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Document 32015O0040
Guideline (EU) 2016/66 of the European Central Bank of 26 November 2015 amending Guideline ECB/2013/24 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of quarterly financial accounts (ECB/2015/40)
Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40)
Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40)
ABl. L 14 vom 21.1.2016, p. 36–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/36 |
LEITLINIE (EU) 2016/66 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. November 2015
zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1 und 5.2 und die Artikel 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verkürzung des Berichtszeitraums für ergänzende Daten um drei Tage, die ab der ersten Übermittlung im Jahr 2017 gemäß der Leitlinie EZB/2013/24 (1) gelten sollte, ist aufgrund von Änderungen des Sitzungskalenders des EZB-Rates nicht mehr notwendig. Zur Effizienzsteigerung sollten Entscheidungen in Bezug auf die Verkürzung der Berichtszeiträume zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Terminplanänderungen auf das EZB-Direktorium übertragen werden, welches der Position des Ausschusses für Statistik Rechnung tragen muss. |
(2) |
Um den Erfassungsgrad und die Qualität der Aggregate des Euro-Währungsgebiets zu verbessern, müssen außerdem die Anforderungen für ergänzende Daten gemäß der Leitlinie EZB/2013/24 dahingehend geändert werden, dass Kredite zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf freiwilliger Basis miteinbezogen werden. |
(3) |
Daher sollte die Leitlinie EZB/2013/24 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2013/24 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anforderungen in Bezug auf die ‚ergänzenden Daten‘ betreffen Transaktionen und Bestände ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal. Die ergänzenden Daten werden auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet. Die ergänzenden Daten in den Spalten ‚H‘, ‚H.1‘ und ‚H.2‘ der Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zum Sektor Staat und seinen Teilsektoren) und in Spalte ‚B‘, Zeilen 3 und 13 der Tabellen 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zu Krediten zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) werden freiwillig gemeldet.“; |
2. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten ‚ergänzenden Daten‘ werden der EZB innerhalb einer Frist von 85 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet. Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium die Frist gegebenenfalls auf 82 Tage verkürzen. Das Direktorium setzt den EZB-Rat unverzüglich von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die EZB kündigt jede Änderung des Berichtszeitraums zumindest ein Jahr vor Inkrafttreten der Änderung an.“; |
3. |
Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird wirksam am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2016 einhalten.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie 2014/3/EU der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2013/24) (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34).
ANHANG
Anhang I der Leitlinie EZB/2013/24 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle „Zusammenfassung der Datenanforderungen“ enthält folgende Fassung: „Zusammenfassung der Datenanforderungen
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2. |
Die Tabellen 4 und 5 enthalten folgende Fassung: „Tabelle 4 Kurzfristige Kredite (F.41) (1)
Tabelle 5 Langfristige Kredite (F.42) (5)
|
(1) Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.
(2) Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121 + S.122 + S.123). Gemäß dem ESVG 2010 (Nummer 5.118) werden kurzfristige Kredite an Kreditinstitute (S.121 + S.122) den Einlagen (F.22 oder F.29) zugeordnet.
(3) Geldmarktfonds (MMF; S.123).
(4) Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).
(5) Für Bestände, Transaktionen und sonstige Volumenänderungen gelten dieselben Datenanforderungen.
(6) Monetäre Finanzinstitute (MFI; S.121 + S.122 + S.123).
(7) Geldmarktfonds (MMF; S.123).
(8) Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)“.