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Document 32016Y1001(01)

    Satzung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO)

    C/2016/5542

    ABl. C 363 vom 1.10.2016, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 363/1


    Satzung der Europäischen Multidisziplinären Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO)

    (2016/C 363/01)

    PRÄAMBEL

    Irland

    die Hellenische Republik

    das Königreich Spanien

    die Französische Republik

    die Italienische Republik

    die Portugiesische Republik

    Rumänien

    das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

    im Folgenden „die Mitglieder“ —

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder die langfristige Überwachung von Umweltprozessen mithilfe einer europaweiten Forschungsinfrastruktur mit der künftigen Bezeichnung „Europäische Multidisziplinäre Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule (EMSO)“ koordinieren wollen, die aus Meeresobservatorien und Plattformen besteht, die selbstständig Daten erheben und übermitteln können;

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder Forschungsarbeiten zu den Wechselwirkungen zwischen Geosphäre, Biosphäre und Hydrosphäre unterstützen wollen;

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder zum Verständnis der komplexen Wechselwirkungen zwischen Hydrosphäre, Biosphäre und Geosphäre und von deren Zusammenhang mit Klimawandel, Meeresökosystemen und geologischen Katastrophen beitragen wollen;

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder wissenschaftliche Spitzenleistungen bei interdisziplinären Themen fördern und verbessern wollen wie z. B.:

    natürliche und anthropogene Veränderungen,

    Wechselwirkungen zwischen Ökosystemleistungen, biologischer Vielfalt, Biogeochemie, Physik und Klimawandel,

    Folgen der Zerstörung und Verschmutzung von Lebensräumen für Ökosysteme und ihre Leistungen,

    Auswirkungen der Exploration und Gewinnung von Energie, Mineralien und lebenden Ressourcen,

    Frühwarnkapazitäten für geologische Katastrophen (Erdbeben, Tsunamis, Freisetzung von Gashydraten, Hanginstabilität und -abbruch),

    Weitergabe wissenschaftlicher Ergebnisse an Interessenträger und politische Entscheidungsträger zur Förderung der Entwicklung und Umsetzung der marinen und maritimen Politik der EU,

    Förderung der Entwicklung neuer Technologien und Innovationen für Maßnahmen zur Meeresüberwachung und zur Eindämmung des Klimawandels;

    UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission im Dezember 2000 in Nizza verkündet wurde, sowie der europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften;

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 die EMSO als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit Rechtspersönlichkeit (im Folgenden „ERIC EMSO“) zu gründen, die als Teil des Unterwasser-Segments von Copernicus und GEOSS (Globales Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme) zur Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) beitragen wird —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Name, Sitz und Arbeitssprache

    (1)   Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wird eine Europäische Multidisziplinäre Beobachtungsstelle für Meeresboden und Wassersäule als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EMSO) gegründet.

    (2)   Das ERIC EMSO hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Rom im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik (im Folgenden „Aufnahmemitglied“).

    (3)   Die Arbeitssprache des ERIC EMSO ist Englisch. Soweit erforderlich, wird bei der Kommunikation mit dem Aufnahmemitglied die Amtssprache des Aufnahmemitglieds des ERIC EMSO verwendet.

    Artikel 2

    Ziele

    (1)   Das ERIC EMSO begründet, koordiniert, erleichtert und optimiert die Nutzung von gesamteuropäischen Einrichtungen und operativen Ressourcen im Meeresbereich, um einen größtmöglichen Nutzen für die in der Meeresbeobachtung tätigen Kreise zu gewährleisten. Es optimiert den Zugang zu Meeresbeobachtungsinfrastrukturen und -daten. Es koordiniert und verwaltet die Beiträge in Form von Gütern, abgeordneten Mitarbeitern, Sachbeiträgen und finanziellen Beiträgen. Das ERIC EMSO führt die in Europa existierenden stationären Meeresbeobachtungsstellen zusammen, um den Ausbau und die Verbesserung dieser Einrichtungen zu koordinieren und die Planung und Errichtung neuer Einrichtungen zu erleichtern.

    (2)   Das ERIC EMSO befasst sich mit der Erforschung von Tiefseeprozessen und der Wassersäule, arbeitet mit Flachwasser-Beobachtungsinitiativen zusammen und ergänzt diese. Das ERIC EMSO knüpft Verbindungen zu internationalen Initiativen, die für die Meeresbeobachtung relevant sind, und hält diese Verbindungen aufrecht. Das ERIC EMSO fördert die Zusammenarbeit in diesen Bereichen. Das ERIC EMSO stimuliert und fördert die Entwicklung fortschrittlicher Technologien für die In-situ-Meeresüberwachung in dem Bestreben, eine nachhaltige Bewirtschaftung und den Schutz der Meeresressourcen zu erreichen.

    (3)   Die Tätigkeit des ERIC EMSO ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das ERIC EMSO kann allerdings in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seinen Hauptaufgaben in Verbindung stehen und sie nicht gefährden. Sämtliche Erträge dieser in begrenztem Umfang durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten werden vom ERIC EMSO für seine Zweckbestimmung verwendet.

    Artikel 3

    Aufgaben und Tätigkeiten

    (1)   Die „EMSO-Infrastruktur“ umfasst die konsortiumseigenen Einrichtungen sowie alle Einrichtungen, die dem ERIC EMSO von seinen Mitgliedern zur Durchführung des EMSO-Programms zur Verfügung gestellt werden.

    (2)   Das „EMSO-Programm“ umfasst die von den Mitgliedern zur Verwirklichung der Ziele des ERIC EMSO durchgeführten Tätigkeiten.

