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Document 32015R1088

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt

ABl. L 176 vom 7.7.2015, p. 4–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1088/oj

7.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/4


VERORDNUNG (EU) 2015/1088 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

(2)

Die Komplexität dieser Durchführungsbestimmungen muss verringert werden, um sie an die Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten und insbesondere an die geringeren Risiken für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt anzupassen, damit die Instandhaltungsverfahren erleichtert und flexibler werden, was zur Senkung der Kosten für die Besitzer der betroffenen Luftfahrzeuge beiträgt.

(3)

Da außerdem einige in den Anlagen zu den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3) festgelegte Genehmigungen/Bescheinigungen sich auf die genannte Verordnung beziehen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 geändert wurde, müssen diese Verweise aktualisiert werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird nach Buchstabe k folgender Buchstabe ka eingefügt:

„ka)

‚ELA2-Luftfahrzeug‘ eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;

ii)

ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger;

iii)

ein Ballon;

iv)

ein Heißluft-Luftschiff;

v)

ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:

3 % maximales statisches Gewicht,

nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),

konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonet-System und

keine servounterstützte Steuerung;

vi)

ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).“

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Instandhaltungsprogramme, die gemäß den vor dem 27. Juli 2015 anwendbaren Anforderungen genehmigt wurden, gelten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen als genehmigt.“

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe b wird das Datum „28. September 2015“ ersetzt durch das Datum „28. September 2016“;

b)

In Absatz 4 wird „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt durch „Verordnung (EU) Nr. 1149/2011“;

c)

Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 1

a)

dürfen zuständige Behörden oder gegebenenfalls Betriebe bis zum 31. Dezember 2015 Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlage III von Anhang I (Teil-M) oder Anlage II und Anlage III von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die vor dem 27. Juli 2015 in Kraft war, weiterhin erteilen.

b)

Vor dem 1. Januar 2016 erteilte Genehmigungen/Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.“

4.

Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).


ANHANG I

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

i)

Punkt M.A.607 erhält folgende Fassung:

„M.A.607

Freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal“;

ii)

Punkt M.A.614 erhält folgende Fassung:

„M.A.614

Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit“.

2.

Punkt M.A.201 wird wie folgt geändert:

i)

Unter Punkt a erhält Punkt 4 folgende Fassung:

„4.

die Instandhaltung des Luftfahrzeugs in Übereinstimmung mit dem in Punkt M.A.302 genannten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde.“;

ii)

Punkt e erhält folgende Fassung:

„e)

Um den Verantwortlichkeiten von Punkt a gerecht zu werden,

i)

kann der Eigentümer eines Luftfahrzeugs die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vergeben. In diesem Fall ist das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. In diesem Fall ist der in Anlage I beschriebene Vertrag zu verwenden;

ii)

ein Eigentümer, der sich dazu entschließt, die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu übernehmen, ohne einen Vertrag gemäß Anlage I zu schließen, kann dessen ungeachtet einen eingeschränkten Vertrag über die Ausarbeitung des Instandhaltungsprogramms und die Bearbeitung von dessen Genehmigung gemäß Punkt M.A.302 mit

einem gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder

im Fall von ELA2-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, einem nach Teil-145 oder M.A. Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb schließen.

In diesem Fall wird durch den eingeschränkten Vertrag die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung und, außer in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Erklärung gemäß Punkt M.A.302 h abgibt, die Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an den genehmigten Betrieb übertragen.“

3.

Unter Punkt M.A.301 erhält Punkt 3 folgende Fassung:

„3.

die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302;“.

4.

Punkt M.A.302 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt c Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von einem gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit überwacht wird, oder wenn zwischen dem Eigentümer und diesem Unternehmen ein eingeschränkter Vertrag gemäß Punkt M.A.201 e ii besteht, können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.“

ii)

Die folgenden Punkte h und i werden angefügt:

„h)

Im Fall von ELA1-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann die Einhaltung der Punkte b, c, d, e und g ersetzt werden durch die Einhaltung aller folgenden Bedingungen:

1.

Aus dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm müssen der Eigentümer und das betreffende Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, eindeutig hervorgehen.

2.

