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Document 32015O0027

Leitlinie (EU) 2015/1938 der Europäischen Zentralbank vom 27. August 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2015/27)

ABl. L 282 vom 28.10.2015, p. 41–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/1938/oj

28.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/41


LEITLINIE (EU) 2015/1938 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. August 2015

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2015/27)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem, bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(2)

Die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems sollte gewährleisten, dass ein großer Kreis von Geschäftspartnern nach einheitlichen Zulassungskriterien teilnehmen kann. Diese Kriterien sind so festgelegt, dass die Gleichbehandlung von Geschäftspartnern in den Mitgliedstaaten gewährleistet wird, deren Währung der Euro ist, und gewährleistet wird, dass die Geschäftspartner gewisse aufsichtsrechtliche und operationale Anforderungen erfüllen.

(3)

Angesichts kürzlicher legislativer Entwicklungen im Hinblick auf die Durchführung der Bankenunion hat der EZB-Rat beschlossen, die Regeln für Geschäftspartner geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems weiter zu präzisieren.

(4)

Der EZB-Rat hat die Aufnahme einer neuen Kategorie notenbankfähiger nicht marktfähiger Sicherheiten in den Sicherheitenrahmen des Eurosystems beschlossen, nämlich nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind.

(5)

Die Leitlinie EZB/2014/60 (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2014/60 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Leitlinie EZB/2014/60 erhält folgende Fassung:

„Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60)“.

2.

Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚zuständige Behörde‘ (competent authority) bezeichnet eine Behörde oder öffentliche Stelle, die nach nationalem Recht offiziell anerkannt und dazu befugt ist, Institute als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems zu beaufsichtigen, einschließlich der EZB im Hinblick auf die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) verliehenen Befugnisse;

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“"

3.

Artikel 2 Nummer 23 erhält folgende Fassung:

„23.

‚inländische Nutzung‘ (domestic use) bezeichnet die Einreichung folgender Sicherheiten durch einen Geschäftspartner, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist:

a)

marktfähige Sicherheiten, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners begeben und gehalten werden;

b)

Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht des Mitgliedstaats der Heimat-NZB des Geschäftspartners unterliegt;

c)

RMBDs, die von Rechtssubjekten begeben werden, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners niedergelassen sind;

d)

nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind, die im Mitgliedstaat der Heimat-NZB des Geschäftspartners begeben und gehalten werden;“.

4.

In Artikel 2 wird folgende Nummer 42a eingefügt:

„42a.

‚Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel‘ (in-kind recapitalisation with public debt instruments) bezeichnet jede Form der Erhöhung des gezeichneten Kapitals eines Kreditinstituts, bei der die Leistung ganz oder teilweise darin besteht, dass die staatliche oder öffentliche Stelle, die dem Kreditinstitut das neue Kapital zur Verfügung stellt, von ihr begebene staatliche oder öffentliche Schuldtitel unmittelbar bei dem Kreditinstitut platziert;“.

5.

Artikel 2 Nummer 70 erhält folgende Fassung:

„70.

‚nicht marktfähige Sicherheit‘ (non-marketable asset) bezeichnet eine der nachstehenden Sicherheiten: Termineinlagen, Kreditforderungen, RMBDs und nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind;“.

6.

In Artikel 2 wird folgende Nummer 70a eingefügt:

„70a.

‚Durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherte nicht marktfähige Schuldtitel‘ (non-marketable debt instruments backed by eligible credit claims — nachfolgend ‚DECCs‘) bezeichnet Schuldtitel,

a)

die unmittelbar oder mittelbar durch Kreditforderungen besichert sind, die vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 107f alle für Kreditforderungen geltenden Zulassungskriterien des Eurosystems gemäß Teil 4 Titel III Kapitel 1 Abschnitt 1 erfüllen;

b)

die doppelten Rückgriff ermöglichen auf i) ein Kreditinstitut, das Originator der zugrunde liegenden Kreditforderungen ist, und ii) die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Kreditforderungen im Sinne von Buchstabe a;

c)

bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt;“.

7.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EZB kann Feinsteuerungsoperationen an jedem Eurosystem-Geschäftstag durchführen, um Liquiditätsungleichgewichten in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu begegnen. Wenn der Abschluss-, Abwicklungs- sowie Rückzahlungstag keine NZB-Geschäftstage sind, ist die betreffende NZB nicht verpflichtet, solche Operationen durchzuführen.“

8.

