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Document 32014D0391

    2014/391/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 184 vom 25.6.2014, p. 18–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/07/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/391/oj

    25.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 184/18


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. Juni 2014

    zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/391/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass nach Produktgruppen spezifische Kriterien für EU-Umweltzeichen erstellt werden.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2009/598/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bettmatratzen festgelegt, die bis zum 30. Juni 2014 gültig sind.

    (4)

    Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, den Geltungsbereich dieser Produktgruppe zu ändern und einen überarbeiteten Satz Umweltkriterien festzulegen.

    (5)

    Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien soll erreicht werden, dass Material verwendet wird, das unter Zugrundelegung einer Lebenszyklusanalyse auf nachhaltigere Weise produziert wurde, dass die Verwendung gefährlicher Verbindungen begrenzt wird, dass die Mengen gefährlicher Rückstände und die von Bettmatratzen ausgehende Luftverschmutzung in Innenräumen begrenzt werden und dass ein dauerhaftes Qualitätsprodukt gefördert wird, das einfach zu reparieren und zu zerlegen ist.

    (6)

    Die Entscheidung 2009/598/EG sollte daher durch diesen Beschluss ersetzt werden.

    (7)

    Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bettmatratzen auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Produktgruppe „Bettmatratzen“ umfasst Produkte, die aus einem mit Material gefüllten Überzug aus festem Stoff bestehen und auf ein Bettgestell gelegt werden können oder die für die Nutzung ohne Bettgestell entworfen wurden und als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen in Innenräumen dienen.

    (2)   Hölzerne oder gepolsterte Bettauflagen, aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sowie gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3) klassifizierte Matratzen sind ausgenommen.

    Artikel 2

    Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Kinderbettmatratze“ eine Matratze, die kürzer als 1 400 mm ist;

    2.

    „eliminierbarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 303A/B, ISO 11733) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 80 % des gelösten organischen Kohlenstoffs führt;

    3.

    „inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;

    4.

    „leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;

    5.

    „halbflüchtige organische Verbindung (SVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexadecan (zwei Peaks) und vor n-Docosan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt höher als etwa 287 °C ist;

    6.

    „sehr flüchtige organische Verbindung (VVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule vor n-Hexan eluieren und deren Siedepunkt niedriger als etwa 68 °C ist;

    7.

    „flüchtige organische Verbindungen (VOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexan (ein Peak) und n-Hexadecan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt zwischen etwa 68 °C und 287 °C liegt.

    Artikel 3

    Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Bettmatratzen“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.

    Artikel 4

    Die Kriterien für die Produktgruppe „Bettmatratzen“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses.

    Artikel 5

    Zu Verwaltungswecken erhalten „Bettmatratzen“ den Produktgruppenschlüssel „014“.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 2009/598/EG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    (1)   Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/598/EG beurteilt.

    (2)   Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen.

    Jeder Antrag wird nach den ihm zugrunde liegenden Kriterien beurteilt.

    (3)   Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Juni 2014

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65).

    (3)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).


    ANHANG

    RAHMENBEDINGUNGEN

    Beurteilungs- und Prüfanforderungen

    Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien angegeben.

    Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

    Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise solche Prüfverfahren an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden.

    Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

    Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

    Als Voraussetzung muss das Produkt allen einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes (der Länder) entsprechen, in dem (in denen) das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt dieser Anforderung entspricht.

    EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN

    Kriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen:

    1.

    Latexschaum

    2.

    Polyurethanschaum (PUR)

    3.

    Drähte und Sprungfedern

    4.

    Kokosfasern

    5.

    Textilwerkstoffe (Gewebe und Fasern, die als Matratzenbezug und/oder Füllmaterial verwendet werden)

    6.

    Leime und Klebstoffe

    7.

    Flammschutzmittel

    8.

    Biozide

    9.

    Weichmacher

    10.

    Verbotene oder begrenzte Stoffe und Gemische

    11.

    Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) aus den Matratzen

    12.

    Technische Leistungsfähigkeit

    13.

    Zerlegbarkeit und Verwertung von Werkstoffen

    14.

    Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

    15.

    Zusätzliche Informationen für Verbraucher

    Die Kriterien des Umweltzeichens reflektieren die Produkte mit den besten Umweltleistungen auf dem Bettmatratzenmarkt.

