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Document 32015D2443

    Beschluss (EU) 2015/2443 des Rates vom 11. Dezember 2015 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf Titel V des Assoziierungsabkommens zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 336 vom 23.12.2015, p. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2443/oj

    23.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/56


    BESCHLUSS (EU) 2015/2443 DES RATES

    vom 11. Dezember 2015

    über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf Titel V des Assoziierungsabkommens zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vorgesehen.

    (2)

    In Artikel 3 des Beschlusses 2014/492/EU des Rates (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewendet werden sollen.

    (3)

    Nach Artikel 462 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.

    (4)

    Artikel 462 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss fasst, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.

    (5)

    Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ab dem 1. Januar 2016 gewährleisten können wird.

    (6)

    Die Anwendung des Titels V des Abkommens in Bezug auf das gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau muss überwacht und regelmäßig überprüft werden.

    (7)

    Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 434 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat bezüglich der vollständigen Um- und Durchsetzung und der Anwendung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau zu vertreten ist, beruht auf den Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    (2)   Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Die Europäische Kommission erstattet dem Rat über die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach einmal jährlich Bericht. Gewährleistet die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, nicht mehr, so können die Vertreter der Union im Assoziationsrat den Assoziationsrat mit einem in Übereinstimmung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags anzunehmenden Beschluss ersuchen, die weitere Anwendung des Titels V des Abkommens in den betreffenden Gebieten zu überprüfen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BAUSCH


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    (2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES ASSOZIATIONSRATES EU — REPUBLIK MOLDAU

    vom …

    über die Anwendung des Titels V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau

    DER ASSOZIATIONSRAT —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 462,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden Teile des Abkommens seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (2)

    Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten können wird.

    (3)

    Der Assoziationsrat sollte die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau regelmäßig überprüfen.

    (4)

    Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau überwachen und dem Assoziationsrat regelmäßig Bericht erstatten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Titel V (Handel und Handelsfragen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird ab dem 1. Januar 2016 im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau angewandt.

    (2)   Der Assoziationsrat überprüft die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau binnen 10 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses und danach einmal jährlich.

    (3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überwacht die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens nach Absatz 1. Er erstattet dem Assoziationsrat einmal jährlich und bei Bedarf Bericht.

    (4)   Titel VII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) des Abkommens findet Anwendung, soweit er in Verbindung mit Titel V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens angewandt wird.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Assoziationsrats

    Der Vorsitzende


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


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