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Document 32015R0526
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/526 of 27 March 2015 amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the entry for the United States in the list of third countries, territories, zones or compartments from which certain poultry commodities may be imported into or transit through the Union in relation to further outbreaks of highly pathogenic avian influenza in that country Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 84 vom 28.3.2015, p. 30–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
28.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/526 DER KOMMISSION
vom 27. März 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „die Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die betreffenden Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Diese Regionalisierung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anerkannt, die nach den HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Idaho, Oregon und Washington durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4) und (EU) 2015/342 (5) geändert wurde. |
(4) |
Ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten (6) (im Folgenden „das Abkommen“) sieht die rasche gegenseitige Anerkennung von Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder den Vereinigten Staaten vor. |
(5) |
Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass es im Februar und im März 2015 weitere Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelbeständen in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington gab. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus den betroffenen Bundesstaaten unverzüglich ausgesetzt. Außerdem haben die Vereinigten Staaten ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. |
(6) |
Nach den Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen nun bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union dahin gehend geändert werden, dass es für den gesamten Bundesstaat Minnesota sowie für diejenigen Teile der Bundesstaaten Kalifornien, Oregon und Washington gilt, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der derzeitigen Ausbrüche Beschränkungen angeordnet haben. |
(7) |
Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Keulungen in den Betrieben, in denen ab Mitte Dezember 2014 bis Mitte Januar 2015 Ausbrüche festgestellt wurden, abgeschlossen sind. Es sollte das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile des Hoheitsgebiets, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte. |
(8) |
Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(9) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).
(6) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung (7) |
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Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
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„US — Vereinigte Staaten |
US-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
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EP, E |
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S4 |
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US-1 |
Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2 |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA |
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N |
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A |
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S3, ST1“ |
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WGM |
VIII |
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POU, RAT |
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N |
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US-2 |
Gebiet bestehend aus |
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US-2.1 |
Bundesstaat Washington:
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WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
7.4.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.2 |
Bundesstaat Washington: Clallam County |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
11.5.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.3 |
Bundesstaat Washington: Okanogan County (1):
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WGM |
VIII |
P2 |
29.1.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.4 |
Bundesstaat Washington: Okanogan County (2):
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WGM |
VIII |
P2 |
3.2.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.5 |
Bundesstaat Oregon: Douglas County |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
23.3.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.6 |
Bundesstaat Oregon: Deschutes County |
WG |
VIII |
P2 |
14.2.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.7 |
Bundesstaat Oregon: Malheur County |
WGM |
VIII |
P2 |
20.1.2015 |
11.5.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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Bundesstaat Idaho:
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WGM |
VIII |
P2 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.8 |
Bundesstaat Kalifornien: Stanislaus County/Tuolumne County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:
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WGM |
VIII |
P2 |
23.1.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.9 |
Bundesstaat Kalifornien: Kings County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:
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WGM |
VIII |
P2 |
12.2.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.10 |
Bundesstaat Minnesota |
WGM |
VIII |
P2 |
5.3.2015 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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