurde das Ziel noch nicht erreicht.

(6)

Die für die berufliche Aus- und Weiterbildung in den Mitgliedstaaten zuständigen Minister verpflichteten sich 2002 dem Kopenhagen-Prozess; dabei handelt es sich um einen Prozess der verstärkten Zusammenarbeit zur Förderung der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen.

(7)

Insbesondere die Qualitätssicherung spielt bei der Verbesserung der Transparenz eine Schlüsselrolle und trägt zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei. Deshalb ist es unerlässlich, als Grundlage die Arbeiten heranzuziehen, die bereits im Rahmen der Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum und des europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen geleistet wurden.

(8)

Zur Erleichterung der Anerkennung von Lernergebnissen durch die nationalen Rechtsvorschriften — auch im Rahmen der Mobilität — sollte weiterhin auf die Umsetzung eines Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen und eines Europäischen Creditsystems für die Berufsbildung hingearbeitet werden.

(9)

Zweck der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (3) ist es, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen zu verbessern und damit auch ihre Anerkennung zu erleichtern.

(10)

In seiner Entschließung vom 20. April 2012 zur Modernisierung der Hochschulsysteme Europas forderte das Europäische Parlament die EU und die Mitgliedstaaten zu weiteren Anstrengungen auf, um eine effizientere Anerkennung und eine bessere Harmonisierung der Studienabschlüsse sicherzustellen (4).

(11)

In einem zunehmend globalisierten Kontext ist es wichtig, dass Lernende die Lernangebote, die sich ihnen in ganz Europa bieten, bestmöglich nutzen können. Hierfür müsste ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellter Qualifikationsnachweis für die Zwecke des Zugangs zu weiteren Lernangeboten in jedem anderen Mitgliedstaat als gültig anerkannt werden. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die eine Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben und in einen anderen Mitgliedstaat umziehen. Durch das Fehlen einer solchen automatischen Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und der Ergebnisse von Auslandslernzeiten wird die Mobilität jedoch behindert. Ein EU-weites Konzept der automatischen Anerkennung wird für die zur Überwindung verbliebener Hindernisse nötige Klarheit und Kohärenz sorgen.

(12)

Im Hochschulbereich sind die Anerkennungsverfahren oft nach wie vor zu kompliziert oder zu teuer, und zu viele Studierende, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, bekommen die erzielten Lernerfolge nicht in vollem Umfang anerkannt. Mehrere Mitgliedstaaten haben jedoch die Initiative ergriffen und wollen auf dem Weg zur automatischen gegenseitigen Anerkennung weiterkommen, auch durch Unterzeichnung regionaler Vereinbarungen. Diese Initiativen könnten als Vorbilder für die Schaffung eines EU-weiten Systems dienen.

(13)

Inhaber von Qualifikationsnachweisen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, die in einem Mitgliedstaat zum Hochschulstudium berechtigen, können sich oftmals nicht sicher sein, ob sie damit auch in einem anderen Mitgliedstaat zum Hochschulstudium zugelassen werden. So erkennen einige Mitgliedstaaten insbesondere nicht die Hochschulzugangsberechtigung derjenigen an, die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine Qualifikation der Sekundarstufe erworben haben. Während kürzere Lernzeiten im Ausland nicht unbedingt zu Anerkennungsproblemen führen, stellt sich bei Zeitspannen zwischen drei Monaten und einem Jahr noch immer das Problem der Ungewissheit über die spätere Anerkennung.

(14)

Ein stufenweiser Ansatz wird die Mitgliedstaaten bei der Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine automatische gegenseitige Anerkennung unterstützen. Dieser Ansatz stützt sich auf die Instrumente, die es bereits im Bereich der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung gibt, wird jedoch deren Nutzung verbessern und so angelegt sein, dass stufenweise immer ehrgeizigere Ziele angestrebt werden. In der allgemeinen Aus- und Weiterbildung der Sekundarstufe II soll ein Kooperationsprozess in Gang gesetzt werden mit dem Ziel, in den Mitgliedstaaten das hierfür notwendige Vertrauen in die verschiedenen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu schaffen. Der in der vorliegenden Empfehlung dargelegte Ansatz ergänzt die Initiativen der Mitgliedstaaten, und die Verpflichtungen sind freiwilliger Art.

