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Document 32017R1994

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1994 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, der Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und der zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

C/2017/7313

ABl. L 288 vom 7.11.2017, p. 30–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1994/oj

7.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1994 DER KOMMISSION

vom 6. November 2017

zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, der Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und der zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung gestellten Antrag auf Befreiung des Antragstellers von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 23. Mai 2017 von Longi (Kuching) SDN.BHD (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs in Malaysia (im Folgenden „betroffenes Land“).

2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

(3)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um aus Malaysia und Taiwan versandte Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden.

(4)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der zu überprüfenden Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen;

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte;

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

3.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(5)

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1238/2013 (3) und (EU) Nr. 1239/2013 (4) hat der Rat Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) eingeführt. Außerdem wurde eine Verpflichtungsvereinbarung angenommen. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 (5) und (EU) 2016/185 (6) weitete die Kommission diese Maßnahmen auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“), aus, wobei die Einfuhren, die von bestimmten namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden, ausgenommen wurden.

(6)

Mit den Verordnungen (EU) 2017/366 (7) und (EU) 2017/367 (8) weitete die Kommission die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung aus und beendete die teilweise Interimsüberprüfung, die gleichzeitig eingeleitet worden war.

(7)

Am 10. Februar 2017 leitete die Kommission die Überprüfung (9) des Antrags eines neuen ausführenden Herstellers auf Befreiung ein. Diese Überprüfung ist derzeit im Gange. Überdies leitete die Kommission am 3. März 2017 eine auf die Form der Maßnahmen beschränkte teilweise Interimsüberprüfung (10) ein. Am 15. September 2017 stellte die Kommission diese Überprüfung ein, indem sie die geltenden Wertzölle in Verbindung mit einer Verpflichtung durch einen Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) ersetzte (11).

4.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(8)

Der Antragsteller führte an, dass er die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015, nicht in die Union ausgeführt habe.

(9)

Außerdem habe er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen.

(10)

Ferner brachte der Antragsteller vor, dass er nach dem Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sei.

5.   VERFAHREN

5.1.   Einleitung

(11)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung einzuleiten; in der Untersuchung soll geprüft werden, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.

(12)

Der bekanntermaßen betroffene Wirtschaftszweig der Union wurde nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, es gingen jedoch keinerlei Stellungnahmen ein.

(13)

Die Kommission wird der Beziehung des Antragstellers zu den von den geltenden Maßnahmen betroffenen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen und prüfen, ob sie nicht etwa zur Umgehung der Maßnahmen eingegangen oder genutzt wurde. Die Kommission wird auch prüfen, ob besondere Überwachungsmodalitäten festgesetzt werden sollten, falls die Untersuchung ergibt, dass die Gewährung der Befreiung angezeigt ist.

5.2.   Außerkraftsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(14)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.

(15)

Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, damit Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Untersuchungsstadium nicht geschätzt werden.

5.3.   Geltende Ausgleichsmaßnahmen

(16)

Die Antisubventionsgrundverordnung sieht keine Außerkraftsetzung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen vor; folglich bleiben diese Maßnahmen in Kraft. Nur in dem Fall, dass die Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Befreiung hat, werden die geltenden Ausgleichsmaßnahmen mit einer entsprechenden Verordnung außer Kraft gesetzt.

5.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(17)

Die Untersuchung betrifft den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

5.5.   Untersuchung in Bezug auf den Antragsteller

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 11 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung muss der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5.6.   Andere schriftliche Beiträge

(18)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

5.7.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

(19)

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.8.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

(20)

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(21)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, sollten den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (12) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben.

(22)

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

(23)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf einem portablem digitalen Speichermedium (CD-ROM, DVD, USB-Stick usw.) persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/juni/tradoc_148003.pdf.

(24)

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlung per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R677-EXEMPTION-SOLAR@ec.europa.eu

6.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(25)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

(27)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(28)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(29)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(30)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

(31)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

9.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(33)

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet, um festzustellen, ob die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes: 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht werden und von Longi (Kuching) SDN.BHD (TARIC-Zusatzcode 309) hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen unterliegen sollen.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(5)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(6)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(7)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(8)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(9)  ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 47.

(10)  ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.

(11)  ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22.

(12)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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