    (3)   Das Konsortium ERIC EMSO hat folgende Aufgaben:

    a)

    Ausbau und Bereitstellung der konsortiumseigenen Einrichtungen sowie aller Einrichtungen, die dem ERIC EMSO von seinen Mitgliedern für Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, die diese durchführen, um die Ziele des ERIC EMSO zu erreichen und Forschungsgemeinschaften und anderen Interessenträgern auf europäischer Ebene Zugang zu den Daten und Einrichtungen von Meeresobservatorien in ganz Europa zu sichern;

    b)

    Management der in Europa existierenden stationären Beobachtungsstellen für Tiefseeböden und die Wassersäule während bestimmter vereinbarter Zeiträume, in denen das ERIC EMSO diese Einrichtungen für seine Zwecke nutzen kann, auch durch Gewährung des Zugangs für qualifizierte europäische und internationale Forschungsgemeinschaften;

    c)

    Koordinierung und Unterstützung der Tätigkeiten existierender stationärer Beobachtungstellen für Tiefseeböden und die Wassersäule in Europa durch Förderung der Kontinuität und Qualität von Zeitreihen und eines zuverlässigen Datenmanagements;

    d)

    Gewährung und Rationalisierung des Zugangs qualifizierter europäischer und internationaler Forschungsgemeinschaften zur ERIC EMSO-Infrastruktur vorbehaltlich einer Prüfung der Projekte dieser Gemeinschaften;

    e)

    Förderung der Vorreiterrolle Europas im Bereich der Meerestechnologien und der nachhaltigen Nutzung von Meeresressourcen im Rahmen von Partnerschaften mit den betreffenden Industrien und anderen Interessenträgern;

    f)

    Integration von Forschung, Ausbildung und Informationsverbreitung. Das ERIC EMSO wird für Meeresobservatorien in Europa die zentrale Anlaufstelle bei Fragen in den Bereichen Forschung, Aus-/Weiterbildung und Informationsverbreitung sein, damit europäische Meeresobservatorien von Forschern und anderen Interessenträgern effizient genutzt werden können;

    g)

    Schaffung von Verbindungen zu internationalen Initiativen, die für die Observation offener Meeresgewässer von Belang sind, um in anderen Teilen der Welt als Vertreter Europas auf diesem Gebiet fungieren zu können und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern;

    h)

    Synchronisierung von Investitions- und operationellen Mitteln, um nationale, europäische und internationale Ressourcen optimal zu nutzen.

    (4)   Dazu nimmt das ERIC EMSO folgende Tätigkeiten wahr:

    a)

    Gewährleistung der Exzellenz seiner wissenschaftlichen Dienstleistungen durch

    i)

    Festlegung einer wissenschaftlichen Gesamtstrategie im Rahmen eines regelmäßig aktualisierten langfristigen Strategieplans,

    ii)

    Planung künftiger Forschungsvorhaben und Bewertung des Stands der Verwirklichung von Forschungszielen,

    iii)

    Prüfung von Nutzervorschlägen für Forschungsexperimente,

    iv)

    Überprüfung der Forschungsziele für bestimmte Standorte,

    v)

    Koordinierung der Kommunikation mit wissenschaftlichen und anderen Nutzern;

    b)

    Ermöglichung des Zugangs zur EMSO-Infrastruktur, u. a. durch:

    i)

    Festlegung von Zugangskriterien auf der Grundlage diesbezüglicher Empfehlungen der betreffenden Gemeinschaft von Forschungsanwendern,

    ii)

    Gewährleistung des integrierten Zugangs zu Meeresobservatorien in ganz Europa,

    iii)

    Regelung von Normungsfragen und Festlegung von Leitlinien für die Kalibrierung und Registrierung von Instrumenten nach vordefinierten Kriterien,

    iv)

    Sicherung langer Datenreihen für Tiefseeböden und die Wassersäule,

    v)

    Koordinierung der Speicherung und Nutzung von Daten für die wissenschaftliche Forschung und die rechtzeitige Bereitstellung von Daten zur Verwendung in Frühwarnsystemen für geologische Katastrophen und in der angewandten Ozeanographie;

    c)

    Förderung der koordinierten Schulung von Forschern, Ingenieuren und Nutzern durch Kapazitätenaufbau;

    d)

    Vertretung der Forschungsgemeinschaft im Bereich der Meeresbeobachtung;

    e)

    Förderung von Innovation und Wissens-/Technologietransfer im Rahmen von Dienstleistungsangeboten an die Industrie und von Partnerschaften mit der Industrie;

    f)

    Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

    KAPITEL 2

    MITGLIEDSCHAFT

    Artikel 4

    Mitgliedschaft und Aufnahme neuer Mitglieder

    (1)   Die Mitgliedschaft im ERIC EMSO steht folgenden juristischen Personen offen, die dieser Satzung zugestimmt haben:

    a)

    Mitgliedstaaten der Union;

    b)

    assoziierte Länder;

    c)

    Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

    d)

    zwischenstaatliche Organisationen.

    (2)   Das ERIC EMSO setzt sich aus Mitgliedern und Beobachtern zusammen. Diese sind an die zur Durchführung bestimmter Bereiche dieser Satzung angenommenen Bestimmungen (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“) gebunden.

    (3)   Unbeschadet der Bestimmungen dieser Satzung, der Durchführungsbestimmungen, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der geltenden Rechtsvorschriften gilt für die Mitglieder Folgendes:

    a)

    Sie nehmen an den Tätigkeiten des ERIC EMSO, insbesondere an den Sitzungen seiner Mitgliederversammlung, mit Stimmrecht teil;

    b)

    sie wählen über ihre Vertreter für die Gremien des ERIC EMSO und werden auf dieselbe Weise gewählt;

    c)

    sie können die Aufnahme neuer Mitglieder oder Beobachter vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung vorschlagen;

    d)

    sie können die Rechnungen, Dokumente und Bücher über die Tätigkeiten des ERIC EMSO prüfen und vom Exekutivausschuss des ERIC EMSO Informationen über die Entwicklung solcher Tätigkeiten anfordern und erhalten;

    e)

    sie können aus dem ERIC EMSO zu den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen ausscheiden.

    (4)   Länder, die Mitglied des ERIC EMSO sind, können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Pflichten als Mitglieder des ERIC EMSO von einer öffentlichen Körperschaft, einschließlich Regionen oder privatrechtlicher Körperschaften mit öffentlichem Auftrag vertreten werden.

