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Document 32016D1883

    Beschluss (EU) 2016/1883 des Rates vom 18. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in Nepal eine Präferenzbehandlung zukommen lassen dürfen

    ABl. L 289 vom 25.10.2016, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1883/oj

    25.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/20


    BESCHLUSS (EU) 2016/1883 DES RATES

    vom 18. Oktober 2016

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in Nepal eine Präferenzbehandlung zukommen lassen dürfen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In den Artikeln IX:3 und IX:4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zur Entbindung eines Mitglieds von einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen oder den multilateralen Handelsübereinkommen geregelt.

    (2)

    Die Vereinigten Staaten haben einen Antrag nach Artikel IX:3 des WTO-Übereinkommens auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt, mit der das Land bis zum 31. Dezember 2025 von seinen Verpflichtungen nach den Artikeln I:1, XIII:1 und XIII:2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entbunden werden soll, und zwar in dem Umfang, der erforderlich ist, damit die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in Nepal, die in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten eingeführt werden, eine Präferenzbehandlung zukommen lassen dürfen.

    (3)

    Die Gewährung der von den Vereinigten Staaten beantragten WTO-Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit dem durch die Ausnahmeregelung begünstigten Land.

    (4)

    Es ist daher zweckmäßig, als im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt den Standpunkt festzulegen, den Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, besteht in der Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten, bis zum 31. Dezember 2025 von ihren Verpflichtungen nach den Artikeln I:1, XIII:1 und XIII:2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entsprechend dem Wortlaut des Antrags der Vereinigten Staaten auf Ausnahmegenehmigung entbunden zu werden.

    Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LAJČÁK


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