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Document 32017D1428

Beschluss (GASP) 2017/1428 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

ABl. L 204 vom 5.8.2017, p. 101–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 29/06/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1428/oj

5.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/101


BESCHLUSS (GASP) 2017/1428 DES RATES

vom 4. August 2017

zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union sollte auf ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen hinwirken, unter anderem um nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.

(2)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der globale Herausforderungen und Bedrohungen benannt werden und eine regelbasierte Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und gut funktionierender internationaler Institutionen gefordert wird.

(3)

Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. März 1999 in Kraft getreten. Es bildet das einzige umfassende internationale Instrument für alle Aspekte im Zusammenhang mit Antipersonenminen wie Einsatz, Lagerung, Herstellung, Handel, Minenräumung und Opferhilfe. Seit dem 1. Juni 2013 sind alle Mitgliedstaaten Vertragspartei des Überkommens, und zum 1. September 2016 haben 162 Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(4)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP (1) zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens verabschiedet.

(5)

Am 3. Dezember 2009 haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens anlässlich der zweiten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens den Aktionsplan von Cartagena 2010-2014 zur weltweiten Anwendung und umfassenden Durchführung des Übereinkommens angenommen. Zudem wurden Richtlinien der Vertragsstaaten für die Unterstützungseinheit des Übereinkommens verabschiedet, in denen die Vertragsstaaten vereinbart haben, dass die Unterstützungseinheit des Übereinkommens (Implementation Support Unit — ISU) ihnen Beratung und technische Unterstützung im Hinblick auf die Durchführung und weltweite Anwendung des Übereinkommens bereitstellen, die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten fördern und die Kommunikation und das Teilen von Information über das Übereinkommen sowohl mit Nichtvertragsstaaten als auch mit der Öffentlichkeit verbessern sollte. Auf ihrer vierzehnten Tagung, die 2015 stattfand, nahmen die Vertragsstaaten einen Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz in der ISU an, in dem die Modalitäten festgelegt wurden, nach denen die ISU Maßnahmen ergreifen oder Projekte durchführen kann, die nicht in ihrem jährlichen Haushaltsplan inbegriffen sind, wobei dies unter anderem auch auf Einladung von Vertragsstaaten oder Nichtunterzeichnerstaaten geschehen kann.

(6)

Der Rat hat am 13. November 2012 den Beschluss 2012/700/GASP (2) zur Unterstützung der Durchführung des Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 erlassen.

(7)

Auf der dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens, die im Juni 2014 in Maputo (Mosambik) stattfand, nahmen die Vertragsstaaten den Aktionsplan von Maputo an, der in dem Zeitraum bis zu der nächsten Überprüfungskonferenz (2014-2019) bedeutende dauerhafte Fortschritte hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens bewirken soll; ferner hielten sie in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass sie danach streben werden, die Ziele des Übereinkommens bis 2025 so weit wie möglich umzusetzen.

(8)

Der Rat der Europäischen Union wies in seinen Schlussfolgerungen vom 16. und 17. Juni 2014 zur Dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens darauf hin, dass die Union vereint die Ziele des Übereinkommens verfolge, da nunmehr alle 28 Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des Übereinkommens seien, und dass die Union und ihre Mitgliedstaaten sich seit Langem für die Minenräumung und die Vernichtung der Bestände an Antipersonenminen sowie für die Unterstützung der Opfer von Antipersonenminen einsetzten. In den Schlussfolgerungen wurde erneut bestätigt, dass die Union die Vertragsstaaten bei der vollständigen und wirksamen Umsetzung des Übereinkommens unerschütterlich unterstützt und zugesagt hat, sich für die universelle Geltung des Übereinkommens einzusetzen und Mittel für die Finanzierung von Antiminenprogrammen sowie konkrete und nachhaltige Unterstützung für die Opfer von Antipersonenminen sowie ihre Familien und Gemeinschaften bereitzustellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In dem Wunsch, durch Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten auf der dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinbarten Aktionsplans von Maputo 2014-2019 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft zur menschlichen Sicherheit beizutragen, strebt die Europäische Union folgende Ziele an:

a)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Minenräumung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Maputo,

b)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Maputo,

c)

Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens,

d)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Bestandsvernichtung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Maputo,

e)

Veranschaulichung des anhaltenden Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und ihrer Entschlossenheit, mit den Staaten, die bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, sowie Ausbau der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des durch das Übereinkommen gesetzten Ziels, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.

