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Document 32015R0083

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    ABl. L 15 vom 22.1.2015, p. 31–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/83/oj

    22.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 15/31


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/83 DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2015

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

    (2)

    Bei den eingeführten Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 39,7 %, außer für die Unternehmen Hebei Meihus MSG Group Co. Ltd. (33,8 %), Tongliao Meihua Bio-Tech Co. Ltd. (33,8 %) und Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd. (36,5 %).

    2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (3)

    Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission bezüglich dieser Maßnahmen einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

    (4)

    Der Antrag wurde von Ajinomoto Foods Europe SAS (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, dem einzigen Unionshersteller von Mononatriumglutamat, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union von Mononatriumglutamat entfallen.

    (5)

    Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (6)

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 29. November 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    4.   Parallele Antidumpinguntersuchung

    (7)

    Parallel dazu gab die Kommission am selben Tag die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (5) bekannt.

    (8)

    In dieser Untersuchung führte die Kommission im August 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2014 (6) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien ein (im Folgenden „vorläufige Verordnung“). Die vorläufigen Maßnahmen wurden für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt.

    (9)

    Die beiden parallel geführten Untersuchungen erstreckten sich auf den gleichen Untersuchungszeitraum (der Überprüfung) und den gleichen Bezugszeitraum, wie in Erwägungsgrund 10 aufgeführt.

    5.   Untersuchung

    Untersuchungszeiträume der Auslaufüberprüfung

    (10)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“) (7).

    Von der Untersuchung und dem Stichprobenverfahren betroffene Parteien

    (11)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

    (12)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (13)

    Angesichts der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der unabhängigen Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

    (14)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da nur zwei ausführende Hersteller in der VR China die angeforderten Informationen bei der Kommission einreichten, wurde die Bildung einer Stichprobe als nicht erforderlich erachtet.

    (15)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

    (16)

    Es meldeten sich 14 unabhängige Einführer. Allerdings hatte keines dieser Unternehmen im UZÜ Mononatriumglutamat aus der VR China in die Union eingeführt. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

    Fragebogen und Nachprüfung

    (17)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie nach.

    (18)

    Fragebogen wurden sowohl an die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, als auch an den einzigen Unionshersteller und 33 ermittelte Verwender in der Union gesandt.

    (19)

    Antworten auf den Fragebogen gingen von dem einzigen Unionshersteller, von einem Händler und von fünf Verwendern ein. Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen.

    (20)

    Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    Unionshersteller

    Ajinomoto Foods Europe SAS, Mesnil Saint-Nicaise, Frankreich

    Verwender

    AkzoNobel, Amersfoort, Niederlande

    Unilever, Rotterdam, Niederlande

    Unterrichtung

    (21)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (22)

    Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Mononatriumglutamat (im Folgenden „MNG“) mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). MNG ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen und Fertiggerichten verwendet. MNG wird auch in der chemischen Industrie für Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. für Wasch- und Reinigungsmittel, verwendet. Es wird in Form von weißen, geruchlosen Kristallen unterschiedlicher Größe hergestellt. MNG wird in unterschiedlichen Packungsgrößen angeboten, von 0,5-Gramm-Packungen für Endverbraucher bis hin zu 1 000-kg-Säcken. Die kleineren Packungsgrößen werden über den Einzelhandel an private Abnehmer verkauft, die größeren von 20 kg oder mehr an gewerbliche Verwender. Außerdem gibt es unterschiedliche Reinheitsgrade. Es bestehen jedoch keine Unterschiede in den Eigenschaften von Mononatriumglutamat bezogen auf Packungsgröße oder Reinheitsgrad.

    (23)

    MNG wird vorwiegend durch Vergärung verschiedener Zuckerquellen (Maisstärke, Tapiokastärke, Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt.

    (24)

    Die Überprüfung bestätigte — wie bereits die Ausgangsuntersuchung —, dass die betroffene Ware und im betroffenen Land hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauftes MNG, von den Unionsherstellern hergestelltes und auf dem EU-Markt verkauftes MNG sowie das in den beiden potenziellen Vergleichsländern Thailand und Indonesien hergestellte und dort verkaufte MNG dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

    (25)

    Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    1.   Vorbemerkungen

    (26)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und falls ja, ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

    (27)

    Wie in Erwägungsgrund 18 und 19 erwähnt, wurden zwar Fragebogen an die beiden chinesischen ausführenden Hersteller versandt, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, doch keiner von ihnen beantwortete den Fragebogen, und keiner von beiden arbeitete bei der Untersuchung mit. Daher mussten nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    (28)

    Die chinesischen Behörden und die nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller wurden über die mögliche Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (29)

    Demgemäß wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung und der verfügbaren Statistiken, nämlich der Eurostat-Daten und der chinesischen Ausfuhrdatenbank.

    2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    a)   Vergleichsland

    (30)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgte für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

    (31)

    In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die interessierten Parteien darüber unterrichtet, dass sie Thailand oder Indonesien als mögliche angemessene Vergleichsländer vorsah, und forderte die Parteien auf, Stellung zu nehmen. In der Ausgangsuntersuchung (8) wurde Thailand als geeignetes Vergleichsland herangezogen. In der derzeitigen Untersuchung wurde Indonesien als Vergleichsland vorgeschlagen, da — wie in Erwägungsgrund 7 erwähnt — am selben Tag wie die laufende Auslaufüberprüfung eine parallel geführte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien in die Union eingeleitet wurde (9). Eine interessierte Partei brachte vor, Thailand sei kein geeignetes Vergleichsland, denn der mitarbeitende thailändische Hersteller gehöre derselben Unternehmensgruppe an wie der Antragsteller. Darüber hinaus wurde argumentiert, auf dem thailändischen Markt gebe es zu wenig Wettbewerb und die inländischen Verkäufe in Thailand beträfen vor allem kleine Packungsgrößen für den Einzelhandel; Ausfuhren aus der VR China in die Union erfolgten hingegen in großen Beuteln oder lose zu gewerblichen Zwecken.

    (32)

    Die Kommission forderte bei mehr als fünf ihr bekannten Herstellern der gleichartigen Ware in Thailand Informationen an. Nur ein Hersteller in Thailand meldete sich und übermittelte einen ausgefüllten Fragebogen. Dieser Hersteller gehörte zu derselben Gruppe wie der Antragsteller. Anders als von einer interessierten Partei vorgebracht impliziert die Zugehörigkeit zu derselben Gruppe wie der Antragsteller nicht automatisch, dass der betreffende Normalwert nicht zuverlässig wäre. Die betreffende Partei erläuterte auch nicht, inwiefern diese Zugehörigkeit den Normalwert am inländischen Markt in Thailand beeinflusst haben könnte. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

    (33)

    Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass im Inland hergestelltes und verkauftes MNG in Thailand dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie die von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellte und in die Union exportierte Ware. Darüber hinaus waren die Produktionsverfahren in der VR China ähnlich den am thailändischen Markt üblichen Verfahren. Schließlich herrschte in Thailand ein beträchtliches Maß an Wettbewerb: Es gab mehrere inländische Hersteller und Einfuhren aus anderen Drittländern, darunter die VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung — im Gegensatz zum Vorbringen —, dass die inländischen Verkäufe in Thailand sowohl en gros als auch en detail erfolgten. Daher ist das Argument, Thailand sei aus den obengenannten Gründen keine passende Wahl, zurückzuweisen.

    (34)

    Die indonesischen ausführenden Hersteller stimmten zu, dass ihre Angaben im Zusammenhang mit der in Erwägungsgrund 7 genannten parallel laufenden Untersuchung für die Zwecke der derzeitigen Untersuchung zur Auslaufüberprüfung verwendet werden können. Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass im Inland hergestelltes und verkauftes MNG in Indonesien dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie die von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellte und in die Union exportierte Ware. Darüber hinaus waren, ausgehend von den verfügbaren Informationen, die Produktionsverfahren in China denen am indonesischen Markt vergleichbar. Schließlich herrschte in Indonesien ein beträchtliches Maß an Wettbewerb: Es gab mehrere inländische Hersteller und Einfuhren aus anderen Drittländern, darunter die VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die inländischen Verkäufe in Indonesien sowohl en gros als auch en detail erfolgten.

    (35)

    Aus diesen Darlegungen folgt, dass sowohl Thailand als auch Indonesien als geeignetes Vergleichsland ausgewählt werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass die Informationen, die von den indonesischen ausführenden Herstellern in der parallel laufenden Untersuchung vorgelegt wurden, weitaus detaillierter waren als die von dem einzigen mitarbeitenden Hersteller in Thailand, hielt es die Kommission für angemessener, Indonesien als geeignetes Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auszuwählen.

    b)   Normalwert

    (36)

    Der Normalwert für die ausführenden Hersteller in China wurde auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Herstellern in Indonesien eingegangenen Informationen ermittelt.