(15)

Die vorliegende Empfehlung lässt das System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und von harmonisierten Mindestausbildungsanforderungen für mehrere Berufe gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unberührt —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union, den verfügbaren Ressourcen und den nationalen Gegebenheiten, auf der Grundlage des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens (7) und seiner Folgetexte sowie in enger Zusammenarbeit mit allen maßgeblichen Interessenträgern

Wesentlicher Grundsatz

1.

bis 2025 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit

a)

die automatische gegenseitige Anerkennung (8) zum Zwecke des weiteren Lernens gewährleistet ist, ohne dass ein separates Anerkennungsverfahren durchlaufen werden muss, sodass

i)

eine in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulqualifikation für die Zwecke des Zugangs zu weiterführenden Studien in den anderen Mitgliedstaaten auf der gleichen Stufe automatisch anerkannt wird (9), wobei das Recht einer Hochschule oder der zuständigen Behörden zur Festlegung spezieller Zulassungskriterien für spezielle Studiengänge oder zur Prüfung der Echtheit der Dokumente unberührt bleibt;

ii)

die Ergebnisse einer Lernzeit im Ausland auf Hochschulebene, die in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurde, in den anderen Mitgliedstaaten automatisch und in vollem Umfang anerkannt werden, und zwar so, wie zuvor in der Lernvereinbarung vereinbart und in der Leistungsübersicht bestätigt, sowie im Einklang mit dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen;

b)

substanzielle Fortschritte im Hinblick auf die automatische gegenseitige Anerkennung zum Zwecke des weiteren Lernens gemacht werden, sodass

i)

ein Qualifikationsnachweis der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Qualifikationsnachweis verliehen wurde, zum Hochschulstudium berechtigt, nur für die Zwecke des Zugangs zum Hochschulstudium in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, wobei das Recht einer Hochschule oder der zuständigen Behörden zur Festlegung spezieller Zulassungskriterien für spezielle Studiengänge oder zur Prüfung der Echtheit der Dokumente unberührt bleibt;

ii)

die Ergebnisse einer Lernzeit im Ausland von bis zu einem Jahr, die im Rahmen der allgemeinen oder beruflichen Bildung der Sekundarstufe II in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurde, in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, ohne dass die Lernenden das Schul- oder Ausbildungsjahr oder die erzielten Lernergebnisse im Herkunftsland wiederholen müssen, sofern sich die Lernergebnisse weitgehend mit den nationalen Lehrplänen im Herkunftsland decken;

Hochschulbildung

2.

in Anerkennung dessen, wie wichtig die Transparenzförderung und die Schaffung von Vertrauen in die Hochschulsysteme der anderen Mitgliedstaaten sind, um zu einer automatischen gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke des weiteren Lernens zu gelangen, sich über die Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen zu verständigen, wonach

a)

die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet werden, wobei die Zuordnung gegebenenfalls überprüft und aktualisiert wird, und anhand des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum selbstzertifiziert werden,

b)

die Hochschulsysteme im Einklang mit den Strukturen und Grundsätzen des Bologna-Prozesses organisiert werden, d. h. eine dreistufige Studienstruktur und — sofern dies auf den Mitgliedstaat zutrifft — einen Kurzzyklus im Sinne des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum umfassen, und

c)

eine externe Qualitätssicherung von unabhängigen Qualitätssicherungsagenturen durchgeführt wird, die beim Europäischen Register für Qualitätssicherung registriert sind oder Schritte für ihre Registrierung unternommen haben und die somit sowohl im Einklang mit den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum als auch mit dem Europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme arbeiten;

3.

in Zusammenarbeit mit den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung, den Hochschulen, den Agenturen zur Qualitätssicherung und anderen wichtigen Interessenträgern nationale Leitlinien auszuarbeiten, um die Hochschulen gemäß den Leitlinien des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bei der Entwicklung und wirksamen Anwendung der folgenden Transparenzinstrumente zu unterstützen, so für Kohärenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand für Hochschulen und Lernende zu verringern:

a)

aktuelles Vorlesungsverzeichnis mit Beschreibungen der Studiengänge, der einzelnen Lehrveranstaltungen und der Notenverteilungsskalen,

b)

Diplomzusätze für alle Absolventen, die automatisch und kostenlos in einer weitverbreiteten Sprache und, soweit möglich, in digitalem Format ausgestellt werden, und

c)

transparente Anerkennungskriterien, die an jeder Hochschule angewandt werden;

4.

in Zusammenarbeit mit den nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung fachkundige Unterstützung und Schulungen im Hinblick auf die Umsetzung der nationalen Leitlinien für die Hochschulen bereitzustellen und die Umsetzung zu überwachen;

Allgemeine und berufliche Bildung der Sekundarstufe II

5.

