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Document 32016R2081

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2081 der Kommission vom 28. November 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd produziert wird

C/2016/7567

ABl. L 321 vom 29.11.2016, p. 48–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2081/oj

29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2081 DER KOMMISSION

vom 28. November 2016

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd produziert wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 18. April 2012 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates (2) (im Folgenden „angefochtene Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China ein, der zwischen 14,6 % und 52,2 % lag; zuvor war eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) durchgeführt worden.

(2)

Mit Urteil vom 20. Mai 2015 (4) hob das Gericht der Europäischen Union die angefochtene Verordnung auf, soweit sie Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd, einen kooperierenden ausführenden Hersteller in China, betrifft. Das Gericht befand, dass die Argumentation des Rates hinsichtlich der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle in zwei Punkten nicht im Einklang mit Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehe.

(3)

Im Anschluss an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union gab die Kommission bekannt, dass sie beschlossen habe, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Oxalsäure zum Zweck der Umsetzung des Urteils bezüglich des Unternehmens Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd wieder aufzunehmen.

B.   UMSETZUNG

1.   Zollsatz zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(4)

Wie in den Erwägungsgründen 66 und 83 der angefochtenen Verordnung dargelegt, hatte Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd den Einwand erhoben, dass die Kommission es bei der Schadensspannenberechnung versäumt habe, eine Berichtigung von 6,5 %, die dem normalen Zollsatz entspricht, voll zu berücksichtigen.

(5)

Die Kommission hatte in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass der Einwand gerechtfertigt war, und die Berechnungen hinsichtlich der Schadensspanne wie folgt angepasst: Der endgültige gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde in der Weise berechnet, dass dem gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreis frei Grenze der Union von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd für die beiden Typen von Oxalsäure (gereinigt und ungereinigt) zunächst 6,5 % Zollsatz und anschließend ein Festbetrag von 10 EUR/Tonne für nach der Einfuhr angefallene Kosten hinzugerechnet wurden.

(6)

Daraus ergab sich eine Verringerung der Schadensspanne von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd auf 18,7 %. Wie in den Erwägungsgründen 83 und 87 der angefochtenen Verordnung bereits angeführt, lag die gesenkte Schadensspanne nach wie vor über der für Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd festgesetzten Dumpingspanne (14,6 %), die die Grundlage für den eingeführten Antidumpingzoll bildet.

2.   Für die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne) herangezogene Gewinnspanne

(7)

Wie unter den Erwägungsgründen 142 und 143 der Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission (5) zur Einführung vorläufiger Maßnahmen im vorliegenden Fall dargelegt und in der angefochtenen Verordnung bestätigt, betrug der bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegte Gewinn 8 % des Umsatzes; diese Gewinnspanne wurde als der Gewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können. Die dieser Zahl zugrunde liegenden Erwägungen werden im Folgenden erörtert.

(8)

In der Untersuchung, die zu der angefochtenen Verordnung führte, war festgestellt worden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum entweder Verluste oder aber einen sehr begrenzten Gewinn machte. Das Niveau der Gewinne reichte nicht aus, um mittelfristig die Produktion aufrechtzuerhalten. Während des Bezugszeitraums der Ausgangsuntersuchung waren zudem erhebliche Mengen zu Preisen eingeführt worden, die im Durchschnitt niedriger waren als die Preise, bei denen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Dumping festgestellt worden war. Diese Niedrigpreiseinfuhren hatten negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Aus diesem Grund konnte das Gewinnniveau, das der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum tatsächlich erzielte, nicht als Gewinn angesehen werden, mit dessen Erzielung der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen nach vernünftigem Ermessen rechnen könnte.

(9)

In der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission darüber hinaus keine Daten hinsichtlich der Gewinne des Wirtschaftszweiges der Union aus einem Zeitraum vor dem Bezugszeitraum erhoben. Demzufolge lagen für den Wirtschaftszweig der Union keine Gewinndaten aus einem dem Bezugszeitraum unmittelbar vorausgehenden Zeitraum vor, die als angemessene Gewinnspanne für die Berechnung der Schadensspanne hätten dienen können. Nach der Unterrichtung wandte Yuanping ein, dass die Dienststellen der Kommission für eine angemessene Beurteilung im Rahmen der Feststellung des Zielgewinns Informationen, die nicht in den Bezugszeitraum fielen, hätten zugrunde legen sollen.

(10)

Dieser Einwand wurde zurückgewiesen. Die Gerichte der EU haben der Kommission bezüglich des Zeitraums, der für den Zweck der Ermittlung der Schädigung zu berücksichtigen ist, einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt (6). Zu Beginn der Ausgangsuntersuchung legte die Kommission einen Datenerhebungszeitraum, d. h. den Bezugszeitraum, für die Schadensbewertung fest (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010); Daten, die nicht in diesen Zeitraum fielen, wurden nicht erhoben. Darüber hinaus hat sich die Kommission, wie in Erwägungsgrund 23 erläutert, im Rahmen dieser Wiederaufnahme der Untersuchung auf die Informationen zu stützen, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Verfügung standen.

