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Document 32014R1064
Commission Regulation (EU) No 1064/2014 of 7 October 2014 establishing a prohibition of fishing for common sole in VIIf and VIIg by vessels flying the flag of United Kingdom
Verordnung (EU) Nr. 1064/2014 der Kommission vom 7. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Verordnung (EU) Nr. 1064/2014 der Kommission vom 7. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
ABl. L 294 vom 10.10.2014, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014
10.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/37 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1064/2014 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2014
über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
41/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
Bestand |
SOL/7FG. |
Arten |
Seezunge (Solea solea) |
Gebiet |
VIIf und VIIg |
Datum der Schließung |
11.9.2014 |