(2)   Die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird so erfolgen, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen, einschließlich Vertretern von durch Minen beeinträchtigten Gemeinschaften, gestärkt wird. Alle Maßnahmen umfassen Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte auf der Entwurfs-, Verwaltungs- und Umsetzungsebene.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele in Absatz 1 genannten unterstützt die Union folgende Projekte:

a)

Minenräumung: Unterstützung der Durchführung der Aktion III des Aktionsplans von Maputo, unter anderem durch Verbesserung und Stärkung der nationalen Planung und Berichterstattung in bis zu fünf betroffenen Vertragsstaaten, deren Fristen für die Minenräumung 2018, 2019, 2020 und in Folge ablaufen;

b)

Opferhilfe: Unterstützung der Durchführung der die Opferhilfe betreffenden Maßnahmen des Aktionsplans von Maputo in bis zu fünf betroffenen Vertragsstaaten. Im Rahmen des Projekts werden Vertragsstaaten dabei unterstützt, die Opferhilfeaspekte des Aktionsplans von Maputo in eine integrierte Politik aufzunehmen, die mit der nationalen Politik in Bezug auf die Menschenrechte und die Rechte von Personen mit Behinderungen verknüpft ist. Ziel des Projektes ist es, Minenopfer in die Lage zu versetzen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen;

c)

mit dem Ziel, die weltweite Anwendung des Übereinkommens voranzutreiben, werden der Vorsitz des Übereinkommens und eine Taskforce auf hoher Ebene im Rahmen des Projekts dabei unterstützt, mit Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, einen Dialog auf hoher Ebene aufzunehmen. Die Studie zur Grenzsicherung, die unter dem Beschluss 2012/700/GASP eingeleitet wurde, wird weitergeführt;

d)

Bestandsvernichtung: Unterstützung der Durchführung der die Bestandsvernichtung betreffenden Maßnahmen des Aktionsplans von Maputo;

e)

um das Engagement der Union zu veranschaulichen und für eine entsprechende Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu sorgen, wird eine Auftaktveranstaltung durchgeführt, durch die dieser Beschluss und die generelle Unterstützung der Union für Antiminenprogramme besser bekannt gemacht werden, während mit einer Abschlussveranstaltung die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und die dadurch erzielten Ergebnisse publik gemacht werden und so der von der Union geleistete Beitrag verdeutlicht wird.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der zur Verwirklichung der Ziele von Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte erfolgt durch die ISU, vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung (GICHD).

(3)   Die ISU nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 2 303 274,47 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

(5)   Die ISU nimmt die in Artikel 2 genannten Aufgaben gemäß dem Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz innerhalb der ISU wahr, der 2015 auf der vierzehnten Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens (3) gefasst wurde.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, falls innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41).

(2)  Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 40).

(3)  APLC/MSP.14/2015/L.1 — http://www.apminebanconvention.org/fileadmin/APMBC/MSP/14MSP/ISU_Financing_Decision_Draft_30Nov2015.pdf


ANHANG

1.   Ziel

Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Ziel verfolgt, durch Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten auf der dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinbarten Aktionsplans von Maputo 2014-2019 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft zur menschlichen Sicherheit beizutragen.

2.   Beschreibung der Projekte

2.1.   Minenräumung: Unterstützung der Durchführung der Aktion III des Aktionsplans von Maputo, einschließlich der nationalen Planung und Berichterstattung, in bis zu fünf betroffenen Vertragsstaaten

2.1.1.   Projektziel

Bis zu fünf Vertragsstaaten des Übereinkommens werden bei der Umsetzung der die Minenräumung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Maputo unterstützt.

2.1.2.   Projektbeschreibung

Die ISU wird bis zu fünf Vertragsstaaten dabei unterstützen, den Dialog mit nationalen Interessenträgern zu fördern. Förderfähig sind Vertragsstaaten, deren Fristen für die Minenräumung in den Jahren 2018, 2019, 2020 und in Folge ablaufen. Der Ausschuss des Übereinkommens zur Umsetzung von Artikel 5 wird bei der Auswahl der begünstigten Vertragsstaaten mitwirken.

