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Document 32017R2243

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2243 der Kommission vom 30. November 2017 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2017/8275

    ABl. L 324 vom 8.12.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2243/oj

    8.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 324/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2243 DER KOMMISSION

    vom 30. November 2017

    zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 (2) reihte die Kommission eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer Titanlegierung und zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie aufgemacht, in den KN-Code 8108 90 90 ein.

    (2)

    Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in der Rechtssache C-51/16 (3), dass die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (5) geänderten Fassung, dahin auszulegen sei, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darunter fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie insbesondere durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion von gewöhnlichen Waren unterscheiden. Insbesondere stelle der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.

    (3)

    Die unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 fallende Ware entspricht den ISO/TC-150-Normen für Implantatschrauben, ist zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie zur Fixierung von Knochenbrüchen aufgemacht, wird in einer sterilisierten Verpackung gestellt, ist mit einer Nummer gekennzeichnet, sodass Herstellung und Vertrieb rückverfolgbar sind, und sie wird mithilfe von Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert.

    (4)

    Die Einreihung der unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 fallenden Ware in den KN-Code 8108 90 90 steht daher nicht mit den Erkenntnissen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-51/16 im Einklang.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 sollte daher aufgehoben werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. November 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Stephen QUEST

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 329 vom 14.11.2014, S. 3).

    (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, ECLI:EU:C:2017:298.

    (4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1101//2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).


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