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Document 32016D2231

Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

ABl. L 336I vom 12.12.2016, pp. 7–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2231/oj

12.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 336/7


BESCHLUSS (GASP) 2016/2231 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 17. Oktober 2016 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er seine tiefe Besorgnis über die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck gebracht hat. Insbesondere hat er aufs Schärfste die äußerst brutalen Gewalttaten verurteilt, die am 19. und 20. September in Kinshasa stattgefunden haben, und darauf hingewiesen, dass diese die ausweglose Lage noch verschlimmert haben, in die das Land dadurch geraten ist, indem nicht innerhalb der verfassungsmäßigen Frist bis zum 20. Dezember 2016 zu den Präsidentschaftswahlen aufgerufen wurde.

(3)

Der Rat hat betont, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo sich eindeutig dazu verpflichten muss, für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit Sorge zu tragen und jeglicher Instrumentalisierung der Justiz ein Ende zu setzen, um ein für den Dialog und die Wahlen günstiges Klima zu schaffen. Er hat an alle Akteure appelliert, keine Gewalt anzuwenden.

(4)

Ferner hat der Rat darauf hingewiesen, dass er bereit ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, einschließlich restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, zur Gewalt aufrufen oder einen einvernehmlichen, friedlichen Ausweg aus der Krise sabotieren, der dem Bestreben des Volkes der Demokratischen Republik Kongo, seine Vertreter zu wählen, gerecht wird.

(5)

Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die vom Sanktionsausschuss wegen der Begehung oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, benannt wurden. Solche Handlungen umfassen:

a)

das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1,

b)

die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

c)

die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d)

das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht,

e)

die Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser,

f)

die Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo,

g)

die Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, oder wild lebenden Tieren und Pflanzen oder aus diesen gewonnenen Produkten oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,

h)

die Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht,

i)

die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der Monusco oder das Personal der Vereinten Nationen,

j)

die Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung.

Die unter diesen Absatz fallenden betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die

a)

eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindern;

b)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen;

c)

mit den in den Buchstaben a und b genannten Personen und Einrichtungen in Verbindung stehen,

die in Anhang II aufgeführt sind.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung, wenn

a)

der Sanktionsausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist,

b)

der Sanktionsausschuss zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde,

c)

der Sanktionsausschuss im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben, oder

d)

diese Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

Genehmigt ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

(4)   In Bezug auf Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 lässt Absatz 1 dieses Artikels die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, unterrichtet er den Rat ordnungsgemäß darüber.

(7)   In Bezug auf Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo, unmittelbar dient.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwände erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 4, 5, 6, 7 oder 8 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   In Bezug auf Personen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss; oder

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)   Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   In Bezug auf Personen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Personen und Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person oder Einrichtung in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine in den Anhängen I oder II aufgeführte Person oder Einrichtung, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(7)   In Bezug auf in Anhang II aufgeführte Personen und Einrichtungen können auch Ausnahmen gewährt werden für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus der Demokratischen Republik Kongo erforderlich sind.

(8)   Die Absätze 1 und 2 hindert eine in Anhang II aufgeführte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in den Anhang geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in den Anhängen I oder II aufgeführten Person oder Einrichtung entgegengenommen wird.

(9)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

c)

Zahlungen an Personen oder Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2, die aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Rat ändert die in Anhang I enthaltene Liste entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

(2)   Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erstellt und ändert der Rat die Liste in Anhang II.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat die betreffende Person oder Einrichtung in die Liste in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

(3)   Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(4)   Anhang II enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.“

7.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Dieser Beschluss wird insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2017. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.“

8.

Der Anhang zum Beschluss 2010/788/GASP erhält die Bezeichnung „Anhang I“ und die Überschriften jenes Anhangs erhalten folgende Fassung: „a) Liste der Personen nach Artikel 3 Absatz 1“ und „b) Liste der Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).


ANHANG

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG II

LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2

A.   PERSONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Ilunga Kampete

alias Gaston Hughes Ilunga Kampete; alias Hugues Raston Ilunga Kampete.