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss entweder:

dem unter Punkt i aufgeführten ‚Mindestinspektionsprogramm‘ für das betreffende Luftfahrzeug genügen oder

den Punkten d und e genügen.

Das Instandhaltungsprogramm darf nicht weniger restriktiv sein als das ‚Mindestinspektionsprogramm‘.

3.

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss alle verbindlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit umfassen, beispielsweise sich wiederholende Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) oder im Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung.

Darüber hinaus sind im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm die aufgrund des spezifischen Luftfahrzeugmusters, der Konfiguration des Luftfahrzeugs sowie Art und Spezifität des Betriebs zusätzlich durchzuführenden Instandhaltungsaufgaben festzulegen. Dabei sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

Spezifische eingebaute Geräte und Änderungen des Luftfahrzeugs.

An dem Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen.

Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung und flugsicherheitsrelevante Komponenten.

Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), die durch Kundendienstmitteilungen, Schreiben und sonstige fakultative Serviceinformationen empfohlen werden.

Geltende betriebliche Anweisungen/Anforderungen in Bezug auf die regelmäßige Inspektion bestimmter Ausrüstungen.

Besondere Betriebsgenehmigungen.

Nutzung des Luftfahrzeugs und Betriebsumfeld.

Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer (falls zutreffend).

4.

Wurde das Instandhaltungsprogramm nicht von der zuständigen Behörde (direkt oder von dem Unternehmen nach M.A. Unterabschnitt G mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens) genehmigt, muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm eine unterzeichnete Erklärung enthalten, in der der Eigentümer erklärt, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für seine Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung übernimmt.

5.

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Diese Überprüfung des Instandhaltungsprogramms hat entweder

die Person durchzuführen, die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs gemäß Punkt M.A.710 ga prüft, oder

das Unternehmen nach M.A. Unterabschnitt G, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs in den Fällen führt, in denen die Überprüfung des Instandhaltungsprogramms nicht in Verbindung mit einer Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt.

Werden bei der Überprüfung Unstimmigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so hat die Person, die die Überprüfung durchführt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zu unterrichten und der Eigentümer hat das Instandhaltungsprogramm wie mit dieser zuständigen Behörde vereinbart zu ändern.

i)

Im Fall von ELA1-Luftfahrzeugen (außer Luftschiffe), die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung eingesetzt werden, muss das ‚Mindestinspektionsprogramm‘ nach Punkt h folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Es muss folgende Inspektionsintervalle umfassen:

Für ELA1-Flugzeuge und ELA1-Reisemotorsegler (TMG), alle Jahres- bzw. 100-Stunden-Intervalle, je nachdem, welche Situation früher eintritt. Eine Toleranz von einem Monat bzw. zehn Stunden kann für dieses Intervall angewandt werden, sofern das nächste Intervall ab dem ursprünglich vorgesehenen Datum bzw. der ursprünglich vorgesehenen Stunde berechnet wird.

Für ELA1-Segelflugzeuge, ELA1-Motorsegler (außer TMG), und ELA1-Ballone alle Jahresintervalle. Eine Toleranz von einem Monat kann für dieses Intervall angewandt werden, sofern das nächste Intervall ab dem ursprünglich vorgesehenen Datum berechnet wird.

2.

Es muss Folgendes umfassen:

Instandhaltungsaufgaben gemäß den Anforderungen an den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung.

Inspektion der Markierungen.

Überprüfung von Wägungsaufzeichnungen und Wägung gemäß Punkt NCO.POL.105 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (1).

Funktionsprüfung des Transponders (soweit vorhanden).

Funktionsprüfung des Pitot-Statik-Systems.

Bei ELA1-Flugzeugen:

Funktionsprüfungen von Leistung und RPM, Magnetzündern, Kraftstoff und Öldruck, Motortemperaturen.

Bei Motoren mit automatischer Motorsteuerung das veröffentlichte Verfahren für den Prüflauf.

Bei Trockensumpfmotoren, Motoren mit Turboladern und flüssigkeitsgekühlten Motoren Funktionsprüfung auf Anzeichen von Störungen des Flüssigkeitskreislaufs.