    (37)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe jedes einzelnen mitarbeitenden Herstellers in Indonesien während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entsprach. Es wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe in Indonesien bei den einzelnen Herstellern repräsentativ waren. Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.

    (38)

    Da festgestellt wurde, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr und in zureichenden Mengen erfolgten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung berechnet wurde.

    c)   Ausfuhrpreis

    (39)

    Da die ausführenden Hersteller in China in keiner Weise mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt.

    (40)

    Somit wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Statistiken (insbesondere von Eurostat) erstellt, wobei er anhand des gewogenen Durchschnitts berechnet wurde.

    d)   Vergleich und Berichtigungen

    (41)

    Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Fracht- und Transportkosten unter Berücksichtigung der Berichtigungen des Normalwerts für die indonesischen ausführenden Hersteller, wie er in der in Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung erwähnten parallel laufenden Untersuchung ermittelt wurde.

    (42)

    Darüber hinaus brachte eine interessierte Partei vor, den chinesischen ausführenden Herstellern kämen gegenüber den Herstellern in Thailand komparative Vorteile im Hinblick auf die Kosten zugute; dies betreffe das Produktionsverfahren (vertikale Integration), die Entwicklung der Rohstoffpreise und den Energieverbrauch. Da Indonesien als Vergleichsland herangezogen wurde, war dieses Argument irrelevant. Was Indonesien betrifft, so waren, wie in Erwägungsgrund 34 beschrieben, die Verfahren zur Herstellung von MNG in der VR China denen am indonesischen Markt vergleichbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass alle MNG-Hersteller weltweit ähnliche Produktionsmethoden verwenden. MNG wird vorwiegend durch Vergärung verschiedener Zuckerquellen (Maisstärke, Tapiokastärke, Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt.

    e)   Dumpingspanne

    (43)

    Eine interessierte Partei behauptete, die Ausfuhren aus China erfolgten überwiegend en gros, während die Inlandsverkäufe in Thailand vor allem en detail abgewickelt werden. Deshalb wurde geltend gemacht, die Dumpingspanne sei ausschließlich anhand von Verkäufen en gros zu berechnen. Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, lagen Angaben zu den Verkaufsbedingungen, der Handelsstufe oder der Verpackung der chinesischen Ausfuhrverkäufe nicht vor.

    (44)

    Da außerdem Indonesien als Vergleichsland herangezogen wurde, war dieses Argument irrelevant. Auf jeden Fall und unabhängig davon, ob Verkäufe en detail einbezogen wurden oder nicht, ergab der Vergleich in allen Fällen erhebliche Dumpingspannen, wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt.

    (45)

    Des Weiteren berechnete die Kommission die Dumpingspannen anhand des im Vergleichsland ermittelten Normalwerts. Der Vergleich ergab in allen Fällen erhebliche Dumpingspannen, wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt.

    (46)

    Die Kommission verglich den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung. Angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller konnten die aus der VR China ausgeführten Warentypen nicht bestimmt werden. Ein Vergleich je Warentyp war daher nicht möglich. Stattdessen musste sich der Vergleich auf die statistischen Angaben zum Ausfuhrpreis stützen, wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 erläutert.

    (47)

    Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, betrug in allen Fällen mehr als 25 %.

    3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

    a)   Vorbemerkung

    (48)

    Nachdem festgestellt worden war, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen untersucht; dabei wurden folgende Aspekte analysiert: Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarkts für Einfuhren aus China.

    b)   Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus China

    (49)

    Trotz der ergriffenen Maßnahmen erhöhte sich die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 65 %, wobei der entsprechende Marktanteil, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, um 68 % stieg. Doch obwohl relativ gesehen ein Anstieg zu verzeichnen war, blieben sowohl die Menge als auch der Marktanteil chinesischer Einfuhren in absoluten Zahlen im gesamten Bezugszeitraum gering.

    (50)

    Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden die Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China gingen vom Geschäftsjahr 2010/2011 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung kontinuierlich zurück; insgesamt sanken sie, wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, im Bezugszeitraum um 20 % und waren den Feststellungen zufolge während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gedumpt. Ferner wurde festgestellt, dass diese Einfuhrpreise den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union ohne Antidumpingzölle im Durchschnitt um mehr als 10 % unterbieten würden.

    c)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

    (51)

    Die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China wurden anhand der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ermittelt. Da diese Daten nicht öffentlich zugänglich waren, glich die Kommission sie mit anderen, öffentlich zugänglichen Quellen ab, einschließlich Presseartikeln, die sich in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Dossier befanden. Auf dieser Grundlage ist die VR China das Land in der Welt, in dem am meisten MNG hergestellt wird; die jährliche Produktionskapazität und die Jahresproduktion erhöhten sich im Bezugszeitraum. 2012 bewegte sich die Produktionskapazität für MNG im Bereich von 3,5 bis 4 Mio. Tonnen, während die tatsächliche Produktion von MNG im Bereich von 2,5 bis 3 Mio. Tonnen lag. Somit bewegten sich die Kapazitätsreserven im Bereich von 600 000 bis 900 000 Tonnen.

    (52)

    Derselben Quelle zufolge werden die Produktionskapazität für MNG und die tatsächliche Produktion in der VR China bis 2017 noch weiter zunehmen, da die Nachfrage nach MNG in China steigt.

    (53)

    2011 leitete die chinesische Regierung über das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie der VR China (MIIT) eine allgemeine Strategie zum Abbau alter und ineffizienter Anlagentechnik ein, die 19 Schlüsselindustrien in China betraf, darunter die MNG-Herstellung. Dies führte zu einem erheblichen Rückgang der Zahl der MNG-Hersteller in China. Auf dieser Grundlage machte eine interessierte Partei geltend, die Kapazitäten in der VR China hätten sich wahrscheinlich nicht erhöht. Aus der Untersuchung ging anhand der im Antrag enthaltenen Informationen und der Presseartikel hervor, dass die größeren Unternehmen ihre Kapazitäten erweitert haben. Infolgedessen nahm die Produktionskapazität für MNG in China insgesamt zu; das Argument der betreffenden Partei sollte deshalb zurückgewiesen werden.

    (54)

    Des Weiteren ist den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge der MNG-Lagerbestand in der Volksrepublik China in den letzten Jahren stetig gestiegen; er belief sich während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf mehr als das Doppelte des Unionsverbrauchs. Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Informationen über den angeblich überhöhten Lagerbestand für die interessierten Parteien nicht überprüfbar seien, da sie im nichtvertraulichen Teil des Dossiers nicht zur Verfügung gestellt worden seien, und deshalb unberücksichtigt bleiben müssten. Ferner wurde vorgebracht, dass der überhöhte Lagerbestand angesichts des von der chinesischen Regierung veranlassten Abbaus von Kapazitäten eher unwahrscheinlich sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende interessierte Partei keine Nachweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegte. Außerdem arbeitete, wie bereits in Erwägungsgrund 27 erläutert, kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Daher mussten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden. Darüber hinaus darf die Kommission einerseits nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung Informationen unberücksichtigt lassen, die vertraulich übermittelt wurden, sofern keine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung vorgelegt wird; das Fehlen einer solchen Zusammenfassung führt andererseits nicht automatisch zur Zurückweisung der vertraulich übermittelten Informationen. Zwar konnten nicht alle im Antrag enthaltenen Angaben gegengeprüft werden, auch nicht die zu den chinesischen Lagerbeständen vorgelegten Informationen; in diesem Fall wurden die übermittelten Informationen jedoch als angemessen und korrekt angesehen, da sie in dieselbe Richtung deuteten wie die Informationen des Antragstellers, die sich gegenprüfen ließen. Außerdem war angesichts der in Erwägungsgrund 51 dargestellten insgesamt gestiegenen Produktionskapazität in der VR China der überhöhte Lagerbestand nicht das einzige Element, das die Schlussfolgerung untermauert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen. Ferner nahm die Kommission wo immer möglich einen Abgleich mit anderen verfügbaren Quellen wie Presseartikeln vor und verwendete die Informationen nur, wenn sie sich überzeugt hatte, dass diese angemessen und hinreichend zuverlässig waren. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

    (55)

    Nach der Unterrichtung machte dieselbe Partei geltend, die Kommission habe ihre Feststellungen nicht anhand von Fakten getroffen, wie in Artikel 11 Absatz 3 des WTO-Antidumpingübereinkommens (10) vorgeschrieben, sondern lediglich aufgrund von Vermutungen. Diese Partei wiederholte ihre Vorbringen hinsichtlich des angeblichen Kapazitätsabbaus und der Kapazitätsreserven in der VR China.

