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Document 32015D0901
Council Decision (CFSP) 2015/901 of 11 June 2015 amending Joint Action 2008/124/CFSP on the European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX KOSOVO)
Beschluss (GASP) 2015/901 des Rates vom 11. Juni 2015 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO)
Beschluss (GASP) 2015/901 des Rates vom 11. Juni 2015 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO)
ABl. L 147 vom 12.6.2015, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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12.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 147/21 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/901 DES RATES
vom 11. Juni 2015
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1) (EULEX KOSOVO)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2) angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat 12. Juni 2014 den Beschluss 2014/349/GASP (3) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und bis zum 14. Juni 2016 verlängert wurde. |
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(3) |
Der Rat hat am 29. September 2014 den Beschluss 2014/685/GASP (4) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP angenommen, in dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 festgelegt wurde. |
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(4) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juni 2016 festgelegt wird. |
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(5) |
Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte. |
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(6) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP erhält folgende Fassung:
„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juni 2016 beläuft sich auf 77 000 000 EUR.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. MATĪSS
(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(2) Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).
(3) Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 42).
(4) Beschluss 2014/685/GASP des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 51).