Die ISU wird den Dialog mit nationalen Interessenträgern fördern, dafür wird sie mit Interessenträgern, wie beispielsweise relevanten Regierungsbeamten, Vertretern der von Minen betroffenen Bevölkerungsgruppen, Gebern, die Antiminenprogramme unterstützen, einschließlich der relevanten Einrichtungen der Union, Minenräumorganisationen, der Internationalen Kampagne für das Verbot von Landminen (ICBL), VN-Agenturen und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD) zusammenarbeiten. Diese wichtigen Akteure werden nach Bedarf direkt in die Projektdurchführung eingebunden, die entsprechenden Modalitäten sind im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt festzulegen. Im Rahmen der Dialoge wird ein detailliertes Abschlussdokument erstellt, in dem spezifische geografische Informationen zu noch verbleibenden Gebieten, in denen Minenüberwachung und Minenräumung durchgeführt werden müssen, Methoden für die Bearbeitung dieser verbleibenden Gebiete und die Probleme hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen bezüglich Minenräumung beschrieben werden sowie Empfehlungen zur Lösung dieser Probleme und Meilensteine für die Bewältigung der ermittelten Herausforderungen enthalten sind. Die Dialoge mit nationalen Interessenträgern umfassen Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte im Zusammenhang mit der Minenräumung auf der Entwurfs-, Verwaltungs- und Umsetzungsebene.

In bis zu fünf Fällen werden Folgemaßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen aus dem Abschlussdokument nachzukommen. Im Rahmen dieser Folgemaßnahmen wird ergänzende technische Unterstützung durch die ISU geleistet (beispielsweise bei der Ausarbeitung/Aktualisierung nationaler Aktionspläne zur Minenräumung, der Ausarbeitung eines oder mehrere Projektvorschläge usw.).

2.1.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen des Dialogs mit den Interessenträgern wird ein detailliertes Abschlussdokument erstellt, in dem die verbleibenden Probleme festgehalten, Ziele und Fristen vorgegeben und Empfehlungen für das weitere Vorgehen ausgesprochen werden.

Die die für den Dialog mit nationalen Interessenträgern ausgewählten Vertragsstaaten werden in der Lage sein, den Stand der Umsetzung des Übereinkommens und der Durchführung des Aktionsplans von Maputo klar darzulegen und ihre jährliche Berichterstattung an die Vertragsstaaten über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen entsprechend den ihnen gesetzten Fristen zu verbessern.

Die ausgewählten Staaten werden bewährte Vorgehensweisen für den Auf- und Ausbau von Partnerschaften, unter anderem mit Gebern und Minenräumorganisationen, entwickeln, um sicherzustellen, dass hierdurch die Anstrengungen unterstützt werden, die unternommen werden, um den Verpflichtungen so rasch wie möglich nachzukommen.

Die ausgewählten Staaten werden besser in der Lage sein, ihre Absichten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Maputo und ihren Hilfsbedarf zu formulieren (beispielsweise bei der Ausarbeitung und Aktualisierung nationaler Aktionspläne zur Minenräumung, der Ausarbeitung von Projektvorschlägen).

2.1.4.   Begünstigte

Vertragsstaaten des Übereinkommens, die derzeit dabei sind, ihre aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen bezüglich der Minenräumung zu erfüllen;

Frauen, Mädchen, Jungen und Männer, deren Leben vom Vorhandensein oder mutmaßlichen Vorhandensein von Antipersonenminen beeinträchtigt wird, sowie ihre Familien und Gemeinschaften;

nationale Experten, die sich mit für die Minenräumung relevanten Problemstellungen befassen;

Staaten und Organisationen, die Minenräumaktionen unterstützen.

2.2.   Opferhilfe: Unterstützung der Durchführung der die Opferhilfe betreffenden Maßnahmen des Aktionsplans von Maputo in bis zu fünf betroffenen Vertragsstaaten

2.2.1.   Projektziel

Im Aktionsplan von Maputo heißt es, dass Opferhilfe in die nationale Politik insgesamt sowie in Pläne und Rechtsrahmen im Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen und mit Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Entwicklung und Armutsbekämpfung integriert werden sollte. Im Rahmen des Projekts werden bis zu fünf Vertragsstaaten dabei unterstützt, die Opferschutzaspekte des Aktionsplans von Maputo in den breiteren Kontext der nationalen Politik in Bezug auf Menschenrechte und die Rechte von Menschen mit Behinderungen einzufügen. Mit dem Projekt wird das Ziel verfolgt, Personen, die durch Minen oder andere explosive Kampfmittelrückstände verletzt wurden, Überlebende, indirekte Opfer wie beispielsweise Angehörige von Menschen, die durch Antipersonenminen umkamen, und Menschen, die in verminten Gebieten leben, in die Lage zu versetzen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Dialoge mit nationalen Interessenträgern umfassen Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte im Zusammenhang mit der Opferhilfe auf der Entwurfs-, Verwaltungs- und Umsetzungsebene.