    Chemische Produkte und die Freisetzung von Schadstoffen sind zwar Teil des Produktionsprozesses, doch sind gefährliche Stoffe verboten oder auf das notwendige Minimum reduziert, wenn anders eine angemessene Funktion und strikte Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Matratzen nicht eingehalten werden könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Umweltbelastung auf andere Lebenszyklusphasen oder Auswirkungen verlagert würde, können Ausnahmeregelungen für spezifische Stoffe bzw. Stoffgruppen gewährt werden. Dies gilt nur, wenn keine praktikablen Alternativen auf dem Markt vorliegen.

    Kriterium 1. Latexschaum

    Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Latexschaumanteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

    1.1.   Begrenzte Stoffe

    Die Konzentration der nachstehend aufgeführten Stoffe im Latexschaum darf folgende Werte nicht überschreiten:

    Stoffgruppe

    Stoff

    Grenzwert (ppm)

    Beurteilungs- und Prüfbedingungen

    Chlorphenole

    mono- und dichlorierte Phenole (Salze und Ester)

    1

    A

    andere Chlorphenole

    0,1

    A

    Schwermetalle

    As (Arsen)

    0,5

    B

    Cd (Cadmium)

    0,1

    B

    Co (Kobalt)

    0,5

    B

    Cr (Chrom), gesamt

    1

    B

    Cu (Kupfer)

    2

    B

    Hg (Quecksilber)

    0,02

    B

    Ni (Nickel)

    1

    B

    Pb (Blei)

    0,5

    B

    Sb (Antimon)

    0,5

    B

    Pestizide (1)

    Aldrin

    0,04

    C

    o,p'-DDE

    0,04

    C

    p,p'-DDE

    0,04

    C

    o,p'-DDD

    0,04

    C

    p,p'-DDD

    0,04

    C

    o,p'-DDT

    0,04

    C

    p,p'-DDT

    0,04

    C

    Diazinon

    0,04

    C

    Dichlorfenthion

    0,04

    C

    Dichlorvos

    0,04

    C

    Dieldrin

    0,04

    C

     

    Endrin

    0,04

    C

    Heptachlor

    0,04

    C

    Heptachlorepoxid

    0,04

    C

    Hexachlorbenzol

    0,04

    C

    Hexachlorcyclohexan

    0,04

    C

    α-Hexachlorcyclohexan

    0,04

    C

    β-Hexachlorcyclohexan

    0,04

    C

    γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan)

    0,04

    C

    δ-Hexachlorcyclohexan

    0,04

    C

    Malathion

    0,04

    C

    Methoxychlor

    0,04

    C

    Mirex

    0,04

    C

    Ethyl-Parathion

    0,04

    C

    Methyl-Parathion

    0,04

    C

    Andere spezifische, Beschränkungen unterworfene Stoffe

    Butadien

    1

    D

    Beurteilung und Prüfung:

    A.

    Für Chlorphenole muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 5 g wird gemahlen und die Chlorphenole als Phenol (PCP), Natriumsalz (SPP) oder Ester extrahiert. Die Extrakte werden mittels Gaschromatografie (GC) analysiert. Der Nachweis erfolgt mit dem Massenspektrometer oder dem Elektroneneinfangdetektor (ECD).

    B.

    Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES) auch bekannt als Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder mittels Atom-Absorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht.

    C.

    Für Pestizide muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 2 g wird in einem Ultraschallbad mit einem Hexan/Dichlormethan-Gemisch (85/15) extrahiert. Der Extrakt wird durch Ausschütteln mit Acetonitril gereinigt oder durch Adsorptionschromatographie über Florisil. Messung und Quantifizierung werden mittels Gaschromatografie mit Elektroneneinfangdetektion bestimmt oder mit gekoppelter Gaschromatografie/Massenspektrometrie. Die Pestizidprüfung ist für Latexschaum vorgeschrieben, der mindestens 20 % Naturlatex enthält.

    D.

    Für Butadien muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Nach dem Mahlen und Wiegen des Latexschaums erfolgt eine Headspace-Probenahme. Der Butadiengehalt wird mittels Gaschromatografie bestimmt. Der Nachweis erfolgt mit Flammenionisationsdetektor.

