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Document 32015R0712

Durchführungsverordnung (EU) 2015/712 der Kommission vom 28. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 103/2012 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2015/3018

ABl. L 114 vom 5.5.2015, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/712/oj

5.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/712 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 103/2012 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates (2) wurde Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert, und die KN-Codes 8528 59 10, 8528 59 40 und 8528 59 80 durch die KN-Codes 8528 59 20, 8528 59 31, 8528 59 39 und 8528 59 70 wurden ersetzt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 103/2012 der Kommission (3) zur Einreihung von Waren, die zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur erlassen wurde, verweist auf einen KN-Code, der nicht mehr besteht. Diese Verordnung sollte daher geändert werden, damit sie auf den geltenden KN-Code verweist.

(3)

Der Ausschusses für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 103/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 263 vom 5.10.2013, S. 4).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 103/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 17).


ANHANG

„ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein nicht zusammengesetzter modularer Bildschirm (sogenannte LED-Wand) bestehend aus mehreren Elementen in Form von Kacheln mit jeweiligen Abmessungen von etwa 38 × 38 × 9 cm.

In jedes Element sind rote, grüne und blaue Leuchtdioden integriert; es weist eine Auflösung von 16 × 16 Pixel auf, einen Punktabstand von 24 mm, eine Helligkeit von 2 000 cd/m2 und eine Bildwiederholfrequenz von mehr als 300 Hz. Die Elemente enthalten außerdem die Ansteuerelektronik.

Der Bildschirm wird zusammen mit einem Bearbeitungssystem gestellt, bestehend aus

einem Video-Prozessor, der verschiedene eingehende Signale empfangen kann (u. a. CVBS, Y/C, YUV/RGB, (HD-)SDI oder DVI) und die Skalierung eines Bildes/Videos an die Bildschirmgröße ermöglicht,

einem Signal-Prozessor, der ein Pixel-Mapping des eingehenden Signals für den Bildschirm ermöglicht.

Das verarbeitete Signal wird vom Signal-Prozessor über ein optisches Glasfaserkabel an einen Datenverteiler weitergeleitet. Der Datenverteiler seinerseits sendet die Daten an die verschiedenen Elemente des Bildschirms.

Der Bildschirm ist geeignet für eine Verwendung bei Veranstaltungen im Unterhaltungs- oder Sportbereich, als Reklametafel für den Einzelhandel usw., jedoch nicht für eine Betrachtung aus der Nähe.

8528 59 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 2 a) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 , 8528 59 und 8528 59 39 .

Da der Bildschirm Videobilder anzeigen kann, kann er nicht als elektrisches Gerät zu Signalzwecken durch visuelle Anzeige angesehen werden. Eine Einreihung in die Position 8531 als Anzeigetafel ist daher ausgeschlossen.

Angesichts der objektiven Merkmale, wie der Bildschirmgröße, den unterstützten TV-Standards (CVBS) und den Video-Auflösungen, des für ein Betrachten aus der Nähe nicht geeigneten Punktabstands und des hohen Helligkeitsgrads, ist der Bildschirm zur Verwendung bei Veranstaltungen im Unterhaltungs- oder Sportbereich, als Reklametafel für den Einzelhandel usw. bestimmt. Folglich wird er nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art angesehen. Eine Einreihung in die Unterposition 8528 51 00 ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

Da der Bildschirm Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in einem für die praktische Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hinreichenden Maß darstellen kann, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad darzustellen.

Er ist daher in den KN-Code 8528 59 39 als andere mehrfarbige Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können, einzureihen.“


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