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Document 32016R1380

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1380 der Kommission vom 16. August 2016 zur Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in Bezug auf die anzuwendenden Ursprungsregeln bezüglich der für Thunfisch mit Ursprung in Ecuador geltenden regionalen Kumulierung

    C/2016/5219

    ABl. L 222 vom 17.8.2016, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1380/oj

    17.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 222/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1380 DER KOMMISSION

    vom 16. August 2016

    zur Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in Bezug auf die anzuwendenden Ursprungsregeln bezüglich der für Thunfisch mit Ursprung in Ecuador geltenden regionalen Kumulierung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährte die Union Ecuador Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 in Form einer Interimsvereinbarung auf Gegenseitigkeit, um unnötige Handelsstörungen nach der Paraphierung des Beitrittsprotokolls von Ecuador zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (3) vom 12. Dezember 2014 zu vermeiden.

    (2)

    Für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 gewährten Zollpräferenzen sind die Ursprungsregeln im Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) wie auch die Regeln für eine regionale Ursprungskumulierung innerhalb einer Ländergruppe mit Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela anwendbar. Seit dem 1. Januar 2014 konnte die regionale Kumulierung in derselben regionalen Gruppe nur bei Ländern angewendet werden, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union begünstigte Länder des Allgemeines Präferenzsystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) waren.

    (3)

    Mit Wirkung vom 1. Mai 2016 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgehoben und sind die Ursprungsregeln, die für die Zwecke der Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ecuador anwendbar sind, ab diesem Zeitpunkt in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (6) sowie in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unteranschnitte 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sieht die gleichen Kumulierungsregeln wie die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vor.

    (4)

    Seit dem 1. Januar 2016 gehören Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama zu derselben regionalen Gruppe wie Ecuador und sind nicht mehr begünstigte Länder des Allgemeines Präferenzsystems. Seit dem 1. Januar 2016 sind daher zubereitete oder haltbar gemachte Thunfische und echte Bonitos der Unterposition 1604 14 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) sowie zubereitete oder haltbar gemachte Thunfische, echte Bonitos und andere Fische der Euthynnus-Arten der Unterposition 1604 20 70 der Kombinierten Nomenklatur (KN) nicht als Erzeugnisse mit Ursprung in Ecuador im Sinne der regionalen Kumulierung mit diesen Ländern für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 gewährten Zollpräferenzen zu betrachten.

    (5)

    Am 4. April 2016 beantragte Ecuador eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln, damit die fischverarbeitende Industrie Ecuadors zur Bestimmung des Ursprungs von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fische der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama gemäß der regionalen Kumulierung als Vormaterialien mit Ursprung in Ecuador betrachten kann. Die Abweichung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beantragt. Ergänzende Angaben zu diesem ersten Antrag wurden am 30. Juni 2016 vorgelegt.

    (6)

    In dem Antrag auf eine abweichende Regelung erklärte Ecuador, dass bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Tunfischen, die von Ecuador in die Union ausgeführt werden, große Mengen Rohthunfisch aus den mittelamerikanischen Ländern und den Andenstaaten bezogen werden. Ohne die Möglichkeit einer Kumulierung mit diesen Ländern derselben regionalen Gruppe würden die ecuadorianische Ausfuhren von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen in die Union um 30 % zurückgehen.

    (7)

    Zwischenzeitlich wurde die Küste Ecuadors am 16. April 2016 von einem Erdbeben der Stärke 7,8 getroffen. Die Provinz Manabí sowie Gebiete von Manta, wo die meisten Unternehmen des ecuadorianischen Fischereisektors tätig sind, waren stark betroffen. Auch massive Sachschäden, u. a. an Schlüsselinfrastrukturen, wurden gemeldet, wodurch sich die Lage in der fischverarbeitenden Industrie in Ecuador weiter verschärft.

    (8)

    Angesichts dieser Umstände, der im Antrag von Ecuador vorgebrachten Gründe und der negativen Auswirkungen des Erdbebens auf die fischverarbeitende Industrie sollte Ecuador im Einklang mit Artikel 64 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine befristete Abweichung von den im Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Bedingungen gewährt werden. Deshalb sollten die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, die bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Ecuador angesehen werden.

    (9)

    Um Handelsstörungen zu vermeiden und das Erreichen der Ziele der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 gewährten Zollpräferenzen zu erleichtern, sollte sich die befristete Abweichung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 erstrecken.

    (10)

    Unter Berücksichtigung des Ursprungsnachweises, der für die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama verwendet werden kann, kann die Kumulierung auch auf der Grundlage des Ursprungsnachweises angewendet werden, der im Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits bzw. im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (8) vorgesehen ist.

    (11)

    Um das ordnungsgemäße Funktionieren der für die Anwendung der Kumulierung mit Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte Ecuador die Einführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sicherstellen.

    (12)

    Um eine wirksame Überwachung der Abweichung zu ermöglichen, sollten die Behörden Ecuadors der Kommission am Ende der Anwendung der abweichenden Regelung die Einzelheiten der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A mitteilen, die im Rahmen der abweichenden Regelung ausgestellt wurden.

    (13)

    Um weitere Verzögerungen bei der Umsetzung dieser abweichenden Regelung zu vermeiden, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für die Zwecke einer Kumulierung gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und abweichend von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ist Ecuador im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 berechtigt, die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 zu verwenden.

    Der Ursprungsnachweis für die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse wird gemäß Artikel 97l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt.

    (2)   Für die Zwecke einer Kumulierung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ist Ecuador im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 berechtigt, die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 zu verwenden.

    Der Ursprungsnachweis für die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse wird gemäß Artikel 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt.

    (3)   Die zuständigen Behörden Ecuadors, die ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse ausstellen, können sich auch auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 stützen, die von den zuständigen Behörden Kolumbiens, Perus, Costa Ricas, El Salvadors, Guatemalas, Honduras, Nicaraguas oder Panamas im Einklang mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits bzw. dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits ausgestellt wurde.

    (4)   Ecuador stellt sicher, dass die für die Anwendung der Kumulierung mit Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeführt werden.

    (5)   Es wird davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die „besonderen Umstände“ nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auch für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse gilt, für die zum Zeitpunkt der Ausfuhr kein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde.

    Artikel 2

    Bis zum 31. Januar 2017 übermitteln die zuständigen Behörden Ecuadors der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen und der Warenwerte, für die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Zwecke der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Abweichung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. August 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2014 über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador (ABl. L 372 vom 30.12.2014, S. 5).

    (3)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.

    (4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (8)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.


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