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Document 32018B1352
Decision (EU) 2018/1352 of the European Parliament of 18 April 2018 on discharge in respect of the implementation of the budget of the European Union Agency for Law Enforcement Training (before 1 July 2016: European Police College) (CEPOL) for the financial year 2016
Beschluss (EU) 2018/1352 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (bis 1. Juli 2016: Europäische Polizeiakademie (CEPOL)) für das Haushaltsjahr 2016
Beschluss (EU) 2018/1352 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (bis 1. Juli 2016: Europäische Polizeiakademie (CEPOL)) für das Haushaltsjahr 2016
ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 183–183
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/183 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (bis 1. Juli 2016: Europäische Polizeiakademie (CEPOL)) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0073/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 20, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0098/2018), |
1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 47.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.