zwecks Erzielung substanzieller Fortschritte bei der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II nur für die Zwecke des weiteren Lernens die Transparenz zu fördern und Vertrauen in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung der anderen Mitgliedstaaten zu schaffen, indem sie

a)

dafür sorgen, dass die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet werden und die Zuordnung gegebenenfalls überprüft und aktualisiert wird,

b)

Informationen austauschen und das Lernen voneinander in Bezug auf Qualitätssicherungssysteme in der Schulbildung fördern, gleichzeitig aber die unterschiedlichen nationalen Konzepte der Qualitätssicherung vollständig respektieren, und

c)

im Einklang mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und seinen Weiterentwicklungen weitere Instrumente für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickeln;

6.

die Mobilität und die Anerkennung der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II zu erleichtern, indem sie

a)

die allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen der Sekundarstufe II in Bezug auf allgemeine Grundsätze und Instrumente der Anerkennung unterstützen, z. B. durch Leitlinien oder Schulungen,

b)

die Anwendung transparenter Kriterien und Instrumente fördern, etwa von lernergebnisbasierten Lernvereinbarungen zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung, im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung die Verwendung von Unionsinstrumenten (10) ausweiten und

c)

bei den allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen der Sekundarstufe II sowie bei den Lernenden und ihren Familien für die Vorteile von Mobilität werben;

Nationale Informationszentren für die akademische Anerkennung

7.

die Kapazitäten der nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung und der Zeugnisbewertungsstellen auszubauen und ihre Rolle zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen, den Einsatz von Online-Instrumenten zur Verbesserung von Effizienz, Transparenz und Kohärenz sowie das Ziel der Verringerung der den Nutzern ihrer Dienste entstehenden administrativen und finanziellen Belastungen;

Durchlässigkeit und Mobilität

8.

bewährte Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung früheren Lernens und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere zwischen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Hochschulbildung, zu ermitteln;

Faktengrundlage

9.

die Faktengrundlage dadurch zu verbessern, dass sie Daten zu Umfang und Art der Anerkennungsfälle im Sinne dieser Empfehlung erheben und verbreiten;

Berichterstattung und Bewertung

10.

innerhalb von drei Jahren nach Abgabe dieser Empfehlung und danach in regelmäßigen Abständen unter Rückgriff auf die bestehenden Rahmen und Instrumente über die Erfahrungen, bewährten Verfahren — einschließlich regionaler Vereinbarungen — und Fortschritte auf dem Weg zur automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland zu berichten;

BEGRÜẞT DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

11.

Mitgliedstaaten gezielt zu unterstützen, unter anderem durch das gegenseitige Lernen, eine Bestandsaufnahme der bei der gegenwärtigen Praxis der Anerkennung von Qualifikationen aufgetretenen Hindernisse, den Austausch bewährter Verfahren und die Erleichterung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und mit den Interessenträgern, Anerkennungsbehörden und internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur; diese Zusammenarbeit soll darauf abzielen, die vollständige Umsetzung der Instrumente des Bologna-Prozesses für die Hochschulbildung in der Union, des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens und seiner Folgetexte sowie der Instrumente des Kopenhagen-Prozesses für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten;

12.

im Bereich der allgemeinen Bildung der Sekundarstufe II gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen Prozess der Zusammenarbeit auf Unionsebene im Rahmen des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung „ET 2020“ oder dessen Nachfolgerahmen einzuleiten, um so eine engere Zusammenarbeit und einen engeren Verfahrensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sekundarstufe II zu initiieren, damit die Ziele der vorliegenden Empfehlung hinsichtlich der Transparenzförderung und der Schaffung von gegenseitigem Vertrauen in die Systeme der schulischen Bildung in der gesamten Union erreicht werden können;

13.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen benutzerfreundlichen Online-Informationsdienst auf Unionsebene über Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, die in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Hochschulstudium berechtigen, einzurichten, indem bestehende Online-Plattformen weiterentwickelt werden;

14.

zu untersuchen, ob Synergien zwischen den Transparenzinstrumenten der Union (11) möglich sind, und sie gegebenenfalls auszubauen, mit dem Ziel einer besseren Zusammenarbeit und Mobilität zwischen den verschiedenen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

15.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu untersuchen, welches Potenzial neue Technologien wie etwa die Blockchain-Technologie für die Erleichterung der automatischen gegenseitigen Anerkennung haben;

