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Document 32016R0096

Verordnung (EU) 2016/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

ABl. L 26 vom 2.2.2016, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/96/oj

2.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/13


VERORDNUNG (EU) 2016/96 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Januar 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Bestimmungen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung (im Folgenden „Regelung“), die mit einer von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) bei ihrer Jahrestagung am 15. November 2006 angenommenen Empfehlung eingeführt und anschließend bei ihren Jahrestagungen im November 2007, November 2008 und November 2009 durch mehrere Empfehlungen geändert wurden, in Unionsrecht umgesetzt.

(2)

Auf ihrer Jahrestagung im November 2012 verabschiedete die NEAFC die Empfehlung 15:2013 zur Änderung des Artikels 13 der Regelung betreffend die Meldung von Umladungen und Anlandehäfen. Auf der darauf folgenden Jahrestagung im November 2013 verabschiedete die NEAFC die Empfehlung 9:2014 zur Änderung der Artikel 1, 20 bis 25 und 28 der Regelung betreffend die Begriffsbestimmungen, eine Reihe von Bestimmungen für die Hafenstaatkontrolle ausländischer Fischereifahrzeuge bzw. die Verfahren bei Verstößen. Auf ihrer Jahrestagung im November 2014 verabschiedete die NEAFC die Empfehlung 12:2015 zur Änderung der Empfehlung 9:2014 betreffend die Artikel 22 und 23 der Regelung über die Hafenstaatkontrolle ausländischer Fischereifahrzeuge.

(3)

Gemäß den Artikeln 12 und 15 des durch den Beschluss 81/608/EWG des Rates (4) genehmigten Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik trat die Empfehlung 15:2013 am 8. Februar 2013 in Kraft.

(4)

Die Empfehlung 9:2014 in der durch die Empfehlung 12:2015 geänderten Fassung trat am 1. Juli 2015 in Kraft. Da die Empfehlung 9:2014 an dem genannten Tag für die Vertragsparteien bindend wurde, ist es angebracht, den Geltungsbeginn bestimmter Vorschriften der vorliegenden Verordnung an den Geltungsbeginn jener Empfehlung anzugleichen.

(5)

Diese Empfehlungen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Fischereitätigkeiten‘ sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen und jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, u. a. Verpackung, Transport, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten;“.

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚Schiff einer Nichtvertragspartei‘ ist ein Schiff, das Fischereitätigkeiten ausführt und nicht die Flagge einer Vertragspartei führt, einschließlich Schiffe, bei denen der berechtigte Verdacht besteht, dass sie gar keine Flagge führen;“.

c)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

‚Hafen‘ ist ein Ort an Land, der für Anlandungen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit oder zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten genutzt wird, oder ein Ort an bzw. in der Nähe der Küste, der von einer Vertragspartei zum Zwecke der Umladung von Fischereiressourcen bezeichnet wurde.“

2.

In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet des Kapitels IV meldet das übernehmende Schiff mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung den an Bord befindlichen Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, den Namen des Hafens sowie den geschätzten Tag und die geschätzte Uhrzeit der Anlandung unabhängig davon, ob die Anlandung in einem Hafen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensgebiets vorgenommen werden soll.“

3.

Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:

„HAFENSTAATKONTROLLEN VON FISCH, DER VON SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE EINER ANDEREN VERTRAGSPARTEI GEFANGEN WIRD“.

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Geltungsbereich

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (5) gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.

5.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Bezeichnete Häfen

Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen, in denen Fischereiressourcen, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen, und teilen diese der Kommission mit. Die Kommission teilt dem Sekretariat der NEAFC diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste ihrer bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.

Die Anlandung und Umladung von Fisch, der im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurde, und die Erbringung von Hafendiensten für diese Schiffe darf nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.“

6.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 teilt, wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Fisch gemäß Artikel 22 dieser Verordnung an Bord hat, einen Hafen anlaufen will, der Kapitän oder dessen Stellvertreter den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen er nutzen möchte.

Ein Mitgliedstaat kann unter besonderer Berücksichtigung von insbesondere der Art der Verarbeitung des gefangenen Fisches oder der Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen andere Anmeldefristen vorsehen. In diesem Fall informiert er hierüber unverzüglich die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und das Sekretariat der NEAFC.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Anmeldung gemäß Absatz 1 kann vom Absender annulliert werden, indem die zuständigen Behörden des Hafens, den der Kapitän nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit in dem fraglichen Hafen benachrichtigt werden.“

7.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Genehmigung zur Anlandung oder Umladung und zu anderweitiger Nutzung eines Hafens“.

b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Als Antwort auf eine gemäß Artikel 24 übermittelte Anmeldung bestätigt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. — wenn das Schiff an Umladungen außerhalb von Unionsgewässern beteiligt war — der oder die Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe durch Ausfüllen der Anmeldung gemäß Artikel 24, dass“.