    (56)

    Wie in Erwägungsgrund 27 erwähnt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit; daher musste die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ihre Feststellungen anhand der verfügbaren Informationen treffen. Wie ebenfalls bereits in den Erwägungsgründen 29 und 51 dargelegt, bestanden die verwendeten Informationen vor allem aus denen, die der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags vorlegte; diese wurden ordnungsgemäß gegengeprüft, soweit dies möglich war. Da es sich bei diesen Angaben um die einzig verfügbaren zuverlässigen Informationen handelte, wurde die Behauptung, die Feststellungen basierten auf bloßen Vermutungen, zurückgewiesen.

    (57)

    Die von der betreffenden Partei vorgelegten Informationen wurden ebenfalls berücksichtigt. Was die verfügbaren Kapazitäten und Kapazitätsreserven in der VR China anbelangt, machte die betreffende Partei jedoch widersprüchliche Angaben. Beispielsweise ergab sich aus den ihren Vorlagen beigefügten Nachweisen im Gegensatz zu ihrem Vorbringen, dass die MNG-Kapazitäten in China zu- statt abgenommen hatten. Dies entspricht den in Erwägungsgrund 53 dargelegten Feststellungen der Kommission. Die Behauptung der betreffenden interessierten Partei, die Kapazitäten in der VR China würden wahrscheinlich sinken, wurde daher zurückgewiesen.

    (58)

    Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die für weitere massive Ausfuhren in die Union verwendet werden dürften, wenn die Antidumpingmaßnahmen auslaufen würden, wie in den Erwägungsgründen 61 und 62 erläutert.

    d)   Attraktivität des Unionsmarkts

    (59)

    Im Bezugszeitraum entfiel aufgrund der ergriffenen Maßnahmen nur ein kleinerer Teil der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Eine interessierte Partei brachte vor, die Union stelle für chinesische ausführende Hersteller keinen attraktiven Markt dar, da die MNG-Nachfrage in Asien sowie anderen Schwellenländern, einschließlich China, steigen dürfte. Diese Partei argumentierte ferner, dass das Preisniveau der VR China gegenüber anderen Drittländern im Durchschnitt höher als das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union oder diesem ähnlich sei; es gebe für die chinesischen ausführenden Hersteller keinerlei Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union zu steigern.

    (60)

    Zwar ergab die Untersuchung, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt geringfügig über den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen, dies kann aber durchaus auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Preise ihrer Ausfuhren in die Union aufgrund der bestehenden Antidumpingmaßnahmen senkten. Daraus ergibt sich deshalb nicht zwangsläufig ein Hinweis auf das mögliche Preisniveau im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen. Im Gegenteil: Angesichts der Höhe der bestehenden Antidumpingzölle könnten die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhrpreise anheben, die sich dabei immer noch auf einem gedumpten Niveau befänden und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterböten.

    (61)

    Selbst wenn damit gerechnet wird, dass der Inlandsverbrauch in der VR China und der Verbrauch im übrigen Asien sowie in anderen Schwellenländern zunimmt, deutet das Ausmaß der Überkapazität in China auf einen starken Anreiz hin, alternative Märkte zu erschließen, um diese Überkapazität zu absorbieren.

    (62)

    Außerdem erwog die Kommission die mögliche Einführung von Maßnahmen gegenüber chinesischen Ausfuhren von MNG in die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“ oder „US-“) nach parallel durchgeführten Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen der US-Behörden gegen die VR China im Hinblick auf die gleiche Ware. Die US-Behörden führten in der Tat am 26. November 2014 endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Vier chinesischen ausführenden Herstellern wurden individuelle Zollsätze von 20,09 % zugewiesen, während der residuale Zollsatz auf 39,03 % festgelegt wurde. Daher dürfte sich der Zugang chinesischer Ausfuhren zum US-Markt verringern; große Mengen chinesischen Mononatriumglutamats können wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgeleitet werden, insbesondere bei einem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Union. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 2013 aus der VR China rund 26 600 Tonnen MNG in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurden; dies entsprach einem erheblichen Teil des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    (63)

    Außerdem lagen sowohl der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union als auch der in der parallel laufenden Untersuchung gemäß den Erwägungsgründen 61 und 80 der vorläufigen Verordnung ermittelte durchschnittliche Preis der Einfuhren der indonesischen ausführenden Hersteller in die Union über den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Einfuhren in die Union ohne Antidumpingzölle und über den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Einfuhren in andere Drittländer. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller erfolgte diese Analyse anhand der verfügbaren Informationen, d. h. der chinesischen Ausfuhrdatenbank. Das Preisverhalten der chinesischen Ausführer ließ darauf schließen, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die Union für chinesische Exporteure einen attraktiven Markt darstellen würde, denn diese wären tatsächlich in der Lage, die Preise ihrer Ausfuhren in die Union anzuheben.

    (64)

    Der trotz der geltenden Maßnahmen steigende Marktanteil der chinesischen Einfuhren zeigte ebenfalls, dass die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor am Unionsmarkt interessiert waren. Der Unionsmarkt für MNG bleibt auf der Grundlage der beobachteten Preisniveaus in der Tat für chinesische Ausfuhren attraktiv. Das Interesse dürfte bei Aufhebung der Maßnahmen steigen.

    (65)

    Nach der Unterrichtung wiederholte die erwähnte interessierte Partei ihre Vorbringen hinsichtlich der steigenden Inlandsnachfrage nach MNG in der VR China, der geringen aus der VR China in die Union ausgeführten Mengen, des Marktanteils der VR China und der höheren Preise chinesischen Mononatriumglutamats bei Ausfuhr in andere Drittländer gegenüber der Union. Diese Partei wandte ein, die genannten Elemente seien in der Analyse der Kommission nicht berücksichtigt worden.

    (66)

    Erstens ist die Behauptung, die Entwicklung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China, die steigende Inlandsnachfrage nach MNG in der VR China, die geringen aus der VR China in die Union ausgeführten Mengen und der Marktanteil der VR China, wie in Erwägungsgrund 49 beschrieben, sowie die chinesischen Preisniveaus gegenüber der Union und anderen Drittländern seien unberücksichtigt geblieben, unbegründet. Diese Elemente wurden sehr wohl analysiert, wie aus den Erwägungsgründen 49 bis 64 hervorgeht; die interessierten Parteien wurden über die einschlägigen Schlussfolgerungen unterrichtet. Zweitens legte die betreffende Partei keine neuen Nachweise zur Untermauerung ihrer Vorbringen vor, die über die von der Kommission während der Untersuchung ermittelten Elemente hinausgingen.

    (67)

    Schließlich widersprach die betreffende Partei der in Erwägungsgrund 62 dargelegten Bewertung der Kommission, dass die chinesischen Ausfuhren aufgrund der von den US-Behörden eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ausfuhren von MNG aus der VR China in die Vereinigten Staaten in die Union umgeleitet werden könnten.

    (68)

    Wie bereits in Erwägungsgrund 62 erläutert, wird jedoch darauf hingewiesen, dass es angesichts der gegenüber chinesischen MNG-Ausfuhren in die Vereinigten Staaten eingeführten Antidumpingmaßnahmen bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Union wahrscheinlich zu einer Umleitung der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt käme.

    (69)

    Daher wurden die diesbezüglichen Vorbringen der Partei zurückgewiesen.

    4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (70)

    Die vorstehende Analyse belegte, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit beträchtlichen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Angesichts der Feststellungen zu den in der VR China zur Verfügung stehenden beträchtlichen Kapazitätsreserven und der Wahrscheinlichkeit, dass die Ausfuhren in erheblichen Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt umgeleitet würden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen eine große Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Dumping bestünde.

    D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (71)

    Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von einem einzigen Unionshersteller hergestellt. Dieser bildet den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (72)

    Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

    E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

    1.   Unionsverbrauch

    (73)

    Die Kommission berechnete den Unionsverbrauch durch Addition der Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zu den Einfuhren aus der VR China und aus anderen Drittländern; die Daten hierfür bezog sie von Eurostat sowie von den ausführenden indonesischen Herstellern, die im Rahmen der unter Erwägungsgrund 7 erwähnten, parallel geführten Antidumpinguntersuchung überprüft wurden.

