Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D1039

    Beschluss (EU) 2016/1039 des Rates vom 16. Juni 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zum Antrag der Europäischen Union auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung bezüglich der autonomen Präferenzregelung für den Westbalkan zu vertretenden Standpunkts

    ABl. L 169 vom 28.6.2016, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1039/oj

    28.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/4


    BESCHLUSS (EU) 2016/1039 DES RATES

    vom 16. Juni 2016

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zum Antrag der Europäischen Union auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung bezüglich der autonomen Präferenzregelung für den Westbalkan zu vertretenden Standpunkts

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zur Entbindung eines Mitglieds von Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen oder aus den multilateralen Handelsübereinkommen geregelt.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (1) zur Einführung einer Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung im Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Kosovo (*), Montenegro und Serbien) wurde mehrmals grundlegend geändert und durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (2) kodifiziert. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1336/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Gewährung der autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (4) wurde Kroatien im Anschluss an seinen Beitritt zur Europäischen Union vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 ausgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2015/2423 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Gewährung der autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 in ihrer zuletzt geänderten Fassung regelt den freien Zugang von Waren mit Ursprung in den Ländern und Gebieten des Westbalkans zum Unionsmarkt, ausgenommen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse in Form zollfreier Kontingente gemacht wurden.

    (3)

    Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und Artikel XIII des GATT 1994 im erforderlichen Maße müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten.

    (4)

    Es ist im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen zu beantragen.

    (5)

    Die Union muss diesen Antrag bei der WTO stellen.

    (6)

    Es ist daher zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Union hinsichtlich dieses Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist jener, dass ein Antrag auf Verlängerung der geltenden WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2021 gestellt und die Annahme dieses Antrags unterstützt wird.

    Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L.F. ASSCHER


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

    (*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1336/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2015/2423 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung ihrer Anwendung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 18).


    Top