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Document 32015D0873

Beschluss (EU) 2015/873 des Rates vom 18. Mai 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 48. Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts

ABl. L 142 vom 6.6.2015, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/873/oj

6.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/25


BESCHLUSS (EU) 2015/873 DES RATES

vom 18. Mai 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 48. Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sicherheit des Seeverkehrs, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Unionsgewässern wirkungsvoll verbessern, wenn die relevanten Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.

(2)

Während es in erster Linie Aufgabe des Flaggenstaats ist zu kontrollieren, ob Schiffe den international vereinbarten Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord entsprechen, hat die für das Schiff verantwortliche Reederei die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Die Umsetzung und Durchsetzung dieser internationalen Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten wies allerdings ernsthafte Mängel auf.

(3)

Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Linie der Verteidigung gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Hafenstaatkontrolle nicht um eine Besichtigung handelt und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen. Durch ein einheitliches Konzept der Küstenstaaten der Union für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(4)

In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt, indem die bisherigen, seit 1995 geltenden Rechtsvorschriften der Union für diesen Bereich neu formuliert und verschärft werden. Dem System der Union liegt die bereits vorhandene Struktur der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle („Pariser Vereinbarung“) zugrunde.

(5)

Was die Mitgliedstaaten der Union betrifft, so werden durch die Richtlinie 2009/16/EG bestimmte Verfahren, Instrumente und Maßnahmen der Pariser Vereinbarung effektiv in den Geltungsbereich des Unionsrechts einbezogen. Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sind die vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung gefassten Beschlüsse für die Mitgliedstaaten der Union bindend.

(6)

Der Hafenstaatkontrollausschuss („Ausschuss“) der Pariser Vereinbarung wird seine 48. Tagung vom 18. bis 22. Mai 2015 abhalten. Auf dieser Tagung wird der Ausschuss voraussichtlich über bestimmte Fragen befinden, die direkte rechtliche Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/16/EG haben.

(7)

Der Ausschuss wird voraussichtlich die aktualisierten Überprüfungsstatistiken für 2014 erörtern und diese in der Folge annehmen; dazu gehören auch die neue weiße, graue und schwarze Liste für die Leistung der Flaggenstaaten und die Liste der Leistung der anerkannten Organisationen, die ab dem 1. Juli 2015 für die Auswahl der zu kontrollierenden Schiffe verwendet werden. Da die Überprüfungsstatistiken der Pariser Vereinbarung für die Durchführung der mit der Richtlinie 2009/16/EG eingeführten Überprüfungsregelung von grundlegender Bedeutung sind, sollten die Mitgliedsaaten ihre Annahme im Namen der Union unterstützen.

(8)

Ferner wird der Ausschuss voraussichtlich die Überprüfungspflicht für die Region und die Berechnung des angemessenen Anteils am Überprüfungsaufkommen gemäß Anlage 11 der Pariser Vereinbarung erörtern und diese in der Folge annehmen. Da es wichtig ist, dass die Überprüfungen im Rahmen der Überprüfungspflicht gerecht auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden und jeder Mitgliedstaat einen fairen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Union gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/16/EG leistet, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen des Ausschusses im Namen der Union unterstützten.

(9)

Darüber hinaus wird der Ausschuss voraussichtlich den durchschnittlichen Festhalteindex und den durchschnittlichen Mängelindex bestätigen. Unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission (3) sollten die Mitgliedstaaten ihre Annahme im Namen der Union unterstützen.

(10)

Des Weiteren wird der Ausschuss voraussichtlich die Module für das weitere Vorgehen nach dem Festhalten und die für den Fall einzuleitenden Verfahren erörtern, dass ein Schiff nicht wie vereinbart wiederverwendet werden kann, sowie eine Änderung der Verfahren und Leitlinien der Pariser Vereinbarung in Erwägung ziehen. Da eine Regelung für das Festhalten, die Zugangsverweigerung und das weitere Vorgehen nach den Überprüfungen gemäß den Artikeln 16, 19 und 21 der Richtlinie 2009/16/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss, sollten die Mitgliedstaaten sich gegen den Vorschlag unter Nummer 2.6 der geänderten Leitlinien aussprechen, der in Anlage II des Dokuments PSCC48/4.3.8 wiedergegeben ist und eine definitive und dauerhafte Zugangsverweigerung für Schiffe anstelle einer befristeten Zugangsverweigerung vorsieht, da dieser Vorschlag nicht mit der Richtlinie 2009/16/EG im Einklang steht.

(11)

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

(12)

Die Union ist nicht Vertragspartei der Pariser Vereinbarung. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zum Ausdruck zu bringen und ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass sie durch die Beschlüsse des Ausschusses gebunden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Standpunkte, die im Namen der Union auf der 48. Tagung des Ausschusses der Pariser Vereinbarung zu vertreten sind, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat, sind im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 festgelegten, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

Artikel 3

Formale und geringfügige Änderungen der in Artikel 1 genannten Standpunkte können vereinbart werden, ohne dass eine Änderung der Standpunkte erforderlich wird.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass sie im Interesse der Union durch die in Artikel 1 genannten Beschlüsse gebunden sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am18. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SEILE


(1)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission vom 14. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 im Hinblick auf die Leistungen von Unternehmen (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 10).


ANHANG

Die im Namen der Europäischen Union auf der 48. Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkte betreffen:

a)

die Billigung der unter Nummer 9.1 des Dokuments PSCC48/3.3A vorgeschlagenen Maßnahmen;

b)

die Billigung der unter Nummer 5.1 des Dokuments PSCC48/4.2.2B vorgeschlagenen Maßnahmen;

c)

die Billigung der unter Nummer 6.1 des Dokuments PSCC48/4.2.2C vorgeschlagenen Maßnahmen;

d)

die Ablehnung der unter Nummer 2.6 der geänderten Leitlinie in Dokument PSCC48/4.3.8 vorgeschlagenen Änderung.


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