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Document 32016R1050

Verordnung (EU) 2016/1050 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

ABl. L 173 vom 30.6.2016, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2283

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1050/oj

30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1050 DES RATES

vom 24. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2016 für neun neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)

Zudem sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union in bestimmten Fällen angepasst werden. Bei einer Ware ist es der Klarheit halber notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Bei drei weiteren Waren ist es im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union notwendig, die Kontingentsmenge zu erhöhen.

(3)

Schließlich sollten die autonomen Zollkontingente der Union bei einer Ware mit Wirkung vom 1. Juli 2016 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der Union liegt, die autonomen Zollkontingente nach diesem Datum aufrechtzuerhalten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2016 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2691, 09.2692, 09.2693, 09.2696, 09.2697, 09.2698, 09.2699, 09.2694 und 09.2695 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

2.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2637, 09.2703, 09.2683 und 09.2659 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2689 wird gestrichen;

4.

Die Endnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


ANHANG I

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2691

ex 2914 70 00

45

1-(1-Chlorcyclopropyl)ethanon (CAS RN 63141-09-3)

1.7.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2692

ex 2914 70 00

55

2-Chlor-1-(1-chlorcyclopropyl)ethanon (CAS RN 120983-72-4)

1.7.-31.12.

1 200 Tonnen

0 %

09.2693

ex 2930 90 99

28

Flubendiamid (ISO) (CAS RN 272451-65-7)

1.7.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.7.-31.12.

2 430 kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.7.-31.12.

2 080 kg

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.7.-31.12.

75 Tonnen

0 %

09.2699

ex 8526 91 20

ex 8527 29 00

80

10

Integriertes Audiomodul (IAM) mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum MOST-Netzwerk (Media Oriented Systems Transport) und Übertragung über das MOST-Hochprotokoll, mit oder ohne

einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (Traffic Message Channel),

einem mehrere Karten unterstützendem Festplattenlaufwerk,

einem HD-Radio,

einem Stimmerkennungssystem,

einem CD- und DVD-Laufwerk,

sowie mit

Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität,

einer Betriebsspannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

1.7.-31.12.2016

500 000 Stück

0 %

09.2694

ex 8714 10 90

30

Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

1.7.-31.12.

500 000 Stück

0 %

09.2695

ex 8714 10 90

40

Kolben für Lenkungsdämpfer, aus Sinterstahl ISO P2054, der für Motorräder verwendeten Art

1.7.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %


ANHANG II

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingents-zeitraum

Kontingents-menge

Kontingents-zollsatz (%)

09.2637

ex 0710 40 00

ex 2005 80 00

20

30

Zuckermaiskolben (Zea Mays Saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1) (2)

1.1.-31.12.

550 Tonnen

0 % (3)

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2683

ex 2914 19 90

50

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (1)

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %


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