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Document 32014R0414

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine

    ABl. L 121 vom 24.4.2014, p. 44–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/11/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/414/oj

    24.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/44


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 414/2014 DER KOMMISSION

    vom 23. April 2014

    zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 genannten Kontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet.

    (2)

    Obwohl Kontingente in der Regel anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden, ist es angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen.

    (3)

    Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sollten der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (4) unterliegen, es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

    (4)

    Darüber hinaus sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 betreffend die Anträge auf Einfuhrrechte, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

    (5)

    Um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollte mit der Beantragung der Einfuhrrechte und bei Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit geleistet werden.

    (6)

    Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (5) darstellt.

    (7)

    Da die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 genannten Zollkontingente nur bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet sind, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

    (1)   Mit dieser Verordnung werden Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse eröffnet und verwaltet.

    (2)   Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

    (3)   Die Einfuhrzollkontingente gemäß Absatz 1 werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

    (4)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Einfuhrzollkontingentszeitraum

    Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind bis zum 31. Oktober 2014 geöffnet.

    Artikel 3

    Beantragung von Einfuhrrechten

    (1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

    (2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.

    (3)   Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Schweinefleischerzeugnisse des KN-Code 0203 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend: „Referenzmenge“). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes gesonderte Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

    (4)   Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

    (5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

    (6)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 5 erteilt.

    (7)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

    (8)   Die Einfuhrrechte gelten ab dem Tag der Erteilung bis zum 31. Oktober 2014. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.

    Artikel 4

    Erteilung der Einfuhrlizenzen

    (1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

    (2)   Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2012.

    (3)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

    (4)   Bei Erteilung der Einfuhrlizenz muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/100 kg leisten. Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

    (5)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

    (6)   In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

    (7)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

    a)

    in Feld 8 die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt;

    b)

    in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

    (8)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

    (9)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Oktober 2014.

    Artikel 5

    Mitteilungen an die Kommission

    (1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

    a)

    spätestens am 14. November 2014 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die während des Kontingentszeitraums Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

    b)

    spätestens am 28. Februar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

    (2)   Spätestens am 28. Februar 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

    (3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. April 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).


    ANHANG I

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Menge in Tonnen (Nettogewicht)

    Anwendbarer Zollsatz

    (EUR/t)

    09.4271

    0203 11 10

    0203 12 11

    0203 12 19

    0203 19 11

    0203 19 13

    0203 19 15

    0203 19 55

    0203 19 59

    0203 21 10

    0203 22 11

    0203 22 19

    0203 29 11

    0203 29 13

    0203 29 15

    0203 29 55

    0203 29 59

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    20 000

    0

    09.4272

    0203 11 10

    0203 12 19

    0203 19 11

    0203 19 15

    0203 19 59

    0203 21 10

    0203 22 19

    0203 29 11

    0203 29 15

    0203 29 59

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Schinken, Kotelettstränge und knochenfreie Teilstücke

    20 000

    0


    ANHANG II

    Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b

    Bulgarisch: Регламент за изпълнение (ЕC) № 414/2014

    Spanisch: Reglamento de Ejecución (UE) no 414/2014

    Tschechisch: Prováděcí nařízení (EU) č. 414/2014

    Dänisch: Gennemførelsesforordning (EU) nr. 414/2014

    Deutsch: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014

    Estnisch: Rakendusmäärus (EL) nr 414/2014

    Griechisch: Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 414/2014

    Englisch: Implementing Regulation (EU) No 414/2014

    Französisch: Règlement d'exécution (UE) no 414/2014

    Kroatisch: Provedbena uredba (EU) br. 414/2014

    Italienisch: Regolamento di esecuzione (UE) n. 414/2014

    Lettisch: Īstenošanas regula (ES) Nr. 414/2014

    Litauisch: Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. 414/2014

    Ungarisch: 414/2014/EU végrehajtási rendelet

    Maltesisch: Regolament ta' Implimentazzjoni (UE) Nru 414/2014

    Niederländisch: Uitvoeringsverordening (EU) nr. 414/2014

    Polnisch: Rozporządzenie wykonawcze (UE) nr 414/2014

    Portugiesisch: Regulamento de Execução (UE) n.o 414/2014

    Rumänisch: Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 414/2014

    Slowakisch: Vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 414/2014

    Slowenisch: Izvedbena uredba (EU) št. 414/2014

    Finnisch: Täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 414/2014

    Schwedisch: Genomförandeförordning (EU) nr 414/2014.


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