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Document 32015D0178

    Beschluss (EU) 2015/178 des Rates vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ , „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist

    ABl. L 30 vom 6.2.2015, p. 20–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/178/oj

    6.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 30/20


    BESCHLUSS (EU) 2015/178 DES RATES

    vom 27. Januar 2015

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

    (2)

    In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU (2) ist aufgeführt, welche Teile des Abkommens vorläufig anzuwenden sind; dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“).

    (3)

    Nach Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

    (4)

    Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung.

    (5)

    Nach Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung.

    (6)

    Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Geschäftsordnungen festzulegen, die sich die besagten Unterausschüsse geben müssen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 191 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzten Zollunterausschuss bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zollunterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 3

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. REIRS


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    (2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU

    vom … 2015

    zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 191,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 191 Absatz 2 des Abkommens prüft der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) alle Fragen der Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens.

    (3)

    Nach Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Für den SPS-Unterausschuss

    Der/die Vorsitzende


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    ANHANG

    Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizei und Pflanzenschutzrecht“ EU — Republik Moldau

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Der nach Artikel 191 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizei und Pflanzenschutzrecht“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei seinen Aufgaben.

    (2)   Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 191 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel V Kapitel 4 Artikel 176 des Abkommens.

    (3)   Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.

    (4)   Den Vorsitz des SPS-Unterausschusses führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau im Einklang mit Artikel 2.

    (5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

    Artikel 2

    Vorsitz

    Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 3

    Sitzungen

    (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.

    (2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

    (3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

    (4)   Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

    (5)   Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.

    Artikel 4

    Delegationen

    Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des SPS-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.

    Artikel 5

    Sekretariat

    (1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

    (2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.

    Artikel 6

    Schriftverkehr

    (1)   Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

    (2)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und, falls angebracht, als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

    (3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.

    Artikel 7

    Unterlagen

    (1)   Unterlagen werden von den Sekretären des SPS-Unterausschusses verteilt.

    (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

    (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt dabei den Sekretär der Republik Moldau und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

    (4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt dabei den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

    (5)   Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses bilden die Schaltstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 184 des Abkommens.

    Artikel 8

    Vertraulichkeit

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei Informationen vor, die dem SPS-Unterausschuss gegenüber als vertraulich eingestuft worden sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

    Artikel 9

    Tagesordnungen

    (1)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

    (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.

    (3)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn einer Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

    (4)   Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu den Sitzungen des SPS-Unterausschusses einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

    (5)   Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

    Artikel 10

    Protokolle und operative Schlussfolgerungen

    (1)   Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des SPS-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an.

    (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

    a)

    eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben,

    b)

    die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

    c)

    die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

    d)

    die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

    (3)   Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

    (4)   Der SPS-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im SPS-Unterausschusse führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und verteilt ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschiedet. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Vereinbarung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer Folgesitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem jede einzelne Aufgabe mit der jeweiligen Umsetzungsfrist abgeglichen werden kann.

    Artikel 11

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1)   Der SPS-Unterausschuss ist befugt, Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 191 des Abkommens zu verabschieden. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

    (2)   Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz des SPS-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des SPS-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.

    (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

    (4)   Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

    (5)   Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

    (6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

    Artikel 12

    Berichte

    Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Kalendertage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.

    Artikel 13

    Sprachen

    (1)   Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Rumänisch.

    (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

    Artikel 14

    Kosten

    (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.

    (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    (3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

    Artikel 15

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.

    Artikel 16

    Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen

    (1)   Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 191 Absatz 6 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch Wissenschafts- und Expertengremien, einsetzen oder abschaffen.

    (2)   Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

    (3)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.

    (4)   Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.

    (5)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen.

    (6)   Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Maßgabe von Artikel 7 verteilt.

    (7)   Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU — REPUBLIK MOLDAU

    vom … 2015

    zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU — REPUBLIK MOLDAU —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 200,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 200 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) die Anwendung und Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen) des Abkommens.

    (3)

    Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Zollunterausschusses wird hiermit angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Für den Zollunterausschuss

    Der/die Vorsitzende


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    ANHANG

    Geschäftsordnung des Zollunterausschusses EU — Republik Moldau

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Der nach Artikel 200 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zollunterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 200 Absätze 2 und 3 des Abkommens wahr.

    (2)   Der Zollunterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau zusammen, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind.

    (3)   Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau gemäß Artikel 2.

    (4)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 461 des Abkommens zu verstehen.

    Artikel 2

    Vorsitz

    Der Vorsitz im Zollunterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 3

    Sitzungen

    (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zollunterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

    (2)   Alle Sitzungen des Zollunterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zollunterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

    (3)   Die Sitzungen des Zollunterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

    (4)   Der Zollunterausschuss kann Fragen jeder Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.