    (74)

    Eine interessierte Partei brachte vor, dass die relevanten KN-Codes von Eurostat auch andere Erzeugnisse als das betreffende Erzeugnis umfassten und dass somit eventuell auch Glutaminsäure und ihre Salze in die Einfuhrmenge aus der VR China mit einberechnet worden sein könnten. Da die Einfuhrdaten jedoch anhand des TARIC-Codes (integrierter Zolltarif der Europäischen Union) von Eurostat extrahiert worden sind, handelt es sich ausschließlich um Daten zur betroffenen Ware, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

    (75)

    Dieselbe interessierte Partei brachte außerdem vor, dass nicht das gesamte in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte MNG den in der Union für Lebensmittelzusatzstoffe erforderlichen Reinheitsgrad aufweise, und stellte in Frage, ob diese Tatsache auch dementsprechend in den berechneten Einfuhrmengen aus der VR China berücksichtigt wurde. Wie unter Erwägungsgrund 22 ausgeführt, umfasst diese Untersuchung alle Arten von MNG, ungeachtet deren Reinheitsgrad, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

    (76)

    Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch (in Tonnen)

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Index (GJ 2010/GJ 2011 = 100)

    100

    87

    93

    98

    Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

    (77)

    Der Unionsverbrauch ging zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurück und stieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erneut leicht an. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 2 % ab. Der Rückgang des Verbrauchs zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 ist hauptsächlich auf einen Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zurückzuführen, der durch eine Abnahme der Produktion im selben Zeitraum bedingt war (siehe Erwägungsgrund 100). Die Gesamteinfuhren blieben im selben Zeitraum weitgehend konstant. Die Zunahme des Verbrauchs im GJ 2012/2013 ist nahezu ausschließlich auf einen Anstieg der Gesamteinfuhren zurückzuführen, da die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahezu unverändert blieben. Während schließlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erneut abnahmen, stiegen die Einfuhrmengen deutlich an, insbesondere aus Indonesien (siehe Erwägungsgrund 88).

    (78)

    Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Beschreibung der Entwicklung des Verbrauchs unvollständig sei, da sie nicht berücksichtige, dass MNG-Einfuhren aus Vietnam durch Einfuhren aus Indonesien ersetzt worden seien und dass Verwender folglich nicht mit weiteren Preiserhöhungen gerechnet und deshalb ihre Lagerbestände reduziert hätten. Es stimmt zwar, dass Einfuhren von MNG aus anderen Drittländern — darunter auch Vietnam — im Bezugszeitraum ab- und Einfuhren aus Indonesien dafür zunahmen; dies wirkte sich jedoch nicht auf die Entwicklung des Gesamtverbrauchs in der Union aus. Auch haben die Auswirkungen von Entwicklungen der Einfuhrströme ebenso wenig Einfluss auf die Entwicklung des Verbrauchs als solchen wie mögliche Reaktionen von Wirtschaftsbeteiligten (wie z. B. Verwendern) auf jene Entwicklungen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    a)   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (79)

    Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China wurden anhand von Eurostat-Daten berechnet; ferner flossen Angaben der ausführenden indonesischen Hersteller, die im Rahmen der parallel geführten, unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Antidumpinguntersuchung überprüft wurden, in die Berechnung ein.

    (80)

    Die Menge und der Markanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Einfuhrmenge und Marktanteil

    Land

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    VR China

    Menge (in Tonnen)

    1 518

    758

    1 923

    2 509

    Index

    100

    50

    127

    165

    Marktanteil Index

    100

    57

    136

    168

    Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

    (81)

    Im Vergleich zum GJ 2010/2011 nahmen die Einfuhrmengen aus der VR China im GJ 2011/2012 zunächst ab; im GJ 2012/2013 und auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war jedoch wieder eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Insgesamt nahm die Einfuhrmenge aus der VR China im Bezugszeitraum um 65 % zu. Der entsprechende Marktanteil zeigte eine ähnliche Tendenz; er ging zwischen GJ 2010/2011 und GJ 2011/2012 zurück und nahm dann bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder erheblich zu. Insgesamt vergrößerte sich der Marktanteil im Bezugszeitraum um 68 %. Doch obwohl relativ gesehen ein Anstieg zu verzeichnen war, blieben sowohl die Menge als auch der Marktanteil chinesischer Einfuhren in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau.

    b)   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

    (82)

    Die Preise der Einfuhren wurden anhand von Daten von Eurostat ermittelt.

    (83)

    In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus der VR China ausgewiesen:

    Tabelle 3

    Einfuhrpreise

    Land

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    VR China

    Durchschnittspreis (in Euro/Tonne) (11)

    1 234

    1 199

    1 143

    992

    Index

    100

    97

    93

    80

    (84)

    Die Durchschnittspreise von Einfuhren aus der VR China nahmen ab dem GJ 2010/2011 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung kontinuierlich ab; insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 20 % zurück.

    (85)

    Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Vergleich:

    der auf ab-Werk-Stufe berichtigten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden,

    mit dem auf der Grundlage der der Kommission (d. h. Eurostat) zur Verfügung stehenden Einfuhrstatistiken ermittelten Ausfuhrpreis, der anhand des gewogenen Durchschnitts berechnet und durch Addition von Zöllen, Antidumpingzöllen und nach der Einfuhr anfallenden Kosten entsprechend angepasst wurde.

    (86)

    Der Vergleich ergab keine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt. Lässt man jedoch die Auswirkungen der Antidumpingzölle unberücksichtigt, so ergibt sich eine Preisunterbietungsspanne von mehr als 10 %.

    3.   Einfuhren aus Indonesien

    a)   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien

    (87)

    Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus Indonesien anhand von Eurostat-Daten und Angaben der ausführenden indonesischen Hersteller, die im Rahmen der parallel geführten, unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Untersuchung überprüft wurden.

    (88)

    Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien in die Union entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrmenge und Marktanteil

    Land

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Indonesien

    Menge (in Tonnen)

    8 638

    9 478

    18 317

    24 385

    Index

    100

    110

    212

    282

    Marktanteil Index

    100

    126

    227

    287

    Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

    (89)

    Die Einfuhrmengen aus Indonesien haben sich im Bezugszeitraum fast verdreifacht. Sie nahmen stetig und beträchtlich zu, und zwar um 182 % von 8 638 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 24 385 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    (90)

    Der entsprechende Marktanteil hat sich im Bezugszeitraum nahezu verdreifacht. Trotz des insgesamt rückläufigen Verbrauchs (– 2 %) erhöhte er sich um 187 %.

    b)   Preise der Einfuhren aus Indonesien

    (91)

    Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten sowie von Angaben der ausführenden indonesischen Hersteller, die im Rahmen der parallel geführten, unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Untersuchung in die Stichprobe einbezogen wurden.

    (92)

    Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indonesien in die Union entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 5

    Einfuhrpreis

    Land

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Indonesien

    Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

    1 266

    1 279

    1 226

    1 162

    Index

    100

    101

    97

    92

    Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

    (93)

    Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von MNG aus Indonesien stieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 leicht an, bevor er im GJ 2012/2013 zurückging und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch weiter fiel. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren von MNG aus Indonesien gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 8 % zurück.

    4.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

    (94)

    Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 6

    Einfuhren aus anderen Drittländern

    Land

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Brasilien

    Menge (in Tonnen)

    2 321

    969

    1 070

    889

    Index

    100

    42

    46

    38

    Marktanteil Index

    100

    48

    49

    39

    Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

    1 218

    1 306

    1 402

    1 365

    Index

    100

    107

    115

    112

    Republik Korea

    Menge (in Tonnen)

    1 248

    2 157

    923

    802

    Index

    100

    173

    74

    64

    Marktanteil Index

    100

    198

    79

    65

    Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

    1 231

    1 296

    1 293

    1 277

    Index

    100

    105

    105

    104

    Vietnam

    Menge (in Tonnen)

    5 707

    6 042

    1 820

    769

    Index

    100

    106

    32

    13

    Marktanteil Index

    100

    121

    34

    14

    Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

    1 284

    1 291

    1 361

    1 318

    Index

    100

    101

    106

    103

    Andere Drittländer

    Menge (in Tonnen)

    993

    681

    478

    434

    Index

    100

    69

    48

    44

    Marktanteil Index

    100

    79

    52

    45

    Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

    1 594

    1 718

    2 044

    2 001

    Index

    100

    108

    128

    126

    Andere Drittländer insgesamt

    Menge (in Tonnen)

    10 268

    9 848

    4 291

    2 894

    Index

    100

    96

    42

    28

    Marktanteil Index

    100

    110

    45

    29

    Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

    1 293

    1 323

    1 433

    1 424

    Index

    100

    102

    111

    110

    Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

    (95)

    Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern gingen insgesamt von 10 268 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 2 894 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, was einem Rückgang um 72 % im Bezugszeitraum entspricht. Der entsprechende Marktanteil verringerte sich im selben Zeitraum um 71 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern nur auf etwa ein Viertel des im GJ 2010/2011 verzeichneten Anteils. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum um 10 %.