Inspektion des Zustands und der Befestigung der strukturellen Elemente, Systeme und Komponenten für die folgenden Bereiche:

Für ELA1-Flugzeuge:

Zelle

Kabine und Cockpit

Fahrwerk

Flügel und Mittelteil

Flugsteuerung

Leitwerk

Avionik und Elektrik

Triebwerk

Schaltkupplungen und Getriebe

Propeller

Verschiedene Systeme wie das ballistische Rettungssystem

Für ELA1-Segelflugzeuge und ELA1-Motorsegler:

Zelle

Kabine und Cockpit

Fahrwerk

Flügel und Mittelteil

Leitwerk

Avionik und Elektrik

Triebwerk (soweit vorhanden)

Verschiedene Systeme, wie z. B. herausnehmbarer Ballast, Bremsschirm und Steuerelemente und Wasserballastsystem

Für ELA1-Heißluftballone:

Hülle

Brenner

Korb

Kraftstoffbehälter

Ausrüstungen und Instrumente

Für ELA1-Gasballone:

Hülle

Korb

Ausrüstungen und Instrumente

Bis zu dem in dieser Verordnung für ein ‚Mindestinspektionsprogramm‘ für Luftschiffe festgelegten Zeitpunkt muss deren Instandhaltungsprogramm den Punkten d und e genügen.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).“"

5.

Unter Punkt M.A.604 Punkt a erhalten die Punkte 5 und 6 folgende Fassung:

„5.

eine Auflistung des freigabeberechtigten Personals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und des für die Entwicklung und die Bearbeitung des Instandhaltungsprogramms zuständigen Personals, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs, und

6.

eine Auflistung der Orte, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung der Einrichtungen und;“.

6.

Punkt M.A.606 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt e erhält folgende Fassung:

„e)

Die Qualifikation sämtlichen an der Instandhaltung, Prüfungen der Lufttüchtigkeit und der Entwicklung von Instandhaltungsprogrammen beteiligten Personals ist nachweis- und aufzeichnungspflichtig.“

ii)

Die folgenden Punkte i und j werden angefügt:

„i)

Wenn der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführt und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge ausstellt, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.901 l genutzt werden, muss er über gemäß Punkt M.A.901 1 1 qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen.

j)

Wenn der Betrieb an der Entwicklung und Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.201 e ii genutzt werden, beteiligt ist, muss er über qualifiziertes Personal verfügen, das einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann.“

7.

Punkt M.A.607 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„M.A.607   Freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal“.

ii)

Punkt b Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Alle diese Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden.“

iii)

Punkt c erhält folgende Fassung:

„c)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals und des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals und des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs des Betriebs nach Punkt M.A.604 a 5 führen.“

8.

Punkt M.A.614 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„M.A.614   Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit“.

ii)

Punkt a erhält folgende Fassung:

„a)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Abgabe einer Empfehlung erfüllt sind, müssen aufbewahrt werden.“

iii)

Punkt c erhält folgende Fassung:

„c)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde. Zusätzlich muss eine Kopie aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Empfehlungen und der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und eine Kopie an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.

1.

Die Aufzeichnungen gemäß diesem Punkt müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

2.

Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.

3.

Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.“

9.

Unter Punkt M.A.615 werden folgende Punkte e und f angefügt:

„e)

wenn er für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausdrücklich hierfür zugelassen ist,

1.

Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführen und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu den unter Punkt M.A.901 l genannten Bedingungen erteilen und

2.

Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführen und die entsprechenden Empfehlungen zu den unter Punkt M.A.901 l und Punkt M.A.904 a 2 und b genannten Bedingungen abgeben.

f)

das Instandhaltungsprogramm ausarbeiten und dessen Genehmigung bearbeiten gemäß Punkt M.A.302 für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, zu den unter Punkt M.A.201 e ii genannten Bedingungen und begrenzt auf die in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Luftfahrzeugberechtigungen.

Der Betrieb darf Luftfahrzeuge und/oder Luftfahrzeugbauteile, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, nur instand halten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsangaben und das freigabeberechtigte Personal verfügbar sind.“

10.

Unter Punkt M.A.617 erhält Punkt 6 folgende Fassung:

„6.

die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Arbeitsumfang, freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.“

11.

