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Document 32017D1395

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1395 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten

C/2017/5286

ABl. L 197 vom 28.7.2017, pp. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1395/oj

28.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/6


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1395 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2017

zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sieht bei beiden Arten von Rechtsträgern als Voraussetzung für deren Eintragung vor, dass sowohl ihr Programm als auch ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Werten stehen müssen, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

(2)

Kommen Zweifel daran auf, ob eine Partei oder eine Stiftung diese Anforderung in der Praxis erfüllt, können das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen auffordern, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

(3)

Bevor die Behörde über die Löschung einer Partei oder Stiftung aus dem Register entscheidet, konsultiert sie einen Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten, der innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben hat.

(4)

Mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wurde ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingerichtet.

(5)

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sieht vor, dass der Ausschuss aus sechs Mitgliedern besteht, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Folgende Personen werden für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten zum Mitglied dieses Ausschusses ernannt:

Frau Meglena KUNEVA,

Herr António VITORINO.

(2)   Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass jedes designierte Mitglied die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANHANG

ERKLÄRUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT UND ZUM NICHTBESTEHEN VON INTERESSENKONFLIKTEN

Ich, der/die Unterzeichnete, …, erkläre, dass ich Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich die Pflichten eines Mitglieds des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde. Ich werde Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit dem Wesen meiner Pflichten unvereinbar ist. Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ich als Mitglied des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem potenziellen Begünstigten beruhen, meine Pflichten nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission bin. Ich bin kein gewählter Mandatsträger. Ich bin kein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union. Ich bin kein gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung.

ORT: …

[DATUM + UNTERSCHRIFT des designierten Mitglieds des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten]


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