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Document 32016D1155

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4363) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/4363

    ABl. L 190 vom 15.7.2016, p. 80–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1155/oj

    15.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/80


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1155 DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 2016

    über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4363)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats zur Registrierung aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittländern, die für den Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss bestimmter außerhalb der Union eingetragener Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats zugelassen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen. Nach Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG müssen die Mitgliedstaaten solche Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihrem öffentlichen Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen unterwerfen.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften eines Drittlands auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG absehen oder abweichen, sofern die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer als den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig gelten. Die Bedingungen, unter denen von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG infolge einer Feststellung der Gleichwertigkeit abgesehen oder abgewichen werden kann, werden in aller Regel in einer Kooperationsvereinbarung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG zwischen dem Mitgliedstaat und dem öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem des betreffenden Drittlands festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

    (3)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/281/EU (2) wurde die Gleichwertigkeit der Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten, nämlich der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika, mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten von der Kommission anerkannt. Die Geltungsdauer dieses Durchführungsbeschlusses endet am 31. Juli 2016. Aus diesem Grund sollte die Gleichwertigkeit der Systeme erneut bewertet werden.

    (4)

    Die Befristung des Durchführungsbeschlusses 2013/281/EU war dadurch begründet, dass nicht automatisch auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite vertraut wurde. Daher wurde der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft, um die Fortschritte auf dem Weg zu gegenseitigem Vertrauen zu bewerten. Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2013/281/EU wurden bestimmte Formen des gegenseitigen Vertrauens eingeführt, insbesondere auch eine Verpflichtung zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und zur Festlegung von Ansätzen für die Zusammenarbeit, die künftig zu einem höheren Maß an Vertrauen führen sollen.

    (5)

    Bei Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats, aber nicht zum Handel in den Vereinigten Staaten zugelassen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Aufträge zur Prüfung der Abschlüsse eines solchen Unternehmens von den Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten abgedeckt sind, damit festgelegt ist, welchem öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem die Abschlussprüfer dieser Unternehmen unterliegen. Werden solche Prüfungsaufträge von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass der betreffende Auftrag unter eines ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme fällt. Diese Regelungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten zu schließen.

    (6)

    Jegliche Schlussfolgerung über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme eines Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen dieses Drittlands erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie nicht vor.

    (7)

    Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jenen der Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften besteht letztlich darin, dass beide Seiten aufgrund der Gleichwertigkeit der Aufsichtssysteme auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite vertrauen.

    (8)

    Die Kommission hat mit Unterstützung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer die Gleichwertigkeit der Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika bewertet. Die Bewertung stützte sich auf die Anforderungen, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Die Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika erfüllen Anforderungen, die jenen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie gleichwertig sind.

    (9)

    Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika ist befugt, die Tätigkeiten des Public Company Accounting Oversight Board zu überwachen.

    (10)

    Die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten wollen die Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer einer weiteren Bewertung unterziehen, bevor sie beschließen, vollständig auf die Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu vertrauen. Da die in Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Ausnahmen auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen, sollte der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft werden, um die Fortschritte auf dem Weg zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite zu bewerten. Bei dieser Bewertung sollte auch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, von den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erhalten. Aus diesem Grund sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses begrenzt sein.

    (11)

    Ungeachtet der begrenzten Geltungsdauer wird die Kommission die Entwicklungen bei der aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit regelmäßig verfolgen. Dieser Beschluss wird gegebenenfalls im Lichte der aufsichtlichen und regulatorischen Veränderungen in der Union und in den Vereinigten Staaten überprüft, wobei die verfügbaren Quellen einschlägiger Informationen berücksichtigt werden. Diese Überprüfung könnte dazu führen, dass die Erklärung der Gleichwertigkeit zurückgenommen wird.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika und des Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika Anforderungen erfüllen, die jenen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie gleichwertig sind.

    Artikel 2

    Artikel 1 lässt Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten unberührt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2022.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juli 2016

    Für die Kommission

    Jonathan HILL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 8).


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