    (5)   Ein Mitglied des ERIC EMSO, das sich gemäß Absatz 4 vertreten lassen will, kann seine Vertretungsstelle nach seinen eigenen Vorschriften und Verfahren benennen. Dieses Mitglied unterrichtet die Mitgliederversammlung schriftlich über jede Änderung der Vertretungsstelle, das Ende ihres Mandats oder Änderungen der an die Vertretungsstelle übertragenen Rechte und Pflichten.

    (6)   Der Generaldirektor hält den Mitgliedern des ERIC EMSO eine Liste der derzeitigen Vertretungsstellen sowie der ihnen übertragenen besonderen Rechte und Pflichten zur Verfügung.

    (7)   Die Gründungsmitglieder des ERIC EMSO sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Liste der Mitglieder wird vom Generaldirektor aktualisiert.

    (8)   Dem ERIC EMSO gehören als Mitglieder stets mindestens ein Mitgliedstaat und zwei weitere Länder an, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die Mitglieder sind, verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung. Gehören dem ERIC EMSO zu irgendeinem Zeitpunkt nur drei Mitglieder an, die Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, und teilt einer dieser Mitgliedstaaten oder eines dieser assoziierten Ländern seine Absicht mit, gemäß Artikel 6 aus dem ERIC EMSO auszuscheiden, so wird das ERIC EMSO gemäß Artikel 29 aufgelöst.

    (9)   Führt zu irgendeinem Zeitpunkt das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder dazu, dass die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder nicht mehr gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügen, so wird das ERIC EMSO gemäß Artikel 29 aufgelöst, es sei denn, die Mitgliederversammlung legt besondere Vorschriften fest, die gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

    (10)   Juristische Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die Mitglied des ERIC EMSO werden wollen, richten spätestens zwei Monate vor der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung einen in englischer Sprache abgefassten schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied.

    (11)   Bevor die Mitgliederversammlung förmlich über die Aufnahme entscheidet, findet ein Dialog zwischen dem Antragsteller und mindestens drei vom Exekutivausschuss benannten Mitgliedern des ERIC EMSO statt, um festzustellen, ob der Antragsteller in der Lage ist, zum ERIC EMSO beizutragen.

    (12)   Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung unterrichtet den Antragsteller schriftlich über die Aufnahme bzw. Ablehnung.

    Jedes neue Mitglied des ERIC EMSO erkennt an, dass das ERIC EMSO Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt ist, und dass es der Satzung und den Durchführungsbestimmungen unterliegt.

    Artikel 5

    Beobachter und Aufnahme neuer Beobachter

    (1)   Eine juristische Person gemäß Artikel 4 Absatz 1 kommt als Beobachter für einen mit Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmten Zeitraum in Betracht.

    (2)   Beobachter haben das Recht, den Sitzungen der Mitgliederversammlung und anderer Gremien des ERIC EMSO gemäß den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bedingungen beizuwohnen und an ihnen — ohne Stimmrecht — teilzunehmen. Die in der Satzung und/oder den Durchführungsbestimmungen festgelegten Rechte und Pflichten der Beobachter können ohne ihre Zustimmung geändert werden.

    (3)   Länder, die Beobachter des ERIC EMSO sind, können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Pflichten als Beobachter von einer öffentlichen Körperschaft, einschließlich Regionen oder privatrechtlicher Körperschaften mit öffentlichem Auftrag vertreten werden. Die Beobachter unterrichten den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung schriftlich über jede Änderung hinsichtlich ihrer Vertretungsstelle.

    (4)   Die Beobachter des ERIC EMSO sind in Anhang 2 aufgeführt. Diese Liste wird vom Generaldirektor auf dem neuesten Stand gehalten.

    (5)   Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen, die Beobachter des ERIC EMSO werden wollen, richten spätestens zwei Monate vor der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung einen in englischer Sprache abgefassten schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Beobachter.

    (6)   Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung unterrichtet den Antragsteller schriftlich über die Aufnahme und die damit verbundenen Bedingungen bzw. über die Ablehnung. Beobachter des ERIC EMSO erkennen an, dass das ERIC EMSO Rechtspersönlichkeit und -fähigkeit besitzt, und dass sie der Satzung und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.

    Artikel 6

    Ausscheiden von Mitgliedern und Beobachtern

    (1)   Mitglieder oder Beobachter des ERIC EMSO können ab zwei Jahre nach Abschluss der anfänglichen Aufbauphase am Ende eines jeden Haushaltsjahres aus dem ERIC EMSO ausscheiden, indem sie spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung eine schriftliche Mitteilung richten.

    (2)   Die Mitgliederversammlung hält das Ausscheiden eines Mitglieds oder Beobachters und seine Folgen für das ERIC EMSO schriftlich fest.

    (3)   Mitglieder oder Beobachter des ERIC EMSO, die in welcher Form auch immer als Mitglied bzw. Beobachter aus dem ERIC EMSO ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Erstattung der an das ERIC EMSO geleisteten Beiträge und müssen weiterhin alle Beiträge leisten, die in der Zeit, in der sie Mitglied bzw. Beobachter des ERIC EMSO waren, fällig waren.

    (4)   Die Mitgliederversammlung stellt fest, ob dem ausscheidenden Mitglied bzw. Beobachter bei seinem Ausscheiden etwaige Beträge zustehen. Bei solchen Ansprüchen des Mitglieds bzw. Beobachters stellt die Mitgliederversammlung den Umfang der Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds bzw. Beobachters zu dem Zeitpunkt fest, an dem das Mitglied bzw. der Beobachter aus dem ERIC EMSO ausscheidet.

    (5)   Die Ansprüche eines Mitglieds oder Beobachters beim Ausscheiden übersteigen in keinem Fall die von diesem Mitglied bzw. Beobachter in den vorangegangenen fünf Jahren geleisteten Beiträge.

    Artikel 7

    Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus

    (1)   Die Mitgliedschaft bzw. der Beobachterstatus kann beendet werden, wenn das Mitglied bzw. der Beobachter in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Pflichten aus dieser Satzung verstoßen und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung behoben hat, oder wenn die Mitgliederversammlung feststellt, dass das Mitglied bzw. der Beobachter eine ernsthafte Störung des Betriebs des ERIC EMSO verursacht oder zu verursachen droht.