    1.2.   Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC)

    Die Raumkonzentration der nachstehenden Stoffe, die mittels der Prüfkammermethode berechnet wird, darf nach einem Zeitraum von 24 Stunden die folgenden Werte nicht überschreiten.

    Stoff

    Grenzwert (mg/m3)

    1,1,1-Trichlorethan

    0,2

    4-Phenylcyclohexen

    0,02

    Schwefelkohlenstoff

    0,02

    Formaldehyd

    0,005

    Nitrosamine (2)

    0,0005

    Styrol

    0,01

    Tetrachlorethylen

    0,15

    Toluol

    0,1

    Trichlorethylen

    0,05

    Vinylchlorid

    0,0001

    Vinylcyclohexen

    0,002

    Aromatische Kohlenwasserstoffe (gesamt)

    0,3

    VOC (gesamt)

    0,5

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Es wird eine Prüfkammeranalyse in Übereinstimmung mit der Norm ISO 16000-9 durchgeführt. Die verpackte Probe muss bei Zimmertemperatur mindestens 24 Stunden gelagert werden. Nach diesem Zeitraum wird die Probe ausgepackt und sofort in die Versuchskammer überführt. Die Probe wird so in einen Probenhalter eingesetzt, dass sie von allen Seiten von Luft umströmt wird. Die Klimafaktoren werden gemäß ISO 16000-9 angepasst. Zum Erhalt vergleichbarer Prüfergebnisse muss die flächenspezifische Luftdurchflussrate (q = n/l) 1 betragen. Die Luftwechselzahl muss zwischen 0,5 und 1 liegen. Die Luftprobenahme wird 24 ± 1 Stunden nach der Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mittels DNPH-Kartuschen für die Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden und mittels Tenax-Rohr für die Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen durchgeführt. Die Probenahme für andere Verbindungen kann länger dauern, muss jedoch vor Ablauf von 30 Stunden abgeschlossen sein.

    Bei der Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden muss die Norm ISO 16000-3 eingehalten werden. Sofern nicht anders angegeben, muss bei der Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen die Norm ISO 16000-6 eingehalten werden.

    Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

    Die Bestimmung von Nitrosaminen erfolgt in Übereinstimmung mit der BGI 505-23 Methode (ehemals: ZH 1/120.23) oder einem gleichwertigen Verfahren mittels Gaschromatografie in Verbindung mit einem TEA-Detektor (GC-TEA).

    1.3.   Farbstoffe

    Sollten Farbstoffe verwendet werden, ist Kriterium 5.5 einzuhalten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass Farbstoffe nicht verwendet wurden, oder im Falle ihrer Verwendung eine Erklärung mit Nachweisen vorlegen, die die Einhaltung dieses Kriteriums belegen.

    Kriterium 2. Polyurethanschaum (PUR)

    Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Polyurethanschaumanteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

    2.1.   Begrenzte Stoffe

    Die Konzentration der nachstehend aufgeführten Substanzen im Polyurethanschaum darf folgende Werte nicht überschreiten:

    Stoffgruppe

    Stoff (Abkürzung, CAS-Nummer, Elementsymbol)

    Grenzwert

    Beurteilungs- und Prüfbedingungen

    Biozide

    Stoffe, die gemäß Kriterium 8.1 Beschränkungen unterworfen sind

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Schwermetalle

    As (Arsen)

    0,2 ppm

    B

    Cd (Cadmium)

    0,1 ppm

    B

    Co (Kobalt)

    0,5 ppm

    B

    Cr (Chrom), gesamt

    1,0 ppm

    B

    Cr VI (Chrom VI)

    0,01 ppm

    B

    Cu (Kupfer)

    2,0 ppm

    B

    Hg (Quecksilber)

    0,02 ppm

    B

    Ni (Nickel)

    1,0 ppm

    B

    Pb (Blei)

    0,2 ppm

    B

    Sb (Antimon)

    0,5 ppm

    B

    Se (Selen)

    0,5 ppm

    B

    Weichmacher

    Diisononylphthalat (DINP, 28553-12-0)

    0,01 % Massenanteil (Summe)

