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Document 32014R0602
Commission Implementing Regulation (EU) No 602/2014 of 4 June 2014 laying down implementing technical standards for facilitating the convergence of supervisory practices with regard to the implementation of additional risk weights according to Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 166 vom 5.6.2014, p. 22–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 602/2014 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2014
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 410 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, technische Durchführungsstandards festzulegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Umsetzung eines einheitlichen Ansatzes zur Bewertung wesentlicher, durch Fahrlässigkeit oder Unterlassung eines Instituts bedingter Verstöße gegen seine Pflichten und bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte zu erleichtern. Zur Förderung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bei der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte sollte eine geeignete Formel definiert werden. Diese Formel sollte die Verhängung eines zusätzlichen anteiligen Risikogewichts von mindestens 250 % vorsehen, das bei jedem weiteren Verstoß gegen die Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schrittweise angehoben wird. In die Formel sollte ein geeigneter Faktor aufgenommen werden, der es ermöglicht, in den in Artikel 405 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefällen ein geringeres zusätzliches Risikogewicht anzuwenden. |
(2) |
Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
(3) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene, öffentliche Konsultationen über die Entwürfe technischer Durchführungsstandards durchgeführt, auf denen die vorliegende Verordnung basiert, die potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Allgemeine Erwägungen
(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass ein gemäß Artikel 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängtes zusätzliches Risikogewicht auf alle entsprechenden Verbriefungspositionen eines Instituts angewendet wird, die von dem wesentlichen Verstoß gegen Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betroffen sind.
(2) Korrigiert ein Institut seinen Verstoß gegen die ihm aus den Artikeln 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsenden Pflichten, findet das zusätzliche Risikogewicht nicht länger Anwendung, sobald die zuständige Behörde von der Korrektur in Kenntnis gesetzt wurde.
(3) Im Zuge der Prüfung, ob ein zusätzliches Risikogewicht verhängt werden soll, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit des Verstoßes gegen Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und seine Bedeutung mit Blick auf die Risikoanalyse der Verbriefungsposition. Die Wesentlichkeit wird in quantitativer wie qualitativer Hinsicht und gegebenenfalls sowohl auf Unternehmens- als auch auf konsolidierter Ebene bewertet. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit beziehen die zuständigen Behörden u. a. die Dauer des Verstoßes, die Höhe der betroffenen Positionen und etwaige Versuche des Instituts, den Verstoß proaktiv zu korrigieren, mit ein.
(4) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, lassen die zuständigen Behörden etwaige Unterlassungen des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers hinsichtlich der Offenlegung seiner Verpflichtung, einen materiellen Anteil von mindestens 5 % an früheren Verbriefungen zu behalten, unberücksichtigt, sofern das Institut nachweisen kann, dass es diesem Umstand angemessen Rechnung getragen hat.
(5) Bei einem wesentlichen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht gemäß Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts verhängen die zuständigen Behörden ein zusätzliches Risikogewicht über die vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber gehaltenen Positionen bzw. sonstigen Risikopositionen der entsprechenden Verbriefung.
(6) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen der Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, können die zuständigen Behörden bei Verbriefungspositionen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 und vor dem 1. Januar 2014 emittiert wurden, berücksichtigen, ob das betreffende Institut zwischen dem Emissionsdatum und dem 31. Dezember 2013 stets die Anforderungen erfüllt hat, die in Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie in den Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden zu Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG (4) festgelegt sind.
Artikel 2
Berechnung des zusätzlichen Risikogewichts
Wenn ein Institut in einem wesentlichen Punkt gegen die in den Artikeln 405, 406 und 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten relevanten Pflichten verstößt, berechnen die zuständigen Behörden das Gesamtrisikogewicht nach dem in Artikel 245 Absatz 6 und Artikel 337 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführten Ansatz anhand folgender Formel:
Gesamtrisikogewicht = Min[12,5; ursprüngliches Risikogewicht × (1 + (2,5 + 2,5 × VerstoßdauerJahre) × (1 – AusnahmeArtikel405Prozentsatz))]
Dabei gilt:
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12,5 ist ein Faktor für den Höchstwert, den das Gesamtrisikogewicht erreichen kann. |
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Das „ursprüngliche Risikogewicht“ ist das Risikogewicht, das auf die Verbriefungspositionen angewendet würde, wenn kein zusätzliches Risikogewicht verhängt würde. |
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2,5 ist der Mindestfaktor, der zur Berechnung des zusätzlichen Risikogewichts auf das ursprüngliche Risikogewicht angewendet wird. |
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Die „VerstoßdauerJahre“ ist die in Jahren ausgedrückte Dauer des Verstoßes, abgerundet auf den nächstgelegenen 12-Monats-Zeitraum. Für einen Verstoß mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten beträgt der Wert dieser Variablen 0, für einen Verstoß mit einer Dauer von mehr als zwölf, aber weniger als 24 Monaten 1, für einen Verstoß mit einer Dauer von mehr als 24, aber weniger als 36 Monaten 2 usw. Die Dauer ist generell ab dem Beginn des die jeweilige Verbriefung betreffenden Verstoßes zu ermitteln; unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verbriefung können die zuständigen Behörden jedoch auch andere Beginnzeitpunkte festsetzen. Der Begriff „Verstoß“ bezeichnet die Verletzung einer oder mehrerer der in den Artikeln 405, 406 und 409 festgelegten Pflichten, durch die die Anwendung eines zusätzlichen Risikogewichts ausgelöst werden kann. Aus dem Verstoß wird ein „weiterer Verstoß“, wenn der Verstoß nicht korrigiert wird; dies führt zu einer schrittweisen Anhebung des zusätzlichen Risikogewichts. |
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„AusnahmeArtikel405Prozentsatz“ ist eine Variable mit dem Wert 0,5, wenn Artikel 405 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Verbriefungspositionen, für die das zusätzliche Risikogewicht berechnet wird, Anwendung findet, bzw. 0, wenn keine solche Ausnahme anwendbar ist. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(3) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).
(4) http://www.eba.europa.eu/documents/10180/106202/Guidelines.pdf.