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems

Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Die Institute sind in das Mindestreservesystem des Eurosystems gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung einbezogen und sind nicht von ihren Verpflichtungen im Rahmen des Mindestreservesystems des Eurosystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) befreit.

b)

Sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:

i)

sie unterliegen zumindest einer Form der auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

sie sind Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen mit der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist;

iii)

sie unterliegen einer nicht harmonisierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die einen mit der harmonisierten Unions-/EWR-Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Standard aufweist, z. B. im Euro-Währungsgebiet ansässige Niederlassungen von Instituten, die außerhalb des EWR gegründet wurden.

c)

Es handelt sich um finanziell solide Institute im Sinne von Artikel 55a.

d)

Die Institute erfüllen sämtliche operationalen Kriterien, die in den vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen der betreffenden Heimat-NZB oder der EZB für die betreffenden Instrumente oder Geschäfte festgelegt sind.“

9.

Der folgende Artikel 55a wird eingefügt:

„Artikel 55a

Beurteilung der finanziellen Solidität von Instituten

(1)   Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität einzelner Institute für die Zwecke dieses Artikels kann das Eurosystem folgende aufsichtlichen Angaben berücksichtigen:

a)

vierteljährliche Daten über Kapital-, Verschuldungs- und Liquiditätsquoten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemeldet werden, oder

b)

gegebenenfalls aufsichtliche Angaben, die einen vergleichbaren Standard wie die Daten gemäß Buchstabe a aufweisen.

(2)   Stellt die für das Institut zuständige Aufsichtsbehörde der Heimat-NZB des Instituts und der EZB solche aufsichtlichen Angaben nicht zur Verfügung, kann entweder die Heimat-NZB oder die EZB das Institut zur Vorlage dieser Angaben auffordern. Stellt ein Institut diese Angaben unmittelbar zur Verfügung, legt es außerdem eine von der betreffenden Aufsichtsbehörde durchgeführte Bewertung der Angaben vor. Darüber hinaus kann eine zusätzliche Bescheinigung eines externen Rechnungsprüfers verlangt werden.

(3)   Niederlassungen melden Daten über die Kapital-, Verschuldungs- und Liquiditätsquoten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls Daten mit einem vergleichbaren Standard für das Institut, dem die Niederlassung angehört, auf Einzel- und konsolidierter Basis im Einklang mit den aufsichtlichen Anforderungen.

(4)   Bei der Beurteilung der finanziellen Solidität von Instituten, die eine Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel erfahren haben, kann das Eurosystem die Methoden und die Funktion dieser Sachrekapitalisierung, einschließlich Art und Liquidität dieser Schuldtitel und Marktzugang des Emittenten der Titel, bei der Erreichung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldeten Kapitalquoten berücksichtigen.

(5)   Für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments zur Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hervorgehen, sind zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems nicht zugelassen.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)."

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

10.

Artikel 96 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Handelt es sich bei dem Schuldner bzw. Garanten um eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, finden die Regeln der Absätze 1 bzw. 2 keine Anwendung, sodass diese unabhängig von ihrem Sitzland zugelassen werden.“

11.

Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„Artikel 99

Zusätzliche rechtliche Anforderungen für Kreditforderungen

(1)   Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an Kreditforderungen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Kreditforderung bei Ausfall eines Geschäftspartners rasch verwertet werden kann, müssen zusätzliche rechtliche Anforderungen erfüllt sein. Diese rechtlichen Anforderungen betreffen:

a)

die Verifizierung der Existenz einer Kreditforderung,

b)

die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der Kreditforderungen,

c)

die uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten,

d)

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheit und bezüglich der Verwertung von Kreditforderungen,

e)

das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit.

(2)   Eine Darstellung dieser rechtlichen Anforderungen findet sich in den Artikeln 100 bis 105. Weitere Einzelheiten zu Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme sind der jeweiligen nationalen Dokumentation der NZBen zu entnehmen.“

12.

In Teil 4 Titel III Kapitel 1 wird folgender Abschnitt angefügt:

„Abschnitt 4

Zulassungskriterien für DECCs

Artikel 107a

Notenbankfähige Art der Sicherheit

(1)   Als notenbankfähige Art der Sicherheit gelten Schuldtitel, die der Definition von DECCs in Artikel 2 Nummer 70a entsprechen.