Unter Punkt M.A.707 erhält Punkt b folgende Fassung:

„b)

Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das von dem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhalten, wenn es nach zufriedenstellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals des Unternehmens nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren von der zuständigen Behörde förmlich anerkannt ist.“

12.

Punkt M.A.710 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Punkt g wird folgender Punkt ga eingefügt:

„ga)

Für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, für die das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 h festgelegt wurde, muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm in Verbindung mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.“

ii)

Punkt h erhält folgende Fassung:

„h)

Ist das Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht eindeutig oder wurden bei der Prüfung nach Punkt M.A.701 ga Unstimmigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist die zuständige Behörde durch das Unternehmen zu informieren, sobald dies praktikabel ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Zustand festgestellt hat, auf den sich die Prüfung bezieht. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf erst ausgestellt werden, wenn alle Beanstandungen behoben wurden.“

13.

Punkt M.A.901 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt a erhält folgende Fassung:

„a)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird in Übereinstimmung mit Anlage III (EASA-Formblatt 15a, 15b oder 15c) nach Abschluss einer zufriedenstellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.“

ii)

Der folgende Punkt l wird angefügt:

„l)

Für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann der nach Teil-145 oder M.A. Unterabschnitt F genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der die jährliche Inspektion im Rahmen des Instandhaltungsprogramms durchführt, sofern er ordnungsgemäß genehmigt ist, die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Der Betrieb ernennt Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügt über eine Freigabeberechtigung für das betreffende Luftfahrzeug.

b)

Das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat mindestens drei Jahre Erfahrung als freigabeberechtigtes Personal.

c)

Das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist unabhängig von der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des überprüften Luftfahrzeugs oder hat die Gesamtverantwortung für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des gesamten überprüften Luftfahrzeugs.

d)

Das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat sich Kenntnisse der entsprechenden Teile dieses Anhangs (Teil-M) betreffend die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angeeignet.

e)

Das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat sich nachweislich Kenntnisse der entsprechenden Verfahren des Instandhaltungsbetriebs betreffend die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit angeeignet.

f)

Das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde von der zuständigen Behörde nach Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals des Unternehmens nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren förmlich anerkannt.

g)

Das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat in den letzten zwölf Monaten mindestens eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt.

2.

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird gleichzeitig mit der jährlichen Inspektion im Rahmen des Instandhaltungsprogramms und von der gleichen Person durchgeführt, die diese jährliche Inspektion vornimmt, wobei von der Möglichkeit nach Punkt M.A.710 d Gebrauch gemacht werden kann, die Lufttüchtigkeitsprüfung um 90 Tage vorzuziehen.

3.

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit umfasst eine vollständige dokumentierte Prüfung gemäß Punkt M.A.710 a.

4.

Die Prüfung der Lufttüchtigkeit umfasst eine physische Prüfung am Luftfahrzeug gemäß den Punkten M.A.710 b und c.

5.

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c) wird im Namen des Instandhaltungsbetriebs von der Person erteilt, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass

a)

die Prüfung der Lufttüchtigkeit vollständig und zufriedenstellend durchgeführt worden ist und

b)

das Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.710 ga überprüft worden ist und

c)

keine Nichtübereinstimmung vorliegt, die die Flugsicherheit bekanntermaßen gefährdet.

6.

Eine Ausfertigung der ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der Erteilung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, gesandt.

7.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, wird innerhalb von 72 Stunden davon in Kenntnis gesetzt, wenn das Unternehmen festgestellt hat, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit ein nicht eindeutiges Ergebnis erbracht hat oder bei der Überprüfung gemäß Punkt M.A.901 l 5 b Unstimmigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug festgestellt wurden, die auf Mängel beim Inhalt des Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind.

8.

Im Instandhaltungsbetriebshandbuch erläutert der Betrieb Folgendes:

a)

Die Verfahren für die Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit und die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit.

b)

Die Namen des freigabeberechtigten Personals für die Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit und die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit.

c)

Die Verfahren für die Überprüfung des Instandhaltungsprogramms.“

14.

