This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017D0877
Commission Decision (EU) 2017/877 of 16 May 2017 on the proposed citizens' initiative entitled ‘Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!’ (notified under document C(2017) 3382)
Beschluss (EU) 2017/877 der Kommission vom 16. Mai 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3382)
Beschluss (EU) 2017/877 der Kommission vom 16. Mai 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3382)
C/2017/3382
ABl. L 134 vom 23.5.2017, p. 38–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/38 |
BESCHLUSS (EU) 2017/877 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2017
über die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3382)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ sind Rechtsakte, die klar die Absicht der EU zeigen, Lohnungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, und die — zur Erreichung dieses Ziels — einen stärkeren Zusammenhalt zwischen diesen Ländern vorsehen. |
(2) |
Die konkreten Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind folgende: Aufgrund der erheblichen Lohnungleichheiten findet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in nur eine Richtung statt. Massive Auswanderung führt dazu, dass benachteiligte Mitgliedstaaten noch weiter zurückfallen. Gleichzeitig sehen die reicheren Mitgliedstaaten den massiven Zustrom von Arbeitnehmern als Beeinträchtigung ihrer Interessen an, was die EU auseinanderbrechen lässt. Die EU muss deutlich zeigen, dass sie Lohnungleichheiten, die Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer haben, beseitigen will; dazu braucht die EU einen stärkeren Zusammenhalt, um ihr weiteres Bestehen zu gewährleisten. |
(3) |
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden
|
(4) |
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge, die der Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten dienen, können unter anderem in folgenden Bereichen erlassen werden: Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes. Solche Rechtsakte dürfen sich jedoch nicht auf das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht oder das Aussperrungsrecht beziehen. |
(5) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem darin unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. |
(6) |
Um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein. |
(7) |
Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
(8) |
Die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ sollte folglich registriert werden. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative sollten jedoch nur gesammelt werden, soweit diese Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge in den in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Bereichen abzielt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die geplante Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“ wird registriert.
2. Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative dürfen, soweit die Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge in den Bereichen Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes abzielt, jedoch nur gesammelt werden, soweit sich diese Rechtsakte nicht auf das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht oder das Aussperrungsrecht beziehen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Let us reduce the wage and economic differences that tear the EU apart!“, vertreten durch ihre Ansprechpartner Herrn Márton GYÖNGYÖSI und Herrn Jaak MADISON, gerichtet.
Straßburg, den 16. Mai 2017
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Erster Vizepräsident
(1) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.