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Document 32018D0905

    Beschluss (GASP) 2018/905 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

    ST/8840/2018/INIT

    ABl. L 161 vom 26.6.2018, p. 16–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 25/02/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/905/oj

    26.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/16


    BESCHLUSS (GASP) 2018/905 DES RATES

    vom 25. Juni 2018

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 20. Juni 2018.

    (2)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 20 Monaten verlängert werden.

    (3)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

    (1)   Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 29. Februar 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

    (2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    (1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrer Globalen Strategie vom Juni 2016, in ihrem am 14. November 2011 angenommenen Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika, in dem am 26. Oktober 2015 angenommenen Regionalen Aktionsplan 2015-2020 für das Horn von Afrika sowie in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind und darauf abzielen, einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine friedliche Koexistenz der Länder der Region, einen dauerhaften Frieden in und zwischen diesen Ländern sowie ihre Sicherheit und Entwicklung zu leisten. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verbessert werden.

    (2)   Diese politischen Ziele, zu denen der Sonderbeauftragte beiträgt, umfassen unter anderem Folgendes:

    a)

    weitere Stabilisierung des Horns von Afrika, unter Berücksichtigung der breiteren regionalen Dynamik;

    b)

    Beendigung von Konflikten, insbesondere in Somalia, Südsudan und Sudan, und Verhütung möglicher Konflikte zwischen oder in den Ländern der Region und frühzeitige Warnung vor solchen Konflikten;

    c)

    Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf politischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere vor dem Hintergrund des erneuerten politischen Engagements zwischen der Union und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD);

    d)

    verbesserte Steuerung gemischter Migrationsströme aus dem Horn von Afrika bzw. innerhalb des Horns von Afrika, wobei auch die Ursachen und die humanitären Aspekte dieser Ströme angegangen werden;

    e)

    Sicherheit im Raum um das Rote Meer.

    Artikel 3

    Mandat

    (1)   Damit die politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Auf der Grundlage des Strategischen Rahmens und des Regionalen Aktionsplans nimmt er Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren in der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Diaspora auf, um die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen;

    b)

    um die Probleme im Zusammenhang mit der umfassenderen regionalen Stabilität, auch in Bezug auf das Rote Meer, den westlichen Indischen Ozean und bezüglich der Finanzierung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), in Angriff zu nehmen, arbeitet er mit wichtigen Akteuren außerhalb der Region zusammen, die im Horn von Afrika Einfluss haben. Diese Kontakte umfassen die bilaterale Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, den Ländern der Golfregion, Ägypten, der Türkei und China, regionale Kontakte mit dem Golfkooperationsrat und das Zusammenwirken mit anderen relevanten Akteuren, sobald sie in Erscheinung treten;

    c)

    er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen der Union bei der Krisenbewältigung und bei der Konfliktbeilegung und -verhütung wahrgenommen werden;

    d)

    er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und regionalen Organisationen, insbesondere der IGAD; er leistet einen Beitrag zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die EU-IGAD-Ministertreffen und die informellen EU-Ministertreffen mit IGAD-Mitgliedsländern;

    e)

    er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei, und zwar im Hinblick auf die Formulierung konkreter Maßnahmenvorschläge; dies gilt auch für Eritrea, Äthiopien, Somalia, Sudan, Südsudan, die Grenzstreitigkeiten zwischen Dschibuti und Eritrea, die Grenzstreitigkeiten zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, den Streit um die Nutzungsrechte für Nilwasser und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken;

    f)

    in Bezug auf Somalia und in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Somalia und den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern, einschließlich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Somalia, der AU und der IGAD trägt er weiterhin aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die zu einer weiteren Stabilisierung Somalias führen, insbesondere dem Abschluss der Bildung eines Föderalstaates und der Durchführung des Übergangsplans zur Einleitung des allmählichen Übergangs und der Übertragung der Verantwortlichkeiten von AMISOM auf die Regierung und die Institutionen Somalias. Zudem unterstützt der Sonderbeauftragte weiterhin den Ausbau des Sicherheitssektors in Somalia, unter anderem durch die in der Region im Einsatz befindlichen Missionen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und dadurch, dass er weiterhin in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf eine verbesserte Zusammenarbeit der internationalen Geber zur Unterstützung des Sicherheitssektors in Somalia hinwirkt;