(2)   DECCs lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und haben eine Kuponstruktur, die den in Artikel 63 aufgeführten Kriterien entspricht. Der Deckungspool umfasst ausschließlich Kreditforderungen, für die entweder

a)

ein eigenes DECC-Formular für Daten auf Einzelkreditebene (DECC loan-level data template) oder

b)

ein Formular für Asset-Backed Securities-Daten auf Einzelkreditebene gemäß Artikel 73

verfügbar ist.

(3)   Die Schuldner der zugrunde liegenden Kreditforderungen müssen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dessen Währung der Euro ist. Der Originator muss ein im Euro-Währungsgebiet niedergelassener Geschäftspartner des Eurosystems sein, und der Emittent muss die Kreditforderung vom Originator erworben haben.

(4)   Der DECC-Emittent muss eine Zweckgesellschaft sein, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist. Die Parteien der Transaktion, bei denen es sich nicht um den Emittenten, die Schuldner der zugrunde liegenden Kreditforderungen oder den Originator handelt, müssen im EWR niedergelassen sein.

(5)   DECCs lauten auf Euro oder auf eine der früheren Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(6)   Bei einem positiven Beurteilungsergebnis genehmigt das Eurosystem die DECC-Struktur als für eine Sicherheit des Eurosystems geeignet.

(7)   Auf die DECCs, den Originator, die Schuldner und etwaige Garanten der zugrunde liegenden Kreditforderungen, die Vereinbarungen über die zugrunde liegenden Kreditforderungen und die Vereinbarungen, durch die die unmittelbare oder mittelbare Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen vom Originator auf den Emittenten sichergestellt wird, findet das Recht des Sitzlandes des Emittenten Anwendung.

(8)   Die DECCs müssen den in den Artikeln 66 und 67 festgelegten Anforderungen an den Emissionsort und die Abwicklungsverfahren genügen.

Artikel 107b

Nichtnachrangigkeit in Bezug auf DECCs

Aus den DECCs ergeben sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen, die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesen Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind.

Artikel 107c

Bonitätsanforderungen

DECCs erfüllen die in Teil 4 Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 genannten Bonitätsanforderungen des Eurosystems.

Artikel 107d

Erwerb der zugrunde liegenden Kreditforderungen durch den Emittenten

Der Pool der zugrunde liegenden Kreditforderungen muss durch den Emittenten vom Originator auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion oder einer solchen entsprechende Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und dessen Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators.

Artikel 107e

Für DECCs geltende Transparenzanforderungen

(1)   DECCs erfüllen Transparenzanforderungen auf Ebene der DECC-Struktur und auf Ebene der zugrunde liegenden einzelnen Kreditforderungen.

(2)   Auf Ebene der DECC-Struktur werden ausführliche Informationen über die wichtigsten Transaktionsdaten wie etwa die Benennung der Geschäftsparteien, eine Zusammenfassung der wichtigsten Strukturmerkmale der DECCs, eine zusammenfassende Beschreibung der Sicherheiten sowie die Bedingungen der DECCs öffentlich zugänglich gemacht. Das Eurosystem kann im Zuge seiner Beurteilung von allen Dritten, die es als beteiligt erachtet und zu denen insbesondere der Emittent und/oder der Originator gehören, jegliche Art von Transaktionsunterlagen und Rechtsgutachten anfordern, die es für erforderlich hält.

(3)   Auf Ebene der zugrunde liegenden einzelnen Kreditforderungen werden umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der zugrunde liegenden Kreditforderungen nach Maßgabe des in Anhang VIII festgelegten Verfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berichtsfrequenz und den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von DECCs ist die Homogenität aller ihnen zugrunde liegender Kreditforderungen, d. h. dass diese im Rahmen eines einzigen Datenformulars auf Einzelkreditebene (loan level data template) gemeldet werden können. Aufgrund einer Beurteilung der betreffenden Daten kann das Eurosystem bestimmen, dass ein DECC die Homogenitätsvoraussetzung nicht erfüllt.

(4)   Die Daten auf Einzelkreditebene sind mindestens monatlich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Stichtag zu melden. Der Stichtag, für den die Daten auf Einzelkreditebene zu melden sind, ist der letzte Kalendertag des Monats. Werden die Daten auf Einzelkreditebene nicht innerhalb eines Monats nach dem Stichtag gemeldet oder aktualisiert, verliert der DECC seine Notenbankfähigkeit.