2.2.2.   Projektbeschreibung

Die ISU wird bis zu fünf betroffene Vertragsstaaten dabei unterstützen, einen Dialog mit nationalen Interessenträgern aufzubauen, und zwar vorrangig in Vertragsstaaten, die entweder

a)

bisher nur geringe Anstrengungen in Bezug auf die Opferhilfe unternommen haben und denen somit ein Anreiz geboten werden könnte, nunmehr mit diesen Anstrengungen zu beginnen, oder

b)

Anstrengungen unternommen haben, die die Opferhilfe betreffenden Maßnahmen des Aktionsplans von Maputo durchzuführen, und denen ein Dialog mit nationalen Interessenträgern bei diesen Anstrengungen nützen könnte.

Der Ausschuss des Übereinkommens für Fragen der Opferhilfe wird bei der Auswahl der begünstigten Vertragsstaaten mitwirken.

Der Dialog mit nationalen Interessenträgern wird durch die ISU unterstützt, die dabei mit wichtigen Akteuren zusammenarbeitet, zu denen relevante Regierungsbeamte, Geber einschließlich der relevanten Einrichtungen der Union, VN-Agenturen, das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), die Internationale Kampagne für das Verbot von Landminen und Koalition gegen Streumunition (ICBL-CMC) und Behindertenverbände zählen. Ergebnis des Dialogs mit nationalen Interessenträgern wird die Erstellung eines detaillierten Abschlussdokuments sein, das in Konsultation mit den Interessenträgern ausgearbeitet wird und die Probleme und Lücken, die in Bezug auf die Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Maputo bestehen, aufzeigt, Empfehlungen zur Bewältigung dieser Probleme enthält sowie Ziele vorgibt.

In bis zu fünf Fällen werden Folgemaßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen aus dem Abschlussdokument nachzukommen. Bei diesen Folgemaßnahmen wird die ISU weitere technische Unterstützung leisten, beispielsweise bei der Überprüfung nationaler Pläne, der Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.

Im Beschluss 2012/700/GASP wurde die globale Konferenz „Bridges between Worlds“ unterstützt, die im April 2014 in Medellin (Kolumbien) stattfand und darauf abzielte, bei der internationalen Gemeinschaft mehr Verständnis für den Platz der Opferhilfe in einem weiter gefassten Kontext zu bewirken. Als Folgemaßnahme wird im Rahmen dieses Beschlusses ermöglicht, dass die ISU in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, den relevanten Einrichtungen der Union, ICBL-CMC und Behindertenverbänden eine internationale Konferenz für nationale Experten veranstaltet, bei der die Probleme behandelt werden sollen, die dabei bestehen, die Opferhilfe auf nationaler Ebene in den weiter gefassten Kontext von Behinderung und Entwicklung zu integrieren, und bewährte Verfahren hierfür ermittelt werden sollen. Ziel der internationalen Konferenz wird es insbesondere sein, stärkere Verknüpfungen mit den hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unternommenen Anstrengungen und den Planungsprozessen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung herzustellen. Die internationale Konferenz wird sich auf die Arbeit des Ausschusses für Opferhilfe des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen und der Vertreter anderer einschlägiger Stellen wie der Koordinatoren für Opferhilfe des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und des Protokolls V über explosive Kampfmittelrückstände zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, (CCW) stützen.

2.2.3.   Projektergebnisse

Im Rahmen der Dialoge mit nationalen Interessenträgern wird ein detailliertes Abschlussdokument erstellt, in dem die bestehenden Probleme und Lücken aufgezeigt werden und an die Zielstaaten Empfehlungen und Vorschläge für konkrete Maßnahmen gerichtet werden, die die Zielstaaten ergreifen können, um die bei der Umsetzung ihrer die Opferhilfe betreffenden Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Maputo festgestellten Probleme zu bewältigen.