16.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung zu untersuchen, ob ihre Zuständigkeit auf andere Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeweitet werden könnte und wie sie bei einer solchen Ausweitung unterstützt werden könnten;

17.

die Nutzung europäischer Finanzierungsquellen, wie Erasmus+ oder der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zu unterstützen, wo dies angebracht ist und im Einklang mit der jeweiligen Finanzkraft, der Rechtsgrundlage, den Beschlussfassungsverfahren und den für den Zeitraum 2014-2020 festgelegten Prioritäten steht, ohne den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorzugreifen; im Rahmen des Programms Erasmus+ und seines Nachfolgeprogramms die Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung auszuweiten;

18.

dem Rat binnen vier Jahren auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten über die sich aus der vorliegenden Empfehlung ergebenden Folgemaßnahmen unter Rückgriff auf die bestehenden Rahmen und Instrumente zu berichten,

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  COM(2017) 673 final.

(2)  EUCO 19/1/17 REV 1.

(3)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(4)  P7_TA(2012)0139.

(5)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(6)  Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

(7)  Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region.

(8)  Im Sinne des Anhangs.

(9)  Im Sinne des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens, zuletzt für den Bologna-Prozess bestätigt im Pariser Kommuniqué vom 25. Mai 2018.

(10)  Als Beispiele sind hier die über die Europass-Onlineplattform bereitgestellten Instrumente sowie die Absichtserklärung und die Lernvereinbarung, die Teil des Europäischen Creditsystems für die Berufsbildung sind, zu nennen.

(11)  Als Beispiele sind hier der Diplomzusatz, der Zertifikatszusatz, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Creditsystem für die Berufsbildung, der Europäische Qualifikationsrahmen und die über die Europass-Onlineplattform bereitgestellten Instrumente zu nennen.


ANHANG

GLOSSAR

Automatische gegenseitige Anerkennung einer Qualifikation: Recht der Inhaber eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten Qualifikationsnachweises eines bestimmten Niveaus, sich in einem anderen Mitgliedstaat für einen weiterführenden Hochschulstudiengang zu bewerben, ohne irgendein separates Anerkennungsverfahren durchlaufen zu müssen. Dies berührt nicht das Recht einer Hochschule oder der zuständigen Behörden, für spezielle Studiengänge spezielle Beurteilungs- und Zulassungskriterien festzulegen. Es berührt auch nicht das Recht zu prüfen, ob der Qualifikationsnachweis echt ist und — im Falle einer Qualifikation der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II — ob er in dem Mitgliedstaat, der ihn ausgestellt hat, tatsächlich den Zugang zum Hochschulstudium eröffnet oder, in hinreichend begründeten Fällen, ob der ausgestellte Qualifikationsnachweis die Anforderungen für den Zugang zu einem speziellen Hochschulstudiengang im aufnehmenden Mitgliedstaat erfüllt.

Automatische gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse einer Lernzeit im Ausland: an Hochschulen das Recht auf Anerkennung der Lernergebnisse einer Lernzeit, wie sie in der Lernvereinbarung vorab vereinbart und in der Leistungsübersicht bestätigt sind, im Einklang mit dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). Konkret bedeutet das die Anwendung folgender Regel im ECTS-Leitfaden (2015): „Alle während einer Studienperiode im Ausland oder während einer virtuellen Mobilitätsphase erworbenen Credits sollen — wie in der Lernvereinbarung festgelegt und in der Leistungsübersicht bestätigt — unverzüglich übertragen und auf den Abschluss des Studierenden ohne zusätzliche Leistungen oder Benotung des Studierenden angerechnet werden.“In der Sekundarstufe II das Recht auf Anerkennung der Lernergebnisse einer in einem Mitgliedstaat absolvierten Lernzeit im Herkunftsland, sofern diese weitgehend denen der nationalen Lehrpläne des Herkunftslands entsprechen. Dies berührt nicht das Recht einer Einrichtung der allgemeinen und beruflichen Bildung, vorab spezielle Anforderungen für eine Lernmobilitätsphase festzulegen oder nach der Rückkehr von einer Lernmobilitätsphase zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.

Blockchain (Blockkette): Möglichkeit der Aufzeichnung und des Austauschs von Informationen innerhalb einer Gemeinschaft. Jedes Mitglied der Gemeinschaft behält seine eigene Kopie der Information. Die Einträge sind permanent, transparent und durchsuchbar. Jede neue Aktualisierung bildet einen neuen „Block“, der an das Ende der „Kette“ angefügt wird.