    (96)

    Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Gesamteinfuhren einschließlich der Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien im Bezugszeitraum stabil geblieben seien.

    (97)

    Diese Behauptung stand im Widerspruch zu den verfügbaren Statistiken, auf denen die Feststellungen der Untersuchung beruhen, wie aus Tabelle 7 hervorgeht. Daraus geht hervor, dass die Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 46 % zugenommen haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (98)

    Die Gesamteinfuhren, einschließlich der Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien, entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 7

    Gesamteinfuhren

     

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Gesamteinfuhren

    Menge (in Tonnen)

    20 424

    20 084

    24 531

    29 788

    Index

    100

    98

    120

    146

    Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

    5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (99)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

    a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (100)

    Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Produktionsmenge

    Index

    100

    95

    107

    91

    Produktionskapazität

    Index

    100

    100

    100

    100

    Kapazitätsauslastung

    Index

    100

    95

    107

    91

    Quelle: Fragebogenantwort.

    (101)

    Die Produktion schwankte im Bezugszeitraum. Während sie zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurückging, stieg sie zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 an und fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ihren niedrigsten Stand. Die Untersuchung ergab, dass die Schwankungen hauptsächlich auf die Abschaltungen zur Wartung zurückzuführen waren, die der Wirtschaftszweig der Union alle 15 Monate vornahm, sowie auf die schlechten Wetterbedingungen im Winter 2010/2011, durch die die Versorgung mit einem der wichtigsten Rohstoffe (Ammoniak) unterbrochen war. Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurde die Abschaltung zur Wartung verlängert, um die hohen Lagerbestände zu senken. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 9 % zurück.

    (102)

    Eine Partei brachte vor, dass sowohl die Produktionsmenge als auch die Kapazitätsauslastung erst nach einem deutlichen Anstieg in der Zeit vor dem Bezugszeitraum zurückgegangen sei. Auf dieser Grundlage argumentierte die Partei, dass die rückläufige Tendenz dieser Faktoren nicht auf eine Schädigung hindeute. Bei der Ermittlung von Tendenzen der verschiedenen Schadensindikatoren zog die Kommission den Bezugszeitraum heran, der zu Beginn der Untersuchung festgelegt worden war. Der Bezugszeitraum umfasst den Untersuchungszeitraum der Überprüfung sowie die drei vorhergehenden Geschäftsjahre, was gängige Praxis ist. Die bloße Tatsache, dass bestimmte Schadensindikatoren in der Zeit vor dem Bezugszeitraum höhere Werte aufwiesen, stellt keine ausreichende Rechtfertigung für ein Abweichen von dieser Praxis dar. Daher können lediglich die im Bezugszeitraum erkennbaren Tendenzen berücksichtigt werden. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

    (103)

    Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum insgesamt konstant.

    (104)

    Infolge des Rückgangs der Produktionsmenge und der gleichbleibenden Produktionskapazität entwickelte sich die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktionsmenge, d. h., sie nahm im GJ 2011/2012 zunächst ab, stieg dann im GJ 2012/13 an und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder zurück. Insgesamt nahm die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum parallel zum Rückgang der Produktionsmenge um 9 % ab.

    b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (105)

    Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Verkaufsmenge in der Union Index

    100

    84

    85

    83

    Marktanteil

    Index

    100

    96

    91

    85

    Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

    (106)

    Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an MNG verringerte sich im Bezugszeitraum um 17 %. Die Verkaufsmenge fiel am stärksten zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, während sie in den Folgejahren relativ stabil blieb. Die Abnahme der Verkaufsmenge führte zusammen mit dem gleichzeitigen Rückgang des Verbrauchs und dem Anstieg der hauptsächlich aus Indonesien stammenden Einfuhren dazu, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um insgesamt rund 15 % verringerte. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 4 % zurück, was mit einem Anstieg der Marktanteile der Einfuhren aus Indonesien und aus der VR China im selben Zeitraum zusammenfiel. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin stetig zurück, während die Einfuhrmengen aus Indonesien und ihre Marktanteile erheblich stiegen. Zugleich nahmen die Einfuhren aus der VR China sowie deren Marktanteil im Bezugszeitraum zu, wenngleich beide Werte in diesem Zeitraum gering blieben.

    c)   Wachstum

    (107)

    Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 2 % sank, nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % ab, was zu einem Rückgang des Marktanteils um 15 % führte.

    d)   Beschäftigung und Produktivität

    (108)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Beschäftigung und Produktivität

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Zahl der Beschäftigten

    Index

    100

    103

    107

    108

    Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

    Index

    100

    92

    100

    85

    Quelle: Fragebogenantwort.

    (109)

    Die Beschäftigung nahm im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kontinuierlich zu, und zwar insgesamt um 8 %. Dieser Anstieg ist vor allem auf die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

    (110)

    Die Produktivität sank aufgrund der Kombination einer Zunahme der Beschäftigung und des Rückgangs der Produktion, wie in Tabelle 8 in Erwägungsgrund 100 dargelegt.

    6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (111)

    Die für die VR China ermittelte Dumpingspanne lag deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle, während die Einfuhrmenge aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum niedrig blieb. Allerdings hätten im Falle einer Aufhebung von Maßnahmen die tatsächlichen Dumpingspannen angesichts der steigenden Einfuhrmengen und der sinkenden Einfuhrpreise aus der VR China sowie der im Falle eines Außerkrafttretens von Maßnahmen zu erwartenden Entwicklung beträchtliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Parallel hierzu wurden im Rahmen der unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von MNG aus Indonesien erhebliche Dumpingspannen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus Indonesien ermittelt, wodurch sich deren Anteil am Unionsmarkt im Bezugszeitraum deutlich vergrößerte.

    (112)

    Wie unter Erwägungsgrund 124 erwähnt, war der Wirtschaftszweig der Union noch dabei, sich von den Auswirkungen früheren schädlichen Dumpings durch Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China zu erholen. Da gedumpte Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum deutlich zunahmen, was zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führte (12), konnte der Schluss gezogen werden, dass sich dieser Erholungsprozess umkehrte.

    a)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (113)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Durchschnittliche Verkaufspreise

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union (in Euro/Tonne)

    Index

    100

    107

    101

    97

    Produktionsstückkosten (in Euro/Tonne)

    Index

    100

    120

    124

    130

    Quelle: Fragebogenantwort.

    (114)

    Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 3 %. Er stieg zunächst zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 7 % an, ging danach jedoch kontinuierlich bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Der Preisanstieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 kann auf die im selben Zeitraum gestiegenen Kosten zurückgeführt werden, auch wenn die Kostensteigerung stärker ausgeprägt war als der Anstieg der Preise. Gleichzeitig nahmen die Einfuhren aus Indonesien zu und übten einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Infolgedessen gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 um 6 % und zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 4 % zurück.

    (115)

    Die Produktionsstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 30 %. Ab dem GJ 2011/2012 war ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, der hauptsächlich auf einen Anstieg der Rohstoff- und Arbeitskosten zurückzuführen war. Wie oben erwähnt, konnte dieser Kostenanstieg aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht durch eine entsprechende Preiserhöhung aufgefangen werden.

    (116)

    Eine interessierte Partei bat die Kommission zu untersuchen, ob eventuell die Miteinbeziehung von Nebenerzeugnissen in die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union dessen durchschnittlichen Produktionskosten künstlich in die Höhe getrieben haben könnte. Die Untersuchung ergab, dass die Nebenerzeugnisse korrekt zugeordnet wurden und in keiner Weise das Schadensbild verzerrten. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

    b)   Arbeitskosten

    (117)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

    Index

    100

    117

    125

    124

    Quelle: Fragebogenantwort.

    (118)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich um 24 %. Dies lässt sich im Wesentlichen dadurch erklären, dass sich der Wirtschaftszweig der Union verstärkt darum bemühte, die Leistung seiner Arbeiter und Angestellten zu verbessern und so den Produktionsprozess zu optimieren.

    c)   Lagerbestände

    (119)

    Die Lagerbestände des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 13

    Lagerbestände

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Schlussbestände

    Index

    100

    82

    164

    143

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    Index

    100

    86

    153

    156

    Quelle: Fragebogenantwort.

