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Document 32017D0485
Council Implementing Decision (CFSP) 2017/485 of 20 March 2017 implementing Decision 2013/255/CFSP concerning restrictive measures against Syria
Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/485 des Rates vom 20. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/485 des Rates vom 20. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
ABl. L 75 vom 21.3.2017, pp. 24–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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21.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/24 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/485 DES RATES
vom 20. März 2017
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen. |
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(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten vier Personen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(3) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
ANHANG
Die folgenden Personen werden in die Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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„235. |
Ahmad Ballul (alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)
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Geburtsdatum: 10. Oktober 1954 Rang: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch- Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr |
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen. |
21.3.2017 |
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236. |
Saji Darwish (alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)
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Geburtsdatum: 11. Januar 1957 Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe |
Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, einschließlich des Angriffs auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde. |
21.3.2017 |
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237. |
Muhammed Ibrahim
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Geburtsdatum: 5. August 1964 Rang: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama |
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich. |
21.3.2017 |
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238. |
Badi' Mu'alla
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Geburtsdatum: 1961 Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien Rang: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe |
Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich. |
21.3.2017“ |