Das Abschlussdokument dient der Unterstützung der nationalen Politikgestaltung und der Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Gebern und Durchführungsstellen.

Die in bis zu fünf Vertragsstaaten durchgeführten Folgemaßnahmen, mit denen die Anstrengungen unterstützt werden, die dazu dienen sollen, die durch die Dialoge mit nationalen Interessenträgern festgestellten Probleme und Lücken zu beseitigen, werden die Fähigkeit des jeweiligen Vertragsstaats verbessern, seine Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Maputo zu erfüllen, beispielsweise die Überprüfung nationaler Pläne oder die Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge.

Durch den Dialog mit nationalen Interessenträgern wird für die globalen Anstrengungen und die bewährten Verfahren sensibilisiert, durch die mithilfe umfassenderer Rahmen die Bedürfnisse der Überlebenden befriedigt und deren Rechte gewahrt werden sollen.

Die ausgewählten Staaten werden besser in der Lage sein, den Stand der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo mitzuteilen und über die Pläne für dessen Umsetzung Bericht zu erstatten.

Nationale Experten, die an der internationalen Konferenz teilnehmen, werden ein besseres Verständnis für den Platz entwickeln, der der Opferhilfe bei den Anstrengungen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und bei den Planungsprozessen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eingeräumt wird.

2.2.4.   Begünstigte

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gemeldet haben, dass sie für eine erhebliche Zahl von Überlebenden von Landminenunfällen verantwortlich sind;

Frauen, Männer, Jungen und Mädchen, die Opfer von Landminen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, sowie ihre Angehörigen und Gemeinschaften;

nationale Experten, die sich mit für die Opferhilfe relevanten Problemstellungen befassen.

2.3.   Weltweite Anwendung des Übereinkommens

2.3.1.   Projektziel

Mit Blick darauf, die weltweite Anwendung des Übereinkommens voranzutreiben, werden der Vorsitz des Übereinkommens und eine Taskforce auf hoher Ebene im Rahmen des Beschlusses dabei unterstützt, mit Nichtvertragsstaaten auf hoher Ebene Gespräche aufzunehmen. Dabei werden Hindernisse für einen Beitritt zu dem Übereinkommen ermittelt und thematisiert sowie aktuelle Informationen über den Stand der Ratifizierung und des Beitritts zusammengetragen.

2.3.2.   Projektbeschreibung

Die ISU wird eine Taskforce auf hoher Ebene für die weltweite Anwendung des Übereinkommens unterstützen; dies schließt die Unterstützung seitens hochrangiger Persönlichkeiten ein, die mit führenden Vertretern von bis zu fünf Ländern, die nicht Vertragsstaat des Übereinkommens sind, mindestens auf Ministerebene Gespräche über den Beitritt zum Übereinkommen und/oder die Beachtung des Übereinkommens und seiner Normen führen werden.

Es werden von Staaten, die nicht Vertragsstaat sind, aktuelle Informationen aus erster Hand über Hindernisse für einen Beitritt zum Übereinkommen eingeholt, die in die Erstellung relevanter Dokumente für die vierte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens 2019 einfließen können; hierzu beitragen wird auch ein umfassender Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele hinsichtlich der weltweiten Anwendung des Übereinkommens sowie über den Spielraum für weitere Fortschritte.

Die Studie zur Grenzsicherung, die im Rahmen des Beschlusses 2012/700/GASP eingeleitet wurde, wird in Zusammenarbeit mit Partnern wie dem Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (GCSP) oder dem Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte (DCAF) zu einem Instrument zur Verwirklichung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens weiterentwickelt werden, das sich an Staaten richtet, die nach wie vor die Ansicht vertreten, dass Antipersonenminen ein unverzichtbares Mittel der Grenzsicherung darstellen.

2.3.3.   Projektergebnisse

Mit bis zu fünf Nichtvertragsstaaten wird mindestens auf Ministerebene der Dialog über einen Beitritt zum Übereinkommen geführt.

Der Kenntnisstand bezüglich der Politik, die ein Nichtvertragsstaat in Bezug auf Antipersonenminen verfolgt, wird aktualisiert werden. Die entsprechenden Informationen werden bei der Erstellung relevanter Dokumente für die vierte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens genutzt werden; hierzu beitragen wird auch ein umfassender Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele hinsichtlich der weltweiten Anwendung des Übereinkommens sowie über den Spielraum für weitere Fortschritte.