    (2)   Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des Beobachterstatus wird von der Mitgliederversammlung gefasst, nachdem dem betreffenden Mitglied bzw. Beobachter Gelegenheit gegeben wurde, einen solchen Beschluss anzufechten und der Mitgliederversammlung seinen Standpunkt darzulegen.

    (3)   Die Mitgliederversammlung stellt nach den Vorschriften und Verfahren des Artikels 6 fest, ob dem Mitglied oder Beobachter bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des Beobachterstatus etwaige Beträge zustehen.

    KAPITEL 3

    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

    Artikel 8

    Stimmrechte

    Jedes Mitglied des ERIC EMSO verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme.

    Artikel 9

    Beiträge

    (1)   Die Mitglieder leisten Beiträge an das ERIC EMSO, um die zur Verwirklichung von dessen Zielen erforderlichen Ressourcen bereitzustellen und seine finanzielle Tragfähigkeit zu gewährleisten. Die Beiträge der Mitglieder an das ERIC EMSO gliedern sich in i) finanzielle Beiträge und ii) Sachbeiträge.

    (2)   Der finanzielle Anfangsbeitrag der Mitglieder des ERIC EMSO ist in den Anhängen 3 und 4 festgelegt. Nach Jahr 3 des Betriebs des ERIC EMSO wird der von jedem Mitglied in jedem Jahr des Betriebs zu leistende Mindestbeitrag auf der Mitgliederversammlung alljährlich zwei Jahre im Voraus festgelegt; d. h. im Jahr n gefasste Beschlüsse gelten für das Jahr n+2. Dies gilt unbeschadet der Anfangsbeiträge der Mitglieder während der anfänglichen Aufbauphase. Anhang 3 enthält, basierend auf Pauschbeträgen, vorläufige geschätzte Beiträge für die Jahre 4 und 5, die überprüft werden müssen, um Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

    (3)   Jeder Beobachter leistet an das ERIC EMSO einen jährlichen finanziellen Beitrag. Der finanzielle Anfangsbeitrag der Beobachter ist in Anhang 3 festgelegt. Nach Jahr 3 des Betriebs des ERIC EMSO wird der von jedem Beobachter in jedem Jahr des Betriebs zu leistende Mindestbeitrag auf der Mitgliederversammlung alljährlich zwei Jahre im Voraus festgelegt (d. h. im Jahr n gefasste Beschlüsse gelten für das Jahr n+2). Dies gilt unbeschadet der Anfangsbeiträge der Beobachter. Anhang 3 enthält, basierend auf Pauschbeträgen, vorläufige geschätzte Beiträge für die Jahre 4 und 5, die überprüft werden müssen, um Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

    (4)   Die finanziellen Beiträge werden in Euro (EUR) geleistet. In Fällen, in denen der Euro nicht die im Herkunftsland des Mitglieds verwendete Währung ist, wird die Landeswährung anhand der von der Europäischen Zentralbank in Frankfurt/Main, Deutschland, am ersten Tag des Kalenderjahrs um 11 Uhr (Ortszeit) veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurse in Euro umgerechnet.

    (5)   Die Mitgliederversammlung nimmt zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres nach Artikel 17 Absatz 1 anhand der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Kriterien eine Bewertung des Geldwerts der von jedem Mitglied im Vorjahr an das ERIC EMSO geleisteten Sachbeiträge vor. Der Geldwert des Sachbeitrags wird in Euro ausgedrückt.

    (6)   Die den Sachbeiträgen zugewiesenen Werte werden von der Mitgliederversammlung auf der Grundlage von Empfehlungen des Generaldirektors festgelegt. Diese Werte werden zum Betrag der im selben Zeitraum geleisteten finanziellen Beiträge hinzuaddiert, um i) den Gesamtbetrag der im betreffenden Jahr geleisteten finanziellen Beiträge und Sachbeiträge und ii) den von jedem Mitglied geleisteten Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge zu berechnen.

    (7)   Die Sachbeiträge betreffende Eigentumsfragen werden in einer besonderen Vereinbarung zwischen dem betreffenden Mitglied oder Beobachter und dem ERIC EMSO nach Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

    Artikel 10

    Haftung und Versicherung

    (1)   Das ERIC EMSO haftet für seine Verbindlichkeiten.

    (2)   Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des ERIC EMSO ist auf den Wert des Beitrags jedes Mitglieds begrenzt.

    (3)   Das ERIC EMSO schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit seinem Aufbau und seinem Betrieb ab und erhält diese aufrecht.

    KAPITEL 4

    VERWALTUNG UND LENKUNG DES ERIC EMSO

    Artikel 11

    Lenkungsgremien und operative Ebene

    (1)   Die Lenkungsstruktur des ERIC EMSO umfasst folgende Gremien:

    a)

    die Mitgliederversammlung;

    b)

    den Exekutivausschuss;

    c)

    den Generaldirektor;

    d)

    den Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat.

    (2)   Zur Deckung eines besonderen Bedarfs kann die Mitgliederversammlung beratende Gremien errichten, die die Mitgliederversammlung beratend unterstützen. Der Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat wird nach Maßgabe von Artikel 15 errichtet. Weitere beratende Gremien werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet.

    (3)   Die operativen Tätigkeiten des ERIC EMSO werden durch Regionalteams ausgeführt, d. h. Teams aus Mitarbeitern einer oder mehrerer regionaler wissenschaftlicher Einrichtungen, die in einem oder mehreren Ländern ansässig sein können.

    (4)   Die Regionalteams sind für den Betrieb der Regionaleinrichtungen zuständig, d. h. von Einrichtungen des ERIC EMSO (bestehend aus Beobachtungsinfrastruktur, -instrumentarium und -hardware sowie anderen Ressourcen und Diensten) in einer bestimmten Region.

    (5)   Die Dienstleistungsfunktion wird von Dienstleistungsgruppen wahrgenommen, d. h. in einem oder mehreren Ländern verteilten organisatorischen Einheiten, die mit spezifischen Tätigkeiten von übergreifender Bedeutung betraut sind (z. B. Technik, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit).

    (6)   Die Regionalteams und Dienstleistungsgruppen werden von der Mitgliederversammlung errichtet und sind im Exekutivausschuss vertreten.