    Artikel 4

    Delegationen

    Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Zollunterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.

    Artikel 5

    Sekretariat

    (1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zollunterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

    (2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des Zollunterausschusses informiert.

    Artikel 6

    Schriftverkehr

    (1)   Alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

    (2)   Das Sekretariat des Zollunterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

    (3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.

    Artikel 7

    Unterlagen

    (1)   Unterlagen werden von den Sekretären des Zollunterausschusses verteilt.

    (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

    (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Republik Moldau dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

    (4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Republik Moldau übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

    Artikel 8

    Vertraulichkeit

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Zollunterausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Zollunterausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

    Artikel 9

    Tagesordnungen

    (1)   Das Sekretariat des Zollunterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des Zollunterausschusses beantragt hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Sekretariat.

    (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung verteilt.

    (3)   Der Zollunterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

    (4)   Der Vorsitz der Zollunterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

    (5)   Der Vorsitz des Zollunterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

    Artikel 10

    Protokolle und operative Schlussfolgerungen

    (1)   Der Zollunterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Zollunterausschuss führt, erstellt einen Entwurf des Protokolls, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, der betreffenden Sitzung.

    (2)   Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zollunterausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Protokollentwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

    Artikel 11

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1)   Der Zollunterausschuss ist befugt, praktische Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 200 des Abkommens zu verabschieden. Diese praktischen Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

    (2)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz des Zollunterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Zollunterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.

    (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zollunterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

    (4)   Ein Akt des Zollunterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

    (5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

    (6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zollunterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

    Artikel 12

    Berichte

    Der Zollunterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.

    Artikel 13

    Sprachen

    (1)   Die Arbeitssprachen des Zollunterausschusses sind Englisch und Rumänisch.

    (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zollunterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

    Artikel 14

    Kosten

    (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zollunterausschusses entstehen.

    (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    (3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

    Artikel 15

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zollunterausschusses geändert werden.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU

    vom … 2015

    zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    DER UNTERAUSSCHUSS „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 306,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 306 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben und dient als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben.

    (3)

    Nach Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens legt der GA-Unterausschuss seine Geschäftsordnung fest —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird hiermit angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Für den GA-Unterausschuss

    Der/die Vorsitzende


    (1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

    ANHANG

    Geschäftsordnung des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU — Republik Moldau

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Der nach Artikel 306 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

    (2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 306 des Abkommens bestimmten Aufgaben.

    (3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau zusammen, die für Angelegenheiten auf dem Gebiet der geografischen Angaben zuständig sind.

    (4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der der Ansprechpartner für alle Fragen ist, die den GA-Unterausschuss betreffen.

    (5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz des GA-Unterausschusses nach Artikel 2.

    (6)   Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.

    (7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 461 des Abkommens zu verstehen.

    Artikel 2

    Vorsitz

    Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 3

    Sitzungen

    (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Union und in der Republik Moldau zusammen, und zwar spätestens 90 Kalendertage nach Antragstellung.

    (2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

    (3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

    (4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz.

    Artikel 4

    Delegationen

    Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des GA-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.

    Artikel 5

    Sekretariat

    (1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die von den Delegationsleitern ernannt wurden, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

    (2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.

    Artikel 6

    Schriftverkehr

    (1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

    (2)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

    (3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.

    Artikel 7

    Unterlagen

    (1)   Unterlagen werden von den Sekretären des GA-Unterausschusses verteilt.

    (2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

    (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Republik Moldau und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.

    (4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.

    Artikel 8

    Vertraulichkeit

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des GA-Unterausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

    Artikel 9

    Tagesordnungen

    (1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Sekretariat.

    (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

    (3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

    (4)   Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

    (5)   Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

    Artikel 10

    Protokolle und operative Schlussfolgerungen

    (1)   Die Sekretäre des GA-Unterausschusses fertigen gemeinsam einen Protokollentwurf an.

    (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

    a)

    eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben,

    b)

    die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

    c)

    die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

    d)

    erforderlichenfalls operative Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

    (3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

    (4)   Der GA-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im GA-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschiedet. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Vereinbarung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem jede einzelne Aufgabe mit der jeweiligen Umsetzungsfrist abgeglichen werden kann.

    Artikel 11

    Beschlüsse

    (1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 306 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

    (2)   Alle Beschlüsse werden vom Vorsitz des GA-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des GA-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 4 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.

    (3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

    (4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

    (5)   Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt.

    (6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

    Artikel 12

    Berichte

    Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.

    Artikel 13

    Sprachen

    (1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Rumänisch.

    (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

    Artikel 14

    Kosten

    (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.

    (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    (3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

    Artikel 15

    Änderung der Geschäftsordnung

    Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.


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