Die Rolle von Vertragsparteien des Übereinkommens und von Nichtregierungsorganisationen als Verfechter des Übereinkommens wird durch Folgemaßnahmen im Anschluss an Besuche der Taskforce auf hoher Ebene gestärkt.

Weitere Erkenntnisse werden in einer Veröffentlichung zusammengetragen und zusammengefasst, wobei auf die am häufigsten vorgebrachten vermeintlichen Hindernisse für einen Beitritt zum Übereinkommen eingegangen wird; diese Publikation kann auch zur Unterstützung der Bemühungen um die weltweite Anwendung herangezogen werden.

Es werden bei den Nichtvertragsstaaten, mit denen im Rahmen des Projekts ein Dialog geführt wurde, Fortschritte hinsichtlich des Beitritts zum Übereinkommen und/oder der Anwendung seiner Normen gemacht werden.

2.3.4.   Begünstigte

Staaten (außer Vertragsstaaten), die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben oder ihm noch nicht beigetreten sind;

Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die an den Anstrengungen zur weltweiten Anwendung des Übereinkommens beteiligt sind.

2.4.   Bestandsvernichtung: Unterstützung der Durchführung der die Bestandsvernichtung betreffenden Maßnahmen des Aktionsplans von Maputo

2.4.1.   Projektziel

Unterstützung der Vertragsstaaten, die signalisiert haben, dass sie Probleme haben, die Verpflichtungen zur Vernichtung von Beständen nach dem Übereinkommen einzuhalten, um diese zu bewältigen.

2.4.2.   Projektbeschreibung

Die ISU wird mit den betreffenden Staaten Gespräche führen, um herauszufinden, welches die größten Schwierigkeiten sind, und um etwaige Lösungen aufzuzeigen, wie die Anstrengungen zur Bestandsvernichtung in Staaten, in denen Fristen demnächst ablaufen bzw. die ihre Frist zur Vernichtung von Beständen nicht eingehalten haben, zu Ende geführt werden können.

2.4.3.   Projektergebnisse

Zusammentragen von Erkenntnissen über den Stand der Anstrengungen zum Abschluss der Bestandsvernichtung und die dabei entstehenden Herausforderungen.

2.4.4.   Begünstigte

Vertragsstaaten des Übereinkommens, die derzeit dabei sind, ihre aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen zur Bestandsvernichtung zu erfüllen.

2.5.   Veranschaulichung des Engagements der Europäischen Union

2.5.1.   Projektziel

Das anhaltende Engagement der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und die Umsetzung des Aktionsplans von Maputo sowie ihre Unterstützung für Vertragsstaaten, die derzeit die wichtigsten Verpflichtungen aus dem Übereinkommen umsetzen, werden veranschaulicht.

2.5.2.   Projektbeschreibung

Eine Auftaktveranstaltung wird durchgeführt, um den Beschluss und die generelle Unterstützung der Union für Antiminenprogramme besser bekannt zu machen; ferner wird eine Abschlussveranstaltung durchgeführt, um die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und die dadurch erzielten Ergebnisse publik zu machen und so den von der Union geleisteten Beitrag herauszustellen.

Während des gesamten Zeitraums der Umsetzung des Beschlusses wird auf der Website des Übereinkommens, in den sozialen Medien sowie über die nationale und internationale Presse über die im Rahmen des Beschlusses ergriffenen Maßnahmen und über das Engagement der Union für die Umsetzung des Übereinkommens informiert.

Informationsmaterial wie beispielsweise Poster, Plakate, Videos und Werbematerial wird angeschafft und allen Beteiligten und Partnern zur Verfügung gestellt.

2.5.3.   Projektergebnisse

Beamte der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden diesen Beschluss kennen und wissen, wie er mit ihrer Arbeit verknüpft sein kann.

Das Engagement der Union für das Übereinkommen und generell für Antiminenprogramme wird gegenüber den Vertragsparteien des Übereinkommens und gegenüber der weltweiten Öffentlichkeit, die ein generelles Interesse an der Sicherheit von Menschen hat, in den Blickpunkt gestellt werden.

Die Sensibilisierung für die Ziele des Übereinkommens und des Aktionsplans von Maputo wird gestärkt werden.


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