    Artikel 12

    Die Mitgliederversammlung

    (1)   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des ERIC EMSO und setzt sich aus für diesen Zweck durch Schreiben an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß ermächtigten Delegierten aller Mitglieder zusammen. Jeder Delegierte kann zu den in den Durchführungsbestimmungen festzulegenden Bedingungen von einem oder mehreren Beratern begleitet werden. Jeder Delegierte wird für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ernannt (auf Antrag erneuerbar); die Ernennung kann von dem betreffenden Mitglied durch Schreiben an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

    (2)   Die Mitgliederversammlung

    a)

    verabschiedet und ändert die Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Satzung und des anwendbaren Rechts;

    b)

    genehmigt den vom Generaldirektor erstellten Tätigkeitsbericht und Jahresabschluss;

    c)

    überwacht und überprüft die Tätigkeit der anderen Gremien des ERIC EMSO;

    d)

    entscheidet über die Mitgliedschaft im ERIC EMSO, einschließlich der Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter, sowie über das Ausscheiden und die Beendigung der Mitgliedschaft von Mitgliedern und Beobachtern;

    e)

    legt den von jedem Mitglied und Beobachter zu leistenden jährlichen Mindestbeitrag fest;

    f)

    weist erhaltene Mittel zu;

    g)

    entscheidet über die Schaffung von Stellen oder die Benennung von abgeordneten Mitarbeitern;

    h)

    ernennt und entlässt den Generaldirektor;

    i)

    wählt und entlässt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden;

    j)

    errichtet den Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat und sonstige beratende Gremien;

    k)

    stellt dem Generaldirektor strategische Leitlinien bereit;

    l)

    befasst sich mit Angelegenheiten, die von Mitgliedern vorgebracht werden und das ERIC EMSO oder seine Tätigkeiten betreffen;

    m)

    genehmigt und ändert die Beitragssätze gemäß Artikel 9;

    n)

    entscheidet über Vorschläge zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 20;

    o)

    entscheidet über alle sonstigen Angelegenheiten gemäß der Satzung und den Durchführungsvorschriften.

    (3)   Die Mitgliederversammlung nimmt auf ihrer zweiten Sitzung den vom Generaldirektor im Benehmen mit dem Exekutivausschuss erstellten langfristigen Strategieplan an. Im langfristigen Strategieplan ist die wissenschaftliche Gesamtstrategie für das ERIC EMSO festgelegt. Die Mitgliederversammlung nimmt jährliche Aktualisierungen des langfristigen Strategieplans an.

    (4)   Jedes Mitglied des ERIC EMSO nimmt über einen Delegierten an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil und stimmt darin ab.

    (5)   Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

    (6)   Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind ordentliche oder außerordentliche Sitzungen. Ordentliche Sitzungen finden mindestens zweimal jährlich zu in den Durchführungsbestimmungen vereinbarten Zeiten des Jahres statt, wobei eine dieser Sitzungen spätestens zwei Monate nach Übermittlung des Jahresabschlusses für das vorausgegangene Haushaltsjahr an die Mitglieder stattfindet. Alle anderen Sitzungen sind außerordentliche Sitzungen. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung kann zu jedem Zeitpunkt oder wenn ein entsprechendes schriftliches Ersuchen vonseiten des Generaldirektors oder mindestens eines Viertels der Mitglieder vorliegt, beschließen, nach mindestens 14 Tage zuvor erfolgender Benachrichtigung der Mitglieder eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

    (7)   Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Sekretär. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende amtieren für drei Jahre; beide dürfen nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben.

    (8)   Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung im Einklang mit dieser Satzung, den Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren Recht. Der Sekretär unterstützt den Vorsitzenden während jeder Sitzung und erstellt die Sitzungsprotokolle.

    (9)   Ist der Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben wahr. Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so wird einer der Delegierten der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung für diesen Zweck benannt.

    (10)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Angelegenheiten, über die gemäß der Satzung oder den Durchführungsbestimmungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, darunter Vorschläge für eine Änderung der Satzung, eine Verlängerung der Bestehensdauer des ERIC EMSO oder seine Auflösung.

    (11)   Die Teilnahme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung ist auf die jeweiligen Delegierten und Berater der Mitglieder und Beobachter sowie den Exekutivausschuss beschränkt. Die Teilnahme von Beratern der Mitglieder und Beobachter kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Einzelfallbasis untersagt werden.

    (12)   Beobachter haben das Recht, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

    Artikel 13

    Der Generaldirektor

    (1)   Der Generaldirektor wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ernannt und kann für eine weitere Amtszeit wiederernannt werden. Ernennung und Entlassung des Generaldirektors werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen.

    (2)   Der Generaldirektor ist Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter des ERIC EMSO.

    (3)   Der Generaldirektor bereitet im Benehmen mit dem Exekutivausschuss die von der Mitgliederversammlung anzunehmenden Beschlüsse und Programme vor und führt sie durch. Der Generaldirektor wird bei der Ausübung seiner Funktionen von den Mitarbeitern des zentralen Verwaltungsbüros und vom Exekutivausschuss unterstützt.

    (4)   Der Generaldirektor erstellt den langfristigen Strategieplan, der nach Absprache mit dem Exekutivausschuss auf der zweiten Sitzung der Mitgliederversammlung zur Annahme durch diese vorgelegt wird. Der langfristige Strategieplan wird jährlich aktualisiert.

    (5)   Der Generaldirektor setzt die von der Mitgliederversammlung angenommenen Strategien, Beschlüsse und Maßnahmen um und

    a)

    beaufsichtigt den Betrieb des ERIC EMSO;

    b)

    gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, die EMSO-Infrastruktur bereitstellen;

    c)

    legt die Jahresarbeitsprogramme des ERIC EMSO zur Annahme vor, die Schätzungen der erforderlichen Ressourcen, einschließlich Personal, die durchzuführenden Tätigkeiten und die jeweilige Personalverwaltung umfassen;

    d)

    führt den Jahreshaushalt aus;

    e)

    erstellt auf Ersuchen der Mitgliederversammlung sonstige Berichte oder Stellungnahmen;

    f)

    gewährleistet ein solides Verwaltungs- und internes Finanzkontrollsystem;

    g)

    arbeitet die Durchführungsbestimmungen und den langfristigen Strategieplan aus;

    h)

    wählt das Personal des zentralen Verwaltungsbüros aus.

