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Document 32018D1279

Beschluss (EU) 2018/1279 des Rates vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

ST/10971/2018/INIT

ABl. L 239 vom 24.9.2018, p. 8–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1279/oj

24.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/8


BESCHLUSS (EU) 2018/1279 DES RATES

vom 18. September 2018

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) am 23. November 2017 unterzeichnet.

(2)

Gemäß Artikel 22 des Abkommens werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Artikel 11 bis 13 ab der Unterzeichnung des Abkommens vorläufig angewendet.

(3)

Artikel 12 des Abkommens setzt einen Gemeinsamen Ausschuss ein und bestimmt, dass er sich eine Geschäftsordnung gibt.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit der Geschäftsordnung die Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses, der für die Verwaltung des Abkommens und dessen ordnungsgemäße Umsetzung zuständig ist, geregelt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme seiner Geschäftsordnung durch den Gemeinsamen Ausschuss zu unterstützen, wie aus dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses ersichtlich.

Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Abkommen“) werden seit Unterzeichnung des Abkommens am 23. November 2017 vorläufig angewendet.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4)

Gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird angenommen.

Geschehen zu Zürich in englischer Sprache

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der Vorsitz

Sekretär für die Europäische Union

Sekretär für die Schweiz


(1)  ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.


ANLAGE

GESCHÄFTSORDNUNG DES EHS-AUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ („GEMEINSAMER AUSSCHUSS“)

Artikel 1

Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses

1.   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“), die im Namen der „Europäischen Union“ handeln, einerseits und aus Vertretern der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) andererseits zusammen. Die beiden Seiten werden nachstehend einzeln als „die Vertragspartei“ oder gemeinsam als „die Vertragsparteien“ bezeichnet.

2.   Die Vertreter der Vertragsparteien können sich von anderen Beamten, die für die Vertragsparteien handeln, begleiten lassen.

Artikel 2

Vorsitz

1.   Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wechselt alle 12 Monate zwischen den Vertragsparteien. Im ersten Kalenderjahr führt die Schweiz den Vorsitz.

2.   Die Vertragspartei, die den Vorsitz führt, ernennt den Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses sowie dessen Stellvertreter.

3.   Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 3

Beobachter

Der Gemeinsame Ausschuss kann im Einvernehmen der Vertragsparteien beschließen, Sachverständige, auch von den Mitgliedstaaten, oder Vertreter anderer Gremien als Beobachter zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einzuladen, damit diese Informationen zu konkreten Themen liefern. Der Gemeinsame Ausschuss legt die Bedingungen fest, unter denen solche Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

1.   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung der Schweiz nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Ausschusses wahr.

2.   Die Sekretäre des Gemeinsamen Ausschusses sind zuständig für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien einschließlich der Übermittlung von Dokumenten.

3.   Die Sekretariatsaufgaben obliegen der Partei, die den Vorsitz innehat.

Artikel 5

Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses

1.   Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf und grundsätzlich einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft nach Rücksprache mit den Vertragsparteien die Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses an einem einvernehmlich vereinbarten Termin und Ort ein. Sofern die Vertragsparteien es vereinbaren, können auch Telefon- und Videokonferenzen abgehalten werden. Auf Antrag der Europäischen Union oder der Schweiz beruft der Vorsitzende eine Sondersitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 30 Kalendertagen nach einem Antrag gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens zusammen.

2.   Der Gemeinsame Ausschuss tritt, je nachdem, welche Vertragspartei den Vorsitz führt, in Brüssel oder in der Schweiz zusammen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

3.   Der Vorsitzende übermittelt die Einberufung der Sitzung zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen mindestens 30 Kalendertage vor Sitzungsbeginn an die Vertreter der Vertragsparteien. Unterlagen für nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens einberufene Sitzungen sind mindestens sieben Kalendertage vor der Sitzung zu übermitteln.

4.   Der Vorsitzende kann die in Absatz 3 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

5.   Der Vorsitzende wird spätestens sieben Kalendertage vor jeder Sitzung über die Zusammensetzung der Delegation jeder Vertragspartei unterrichtet.

6.   Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Artikel 6

Tagesordnung

1.   Der Vorsitzende stellt mit Unterstützung der Sekretäre die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung auf.

2.   Jede Vertragspartei kann die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Ein solcher Antrag muss hinreichend begründet sein und ist mindestens sieben Kalendertage vor der Sitzung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

3.   Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung an.

Artikel 7

Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Ausschusses

1.   Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der nach Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens einzusetzenden Arbeitsgruppen oder Unterausschüsse werden vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.

2.   Die Arbeitsgruppen oder Unterausschüsse wenden die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß an.

3.   Die Arbeitsgruppen oder Unterausschüsse werden unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie sind nicht befugt, Beschlüsse zu treffen, können jedoch Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss richten.

4.   Der Gemeinsame Ausschuss kann gemäß Artikel 8 dieser Geschäftsordnung beschließen, das Mandat der Arbeitsgruppen oder Unterausschüsse abzuändern oder zu beenden.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

1.   Der Gemeinsame Ausschuss fasst Beschlüsse und erstellt Empfehlungen im Einvernehmen der Vertragsparteien gemäß dem Abkommen. Sie tragen den Titel „Beschluss“ oder „Empfehlung“ und im Anschluss daran eine laufende Nummer, das Datum der Annahme und eine Angabe des Gegenstandes.

2.   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterzeichnet und an die Vertragsparteien weitergeleitet.

3.   Jede Vertragspartei kann beschließen, die vom Gemeinsamen Ausschuss verabschiedeten Beschlüsse oder Empfehlungen in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre Absicht, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu veröffentlichen.

4.   Der Gemeinsame Ausschuss kann seine Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen, wenn die Vertragsparteien das vereinbaren. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags weitergeleitet, mit einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen, in der etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche mitzuteilen sind. Der Vorsitzende kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterzeichnet.

5.   Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung der Anhänge des Abkommens sind in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens zu verabschieden.

6.   Während der vorläufigen Anwendung der Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse erarbeiten, die für die Anwendung des Abkommen erforderlich sind. Ein förmlicher Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses mit verbindlicher Wirkung entfaltet seine Wirkung erst nach Inkrafttreten des Abkommens.

Artikel 9

Protokolle

1.   Das Sekretariat erstellt den Entwurf des Protokolls jeder Sitzung. Im Protokollentwurf wird festgehalten, welche Beschlüsse gefasst und welche Empfehlungen abgegeben wurden. Der Entwurf des Protokolls wird dem Gemeinsamen Ausschuss zur Verabschiedung vorgelegt. Nach der Verabschiedung durch den Gemeinsamen Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet.

2.   Der Protokollentwurf ist binnen 21 Kalendertagen nach der Sitzung zu erstellen und dem Gemeinsamen Ausschuss entweder im schriftlichen Verfahren oder in der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 10

Schriftverkehr

Sämtliche Schreiben an den und von dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses werden an das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses gesandt.

Artikel 11

Regelmäßiger Informationsaustausch und Konsultation

1.   Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens unterrichtet eine Vertragspartei die andere Vertragspartei, wenn sie Rechtsvorschriften in einem für das Abkommen relevanten Bereich entwickelt.

2.   Zu diesem Zweck finden regelmäßig ein Informationsaustausch und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die Sekretäre des Gemeinsamen Ausschusses statt.

Artikel 12

Vertraulichkeit

Legt eine Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 13

Aufwendungen

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr wegen ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der Arbeitsgruppen oder Unterausschüsse entstehen.

Artikel 14

Änderung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 8 geändert werden.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Während der vorläufigen Anwendung der Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß.


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