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Document 32017D0485

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/485 des Rates vom 20. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

ABl. L 75 vom 21.3.2017, pp. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/485/oj

21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/485 DES RATES

vom 20. März 2017

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten vier Personen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)   ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„235.

Ahmad Ballul

(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)

Image 1

Geburtsdatum: 10. Oktober 1954

Rang: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch- Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.

21.3.2017

236.

Saji Darwish

(alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

Image 2

Geburtsdatum: 11. Januar 1957

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, einschließlich des Angriffs auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

237.

Muhammed Ibrahim

Image 3

Geburtsdatum: 5. August 1964

Rang: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017

238.

Badi' Mu'alla

Image 4

Geburtsdatum: 1961

Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien

Rang: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017“


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