    (6)   Der Generaldirektor trifft alle Beschlüsse, die für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms, für die laufenden Geschäfte und die laufende Verwaltung des ERIC EMSO notwendig sind.

    (7)   Der Generaldirektor unterbreitet der Mitgliederversammlung zu Beginn jedes Haushaltsjahres und spätestens zwei Monate vor dem Tag der ordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung

    a)

    die Rechnungsabschlüsse des Vorjahrs;

    b)

    das wissenschaftliche Programm und den Haushalt für das folgende Haushaltsjahr, der sämtliche Einkommens-, Einnahmen- und Ausgabenposten (auch als Schätzungen) in Form einer Bilanz umfasst;

    c)

    das Mehrjahresprogramm, die Haushaltsvoranschläge und die jeweiligen Aktualisierungen;

    d)

    einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Arbeiten.

    (8)   Der Generaldirektor vertritt das ERIC EMSO bei internationalen Zusammenkünften, Projekten und Initiativen. Eine nationale Vertretung durch Mitglieder ist dadurch nicht ausgeschlossen.

    Artikel 14

    Der Exekutivausschuss

    (1)   Der Exekutivausschuss, der den Generaldirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät, um Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste zu gewährleisten, setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der verschiedenen ERIC EMSO-Regionalteams und je einem Verantwortlichen der verschiedenen ERIC EMSO-Dienstleistungsgruppen. Der Generaldirektor schlägt der Mitgliederversammlung die von den einzelnen Regionalteams und Dienstleistungsgruppen angegebenen Mitglieder des Exekutivausschusses vor; die Ernennung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ratifiziert.

    (2)   Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder — in dessen Abwesenheit — der stellvertretende Vorsitzende kann den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter beiwohnen.

    (3)   Der Vorsitzende des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats kann den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter beiwohnen.

    Artikel 15

    Der Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat

    (1)   Der Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat nimmt Stellung zu sämtlichen Fragen wissenschaftlicher, technischer und ethischer Art, die die wissenschaftliche Arbeit des ERIC EMSO beeinflussen können, einschließlich wissenschaftlicher, technischer und ethischer Fragen, die den Ruf des ERIC EMSO und den Zugang zu seinen Daten durch Forschungs- und operative Nutzer betreffen.

    (2)   Die Mitgliederversammlung kann den Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat auffordern, Fragen, die von ihr gelöst werden müssen, zu prüfen und entsprechende Empfehlungen abzugeben. Das von der Mitgliederversammlung festgelegte Mandat des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats ist in den Durchführungsbestimmungen enthalten. Der Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat spricht Empfehlungen zu wissenschaftlichen, technischen und ethischen Aspekten und zur Führung des ERIC EMSO aus und trägt dabei insbesondere dem europäischen und internationalen Kontext Rechnung.

    (3)   Der Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat setzt sich aus einer ungeraden Zahl unabhängiger Sachverständiger zusammen, von denen einer mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen zum Vorsitzenden ernannt wird. Die Mitglieder des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats werden für eine Dauer von zwei Jahren ernannt; die Ernennung kann vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung zweimal hintereinander für denselben Zeitraum erneuert werden.

    (4)   Die Anfangsmitglieder des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats werden auf der ersten Mitgliederversammlung ernannt. Nach der erstmaligen Ernennung der Mitglieder des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats erfolgt die Ernennung neuer Mitglieder durch die Mitgliederversammlung nach dem in den Durchführungsbestimmungen beschriebenen Verfahren.

    (5)   Der Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Dies Sitzungen des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

    (6)   Die Beschlüsse des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder gefasst.

    (7)   Der Generaldirektor kann allen Sitzungen des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats als Beobachter beiwohnen.

    (8)   Die Mitglieder des ERIC EMSO können den Sitzungen des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats auf Einladung als Beobachter beiwohnen.

    KAPITEL 5

    FINANZEN

    Artikel 16

    Ressourcen des ERIC EMSO

    1.   Die Ressourcen des ERIC EMSO umfassen

    a)

    jährliche finanzielle Beiträge und Sachbeiträge der Mitglieder und Beobachter;

    b)

    zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitglieder oder Beobachter;

    c)

    Einnahmen aus den Leistungen des ERIC EMSO für Dritte;

    d)

    Einnahmen aufgrund der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich im Besitz des ERIC EMSO befinden und/oder vom ihm lizenziert werden, durch Dritte;

    e)

    Finanzhilfen und andere Ressourcen, die in Übereinstimmung mit den von der Mitgliederversammlung genehmigten Grenzen und Bedingungen bereitgestellt werden.

    Artikel 17

    Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

    (1)   Das Haushaltsjahr des ERIC EMSO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

    (2)   Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC EMSO werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

    (3)   Die Mitgliederversammlung gewährleistet, dass die Beiträge nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

    (4)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

    (5)   Den Abschlüssen des ERIC EMSO wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des vorausgehenden Haushaltsjahrs beigefügt.

    (6)   Das ERIC EMSO unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Vorschriften des anwendbaren Rechts.

    Artikel 18

    Steuern

    (1)   Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und gemäß den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) beschränken sich auf Käufe, die vom ERIC EMSO sowie von Mitgliedern des ERIC EMSO getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das ERIC EMSO bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß den Aufgaben des ERIC EMSO getätigt werden. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt. Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) beschränken sich auf Käufe, die vom ERIC EMSO getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das ERIC EMSO bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß den Aufgaben des ERIC EMSO getätigt werden und einen Wert von über 300 EUR haben.

    (2)   Das ERIC EMSO führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten; es rechnet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen ab oder berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können. Für diese Tätigkeiten gelten keine Steuerbefreiungen.

