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Document 32018D1281

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1281 der Kommission vom 21. September 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6255) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/6255

ABl. L 239 vom 24.9.2018, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1281/oj

24.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1281 DER KOMMISSION

vom 21. September 2018

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6255)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4)

Belgien hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den belgischen Ardennen unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen, in dem die Maßnahmen nach Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1242 der Kommission (4) wurde als Reaktion auf diese Situation erlassen.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Belgien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Daher sollte das Seuchengebiet in Belgien im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1242 sollte durch diesen Beschluss aufgehoben und ersetzt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien stellt sicher, dass das von Belgien abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1242 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1242 der Kommission vom 14. September 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien (ABl. L 231I vom 14.9.2018, S. 1.).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Belgien gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

Das Seuchengebiet ist im Uhrzeigersinn folgendermaßen abgegrenzt:

die Grenze zu Frankreich

die N85

die N83

die N891

Rue du Pont Neuf

Rue du Lieutenant de Crépy

Pont Charreau

Rue de Chiny

Rue de Marbehan

Rue de la Civanne

Rue du Moreau

die N879: Grand-Rue

die N897

Rue des Anglières

Rue du Pont de Virton

Rue Maurice Grévisse

Rue du 24 Août

die E411/E25

die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg

30. November 2018


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