    (120)

    Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 43 % zu. Vom GJ 2010/2011 bis zum GJ 2011/2012 gingen die Schlussbestände nach einer Abnahme der Produktionsmenge und einem Anstieg der Menge der Ausfuhrverkäufe zurück. Vom GJ 2011/2012 bis zum GJ 2012/2013 erhöhten sich die Bestände infolge eines Produktionsanstiegs, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nahezu unverändert blieben. Vom GJ 2012/2013 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Schlussbestände erneut zurück, hauptsächlich aufgrund der Entscheidung, die Produktion zu senken, um die hohen Bestände zu verringern.

    (121)

    Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion verringerten sich zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, wohingegen sie sich zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 nahezu verdoppelten. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahmen sie weiter zu. Insgesamt erhöhten sie sich im Bezugszeitraum um 56 %. Der Anstieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung muss vor dem Hintergrund steigender Mengen gedumpter Einfuhren aus Indonesien betrachtet werden, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum nahezu stabil blieben.

    d)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (122)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 14

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    GJ 2010/2011

    GJ 2011/2012

    GJ 2012/2013

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    Index

    100

    30

    – 31

    – 80

    Cashflow (in Euro)

    Index

    100

    39

    – 48

    – 19

    Investitionen (in Euro)

    Index

    100

    182

    143

    197

    Kapitalrendite

    Index

    100

    14

    – 61

    – 110

    Quelle: Fragebogenantwort.

    (123)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. In den GJ 2010/2011 und 2011/2012 ging die Rentabilität deutlich zurück, war aber weiterhin positiv. Ab dem GJ 2012/2013 war die Rentabilität negativ. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging sie sogar noch weiter zurück. Insgesamt nahm die Rentabilität im Bezugszeitraum um 180 % ab. Diese Entwicklung war hauptsächlich auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus Indonesien in die Union zu gedumpten Preisen zurückzuführen, wodurch es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich war, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg festzusetzen. Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Beim Nettocashflow war dieselbe Entwicklung wie bei der Rentabilität zu verzeichnen, d. h. ein kontinuierlicher Rückgang im Bezugszeitraum mit negativen Ergebnissen ab dem GJ 2012/2013. Diese Entwicklung verstärkte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter. Insgesamt ging der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 119 % zurück.

    (124)

    Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 97 %. Dabei handelte es sich hauptsächlich um notwendige Investitionen für die Instandhaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Während der Wirtschaftszweig der Union noch dabei war, sich von früherem Dumping durch chinesische ausführende Hersteller vor dem Bezugszeitraum zu erholen, besserte sich seine Lage allmählich; von Beginn des Bezugszeitraums bis zum GJ 2011/2012 arbeitete der Wirtschaftszweig der Union rentabel. Unter diesen Umständen wurde eine Reihe von Investitionen getätigt, die nicht länger aufgeschoben werden konnten, was die deutliche Zunahme der Investitionen im GJ 2011/2012 und in den folgenden Jahren erklärt.

    (125)

    Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ab dem GJ 2012/2013 negativ, was die negative Entwicklung bei der Rentabilität widerspiegelt. Insgesamt ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 210 % zurück.

    (126)

    Durch die rückläufige Rentabilität und den abnehmenden Cashflow wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens negativ beeinflusst.

    e)   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (127)

    Fast alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen eine negative Entwicklung auf. So verringerten sich im Bezugszeitraum die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung um rund 9 % und die Verkaufsmenge um 17 %. Da versucht wurde, die Verluste bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil auszugleichen, gingen die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % zurück, während die Produktionskosten gleichzeitig um 30 % stiegen. Infolgedessen nahm die Rentabilität, die zu Beginn des Bezugszeitraums noch positiv gewesen war, ab, wurde im GJ 2012/2013 negativ und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin rückläufig. Ähnlich negative Entwicklungen konnten beim Nettocashflow sowie bei der Kapitalrendite beobachtet werden.

    (128)

    Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um 8 %. Dieser im Bezugszeitraum zu verzeichnende Anstieg lässt sich durch die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union erklären. Bei den Investitionen war ebenfalls eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Sie standen hauptsächlich im Zusammenhang mit Präventionsmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen, nicht aber mit einem Kapazitätsausbau. Diese positiven Entwicklungen schließen daher das Vorliegen einer Schädigung nicht aus.

    (129)

    Eine interessierte Partei brachte vor, dass eine negative Entwicklung bei nur einigen der Schadensindikatoren noch nicht den Schluss zulasse, dass eine bedeutende Schädigung vorliegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung müssen nicht alle Schadensindikatoren eine negative Entwicklung aufweisen; vielmehr muss bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union die Entwicklung aller Schadensindikatoren in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Im vorliegenden Fall wiesen fast alle Schadensindikatoren eine negative Entwicklung auf, darunter auch wichtige Indikatoren wie die Verkaufs- und Produktionsmenge, der Marktanteil, die durchschnittlichen Verkaufspreise und die Rentabilität.

    (130)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

    F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS BZW. ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

    1.   Vorbemerkung

    (131)

    Wie aus den Erwägungsgründen 99 bis 130 hervorgeht, hat der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten. Während des gesamten Bezugszeitraums gab es auf dem Unionsmarkt nur in begrenztem Umfang Einfuhren aus der VR China, während sich die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien im selben Zeitraum beinahe verdreifachten. Im Rahmen der parallel geführten Untersuchung betreffend die in Erwägungsgrund 7 erwähnten Einfuhren von MNG aus Indonesien wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Indonesien gedumpt waren und den Unionsmarkt bedeutend schädigten, während Einfuhren aus der VR China aufgrund ihrer geringen Menge und ihres Preisniveaus nicht zur Schädigung des Unionsmarktes beitrugen (13). Wie in den Erwägungsgründen 48 und 70 dargelegt, ergab die Untersuchung zugleich auch, dass die chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre.

    2.   Auswirkungen der voraussichtlichen chinesischen Einfuhrmengen und -preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

    (132)

    Die Kommission hat für den Fall eines Außerkrafttretens der derzeit geltenden Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung, d. h. potenzielle Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, bewertet.

    (133)

    Im Mittelpunkt dieser Analyse standen die Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Preisverhalten der chinesischen Hersteller in der Union. Ferner wurden auch die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von MNG aus Indonesien berücksichtigt.

    (134)

    Wie unter Erwägungsgrund 51 dargelegt, wurden die gesamten Kapazitätsreserven für MNG in der VR China auf etwa 600 000 bis 900 000 Tonnen im Jahr 2012 geschätzt. Diese Menge überstieg bei weitem den gesamten Unionsverbrauch an MNG im selben Zeitraum.

    (135)

    Es besteht Grund zur Annahme, dass aufgrund der in den Erwägungsgründen 59 bis 64 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens von Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest ein Teil der genannten Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt ausgerichtet würde.

    (136)

    Wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, würden die chinesischen Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle die Verkaufspreise der Union durchschnittlich um mehr als 10 % unterbieten. Zudem wären sie auch niedriger als die indonesischen Einfuhrpreise. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass ausführende chinesische Hersteller beim Auslaufen der Maßnahmen den Preisdruck auf den Unionsmarkt wahrscheinlich erhöhen und somit eine noch weitreichendere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herbeiführen würden. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die parallel geführte Antidumpinguntersuchung gezeigt hat, dass die Einfuhren aus Indonesien einen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausübten, der es dem Wirtschaftszweig der Union unmöglich machte, seine Preise entsprechend dem Anstieg seiner Kosten anzuheben, sondern ihn vielmehr dazu zwang, seine Preise im Bezugszeitraum zu senken.

    (137)

    Wie unter Erwägungsgrund 60 erläutert, könnten die Preise für Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens von Maßnahmen steigen. Allerdings ergäben sich — selbst wenn die Preise für Einfuhren aus der VR China tatsächlich ansteigen sollten — nach Abzug der Antidumpingzölle immer noch beträchtliche Preisunterbietungsspannen, die es chinesischen Ausführern erlauben würden, das Preisniveau von Einfuhren unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union zu halten, was ihnen höchstwahrscheinlich weitere Anteile am Unionsmarkt einbringen würde. Dies würde einen unmittelbaren Umsatzeinbruch und einen Verfall der Verkaufspreise im Wirtschaftszweig der Union nach sich ziehen.