    KAPITEL 6

    BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

    Artikel 19

    Berichterstattung an die Kommission

    (1)   Der Generaldirektor erstellt im Benehmen mit dem Exekutivausschuss des ERIC EMSO einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der auf die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte von dessen Tätigkeiten eingeht. Dieser Bericht wird von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres übermittelt. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

    (2)   Das ERIC EMSO und die Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Kommission von allen Umständen, die das Bestehen des ERIC EMSO oder die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft gefährden oder das ERIC EMSO ernsthaft daran hindern könnten, die in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

    Artikel 20

    Änderung der Satzung

    (1)   Von der Mitgliederversammlung angenommene Vorschläge für eine Änderung der Satzung werden der Kommission im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vorgelegt.

    (2)   Die Satzung wird vom Generaldirektor auf dem neuesten Stand gehalten. Die Satzung wird auf der Website des ERIC EMSO und an seinem satzungsmäßigen Sitz zugänglich gemacht.

    KAPITEL 7

    STRATEGIEN

    Artikel 21

    Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

    (1)   Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

    (2)   Das ERIC EMSO erhebt absolutes Urheberrecht am gesamten geistigen Eigentum, das von ihm geschaffen, erworben oder entwickelt wurde.

    (3)   Die Mitgliederversammlung gibt die Vorgehensweise des ERIC EMSO in Fragen der Feststellung, des Schutzes, der Durchsetzung und der Wahrung seiner Rechte an geistigem Eigentum vor, einschließlich des Zugangs zu diesen Rechten, wie in den Durchführungsbestimmungen des ERIC EMSO vorgesehen.

    (4)   Im Benehmen mit dem Exekutivausschuss schlägt der Generaldirektor eine Preispolitik auf Basis der vollständigen Kostendeckung vor, die von der Mitgliederversammlung gebilligt werden muss.

    (5)   Bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum unterliegen die Beziehungen zwischen Mitgliedern und Beobachtern des ERIC EMSO den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder und Beobachter sowie den internationalen Vereinbarungen, bei denen die Mitglieder und Beobachter Vertragsparteien sind.

    (6)   Die Bestimmungen dieser Satzung und die Durchführungsbestimmungen gelten unbeschadet bereits bestehender Urheberrechte von Mitgliedern und Beobachtern an geistigem Eigentum.

    Artikel 22

    Zugang für Nutzer und Weitergabe

    (1)   Alle Mitglieder von Forschungsinstituten und anderen Interessenträgern erhalten wann immer möglich und unter Berücksichtigung etwaiger Lizenzen Dritter und bestehender Vereinbarungen freien und offenen Zugang zu den vom ERIC EMSO generierten Daten. Auch qualifizierte europäische und internationale Forschungsgemeinschaften erhalten — vorbehaltlich einer entsprechenden Prüfung ihrer Projekte — Zugang zur ERIC EMSO-Infrastruktur. Das ERIC EMSO wendet dabei Zugangskriterien an, die auf Empfehlung der betreffenden Gemeinschaft von Forschungsanwendern festgelegt wurden. Die Nutzung und Sammlung von Daten unterliegt den einschlägigen Datenschutzvorschriften.

    (2)   Das ERIC EMSO kann gesammelte Daten gegen Gebühr auch an andere Nutzer als die in Absatz 1 genannten weitergeben. Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG und der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG sowie anderer geltender Vorschriften wird diese Gebühr auf Basis der vollständigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der ERIC EMSO-Infrastruktur anfallen, berechnet. Diese Beitragspflicht gilt nicht für Anträge auf Katalogzugang, und der Beitrag darf bei allen anderen Anträgen auf Informationszugang nicht unverhältnismäßig hoch sein.

    (3)   Werden vom ERIC EMSO generierte Daten im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 an Dritte weitergegeben, behält sich das ERIC EMSO sämtliche Nutzungs-, Anteils- und Urheberrechte an diesen Daten vor.

    (4)   Die Mitglieder bemühen sich in angemessener Weise darum, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Partnern, die unmittelbar an den Tätigkeiten des ERIC EMSO in ihren Laboratorien beteiligt sind, Gastwissenschaftler, -ingenieure und -techniker aufzunehmen.

    (5)   Nutzer des ERIC EMSO werden angehalten, ihre Ergebnisse in der von Fachkollegen geprüften Fachliteratur zu veröffentlichen und auf Fachkonferenzen und in anderen Medien zu präsentieren, die sich an ein größeres Publikum richten, wie die allgemeine Öffentlichkeit, die Presse, Bürgergruppen und Bildungsinstitute.

    (6)   Das ERIC EMSO entwickelt Datenprodukte von hohem Mehrwert, die für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer bestimmt sind und den Bedürfnissen der Interessenträger gerecht werden.

    Artikel 23

    Wissenschaftliche Bewertung

    (1)   Die Tätigkeiten des ERIC EMSO werden vom Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirat jährlich wissenschaftlich bewertet. Der Bewertungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

    (2)   Alle fünf Jahre werden die Tätigkeiten und der Betrieb des ERIC EMSO von einem Team unabhängiger Sachverständiger überprüft, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats ernannt werden.

    Artikel 24

    Beschäftigung

    (1)   Das ERIC EMSO ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Die Verfahren für die Auswahl von Bewerbern auf Stellen beim ERIC EMSO müssen transparent und diskriminationsfrei sein und die Chancengleichheit respektieren.

    (2)   Arbeitsverträge werden nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes geschlossen, in dem die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten ausüben.

    (3)   Vorbehaltlich seiner nationalen Rechtsvorschriften erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Staatsangehörigen von Mitgliedern, die an den Aufgaben des ERIC EMSO beteiligt sind, sowie von deren Familienangehörigen.

    Artikel 25

    Beschaffung

    (1)   Die Beschaffungspolitik des ERIC EMSO stützt sich auf die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs.

    (2)   Die Einzelheiten der Beschaffungspolitik sind in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

    Artikel 26

    Ethik

    Die Mitgliederversammlung nimmt auf Empfehlung des Wissenschafts-, Technik- und Ethikbeirats eine Ethikstrategie an.

