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Document 32018D0168

    Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

    ABl. L 31 vom 3.2.2018, p. 86–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/168/oj

    3.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/86


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/168 DES RATES

    vom 2. Februar 2018

    zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 7. Mai 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/740 angenommen.

    (2)

    Angesichts der sich immer weiter verschärfenden humanitären Lage und Sicherheitslage im Südsudan und in Anbetracht des mangelnden Engagements einiger Akteure für den Friedensprozess, wie es in wiederholten Verstößen gegen das am 21. Dezember 2017 unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten zum Ausdruck kommt, sollten drei Personen in die in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

    (3)

    Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. ZAHARIEVA


    (1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52.


    ANHANG

    Die folgenden Personen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 aufgenommen:

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „1.

    Paul Malong

    Geburtsdatum: 2. Januar 1962; 12. April 1960; 4. Dezember 1960; 30. Januar 1960

    Geburtsort: Malualkon, Sudan; Malualkon, Südsudan; Warawar, Sudan; Warawar, Südsudan

    Paul Malong war bis Mai 2017 Generalstabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA — Sudan People's Liberation Army). Auch wenn er seines Postens enthoben wurde, spielt er nach wie vor eine höchst einflussreiche Rolle, da er Kontrolle über mehrere Milizen ausübt, auf Loyalitäten innerhalb der SPLA zählen kann und über ein breites Netz von Günstlingen verfügt. Sein Einfluss wird auch dadurch belegt, dass im Oktober 2017 höhere Offiziere (einschließlich Oberstleutnant Chan Garang) versuchten, Malong mit Gewalt aus dem Hausarrest zu befreien; im Januar 2018 bezichtigte Präsident Kiir Malong der Mobilmachung für einen Krieg. Malong befehligte auch Truppen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter den Angriff auf und die Tötung von Zivilpersonen und weitreichende Zerstörungen von Dörfern.

    3.2.2018

    2.

    Michael Makuei Leuth

    Geburtsdatum: 1947;

    Geburtsort: Bor, Südsudan; Bor, Sudan

    Michael Makuei Leuth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunkwesen aus und war offizieller Sprecher der Delegation der Regierung bei den Friedensgesprächen bei der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD — Intergovernmental Authority on Development). Makuei hat den politischen Prozess in Südsudan behindert, indem er insbesondere die Umsetzung des Abkommens über die Beilegung des Konflikts in Südsudan (ARCSS — Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan) vom August 2015 durch aufstachelnde öffentliche Erklärungen behinderte und die Arbeit des Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses des ARCSS und die Einsetzung der Übergangsjustizeinrichtungen im Rahmen des ARCSS störte. Er behinderte ferner die Einsätze der Regionalen Schutztruppe (RPF) der VN. Makuei ist ferner verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung.

    3.2.2018

    3.

    Malek Reuben Riak

    Rang: Generalleutnant

    Geburtsdatum: 1. Januar 1960;

    Geburtsort: Yei, Südsudan

    Malek Reuben Riak dient seit Mai 2017 als Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee. Zuvor diente er als Stellvertretender Stabschef der SPLA für Ausbildung (März 2016 bis Mai 2017) und Stellvertretender Chef der SPLA (Januar 2013 bis März 2016). Als Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte hatte er eine Schlüsselrolle bei der Beschaffung von Waffen für die Armee inne.

    Malek Reuben Riak wurde von der Sachverständigengruppe der VN als ein für die Planung und Überwachung der Durchführung der Offensive der Regierung im Bundesstaat Unity im April 2015 verantwortlicher hoher Beamter ermittelt. Es wurden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte begangen, darunter die systematische Zerstörung von Dörfern und Infrastruktur, die Vertreibung der lokalen Bevölkerung, die wahllose Tötung und Folterung von Zivilpersonen, der verbreitete Einsatz sexueller Gewalt, auch gegen ältere Menschen und Kinder, sowie die Entführung von Kindern und ihre Rekrutierung als Soldaten. Diese Offensive hat im Zusammenhang mit den laufenden Friedensgesprächen zwischen Regierung und Opposition den politischen Prozess durch Gewalttaten gestört.

    3.2.2018“


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