Unter Punkt M.A.904 erhält Punkt b folgende Fassung:

„b)

Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltungsbetrieb zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Luftfahrzeug alle einschlägigen Forderungen erfüllt, muss es/er gegebenenfalls eine dokumentierte Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den Mitgliedstaat senden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.“

15.

Punkt M.B.301 erhält folgende Fassung:

„M.B.301   Instandhaltungsprogramm

a)

Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Eigentümer eine Erklärung zum Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 h abgegeben hat, muss die zuständige Behörde überprüfen, dass das Instandhaltungsprogramm Punkt M.A.302 entspricht.

b)

Soweit nicht unter den Punkten M.A.302 c und h anders festgelegt, müssen das Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

c)

Im Fall einer indirekten Genehmigung muss das Instandhaltungsprogrammverfahren von der zuständigen Behörde über das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt werden.

d)

Für die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms gemäß Punkt b muss die zuständige Behörde Zugang zu allen unter den Punkten M.A.302 d, e, f und h erforderlichen Daten haben.“

16.

Anlage II Punkt 5 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt x in Feld 12 „Bemerkungen“ erhält folgende Fassung:

„x)

Für Instandhaltungsbetriebe, die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) genehmigt sind, die unter Punkt M.A.613 genannte Freigabeerklärung für die Komponente:

‚Bescheinigt hiermit, dass, wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in diesem Feld beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. DIES IST KEINE FREIGABE GEMÄSS ANHANG II (TEIL-145) DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1321/2014.‘“

ii)

Feld 14a erhält folgende Fassung:

„Die entsprechenden Kästchen zur Angabe, welche Vorschriften für die abgeschlossenen Arbeiten gelten, sind zu markieren. Wird das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschriften‘ markiert, sind die Vorschriften der anderen Luftfahrtbehörde(n) in Feld 12 anzugeben. Es muss mindestens ein Kästchen markiert werden, gegebenenfalls können beide Kästchen markiert werden.

Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift‘ anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 12 abzugeben. Die Erklärung ‚wenn in diesem Feld nichts anderes angegeben ist‘ ist dann für die folgenden Fälle vorgesehen:

a)

Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.

b)

Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang I (Teil-M) geforderten Standard durchgeführt wurde.

c)

Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang I (Teil-M) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.

Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt worden sind, ist die Erklärung ‚wenn in Feld 12 nichts anderes angegeben ist‘ dann für die folgenden Fälle vorgesehen:.

a)

Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.

b)

Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang II (Teil-145) geforderten Standard durchgeführt wurde.

c)

Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang II (Teil-145) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.“

17.

Anlage III wird wie folgt geändert:

i)

Die EASA-Formblätter 15b und 15a erhalten folgende Fassung:

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ii)

Das folgende EASA-Formblatt 15c wird angefügt:

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18.

In Anlage IV wird die Tabelle unter Punkt 13 wie folgt geändert:

i)

Die entsprechenden Kästchen für „Luftfahrzeuge“ erhalten folgende Fassung:

„KLASSE

BERECHTIGUNG

EINSCHRÄNKUNG

‚BASE‘

‚LINE‘

LUFTFAHRZEUGE

A1 — Flugzeuge über 5 700 kg

[Berechtigungskategorie ist Instandhaltungsbetrieben vorbehalten, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind]

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]

Beispiel: Airbus A320-Serie

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)

A2 — Flugzeuge bis 5 700 kg

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie

Angabe, ob die Abgabe von Empfehlungen und Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden)

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)

A3 — Hubschrauber

[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]

Beispiel: Robinson R44

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)

A4 — Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3

[Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en).]

Angabe, ob die Abgabe von Empfehlungen und Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zugelassen ist oder nicht (nur möglich für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden)

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)“

ii)

am unteren Ende der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:

„(*)

Unzutreffendes streichen.“

19.

Anlage V erhält folgende Fassung:

Anlage V

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F

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20.

Anlage VIII Punkt b wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Punkt 9 wird eingefügt:

„9.