    Artikel 27

    Ausarbeitung, Umsetzung und Aktualisierung der Strategien des ERIC EMSO

    (1)   Der Generaldirektor erarbeitet im Benehmen mit dem Exekutivausschuss Vorschläge an die Mitgliederversammlung für die Strategien gemäß diesem Kapitel und deren Aktualisierung und setzt diese Strategien um.

    (2)   Der Generaldirektor und jedes Mitglied können Änderungen einer jeden dieser Strategien vorschlagen. Die Mitgliederversammlung prüft jede vorgeschlagene Änderung und setzt die geänderte Strategie nach erfolgter Genehmigung um.

    KAPITEL 8

    BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN

    Artikel 28

    Bestehensdauer

    (1)   Das ERIC EMSO wird zunächst für einen Zeitraum eingerichtet, der am 31. Dezember 2024 endet, und wird nach diesem Datum vorbehaltlich eines Beschlusses der Mitgliederversammlung weitergeführt.

    (2)   Die Tätigkeit des ERIC EMSO gliedert sich in zwei Phasen:

    a)

    die anfängliche Aufbauphase von drei Jahren mit folgenden strukturellen Elementen: Schaffung der grundlegenden technischen Infrastruktur, Personalausstattung der Organisation, Integration der existierenden stationären im Meer befindlichen Unterwasserinfrastrukturen in ganz Europa;

    b)

    nach Abschluss der anfänglichen Aufbauphase werden im Anschluss an eine Überprüfung der Aufbauphase weitere Maßnahmen durchgeführt, um die Ziele des ERIC EMSO in größerem Maßstab und langfristig zu verfolgen.

    Artikel 29

    Auflösung

    (1)   Die Auflösung des ERIC EMSO erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des ERIC EMSO.

    (2)   Die Mitteilung über den Beschluss zur Auflösung des ERIC EMSO und den Abschluss des Auflösungsverfahrens gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates erfolgt durch den Generaldirektor.

    (3)   Alle nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte des ERIC EMSO werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem akkumulierten Beitrag zum ERIC EMSO bis zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt.

    (4)   Das Bestehen des ERIC EMSO endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (5)   Sollte das ERIC EMSO zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, so setzt es die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 unverzüglich hiervon in Kenntnis.

    Artikel 30

    Anwendbares Recht

    Die Gründung und interne Arbeitsweise des ERIC EMSO unterliegen

    a)

    dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC);

    b)

    dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats im Falle von Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die in Buchstabe a genannten Rechtsakte geregelt werden;

    c)

    dieser Satzung und ihren Durchführungsbestimmungen.

    Artikel 31

    Streitigkeiten

    (1)   Bei Streitigkeiten oder Differenzen zwischen Mitgliedern, die sich aufgrund oder im Zusammenhang mit der Satzung ergeben, einschließlich des Betriebs oder der Leistung des ERIC EMSO oder der Erfüllung der Pflichten der Mitglieder aufgrund der Satzung, tritt die Mitgliederversammlung so schnell zusammen, wie dies vernünftigerweise möglich ist, um in gutem Glauben zu beraten und die Streitigkeit beizulegen.

    (2)   Der Europäische Gerichtshof ist zuständig für die das ERIC EMSO betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC EMSO und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

    (3)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC EMSO und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Union fallen, bestimmt das Recht des Aufnahmemitgliedstaats die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

    (3)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.


    ANHANG 1

    Liste der Mitglieder

    Irland

    Hellenische Republik

    Königreich Spanien

    Französische Republik

    Italienische Republik

    Portugiesische Republik

    Rumänien

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland


    ANHANG 2

    Liste der Beobachter

     


    ANHANG 3

    Finanzieller Beitrag der Mitglieder und Beobachter während der anfänglichen Aufbauphase und vorläufige Schätzungen für die darauf folgenden zwei Jahre

    1.

    Für die ersten drei Jahre des Betriebs des ERIC EMSO leisten die Mitglieder und Beobachter (mit Ausnahme des Aufnahmemitglieds) folgende finanzielle Beiträge:

    Mitglieder:

     

    Jahr 1: 15 000 EUR

     

    Jahr 2: 20 000 EUR

     

    Jahr 3: 35 000 EUR

    Beobachter:

     

    Jahr 1: 5 000 EUR

     

    Jahr 2: 5 000 EUR

     

    Jahr 3: 10 000 EUR

    2.

    Für die darauf folgenden zwei Jahre gelten folgende, anfänglich auf Pauschbeträgen basierende vorläufige Schätzungen:

    Mitglieder:

     

    Jahr 4: 35 000 EUR

     

    Jahr 5: 35 000 EUR

    Beobachter:

     

    Jahr 4: 10 000 EUR

     

    Jahr 5: 10 000 EUR


    ANHANG 4

    Finanzieller Beitrag des Aufnahmemitglieds während der anfänglichen Aufbauphase und vorläufige Schätzungen für die darauf folgenden zwei Jahre

    1.

    Für die ersten drei Jahre des Betriebs des ERIC EMSO leistet das Aufnahmemitglied folgende finanzielle Beiträge:

     

    Jahr 1: 220 000 EUR

     

    Jahr 2: 220 000 EUR

     

    Jahr 3: 220 000 EUR

    2.

    Für die darauf folgenden zwei Jahre gelten folgende vorläufige Schätzungen:

     

    Jahr 4: 220 000 EUR

     

    Jahr 5: 220 000 EUR


    ANHANG 5

    Liste der Vertretungsstellen

    Länder

    Vertretungsstellen

    Irland

    Marine Institute

    Hellenische Republik

    Hellenic Centre for Marine Research (HCMR)

    Königreich Spanien

    Plataforma Oceánica de Canarias, PLOCAN

    Französische Republik

    L’Institut Français de Recherche pour l’Exploitation de la Mer (IFREMER)

    Le Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)

    Italienische Republik

    Istituto Nazionale di Geofisica e Vulcanologia (INGV)

    Portugiesische Republik

    Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT)

    Rumänien

    Institutul National de Cercetare — Dezvoltare pentru Geologie si Geoecologie Marina (GeoEcoMar)

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    National Oceanography Centre Southampton (NOC)


    Beobachter

    Länder

    Vertretungsstellen

     

     

     

     


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