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Document 32015R0813

Verordnung (EU) 2015/813 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ABl. L 129 vom 27.5.2015, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0044

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/813/oj

27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


VERORDNUNG (EU) 2015/813 DES RATES

vom 26. Mai 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) werden die im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 27. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2213 (2015) angenommen, in der unter anderem bestimmte Änderungen der Kriterien für die Aufnahme in die Liste hinsichtlich der Reisebeschränkungen und der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen sind.

(3)

Der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinen Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates hat die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten und unter anderem dadurch, dass die Angaben zu den Organisationen näher ausgeführt, deren am 16. September 2011 eingefrorene Gelder weiterhin eingefroren bleiben.

(4)

Am 26. Mai 2015 wurde der Beschluss 2011/137/GASP durch den Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates (3) geändert, um die mit der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommenen Maßnahmen umzusetzen, und, um die Anwendung der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf andere, nicht in den Anhängen I, III oder VII des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführte Personen und Organisationen auszudehnen. Des Weiteren hat der Rat, gemäß den Erwägungsgründen 7 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/818, die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, geändert.

(5)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die zum 16. September 2011 im Eigentum oder im Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), den Nummern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) oder Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und,

a)

die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft — unter Verletzung des Völkerrechts — auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen,

b)

die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,

c)

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs Libyens ausgeht,

d)

die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich

i)

der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,

ii)

der Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretungen in Libyen,

iii)

der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,

iv)

der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitutionen und der Libyan National Oil Company oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,

v)

der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,

vi)

als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung einer der oben genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind oder

e)

die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(3)   Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegebenen werden.

(4)   Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

(5)   Anhang VI enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.“

3.

In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „Anhang II“ durch die Worte „Anhang II oder VI“ ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 als Anhang VI angefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG VI

Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4

1.

Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)

alias: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) Früher bekannt als: k.A. Anschrift:1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyenbenannt am:17. März 2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

2.

Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

alias: k.A. früher bekannt als: k.A. Anschrift:Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am:17. März 2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.“


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