(5)   Die für Asset-Backed Securities geltenden Anforderungen an die Datenqualität gelten auch für DECCs, u. a. auch die DECC-spezifischen Datenschemata auf Einzelkreditebene. Bei DECCs werden für das Erreichen der verlangten Mindestpunktezahl bezüglich der Datenqualität auf Einzelkreditebene keine Übergangszeiträume eingeräumt.

(6)   Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung obligatorischer Datenmeldungen und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.

Artikel 107f

Arten der zugrunde liegenden notenbankfähigen Kreditforderungen

(1)   Alle zugrunde liegenden Kreditforderungen müssen die in Teil 4 Titel III Kapitel 1 Abschnitt genannten Zulassungskriterien vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Modifikationen erfüllen.

(2)   Um die Bestellung eines gültigen Sicherungsrechts an den zugrunde liegenden Kreditforderungen zu gewährleisten, das dem Emittenten und den Inhabern der DECCs eine rasche Verwertung der Forderungen bei Ausfall des Originators ermöglicht, müssen die nachstehend in den Absätzen 3 bis 9 aufgeführten zusätzlichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sein:

a)

Verifizierung der Existenz der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

b)

Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

c)

uneingeschränkte Wirkung der Nutzung gegenüber Dritten,

d)

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

e)

das Fehlen von Beschränkungen bezüglich der Verwertung der zugrunde liegenden Kreditforderungen,

f)

das Fehlen von Beschränkungen aus Gründen des Bankgeheimnisses oder der Vertraulichkeit.

Weitere Einzelheiten zu Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme sind in der jeweiligen nationalen Dokumentation der NZBen anzugeben.

(3)   Die NZB des Landes, in dem der Originator niedergelassen ist, oder Aufsichtsbehörden oder externe Rechnungsprüfer führen eine einmalige Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren durch, die der Originator zur Vorlage von Informationen über die zugrunde liegenden Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet.

(4)   Die NZB des Landes, in dem der Originator niedergelassen ist, muss mindestens folgende Schritte unternehmen, um die Existenz einer zugrunde liegenden Kreditforderung zu verifizieren:

a)

Sie holt mindestens einmal im Quartal eine schriftliche Bestätigung des Originators ein, mit der dieser zusichert, dass

i)

die zugrunde liegenden Kreditforderungen existieren, wobei diese Zusicherung durch eine Gegenprüfung von Informationen aus zentralen Kreditregistern — sofern vorhanden — ersetzt werden kann;

ii)

die zugrunde liegenden Kreditforderungen die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllen;

iii)

die zugrunde liegenden Kreditforderungen nicht gleichzeitig als Sicherheit zugunsten eines Dritten und vom Originator nicht zukünftig als Sicherheit zugunsten des Eurosystems oder eines Dritten verwendet werden;

iv)

der Originator der betreffenden NZB jedes Ereignis, das den Wert der zugrunde liegenden Kreditforderungen als Sicherheit wesentlich berührt, spätestens im Laufe des nächsten Geschäftstags mitteilt, insbesondere frühzeitige, Teil- oder Volltilgungen, Herabstufungen oder wesentliche Konditionenänderungen für die zugrunde liegenden Kreditforderungen.

b)

Die NZB des Landes, in dem der Originator seinen Sitz hat, oder die zuständigen zentralen Kreditregister, zuständigen Bankenaufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine stichprobenartige Überprüfung der Qualität und Richtigkeit der von den Originatoren abgegebenen schriftlichen Bestätigungen entweder anhand physisch übergebener Papiere oder durch Besichtigungen vor Ort durch. Für jede einzelne zugrunde liegende Kreditforderung sind mindestens die Angaben über die Merkmale zu überprüfen, aus denen sich die Existenz und Notenbankfähigkeit von zugrunde liegenden Kreditforderungen ergibt. Bei Originatoren mit ECAF-konformen internen Ratingverfahren werden zusätzliche Kontrollen der Bonitätsbeurteilung von zugrunde liegenden Kreditforderungen durchgeführt, die die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich der Schuldner von den DECCs unterliegenden Kreditforderungen beinhalten, die als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden.

c)

Zur Durchführung der unter Artikel 107f Absätze 3 und 4 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Prüfungen müssen die diese Prüfungen durchführende NZB des Landes, in dem der Originator seinen Sitz hat, die Aufsichtsbehörden, externen Rechnungsprüfer oder zentralen Kreditregister befugt sein, derartige Untersuchungen vorzunehmen, und zwar gegebenenfalls aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder im Einklang mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen.