Zertifikatszusatz: ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Zeugnisses über berufliche Aus- und Weiterbildung oder eines Nachweises der beruflichen Befähigung, das Dritten — insbesondere in einem anderen Staat — ermöglicht, die vom Inhaber des Qualifikationsnachweises erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen.

Vorlesungsverzeichnis: Dieses wird im ECTS-Leitfaden (2015) wie folgt beschrieben: „Das Vorlesungsverzeichnis enthält umfassende, leicht verständliche und aktuelle Informationen über die Lernumgebung einer Hochschule (allgemeine Informationen über die Einrichtung, ihre Ausstattung und Dienste sowie akademische Informationen zur ihren Studiengängen und einzelnen Lerneinheiten), die Studierenden vor und während des Studiums zur Verfügung stehen. Somit wird diesen ermöglicht, die richtige Wahl zu treffen und ihre Zeit am effizientesten zu nutzen. Das Vorlesungsverzeichnis ist auf der Webseite der Einrichtung zu veröffentlichen, wobei die Bezeichnung der Kurse/Fächer in der Landessprache (oder gegebenenfalls Regionalsprache) sowie auf Englisch formuliert werden sollten, damit diese Informationen für alle Interessenten leicht zugänglich sind. Es bleibt der Einrichtung überlassen, welches Format sie für das Vorlesungsverzeichnis wählt und in welcher Reihenfolge sie die Informationen aufführt. Zudem sollte das Vorlesungsverzeichnis im Voraus veröffentlicht werden, damit künftige Studierende ihre Auswahl treffen können.“

Zuständige Behörde: Einzelperson oder Organisation, die rechtmäßig mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe, Funktion oder Ermächtigung beauftragt oder betraut wurde.

Zeugnisbewertungsstelle: Person, die Qualifikationen bewertet und über deren Anerkennung entscheidet.

Diplomzusatz: ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Hochschulabschlusszeugnisses, das es Dritten — insbesondere in einem anderen Land — erleichtert, die vom Inhaber des Qualifikationsnachweises erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen.

Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme: im Jahr 2015 von den Bildungsministern des Europäischen Hochschulraums gebilligter Ansatz zur Verbesserung der Qualitätssicherung gemeinsamer Programme durch Festlegung von Standards und durch Beseitigung von Hemmnissen, die der Anerkennung entgegenstehen.

Europäisches Creditsystem für die Berufsbildung (European Credit System for Vocational Education and Training — ECVET): technischer Rahmen für die Anrechnung, Anerkennung und gegebenenfalls Akkumulierung der Lernergebnisse, die eine Einzelperson im Hinblick auf den Erwerb einer Qualifikation erzielt hat. Das Europäische Creditsystem für die Berufsbildung basiert auf der Beschreibung von Qualifikationen in Einheiten von Lernergebnissen, auf Anrechnungs-, Anerkennungs- und Akkumulierungsverfahren sowie auf einer Reihe von ergänzenden Dokumenten wie Absichtserklärungen und Lernvereinbarungen.

Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System — ECTS): Dieses wird im ECTS-Leitfaden (2015) beschrieben als „studierendenzentriertes System zur Akkumulierung und Übertragung von Studienleistungen, das auf der Transparenz von Lern-/Lehr- und Bewertungsprozessen basiert. Ziel ist, die Planung, Durchführung und Evaluation von Studiengängen und der Studierendenmobilität durch die Anerkennung von Lernleistungen, Abschlüssen und Studienaufenthalten zu erleichtern.“

Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum (European Higher Education Area Qualifications Framework — EHEA QF): übergreifender Rahmen für Qualifikationen, die innerhalb des 48 Länder umfassenden Europäischen Hochschulraums erworben wurden. Er umfasst vier Zyklen (Kurzzyklus, Bachelor, Master, Doktorat) und schließt im nationalen Kontext auch Zwischenqualifikationen, auf Lernzielen und Kompetenzen basierende allgemeine Deskriptoren und Credit-Bandbreiten für die ersten beiden Zyklen ein.

Europäisches Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (European Quality Assurance Register for Higher Education — EQAR): Register der Qualitätssicherungsagenturen, die nachgewiesen haben, dass sie eine Reihe gemeinsamer Grundsätze für die Qualitätssicherung in Europa im Wesentlichen erfüllen. Diese Grundsätze werden in den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area — ESG) näher erläutert.

Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (European Quality Assurance Reference Framework for Vocational Education and Training — EQAVET): Expertengemeinschaft, in der die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Europäische Kommission die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung fortentwickeln und verbessern.