    (138)

    Schließlich bleibt festzuhalten, dass in Anbetracht der parallel geführten Untersuchung in Bezug auf Indonesien sowie angesichts der entsprechenden, gegen die Einfuhr von MNG aus diesem Land ergriffenen Maßnahmen zu erwarten ist, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der bedeutenden Schädigung, die er erlitten hat, erholen wird. Dieser Erholungsprozess würde gefährdet, wenn in Folge eines Außerkrafttretens der Maßnahmen Einfuhren aus der VR China wieder in erheblichen Mengen und zu gedumpten Preisen erfolgen könnten.

    3.   Nach der Unterrichtung eingegangene Stellungnahmen

    (139)

    Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Situation des Unionsherstellers nicht verbessern würde, da die Einfuhren von MNG aus der VR China nicht die Hauptursache für die Verschlechterung seiner Situation seien. Vielmehr sei die Verschlechterung auf die Auswirkungen des Investitionsverhaltens des Wirtschaftszweigs der Union auf dessen Rentabilität, auf den Lohnkostenanstieg und auf die angeblich ineffiziente Nutzung von Ressourcen zurückzuführen. Die Auswirkungen dieser Faktoren seien bei der Bewertung der Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichend berücksichtigt worden.

    (140)

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die genannte interessierte Partei keine neuen Informationen oder Beweise vorlegte, die diese Behauptungen stützen würden.

    (141)

    Was die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Investitionen anbelangt, so erläuterte die genannte interessierte Partei nicht, inwiefern sich diese Investitionen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben könnten. Wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, lagen den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union vernünftige unternehmerische Entscheidungen zugrunde, die nicht als unangemessen erachtet werden können. Zudem werden Investitionskosten über mehrere Jahre abgeschrieben und hatten somit keine erheblichen Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

    (142)

    Was den Lohnkostenanstieg anbetrifft, so können aus Gründen der Vertraulichkeit zwar keine genauen Zahlen genannt werden; die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass sich der Lohnkostenanstieg nicht merklich auf die Gesamtproduktionskosten auswirkte.

    (143)

    Was die ineffiziente Nutzung von Ressourcen anbetrifft, so machte die genannte interessierte Partei keine Angaben zur Art der angeblichen Effizienzmängel, und auch die Untersuchung förderte keine potenziellen Effizienzmängel zutage.

    (144)

    Aus diesen Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.

    4.   Schlussfolgerung

    (145)

    In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, d. h. der Kapazitätsreserven, der Attraktivität des Unionsmarktes und des zu erwartenden Preisniveaus von Einfuhren aus der VR China ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich das erneute Auftreten einer Schädigung sowie eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme chinesischer Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte.

    G.   UNIONSINTERESSE

    (146)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

    (147)

    Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

    (148)

    Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Anhaltens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (149)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hatte. Wie in Erwägungsgrund 131 erwähnt, war die bedeutende Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indonesien verursacht worden. Im Rahmen der Untersuchung wurde weiterhin festgestellt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen gegen chinesische Einfuhren wahrscheinlich ein erneutes Auftreten einer bedeutenden Schädigung zur Folge hätte. Insbesondere würde die nach Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen Indonesien zu erwartende Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von der Schädigung durch indonesische Importe wahrscheinlich gefährdet, falls weiterhin MNG zu gedumpten Preisen aus der VR China in den Unionsmarkt eingeführt werden sollte.

    (150)

    Sollten die Maßnahmen aufrecht erhalten bleiben, ist zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union vollumfänglich von den Auswirkungen der im Rahmen der parallel geführten Untersuchung eingeführten Maßnahmen betreffend die Einfuhren von MNG aus Indonesien profitieren wird, d. h. dass er sich von der bedeutenden Schädigung, die er erlitten hat, erholen wird. Letztendlich sollte er so seine Rentabilität steigern können.

    (151)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegen die VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

    2.   Interesse der Einführer/Händler

    (152)

    14 Unternehmen meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Allerdings führte keines dieser Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung MNG aus der VR China in die Union ein.

    (153)

    Ein am Weiterverkauf von MNG innerhalb und außerhalb der Union beteiligter Händler in der Union meldete sich im Laufe der Untersuchung als Verwender. Dieser Händler kaufte MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union, aber auch von Einführern. Der Händler kaufte kein MNG chinesischer Herkunft, dafür aber MNG aus Indonesien und anderen Drittländern. Die Geschäftstätigkeit des Händlers im Zusammenhang mit MNG war im Vergleich zu seiner Gesamtgeschäftstätigkeit geringfügig. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich die bestehenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von MNG aus der VR China nicht negativ auf die Situation dieses Händlers auswirkten.

    3.   Interesse der Verwender

    (154)

    Die Verwender, die hauptsächlich im Lebensmittel- und Getränkebereich tätig sind, verwenden MNG zur Herstellung von Gewürzmischungen, Suppen und Fertiggerichten. MNG wird auch für spezielle Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs eingesetzt, z. B. bei der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln.

    (155)

    33 Unternehmen meldeten sich und erhielten einen Fragebogen. Fünf Unternehmen arbeiteten bei der Untersuchung mit und übermittelten einen beantworteten Fragebogen. Davon waren vier im Lebensmittel- und Getränkebereich und eines außerhalb des Lebensmittelbereichs tätig. Zwei der mitarbeitenden Unternehmen, wovon eines im Lebensmittel- und Getränkebereich tätig war und das andere Wasch- und Reinigungsmittel herstellte, wurden vor Ort überprüft.

    a)   Lebensmittel- und Getränkebereich

    (156)

    Die Untersuchung ergab, dass auf MNG im Durchschnitt rund 5 % der Gesamtkosten für MNG enthaltende Waren entfielen, die von den mitarbeitenden Unternehmen hergestellt wurden, welche die notwendigen Daten vorlegten.

    (157)

    Von den vier mitarbeitenden Verwendern führte nur einer MNG aus der VR China ein. Dieses mitarbeitende Unternehmen kaufte MNG vom Wirtschaftszweig der Union und führte rund 40 % seiner MNG-Käufe insgesamt aus der VR China ein. Etwa ein Drittel der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens entfiel auf Produkte, die MNG enthielten. Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel arbeitete.

    (158)

    Die drei anderen Unternehmen führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein MNG aus der VR China ein. Bei zwei dieser drei Unternehmen entfiel nur ein relativ geringer Teil der gesamten Geschäftstätigkeit auf Produkte im Zusammenhang mit MNG. Zudem arbeiteten diese beiden Unternehmen den vorgelegten Informationen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel. Es wurde festgestellt, dass auch das dritte Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel war, obwohl etwa ein Drittel seiner gesamten Geschäftstätigkeit auf Produkte entfiel, die MNG enthielten.

    b)   Außerhalb des Lebensmittelbereichs

    (159)

    Eines der mitarbeitenden Unternehmen verwendete MNG zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Auf MNG entfielen zwischen 15 % und 20 % der Produktionskosten für diese Waren. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kaufte das Unternehmen MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union. Es führte auch MNG aus anderen Drittländern ein, nicht jedoch aus der VR China. Nur ein kleiner Teil seiner Geschäftstätigkeit entfiel auf Waren, die MNG enthielten und mit denen das Unternehmen im Untersuchungszeitraum außerdem positive Gewinnspannen von 5 % bis 10 % erzielte.

    (160)

    Diese interessierte Partei behauptete, dass MNG angesichts des Rechtsrahmens der EU, der die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen verbietet (14), vermutlich in zunehmenden Mengen als Ersatz für Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet werde. Daher sei zu erwarten, dass die Nachfrage nach MNG in der Union erheblich zunehmen werde und sich etwaige Antidumpingzölle auf Einfuhren von MNG nachteilig auf die Entwicklung dieses neuen Marktes auswirken würden. Insbesondere würde das Ausmaß der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von MNG aus der VR China verhindern, dass Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelangten, weshalb die Gefahr eines Versorgungsengpasses in der Union bestünde. Des Weiteren seien auch Maßnahmen gegenüber MNG-Einfuhren aus Indonesien in Kraft, weshalb es zudem an alternativen Bezugsquellen mangele.

    (161)

    Darüber hinaus argumentierte dieser Verwender, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem zu erwartenden Anstieg im Verbrauch von MNG profitieren und auch seine Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt steigern könne. Andererseits verfüge der Wirtschaftszweig der Union aber nicht über ausreichende Kapazitäten, um die gesteigerte Nachfrage auf dem Unionsmarkt bedienen zu können.

    (162)

    Allerdings ist es in dieser Phase schwierig vorherzusagen, wie der neue Rechtsrahmen sich auf den Unionsmarkt auswirken wird und ob und in welchem Umfang er die Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Basis von MNG ankurbeln und somit die Nachfrage nach MNG in der Union beeinflussen wird. Die interessierte Partei legte zudem keine Nachweise dafür vor, inwieweit ein Antidumpingzoll nachteilige Auswirkungen haben könnte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass mit dem Antidumpingzoll wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt hergestellt werden sollen. Ferner ergab die Untersuchung, dass es eine Reihe alternativer Bezugsquellen wie zum Beispiel Brasilien, Vietnam und Korea gibt.