(5)   Die Vereinbarung über die Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder über ihre Nutzung als Sicherheit durch Übertragung, Abtretung oder Verpfändung muss zwischen dem Emittenten und dem Originator bzw. Übertragungsempfänger/Zessionar/Pfandnehmer nach nationalem Recht wirksam sein. Der Originator und/oder gegebenenfalls der Übertragungsempfänger müssen alle Formvorschriften erfüllen, um die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und die wirksame mittelbare oder unmittelbare Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen als Sicherheit zu gewährleisten. Hinsichtlich der Benachrichtigung des Schuldners gilt je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Folgendes:

a)

Unter Umständen kann eine Benachrichtigung des Schuldners oder eine öffentliche Registrierung erforderlich sein i) der (unmittelbaren oder mittelbaren) Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder ii) der Nutzung der DECCs durch die Geschäftspartner als Sicherheit bei der Heimat-NZB, um die uneingeschränkte Wirkung der Übertragung oder Nutzung gegenüber Dritten zu gewährleisten, und insbesondere iii) um die Vorrangigkeit des Sicherungsrechts des Emittenten (bezüglich der zugrunde liegenden Kreditforderungen) und/oder des Sicherungsrechts der Heimat-NZB (bezüglich der DECCs als Sicherheiten) gegenüber anderen Gläubigern zu gewährleisten. In solchen Fällen ist die Benachrichtigung bzw. Registrierung vorzunehmen i) im Voraus oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen (unmittelbaren oder mittelbaren) Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen an den Emittenten oder ii) zum Zeitpunkt der Nutzung der DECCs durch die Geschäftspartner als Sicherheit bei der Heimat-NZB.

b)

Ist eine Benachrichtigung des Schuldners im Voraus oder eine öffentliche Registrierung nach Buchstabe a gemäß den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten nicht erforderlich, ist der Schuldner nachträglich zu benachrichtigen. Das heißt, der Schuldner ist je nach den nationalen Umsetzungsakten unverzüglich nach Eintritt eines Ausfalls oder eines ähnlichen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten näher bezeichneten Kreditereignisses über die Übertragung oder Nutzung der zugrunde liegenden Kreditforderungen zu informieren.

c)

Bei den Vorschriften nach den Buchstaben a und b handelt es sich um Mindestanforderungen. Das Eurosystem kann beschließen, eine Benachrichtigung im Voraus oder eine Registrierung auch in anderen als den oben genannten Fällen — einschließlich im Fall von Inhaberpapieren — zu verlangen.

(6)   Die zugrunde liegenden Kreditforderungen müssen vollständig übertragbar sein und uneingeschränkt an den Emittenten übertragen werden können. Der Vertrag über die zugrunde liegenden Kreditforderungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Originator und dem Schuldner dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Sicherheiten enthalten. Der Vertrag über die zugrunde liegenden Kreditforderungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Originator und dem Schuldner dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der zugrunde liegenden Kreditforderungen (einschließlich der Art, des Zeitpunkts oder sonstiger Voraussetzungen der Verwertung) enthalten, sodass das Eurosystem die Sicherheiten für die DECCs verwerten kann.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 gelten Bestimmungen zur Beschränkung der Abtretung von Konsortialkreditanteilen an Banken, Finanzinstitute und Einrichtungen, die regelmäßig die Erstellung oder den Erwerb von Krediten, Wertpapieren oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder die Investition in solche Vermögenswerte betreiben oder bezwecken, nicht als Beschränkung hinsichtlich der Verwertung der zugrunde liegenden Kreditforderungen.

(8)   Unbeschadet der Absätze 6 und 7 gilt ein Fazilitätsvermittler für die Einziehung und Weiterleitung von Zahlungen und für die Verwaltung des Kredits nicht als Beschränkung hinsichtlich der Nutzung und der Verwertung eines Konsortialkreditanteils, sofern

a)

es sich bei dem Fazilitätsvermittler um ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Kreditinstitut handelt und

b)

das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem betreffenden Mitglied des Konsortiums und dem Fazilitätsvermittler zusammen mit dem Konsortialkreditanteil oder als dessen Bestandteil übertragen werden kann.

