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Document 32015D1179

    Beschluss (EU) 2015/1179 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

    ABl. L 192 vom 18.7.2015, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1179/oj

    18.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 192/11


    BESCHLUSS (EU) 2015/1179 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 8. Juli 2015

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2015/000 TA 2015 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

    (2)

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 kann der EGF auf Initiative der Kommission jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Unterstützung in Anspruch genommen werden.

    (4)

    Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um den Betrag von 630 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 630 000 EUR bereitgestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2015.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. SCHMIT


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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