Teil der Jahres- oder 100-Stunden-Inspektion im Rahmen des Mindestinspektionsprogramms gemäß Punkt M.A.302 i sind.“

ii)

Der dritte Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kriterien 1 bis 9 können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß Punkt ‚M.A.302 d Instandhaltungsprogramm‘ erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.“



ANHANG II

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis von Teil-145 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Punkt 145.A.36 wird eingefügt:

„145.A.36

Aufzeichnungen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals“;

ii)

Punkt 145.A.55 erhält folgende Fassung:

„145.A.55

Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit“.

2.

Punkt 145.A.30 wird wie folgt geändert:

i)

Punkt e Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Betrieb muss die Befähigung des mit der Instandhaltung, Ausarbeitung von Instandhaltungsprogrammen, Überprüfung der Lufttüchtigkeit, Leitung und/oder Qualitätsaudits befassten Personals in Übereinstimmung mit einem Verfahren und Standards festlegen, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat.“;

ii)

unter Punkt j 5 erhält Unterabsatz 2 Satz 1 folgende Fassung:

„Alle unter diesem Punkt genannten Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden.“

iii)

Folgende Punkte k und l werden angefügt:

„k)

Wenn der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführt und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge ausstellt, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.901 l genutzt werden, muss er über gemäß Punkt M.A.901 1 qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen.

l)

Wenn der Betrieb an der Entwicklung und Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.201 e ii genutzt werden, beteiligt ist, muss er über qualifiziertes Personal verfügen, das einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann.“

3.

Folgender Punkt 145.A.36 wird eingefügt:

„145.A.36   Aufzeichnungen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals

Der Betrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Betriebshandbuchs nach Punkt 145.A.70 a 6 führen.

Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das unter diesem Punkt genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb (oder seine Verpflichtung als Auftragnehmer oder Ehrenamtler) beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem unter diesem Punkt genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.

Dem unter diesem Punkt genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in seine Personalunterlagen zu gewähren.“

4.

Punkt 145.A.55 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„145.A.55   Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit“;

ii)

Punkt a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Betrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten aufzeichnen. Der Betrieb muss mindestens die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer, und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Abgabe einer Empfehlung erfüllt sind, aufbewahren.“;

iii)

Punkt c Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Betrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsangaben für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem Betrieb freigegeben wurde. Zusätzlich muss eine Kopie aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Abgabe von Empfehlungen drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und eine Kopie an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.“

iv)

Unter Punkt c erhält Punkt 3 folgende Fassung:

„3.

Wenn ein nach diesem Anhang (Teil-145) genehmigter Betrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.“

5.

Punkt 145.A.70 Punkt a wird wie folgt geändert:

i)

Punkt 6 erhält folgende Fassung:

„6.

eine Liste des freigabeberechtigten Personals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und des für die Entwicklung und die Bearbeitung des Instandhaltungsprogramms zuständigen Personals, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs;“

ii)

Punkt 12 erhält folgende Fassung:

„12.

die Verfahren und das Qualitätssystem des Betriebes unter den Punkten 145.A.25 bis 145.A.90 und zusätzliche in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) eingehaltene Verfahren;“.

6.

Unter Punkt 145.A.75 werden folgende Punkte f und g angefügt:

„f)

Wenn der Betrieb für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausdrücklich hierfür genehmigt ist,

1.

Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu den unter Punkt M.A.901 l genannten Bedingungen zu erteilen und

2.

Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen und die entsprechende Empfehlung zu den unter Punkt M.A.901 l und Punkt M.A.904 a 2 und b genannten Bedingungen abzugeben;

g)

das Instandhaltungsprogramm auszuarbeiten und dessen Genehmigung zu bearbeiten gemäß Punkt M.A.302 für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, zu den unter Punkt M.A.201 e ii genannten Bedingungen und begrenzt auf die in der Genehmigungsurkunde gelisteten Luftfahrzeugberechtigungen.“

7.

Unter Punkt 145.A.85 erhält Punkt 6 folgende Fassung:

„6.

die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Arbeitsumfang, freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.“

8.

Anlage III erhält folgende Fassung:

Anlage III

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)

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ANHANG III

Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Anlage II erhält folgende Fassung:

Anlage II

Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11

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2.

In Anlage III erhalten die EASA-Formblätter 148 und 149 folgende Fassung:

Anlage III

Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblätter 148 und 149

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