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Document 32016D0012
Decision (EU) 2016/955 of the European Central Bank of 6 May 2016 amending Decision ECB/2013/54 on the accreditation procedures for manufacturers of euro secure items and euro items (ECB/2016/12)
Beschluss (EU) 2016/955 der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/12)
Beschluss (EU) 2016/955 der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/12)
ABl. L 159 vom 16.6.2016, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 17/05/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0637
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/19 |
BESCHLUSS (EU) 2016/955 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 6. Mai 2016
zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/12)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. |
(2) |
Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses EZB/2013/54 (3) stellte sich heraus, dass das Recht der EZB, für den Fall der Nichterfüllung geeignete und verhältnismäßige Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, zu verhängen, gestärkt werden muss, um alle Szenarien abzudecken, die eine Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 20 des Beschlusses EZB/2013/54 erforderlich machen könnten. |
(3) |
Der Beschluss EZB/2013/54 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 20 des Beschlusses EZB/2013/54 erhält folgende Fassung:
„Artikel 20
Finanzielle Sanktionen im Fall von Mengenunstimmigkeiten bei Euro-Banknoten oder Banknotenpapier
1. Ein Hersteller, der Papier für Euro-Banknoten oder der Euro-Banknoten herstellt, meldet der EZB entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen alle Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten, die er im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in seiner Fertigungsstätte feststellt.
2. Kommt es zu Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der zugelassenen Fertigungsstätte, ohne dass diese entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen vom Hersteller gemeldet werden, kann die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion verhängen.
3. Das Ausmaß der Unstimmigkeiten wird in jedem Fall bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion berücksichtigt. Insbesondere der Nennwert der Banknoten, die die Differenzmenge bilden, und die Schwere der Verletzung der sachlichen Sicherheitsanforderungen werden berücksichtigt. Ist der genannte Nennwert höher als 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe dieses Nennwerts, es sei denn, die Umstände des Falles rechtfertigen die Verhängung einer anderen Sanktion. Liegt der Nennwert unter 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine Sanktion in Höhe von 50 000 Euro, es sei denn, die Umstände des Falles rechtfertigen die Verhängung einer niedrigeren Sanktion. Eine finanzielle Sanktion darf den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigen.
4. Eine finanzielle Sanktion gilt nur, wenn eine Verletzung der sachlichen Sicherheitsanforderungen durch einen Hersteller eindeutig festgestellt wurde. Entscheidungen über finanzielle Sanktionen ergehen im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (*). Neben der Verhängung der finanziellen Sanktionen kann die EZB eine Abmahnung aussprechen oder eine vorläufige Zulassung bzw. eine Zulassung aufheben oder vorübergehend außer Kraft setzen.
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Er gilt ab dem 1. Juni 2016.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und von Euro-Materialien sowie an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet, soweit diese Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen vornehmen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Mai 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(2) ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.
(3) Beschluss EZB/2013/54 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29).