Europäischer Qualifikationsrahmen (European Qualifications Framework — EQR): Übersetzungsinstrument, das die Kommunikation und Vergleiche zwischen den Qualifikationssystemen in Europa erleichtert. Die acht Referenzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens werden als Lernergebnisse beschrieben: Kenntnisse, Fertigkeiten, Verantwortung und Autonomie. So lassen sich alle nationalen Qualifikationssysteme, nationalen Qualifikationsrahmen und Qualifikationen in Europa mit den Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens vergleichen. Lernende, Hochschulabsolventen, Anbieter im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Arbeitgeber können anhand dieser Niveaus in unterschiedlichen Staaten und verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgestellte Qualifikationsnachweise verstehen und vergleichen.

Lernvereinbarung: An Hochschulen nach der Definition im ECTS-Leitfaden (2015) „[e]ine formale Vereinbarung zwischen den drei an der Mobilität beteiligten Parteien — dem Studierenden, der Heimathochschule und der Gasthochschule oder der aufnehmenden Organisation/dem aufnehmenden Unternehmen —, durch die die Organisation von Credit-Mobilität und deren Anerkennung erleichtert werden. Die Vereinbarung ist von allen drei Parteien vor Beginn der Mobilitätsperiode zu unterzeichnen. Sie stellt eine Vorab-Bestätigung für den Studierenden dar, dass die Credits anerkannt werden, die er erfolgreich während der Mobilitätsperiode erlangt.“In der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II eine Vereinbarung zwischen den drei an der Mobilität beteiligten Parteien — dem (der) Schüler(in)/Auszubildenden oder seiner/ihrer Familie, der Heimateinrichtung und der Gasteinrichtung oder aufnehmenden Organisation/dem aufnehmenden Unternehmen —, durch die die Organisation der Lernzeit und deren Anerkennung erleichtert werden. Alle drei Parteien, die die Lernvereinbarung unterzeichnen, verpflichten sich, alle vereinbarten Regeln zu beachten und damit sicherzustellen, dass dem (der) Schüler(in)/Auszubildenden die Lernzeit oder Lernergebnisse ohne weitere Anforderungen anerkannt wird bzw. werden.

Lernergebnisse: Aussagen darüber, was Lernende wissen, verstehen und in der Lage sind zu tun, nachdem sie einen Lernprozess abgeschlossen haben. Sie werden als Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen definiert.

Nationaler Qualifikationsrahmen: Instrument zur Klassifizierung von Qualifikationen anhand eines Bündels von Kriterien zur Bestimmung des jeweils erreichten Lernniveaus; Ziel ist die Integration und Koordination nationaler Qualifikationsteilsysteme und die Verbesserung der Transparenz, des Zugangs, des fortschreitenden Aufbaus und der Qualität von Qualifikationen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Zivilgesellschaft.

Hochschuleinrichtung: jede Art von Einrichtung der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere Art von Einrichtung der höheren Bildung, die von den nationalen Behörden als Teil des Hochschulsystems anerkannt wird.

Qualifikation: das formale Ergebnis eines Bewertungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Behörde oder Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen.

Anerkennung früheren Lernens: Anerkennung von Lernergebnissen, die vor Beantragung der Validierung — im Wege der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung oder durch nichtformales oder informelles Lernen — erzielt wurden (1).

Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area — ESG): Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung an Hochschulen, die im Rahmen des Bologna-Prozesses entwickelt wurden. Sie sind eine Orientierungshilfe in Bereichen, die für eine erfolgreiche Qualitätssicherung und Gestaltung von Lernumfeldern an Hochschulen von großer Bedeutung sind. Die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum sollten in einem größeren Kontext betrachtet werden, der auch die Qualifikationsrahmen, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen und den Diplomzusatz umfasst, die ebenfalls einen Beitrag zur Transparenz und zum gegenseitigen Vertrauen im Europäischen Hochschulraum leisten.

Leistungsübersicht: Diese wird im ECTS-Leitfaden (2015) definiert als „aktuelle Dokumentation des Studienfortschritts Lernender mit Angaben zu den absolvierten Lerneinheiten, der Anzahl der erreichten ECTS Credits und den erzielten Noten. Dabei handelt es sich um einen sehr wichtigen Nachweis zur Dokumentation der Studienleistungen, einschließlich für die Studierendenmobilität. Die meisten Einrichtungen erstellen eine Leistungsübersicht auf Grundlage ihrer institutionellen Datenbanken.“


(1)  Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung des nicht formalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).


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