Geboren am 24.11.1964 in Lubumbashi, militärische ID-Nummer: 1-64-86-22311-29. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Als Befehlshaber der Republikanischen Garde (GR) war Ilunga Kampete verantwortlich für die vor Ort eingesetzten Einheiten der Republikanischen Garde, die an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Ilunga Kampete daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

12.12.2016

2.

Gabriel Amisi Kumba

alias Gabriel Amisi Nkumba; alias „Tango Fort“; alias „Tango Four“.

Geboren am 28.5.1964 in Malela, militärische ID-Nummer: 1-64-87-77512-30. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Befehlshaber der 1. Verteidigungszone der kongolesischen Armee (FARDC), dessen Truppen an der unverhältnismäßigen Anwendung von Gewalt und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa beteiligt waren. In dieser Eigenschaft war Gabriel Amisi Kumba daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

12.12.2016

3.

Ferdinand Ilunga Luyoyo

Geboren am 8.3.1973 in Lubumbashi.

Reisepass-Nr.: OB0260335 (gültig vom 15.4.2011 bis zum 14.4.2016). Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Als Kommandeur der Schutztruppe Légion Nationale d'Intervention der kongolesischen Nationalpolizei war Ferdinand Ilunga Luyoyo verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Ferdinand Ilunga Luyoyo daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

12.12.2016

4.

Celestin Kanyama

alias Kanyama Tshisiku Celestin; alias Kanyama Celestin Cishiku Antoine, alias Kanyama Cishiku Bilolo Célestin, alias Esprit de mort

Geboren am 4.10.1960 in Kananga. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Reisepass-Nr.: OB0637580 (gültig vom 20.5.2014 bis zum 19.5.2019).

Erhielt Schengen-Visum Nr. 011518403, ausgestellt am 2.7.2016.

Als Polizeichef von Kinshasa (kongolesische Nationalpolizei) war Celestin Kanyama verantwortlich für die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und gewaltsame Repressionen im September 2016 in Kinshasa. In dieser Eigenschaft war Celestin Kanyama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen.

12.12.2016

5.

John Numbi

alias John Numbi Banza Tambo; alias John Numbi Banza Ntambo; alias Tambo Numbi.

Geboren am 16.8.1962 in Jadotville-Likasi-Kolwezi. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Der ehemalige nationale Generalinspektor der kongolesischen Nationalpolizei John Numbi ist weiterhin eine einflussreiche Persönlichkeit, die insbesondere an den gewaltsamen Einschüchterungen bei den Gouverneurswahlen im März 2016 in den vier ehemaligen Katanga-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo beteiligt war, und ist somit für die Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich.

12.12.2016

6.

Roger Kibelisa

alias Roger Kibelisa Ngambaswi.

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

Als Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes (ANR) für innere Angelegenheiten ist Roger Kibelisa an den Einschüchterungen von Oppositionsmitgliedern durch Beamte des ANR, einschließlich willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, verantwortlich. Roger Kibelisa hat daher die Rechtsstaatlichkeit untergraben und hat eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert.

12.12.2016

7.

Delphin Kaimbi

alias Delphin Kahimbi Kasagwe; alias Delphin Kayimbi Demba Kasangwe; alias Delphin Kahimbi Kasangwe; alias Delphin Kahimbi Demba Kasangwe; alias Delphin Kasagwe Kahimbi.

Geboren am 15.1.1969 (alternativ: 15.7.1969) in Kiniezire/Goma. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Diplomatenpass-Nr.: DB0006669 (gültig vom 13.11.2013 bis zum 12.11.2018).

Leiter des militärischen Nachrichtendienstes (ex-DEMIAP), Teil des Nationalen Operationszentrums, der Führungsstruktur, die für die willkürliche Festnahmen und gewaltsamen Repressionen im September 2016 in Kinshasa verantwortlich ist, und verantwortlich für die Truppen, die an Einschüchterungen und willkürlichen Festnahmen beteiligt waren, was eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo behindert.

12.12.2016

B.   EINRICHTUNGEN“


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