(11)

Die Kommission prüfte daher den Zielgewinn, den der Antragsteller in der Untersuchung vorgeschlagen hatte, die zu der angefochtenen Verordnung führte. Im Antrag war für die Berechnung der Schadensspanne eine Zielgewinnspanne von 10 % vorgeschlagen worden. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Gewinnspanne, die der Rat in einer früheren, Einfuhren von Oxalsäure aus Indien und der Volksrepublik China betreffenden Untersuchung aus dem Jahr 1991 zugrunde gelegt hatte, 10 % (7) betrug. Der Antragsteller rechtfertigte diese Zahl damit, dass ein derartiges Rentabilitätsniveau bei voller Kapazitätsauslastung erreicht werden könne. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Gewinnspanne bezieht sich jedoch nicht auf Daten über Gewinne, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren tatsächlich erzielt wurden, sondern auf die theoretische Situation einer vollen Kapazitätsauslastung. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass die volle Kapazitätsauslastung, auf die er seinen vorgeschlagenen Zielgewinn stützt, unter normalen Marktbedingungen ohne gedumpte Einfuhren erreicht wurde oder hätte erreicht werden können, konnte der geltend gemachte Zielgewinn nicht verwendet werden.

(12)

In Anbetracht dieser Umstände prüfte die Kommission die Gewinnspanne, die in anderen Untersuchungen bezüglich des Chemiesektors, die ebenso kapitalintensive und mit ähnlichen Produktionsverfahren arbeitende Wirtschaftszweige wie die Oxalsäurewirtschaft betrafen, festgesetzt worden war.

(13)

Was die in früheren Untersuchungen betreffend den Chemiesektor (8) verwendeten Gewinnspannen (unter Einschluss der in der früheren, Oxalsäure betreffenden Untersuchungen zugrunde gelegten Gewinnspanne) anbelangt, so wurde festgestellt, dass im Durchschnitt eine Gewinnspanne von rund 8 % als angemessener Gewinn betrachtet wurde, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen ohne schädigendes Dumping erzielen könnte.

(14)

Die Kommission prüfte darüber hinaus die Gewinnspannen, die in Untersuchungen bezüglich anderer, ähnlich kapitalintensiver Sektoren wie des Chemiesektors zugrunde gelegt worden waren. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die in diesen Untersuchungen (9) zugrunde gelegte Gewinnspanne mit der für den Chemiesektor (einschließlich der Oxalsäurewirtschaft) ermittelten, durchschnittlichen Gewinnspanne kohärent war.

(15)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen und in Ermangelung von Daten über das tatsächliche Rentabilitätsniveau, das der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum unter normalen Bedingungen ohne schädigendes Dumping erzielen könnte, hielt es die Kommission für angezeigt, eine solche angemessene Gewinnspanne unter Zugrundelegung der in Antidumpinguntersuchungen zu anderen chemischen Wirtschaftszweigen sowie zu Wirtschaftszweigen mit ähnlichen Merkmalen (beispielsweise Kapitalintensität) festgestellten durchschnittlichen Gewinnspannen zu ermitteln. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass 8 % eine Gewinnspanne darstellt, mit deren Erzielung der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, nach vernünftigem Ermessen rechnen könnte und dass diese Gewinnspanne folglich bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegt werden sollte.

C.   UNTERRICHTUNG

(16)

Die Kommission führte am 29. Juni 2016 eine Unterrichtung über die vorstehend genannten Tatsachen und Erwägungen durch. Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd und der Wirtschafszweig der Union erhielten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

(17)

Die Stellungnahmen gingen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ein und wurden gebührend berücksichtigt. Zusätzlich fand am 11. August 2016 eine Anhörung unter Beteiligung der Dienststellen der Kommission und von Yuanping statt.

(18)

Infolge der eingegangenen Stellungnahmen interessierter Parteien wurde an dem ursprünglichen Unterrichtungsdokument vom 29. Juni 2016 eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Aus diesem Grund führte die Kommission am 24. August 2016 eine erneute Unterrichtung interessierter Parteien über die vorstehend genannten Tatsachen und Erwägungen durch.

(19)

Im Anschluss an die Unterrichtung wandte Oxaquim ein, dass nicht klar sei, ob die in Erwägungsgrund 4 erwähnte Forderung von Yuanping vollständig oder nur teilweise gerechtfertigt gewesen sei. Die Kommission bestätigte, dass die Forderung im Ganzen gerechtfertigt war. Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 im Einzelnen erläutert, spiegelte die von der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung durchgeführte, angepasste Berechnung die Stellungnahmen Yuanpings zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung in vollem Umfang wider.