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats durch ordnungsgemäßes Ausfüllen der Anmeldung gemäß Artikel 24 hierzu die Genehmigung erteilt haben. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats vorliegt.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Anlandungen, Umladungen und anderweitige Nutzung eines Hafens sind untersagt, wenn dem Hafenmitgliedstaat eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fänge unter Missachtung der für Vertragsparteien geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Gebiete unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit getätigt wurden.“

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter und dem Flaggenstaat des Schiffes unverzüglich mit, ob sie die Anlandung, Umladung oder anderweitige Nutzung eines Hafens genehmigen, indem sie die in Artikel 24 genannte Anmeldung entsprechend ausfüllen, und setzen das Sekretariat der NEAFC von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“

8.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat inspiziert auf der Grundlage eines Risikomanagements, das die allgemeinen Richtlinien gemäß Anhang II berücksichtigt, in jedem Berichtsjahr bei frischem Fisch mindestens 5 % und bei gefrorenem Fisch mindestens 7,5 % der Anlandungen oder Umladungen in seinen Häfen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Inspektionen werden in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt, und kein Fischereifahrzeug wird dadurch schikaniert.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Inspektoren kontrollieren alle relevanten Bereiche des Schiffes, um zu prüfen, ob die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden. Inspektionen werden nach den in Anhang III festgelegten Verfahren durchgeführt.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Jeder Mitgliedstaat bemüht sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffes zu erleichtern, unter anderem indem er — soweit erforderlich und möglich — sicherstellt, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Nationale Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.“

f)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Hafenmitgliedstaat kann Inspektoren anderer Vertragsparteien auffordern, seine eigenen Inspektoren zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.“

9.

In Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der die Inspektion vornehmende Mitgliedstaat teilt die dabei gemachten Feststellungen gegebenenfalls auch der Vertragspartei mit, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt.“

10.

Der Anhang wird zu Anhang I.

11.

Ein neuer Anhang II wird angefügt, der Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht.

12.

Ein neuer Anhang III wird angefügt, der Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 und Nummern 4 bis 12 gelten hingegen ab dem 1. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. C 332 vom 8.10.2015, S. 81.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Januar 2016.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).

(4)  Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).“


ANHANG I

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 hinzugefügt:

„ANHANG II

ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI KONTROLLEN DURCH DIE HAFENMITGLIEDSTAATEN

Risikomanagement bezeichnet die systematische Ermittlung von Risiken und die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken. Hierzu gehören das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Verfahrens und seiner Ergebnisse.

Auf der Grundlage seiner Risikobewertung erarbeitet jeder Hafenmitgliedstaat seine Risikomanagementstrategie, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Diese Strategie sollte die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten umfassen.

Es werden Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festgelegt, um rechtzeitige Risikoanalysen und allgemeine Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen.

Einzelne Fischereifahrzeuge, Gruppen von Fischereifahrzeugen, Betreiber und/oder Fangtätigkeiten zum Fang verschiedener Arten in verschiedenen Teilen des Übereinkommensgebiets unterliegen je nach zugewiesenem Risikograd Kontrollen und Inspektionen, wobei für die von den Hafenmitgliedstaaten vorgenommene Kontrolle der Anlandungen und Umladungen im Hafen unter anderem die folgenden allgemeinen Annahmen in Bezug auf die Risikokriterien zugrunde gelegt werden:

a)

Fänge eines Schiffs einer Nichtvertragspartei;

b)

gefrorene Fänge;

c)

große Fangmengen;

d)

zuvor auf See umgeladene Fänge;

e)

außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, d. h. im Regelungsbereich, getätigte Fänge;

f)

sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übereinkommensgebiets getätigte Fänge;

g)

Fänge hochwertiger Arten;

h)

Fänge aus Fischereiressourcen, für die die Fangmöglichkeiten besonders begrenzt sind;

i)

Anzahl der zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der bei einem Schiff und/oder einem Betreiber festgestellten Verstöße.“


ANHANG II

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 hinzugefügt:

„ANHANG III

INSPEKTIONSMAßNAHMEN DER HAFENMITGLIEDSTAATEN

Nationale Inspektoren müssen

a)

überprüfen, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;

b)

überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen sowie die Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen;

c)

überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel 24 übereinstimmen;

d)

alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich Informationen in elektronischer Form und Daten des Flaggenstaats oder von regionalen Fischereiorganisationen über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS), überprüfen. Logbücher, Fangdaten, Dokumente über Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein;

e)

alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, kontrollieren und überprüfen, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen. Beim Fanggerät wird zudem geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;

f)

untersuchen, ob der Fisch an Bord im Einklang mit den betreffenden Genehmigungen gefangen wurde;

g)

die gesamte Entladung oder Umladung überwachen und einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vornehmen;

h)

den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, untersuchen, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen;

i)

nach Abschluss der Anlandung oder Umladung die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten überprüfen und aufzeichnen;

j)

bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei durchgeführt hat;

k)

dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu ergreifenden Maßnahmen aushändigen. Die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen. Der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts;

l)

wenn erforderlich und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen sorgen.“


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