(9)   Der Originator und der Schuldner müssen vertraglich vereinbart haben, dass der Schuldner seine vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt, dass der Originator, der Emittent und jeder die DECCs nutzende Geschäftspartner dem Eurosystem die Angaben zu der zugrunde liegenden Kreditforderung und dem Schuldner offenlegen, die die betreffende NZB verlangt, um sicherzustellen, dass ein gültiges Sicherungsrecht an den zugrunde liegenden Kreditforderungen bestellt wurde und diese bei Ausfall des Originators/Emittenten kurzfristig verwertet werden können.“

13.

In Teil 4 Titel III Kapitel 2 wird folgender Abschnitt angefügt:

„Abschnitt 3

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs

Artikel 112a

Bonitätsanforderungen des Eurosystems für DECCs

(1)   Es wird keine Beurteilung der DECCs anhand einer der vier Bonitätsbeurteilungsquellen verlangt, die im Einklang mit den in Teil 4 Titel V festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien vom Eurosystem zugelassen sind.

(2)   Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool der DECCs bedarf einer Bonitätsbeurteilung anhand einer der vier Bonitätsbeurteilungsquellen, die im Einklang mit den in Teil 4 Titel V festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien vom Eurosystem zugelassen sind. Darüber hinaus muss es sich bei dem verwendeten Bonitätsbeurteilungssystem bzw. der verwendeten Bonitätsbeurteilungsquelle um dasselbe System bzw. dieselbe Quelle handeln, das bzw. die der Originator gemäß Artikel 110 ausgewählt hat. Es gelten die in Abschnitt 1 aufgeführten Vorschriften über die Bonitätsanforderungen des Eurosystems für die zugrunde liegenden Kreditforderungen.

(3)   Die Bonität der einzelnen zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool der DECCs wird auf der Grundlage der Bonität des Schuldners oder des Garanten beurteilt, die mindestens der Bonitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems zu entsprechen hat.“

14.

In Teil 4 Titel VI Kapitel 2 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 133a

Festlegung von Maßnahmen zur Risikokontrolle bei DECCs

Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool unterliegt einem Bewertungsabschlag, der auf Einzelebene gemäß den Vorschriften des Artikels 131 angewandt wird. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem im Rahmen der DECCs ausstehenden Kapitalbetrag entsprechen. Sinkt der Gesamtwert unter den in Satz 2 bezeichneten Mindestbetrag, werden die DECCs mit null bewertet.“

15.

In Teil 4 Titel VIII wird folgender Artikel 138a angefügt:

„Artikel 138a

Verwendung von Schultiteln im Zusammenhang mit einer Sachrekapitalisierung durch öffentliche Schuldtitel

Öffentliche Schuldtitel, die für eine Sachrekapitalisierung eines Geschäftspartners verwendet wurden, darf dieser oder ein anderer Geschäftspartner mit im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 ‚engen Verbindungen‘ zu dem Geschäftspartner als Sicherheiten nur verwenden, wenn der Emittent der Schuldtitel nach Ansicht des Eurosystems unter Berücksichtigung der Funktion der Titel bei der Rekapitalisierung über hinreichenden Marktzugang verfügt.“

16.

Artikel 148 erhält folgende Fassung:

„Artikel 148

Allgemeine Grundsätze

(1)   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzen.

(2)   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten, die keine Termineinlagen oder DECCs sind, grenzüberschreitend wie folgt nutzen:

a)

Die Mobilisierung marktfähiger Sicherheiten erfolgt mittels i) zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden sind; ii) einschlägiger Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells; iii) zugelassener Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell.

b)

Die Mobilisierung von Kreditforderungen und RMBDs erfolgt nach Maßgabe einschlägiger Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells, da sie nicht durch Wertpapierabwicklungssysteme übertragen werden können.

(3)   Marktfähige Sicherheiten können über ein NZB-Konto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als demjenigen der entsprechenden NZB genutzt werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat.

(4)   De Nederlandsche Bank ist berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Bank für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland ist berechtigt, ein entsprechendes Konto bei Euroclear Bank zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear Bank verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear Bank übertragen werden.

(5)   Die Geschäftspartner übertragen notenbankfähige Sicherheiten über ihre Wertpapierabwicklungskonten bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.

(6)   Geschäftspartner, die weder ein Depot bei einer NZB noch ein Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem unterhalten, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist, können die Geschäfte über das Wertpapierabwicklungskonto oder das Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.“

17.