(20)

Yuanping seinerseits behauptete, dass die Kommission zur Rechtfertigung der in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bei der Umsetzung des Gerichtsurteils eine nachträgliche Sachaufklärung vorgenommen habe. Laut der Aussage von Yuanping werde dies durch die Tatsache belegt, dass sich die Kommission auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates (10) stütze, die erst nach der Beurteilung des Zielgewinns im derzeitigen Verfahren veröffentlicht worden sei. Yuanping machte geltend, dass eine solche nachträgliche Sachaufklärung nicht zur Rechtfertigung der ursprünglichen Feststellungen genutzt werden könne. Dieses Vorbringen entsprach nicht den Tatsachen und wurde aus folgenden Gründen abgelehnt.

(21)

Erstens ist das Vorbringen von Yuanping in Bezug auf die Fälle, die bei der Beurteilung des Zielgewinns zugrunde gelegt worden waren (und von denen in der Verordnung nur wenige genannt werden), sachlich unrichtig. In all diesen Fällen, einschließlich der Verordnung, auf die Yuanping im Vorstehenden Bezug nimmt, war die Feststellung des Zielgewinns bereits vorläufig oder endgültig erfolgt, bevor der Zielgewinn im Rahmen der Ausgangsuntersuchung bestimmt wurde.

(22)

Zweitens muss die Kommission für die Umsetzung des Gerichtsurteils nach Artikel 266 AEUV für diejenigen in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen, bei denen das Gericht die Begründung nach Artikel 296 AEUV für unzureichend erachtete, eine Begründung vorlegen. Dabei hat sich die Kommission auf Informationen zu stützen, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Verfügung standen.

(23)

Demensprechend begründete die Kommission diese Feststellungen, beispielsweise die Verwendung von 8 % als Zielgewinn, unter ausschließlicher Nutzung von Informationen, auf die sie sich bereits während der Ausgangsuntersuchung gestützt hatte.

(24)

Darüber hinaus befanden sich sämtliche, von der Kommission in der vorliegenden Verordnung dargelegten Informationen bereits in den Akten der Ausgangsuntersuchung oder waren zu dem betreffenden Zeitpunkt öffentlich zugänglich. Diese Informationen wurden Yuanping im Kontext dieser Untersuchung erneut übermittelt; dies zeigt, dass die Kommission in ihrer verbesserten Begründung keine neuen Beweise verwendete.

(25)

Yuanping machte ferner geltend, dass ein Verwaltungsverfahren zur Berichtigung der vom Gericht festgestellten Fehler nicht ausreiche.

(26)

Dieses Argument wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte nicht fest, dass die Feststellungen der Kommission sachlich oder inhaltlich falsch seien. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass die angefochtene Verordnung teilweise nicht hinreichend begründet sei. Die Übermittlung einer erweiterten und verbesserten Begründung im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 296 AEUV ist das geeignete Mittel, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen.

(27)

Zum Schluss wandte Yuanping ein, dass die von der Kommission in Bezug auf nach der Einfuhr angefallene Kosten verwendete Zahl, nämlich 10 EUR/Tonne, zu niedrig sei. Zur Stützung dieses Vorbringens übermittelte Yuanping der Kommission Belege in Form mehrerer Rechnungen aus dem Jahr 2016, in denen die nach der Einfuhr angefallenen Kosten angeblich höher waren.

(28)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung für die nach der Einfuhr angefallenen Kosten verwendeten Zahlen waren das Ergebnis verifizierter Informationen kooperierender unabhängiger Einführer. Diesbezüglich hat Yuanping keine Begründung vorgetragen, warum die Kommission diese Zahl unter Verwendung nicht verifizierter Daten aus einem nicht in den Zeitraum der Ausgangsuntersuchung fallenden Zeitraum neu berechnen sollte.

(29)

Diese Verordnung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird, ihren Ursprung in der VR China hat und von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode B232) produziert wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 14,6 % eingeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 325/2012 DES RATES vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Ab 20. Juli 2016: Verordnung (EU) 2016/1036.

(4)  Rechtssache T-310/12 Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd/Rat der Europäischen Union.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1).

(6)  Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon AE und andere/Rat (Rechtssache C-121/86, Slg. 1989, 3919).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Tschechoslowakei (ABl. L 138 vom 1.6.1991, S. 62) (Erwägungsgrund 45), bestätigt durch folgende endgültige Verordnung: Verordnung (EWG) Nr. 3434/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 326 vom 28.11.1991, S. 6), (Erwägungsgrund 26).

(8)  Siehe unter anderem Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom14.5.2011, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2093/2002 des Rates vom 26. November 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien (ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 1).

(10)  Siehe Fußnote 8.


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