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Document 32018B1451
Decision (EU, Euratom) 2018/1451 of the European Parliament of 18 April 2018 on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy for the financial year 2016
Beschluss (EU, Euratom) 2018/1451 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016
Beschluss (EU, Euratom) 2018/1451 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016
ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 375–375
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/375 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1451 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0089/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, |
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gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0095/2018), |
1. |
erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 31.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.