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Document 32018D1688

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1688 der Kommission vom 7. November 2018 zur Gewährung von Ausnahmen für die Slowakische Republik bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7304) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/7304

    ABl. L 279 vom 9.11.2018, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1688/oj

    9.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/38


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1688 DER KOMMISSION

    vom 7. November 2018

    zur Gewährung von Ausnahmen für die Slowakische Republik bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7304)

    (Nur der slowakische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Slowakei hat einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 genannten nationalen Statistiken an die Kommission (Eurostat) eingereicht. Dieser Antrag betrifft die Bereitstellung von Statistiken über den erneuerbaren Anteil von Industrieabfällen und über die Umgebungswärme.

    (2)

    Die von der Slowakei bereitgestellten Informationen bestätigen, dass die Erhebung solcher Statistiken zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, insbesondere weil eine Anpassung an die neuen Kategorien erforderlich ist und eine neue Methodik für die nationalen Statistiken erarbeitet werden muss, um den Beantwortungsaufwand zu verringern, der sich aus der Erfassung und Zusammenstellung der angeforderten Daten ergibt. Daher sollten die Ausnahmen gewährt werden.

    (3)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Slowakischen Republik werden Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 für Folgendes gewährt:

    a)

    von der Vorlage von Daten für das Bezugsjahr 2017 unter Nummer 5.2.11.6 in Anhang B über Statistiken über Energie aus erneuerbaren Quellen;

    b)

    von der Vorlage von Daten für die Bezugsjahre 2017, 2018 und 2019 für die Nummern 5.2.3, 5.2.6, 5.2.8.1, 5.2.8.2 und 5.2.8.5 in Anhang B über Statistiken über Energie aus erneuerbaren Quellen (umfasst alle Aggregate für die unter Anhang A Nummer 3.5.8.1.7 „Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle“ und Nummer 3.5.9 „Umgebungswärme“ definierten Produkte).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 7. November 2018

    Für die Kommission

    Marianne THYSSEN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.


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