Artikel 158 erhält folgende Fassung:

„Artikel 158

Ermessensabhängige Maßnahmen aufgrund von Risikoerwägungen oder Ausfall eines Geschäftspartners

(1)   Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

Das Eurosystem kann den Zugang eines Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems in Übereinstimmung mit den von der Heimat-NZB des Geschäftspartners oder der EZB getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen.

b)

Auf der Grundlage von Informationen, die es als bedeutsam erachtet, kann das Eurosystem von bestimmten Geschäftspartnern als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gegebene Vermögenswerte ablehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

(2)   Aufgrund von Risikoerwägungen kann der Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems vorübergehend ausgeschlossen, beschränkt oder dauerhaft ausgeschlossen werden für Geschäftspartner, die der Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i unterliegen, die aber nicht die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen auf Einzel- und/oder konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sowie für Geschäftspartner, die einer Aufsicht von vergleichbarem Standard wie die Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii unterliegen, die aber nicht die Eigenmittelanforderungen auf Einzel- und/oder konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen nach Ansicht des Eurosystems die Erfüllung der Anforderungen durch vom EZB-Rat festgelegte ausreichende und rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen wieder hergestellt werden kann.

(3)   Im Zuge seiner Beurteilung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners gemäß Artikel 55 Buchstabe c und unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für folgende Geschäftspartner vorübergehend schließen, einschränken oder dauerhaft schließen:

a)

Geschäftspartner, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten über die Kapitalquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung gestellt wurden;

b)

Geschäftspartner, die nicht zur Meldung von Kapitalquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten von vergleichbarem Standard wie in Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehen zur Verfügung gestellt wurden.

Im Fall eines vorübergehenden Ausschlusses, einer Beschränkung oder eines dauerhaften Ausschlusses des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems kann der Zugang wieder hergestellt werden, wenn der betreffenden NZB und der EZB die betreffenden Daten zur Verfügung gestellt werden und der Geschäftspartner nach den Feststellungen des Eurosystems die Kriterien für finanzielle Solidität gemäß Artikel 55 Buchstabe c erfüllen.

(4)   Unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen verfügt das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den vorübergehenden Ausschluss, die Beschränkung oder den dauerhaften Ausschluss des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für Geschäftspartner, die von den betreffenden Behörden nach Maßgabe der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ betrachtet werden. Die Beschränkung richtet sich nach dem Umfang des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, der zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die Geschäftspartner als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ betrachtet werden.

(5)   Neben der Beschränkung des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Absatz 4 kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang von Geschäftspartnern zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems vorübergehend schließen, weiter beschränken oder dauerhaft schließen, wenn die Geschäftspartner als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ im Sinne von Absatz 4 betrachtet werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Abwicklungsbehörde trifft keine Abwicklungsmaßnahmen gegen den Geschäftspartner, weil nach vernünftigem Ermessen Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder durch Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b der Richtlinie 2014/59/EU angesichts der Entwicklung der alternativen Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsmaßnahmen abgewendet werden kann.

b)

Bei dem Geschäftspartner werden angesichts der Entwicklung der Abwicklungsmaßnahmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU als gegeben angesehen.

c)

Der Geschäftspartner geht aus einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 40 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer alternativen Maßnahme des privaten Sektors gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU hervor.

(6)   Über eine Beschränkung des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Absatz 4 hinaus schließt das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems vorübergehend, beschränkt ihn weiter oder schließt ihn dauerhaft für Geschäftspartner, die als ‚ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend‘ betrachtet wurden, gegen die jedoch keine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist und bei denen nach vernünftigem Ermessen auch keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder durch Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b der Richtlinie 2014/59/EU abgewendet würde.

(7)   Beruht eine ermessensabhängige Maßnahme auf aufsichtlichen Angaben, nutzt das Eurosystem diese von Aufsichtsbehörden oder Geschäftspartnern zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich so, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik angemessen und erforderlich ist.

(8)   Im Fall einer Nichterfüllung kann das Eurosystem in Übereinstimmung mit den von ihm getroffenen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen den Zugang des nichterfüllenden Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen.

(9)   Alle ermessensabhängigen Maßnahmen des Eurosystems werden auf eine verhältnismäßige und nicht diskriminierende Weise angewendet und vom Eurosystem ordnungsgemäß begründet.“

18.

Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Gerichtsstand ist im jeweiligen Mitgliedstaat im Euro-Währungsgebiet, in dem die NZB ihren Sitz hat; die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt unberührt.“

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen und wenden die genannten Maßnahmen ab dem 2. November 2015 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 6. Oktober 2015 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. August 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).


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