    (163)

    Dieselbe interessierte Partei wiederholte nach der Unterrichtung ihr Vorbringen, dass die Nachfrage nach MNG aufgrund des Verbots von Phosphaten in der Union merklich zunehmen werde und dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein würde, die steigende Nachfrage zu decken. Die Partei stützte dieses Argument jedoch durch keine neuen Informationen oder Beweise, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

    (164)

    Was die alternativen Bezugsquellen angeht, so ist anzumerken, dass im GJ 2010/2011 ein erheblicher Marktanteil auf Einfuhren aus anderen Drittländern entfiel, der nur deshalb abnahm, weil zu unlauteren Preisen MNG aus Indonesien eingeführt wurde. Es ist zu erwarten, dass die Einführung von Zöllen auf MNG-Einfuhren aus Indonesien im Rahmen der parallel geführten Untersuchung andere Drittländer in die Lage versetzen wird, verlorene Marktanteile in der Union wieder zurückzugewinnen. Sollten in Bezug auf die VR China getroffene Maßnahmen aufgehoben werden, würde dies den Erfolg der Antidumpingzölle gegenüber Indonesien gefährden, da dies aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich größere Einfuhrmengen aus der VR China zu gedumpten Preisen zur Folge hätte, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterbieten würden (siehe Erwägungsgründe 149 bis 151).

    (165)

    Die genannte interessierte Partei wiederholte nach der Unterrichtung ihr Vorbringen, dass es im Grunde keine alternativen Bezugsquellen gäbe, da die Hersteller in den Märkten anderer Drittländer zur selben Gruppe gehörten wie der Wirtschaftszweig der Union.

    (166)

    Wie in den Erwägungsgründen 94 und 95 dargelegt, gibt es in mehreren Drittländern, wie zum Beispiel in Brasilien, in der Republik Korea oder in Vietnam, alternative Bezugsquellen für MNG. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern (ausgenommen der VR China und Indonesien) nur auf ein Viertel des Wertes im GJ 2010/2011. Sollten gegenüber Einfuhren aus der VR China Maßnahmen aufrechterhalten werden, so ist nicht ersichtlich, warum sich der Bedarf der Verwender an MNG nicht zumindest teilweise aus Einfuhren aus anderen Drittländern decken lassen sollte und warum der Marktanteil dieser Einfuhren nicht wieder den Stand vom GJ 2010/2011 erreichen oder diesen sogar übersteigen sollte. Zudem gehörten diese alternativen Quellen laut den Informationen, die den Parteien im nicht vertraulichen Teil des Dossiers zur Verfügung gestellt wurden, entweder zu Unternehmen/Unternehmensgruppen, die nicht Teil des Konzerns Ajinomoto sind, oder zu dieser Gruppe. Und selbst wenn diese alternativen Quellen zum Konzern Ajinomoto gehören würden, gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Quellen den Unionsmarkt nicht zu fairen Bedingungen beliefern würden. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden.

    (167)

    Dieselbe Partei behauptete außerdem, dass der Wirtschaftszweig der Union eine dominante Stellung innehabe und es nicht genügend Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gäbe. Zudem würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber MNG mit Ursprung in der VR China die Stellung des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch weiter stärken.

    (168)

    Die Untersuchung ergab eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Verkaufsmengen in der Union zu halten, da er Marktanteile an Einfuhren aus Indonesien einbüßte. Zudem war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht in der Lage, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Rohstoffkosten anzuheben, und erlitt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bedeutende Verluste. Die Kommission stellte ferner fest, dass es Konkurrenz durch Einfuhren mit Ursprung in einer Reihe anderer Drittländer gab, die von einem freien Zugang zum Unionsmarkt profitieren. Aus diesen Gründen gab es keine ausreichenden Nachweise für eine angeblich beherrschende Stellung des Wirtschaftszweigs der Union und das Argument musste zurückgewiesen werden.

    (169)

    Nach der Unterrichtung brachte die genannte interessierte Partei vor, dass eine Abhängigkeit der Verwender in der Union vom Wirtschaftszweig der Union nicht im Interesse der Union liegen könne, und dass es genügend alternative Bezugsquellen geben sollte. Um dieses Vorbringen zu untermauern, wies die Partei darauf hin, dass der Rückgang im Verbrauch zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 hauptsächlich auf den Produktionsrückgang im Wirtschaftszweig der Union zurückzuführen sei.

    (170)

    Wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, ging die Produktion zwischen GJ 2010/2011 und GJ 2011/2012 um 5 % zurück, während der Verbrauch im selben Zeitraum um 13 % sank (siehe Erwägungsgründe 76 und 78). Im GJ 2011/2012 lag die Kapazitätsauslastung um 5 % unter dem Wert vom GJ 2010/2011, was bedeutet, dass im GJ 2011/2012 Kapazitätsreserven vorhanden waren. Daher kann die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu den Faktoren gerechnet werden, die zu einem Rückgang des Verbrauchs im GJ 2011/2012 führten. In jedem Fall gibt es — wie in Erwägungsgrund 166 dargelegt — alternative Bezugsquellen in anderen Drittländern. Dem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

    (171)

    Vor diesem Hintergrund und besonders in Anbetracht der Tatsache, dass die Maßnahmen gegen die VR China offenbar keine wesentlich negativen Auswirkungen auf die mitarbeitenden Verwender hatten, stellte die Kommission fest, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen wahrscheinlich keinen merklichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage dieser Wirtschaftsbeteiligten haben würde.

    4.   Interesse der Zulieferer

    (172)

    Vier Unionszulieferer von Rohstoffen meldeten sich und beantworteten den Fragebogen. Ihre Verkäufe von Rohstoffen an den Wirtschaftszweig der Union machten nur einen kleinen Teil ihres Gesamtumsatzes aus. Zwei dieser Zulieferer stellten diese Feststellung jedoch in Frage und behaupteten, ein Wegfall des Wirtschaftszweigs der Union würde sich stark auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Diese Zulieferer brachten vor, eine Einstellung der MNG-Produktion in der Union würde sich negativ auf ihre gesamten Geschäfte auswirken, da es sich nicht vermeiden ließe, dass die Zuckerfabriken eine bestimmte Menge an Sirup und Melassen herstellen, deren Hauptabnehmer der Wirtschaftszweig der Union sei. Würde kein Zucker in diesen Formen verkauft, so würde sich dies negativ auf die Gesamteffizienz der betreffenden Fabrik auswirken.

    (173)

    Diese Einwände wurden jedoch durch keine Beweise gestützt und daher zurückgewiesen.

    5.   Sonstige Einwände

    (174)

    Eine interessierte Partei forderte, dass die Auswirkungen der gegenüber MNG-Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien geltenden Maßnahmen kumulativ beurteilt werden sollten.

    (175)

    Wie sich beide Arten von Maßnahmen auf Verwender auswirkten, wurde im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen analysiert. Diese Analyse ergab, dass einige Drittländer potenziell dazu in der Lage wären, MNG in die Union auszuführen. Es handelt sich dabei um Drittländer, die bereits auf dem Unionsmarkt präsent waren, bevor gedumpte Einfuhren aus Indonesien in größeren Mengen in die Union gelangten.

    6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (176)

    Aus den vorgenannten Gründen sprechen nach Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China.

    H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (177)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit begründet, gebührend berücksichtigt.

    (178)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

    (179)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (180)

    Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Hiermit wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Antidumpingzollsatz (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

    33,8

    A883

    Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

    36,5

    A884

    Alle übrigen Unternehmen

    39,7

    A999

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Januar 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 des Rates vom 27. November 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 1).

    (3)  ABl. C 60 vom 1.3.2013, S. 10.

    (4)  ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 14.

    (5)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 5).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 der Kommission vom 20. August 2014 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 1).

    (7)  Fiel mit den Geschäftsjahren (GJ) — April bis März — des einzigen Unionsherstellers (GJ 2010/2011, GJ 2011/2012, GJ 2012/2013, UZ) zusammen.

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2008.

    (9)  ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 5.

    (10)  Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumpingübereinkommen).

    (11)  Der Durchschnittspreis beinhaltet nicht die geltenden Antidumpingzölle.

    Quelle: Eurostat.

    (12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014.

    (13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014.

    (14)  Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16).


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