    g)

    in Bezug auf Sudan trägt er in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Delegationen der Union in Khartum und bei der AU in Addis Abeba zu einer kohärenten und wirksamen Unionspolitik gegenüber Sudan bei und unterstützt politische Lösungen für die Lage in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil sowie die nationale Aussöhnung durch einen ganzheitlichen politischen Prozess, auch im Hinblick auf die für 2020 geplanten Wahlen; dabei leistet der Sonderbeauftragte einen Beitrag zu einem abgestimmten internationalen Vorgehen mit der AU und insbesondere mit der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan, den VN und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren; er berücksichtigt dabei auch die Notwendigkeit, eine friedliche Koexistenz von Sudan und Südsudan zu unterstützen, insbesondere durch die Umsetzung der Addis-Abkommen und Klärung der noch offenen Fragen für die Zeit nach Ablauf des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement);

    h)

    in Bezug auf Südsudan und aufbauend auf das Abkommen über die Beilegung des Konflikts in Südsudan und den Prozess des hochrangigen Forums zur Neubelebung des Abkommens setzt er sich auf regionaler Ebene — insbesondere mit den VN, der AU, der IGAD, den Nachbarländern von Südsudan und anderen führenden internationalen Partnern — weiterhin dafür ein, die Verhütung weiterer Konflikte und die Durchführung eines glaubwürdigen Abkommens zu gewährleisten; in dieser Hinsicht arbeitet der Sonderbeauftragte eng mit den Leitern der Unions-Delegationen in Dschuba und bei der AU in Addis Abeba zusammen;

    i)

    er untersucht grenzüberschreitende Herausforderungen, insbesondere zu Migrationsfragen, und führt auf Ersuchen mit relevanten Interessenvertretern Dialoge über Migrationsfragen und trägt generell zur Migrations- und Flüchtlingspolitik der Union mit Bezug auf die Region bei, in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern;

    j)

    er verfolgt genau die anderen grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, mit Schwerpunktsetzung auf Radikalisierung und Terrorismus, aber auch unter Beachtung der Aspekte Sicherheit auf See und Seeräuberei, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel und -handel, aus wild lebenden Tieren und Pflanzen gewonnene Produkte, Drogen und andere Schmuggelware sowie aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen;

    k)

    er setzt sich für den Zugang humanitärer Helfer in der gesamten Region ein;

    l)

    er leistet in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (2) und der Menschenrechtspolitik der Union einschließlich der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie der EU-Leitlinien zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Hinblick auf die Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates, indem er unter anderem die Entwicklungen beobachtet, darüber Bericht erstattet und diesbezüglich Empfehlungen abgibt.

    (2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

    a)

    Gegebenenfalls erteilt er Ratschläge und erstattet Bericht im Hinblick auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um die umfassende politische Strategie der Union gegenüber dem Horn von Afrika proaktiv zu fördern;

    b)

    er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

    (2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    (3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

    (4)   Der Sonderbeauftragte ist in erster Linie in der Region tätig, gewährleistet jedoch auch seine regelmäßige Anwesenheit am Sitz des EAD.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 beläuft sich auf 4 295 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein, einschließlich Fragen der Gleichstellung der Geschlechter. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    (4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht; dies soll Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleisten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

    Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) festgelegt sind.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

    a)

    auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Durchführung des Mandats vorlegt.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu einschlägigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten sowie zu den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der Mission EUCAP-Somalia vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.

    (3)   Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der IGAD sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.

    Artikel 13

    Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter im Sudan (und Südsudan) beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

    Artikel 14

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2018 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2019 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

    (2)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

    (3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


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