    C

    Dinoctylphthalat (DNOP (DNOP, 117-84-0)

     

     

    Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP, 117-81-7)

    Diisodecylphthalat (DIDP, 26761-40-0)

    Benzylbutylphthalat (BBP, 85-68-7)

    Dibutylphthalat (DBP, 84-74-2)

    Phthalate

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    TDA und MDA

    2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7)

    5,0 ppm

    D

    4,4'-Diaminodiphenylmethan

    5,0 ppm

    D

    (4,4'-MDA, 101-77-9)

     

     

    Zinnorganische Verbindungen

    Tributylzinn (TBT)

    50 ppb

    E

    Dibutylzinn (DBT)

    100 ppb

    E

    Monobutylzinn (MBT)

    100 ppb

    E

    Tetrabutylzinn (TeBT)

    Monooctylzinn (MOT)

    Dioctylzinn (DOT)

    Tricyclohexylzinn (TcyT)

    Triphenylzinn (TPhT)

    Summe

    500 ppb

    E

    Andere spezifische Stoffe, die begrenzt sind

    Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

     

    Chlorierte Phenole (PCP, TeCP, 87-86-5)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Hexachlorcyclohexan (58-89-9)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Monomethyldibrom-diphenylmethan (99688-47-8)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Monomethyl-dichlor-diphenylmethan (81161-70-8)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Nitrite

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Polybromierte Biphenyle (PBB, 59536-65-1)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Pentabromdiphenylether (PeBDE, 32534-81-9)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Octabromdiphenylether (OctaBDE, 32536-52-0)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Polychlorierte Biphenyle (PCB, 1336-36-3)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Polychlorierte Terphenyle (PCT, 61788-33-8)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS, 126-72-7)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Trimethylphosphat (512-56-1)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA, 545-55-1)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP, 115-96-8)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Dimethylmethylphosphonat (DMMP, 756-79-6)

    Nicht absichtlich beigefügt

    A

    Beurteilung und Prüfung:

    A.

    Für Biozide, Phthalate und andere spezifische, Beschränkungen unterworfene Stoffe muss der Antragsteller eine Erklärung vorlegen, die durch Erklärungen der Schaumhersteller bestätigt wird und die besagt, dass die oben aufgeführten Stoffe der Formulierung des Schaums nicht absichtlich beigefügt wurden.

    B.

    Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES oder IPC-OES) oder mittels Atom-Absorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht.

    C.

    Für die Gesamtmenge an Weichmachern muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion erfolgt mittels Dichlormethan unter Anwendung validierter Methoden. Dann folgt die Analyse mittels Gaschromatografie — Massenspektrometrie (GC/MS) oder Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV).

    D.

    Für TDA und MDA muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion erfolgt mittels einer 1 %igen wässrigen Essigsäurelösung. Es sind vier wiederholte Extraktionen derselben Schaumprobe durchzuführen, wobei für das Verhältnis Gewicht zu Volumen jeweils das Verhältnis 1:5 beizubehalten ist. Die Extrakte werden zusammengeführt und bis zu einem bekannten Volumen aufgefüllt, filtriert und mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, wird eine erneute Prüfung mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie — Massenspektrometrie (HPLC-MS) durchgeführt.

    E.

    Für zinnorganische Verbindungen muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengeführte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion wird 1 Stunde lang in einem Ultraschallbad bei Raumtemperatur durchgeführt. Das Extraktionsmittel ist ein Gemisch, das sich wie folgt zusammensetzt: 1 750 ml Methanol + 300 ml Essigsäure + 250 ml Puffer (pH 4,5). Der Puffer ist eine Lösung aus 164 g Natriumacetat in 1 200 ml Wasser und 165 ml Essigsäure, die bis zu einem Volumen von 2 000 ml mit Wasser verdünnt wird. Nach der Extraktion erfolgt die Derivatisierung der Alkylzinne durch Hinzufügen einer Lösung aus Natriumtetraethylborat in Tetrahydrofuran (THF). Das Derivat wird mit n-Hexan extrahiert und die Probe durchläuft ein zweites Extraktionsverfahren. Beide Hexan-Extrakte werden zusammengeführt und weiter für die Bestimmung der zinnorganischen Verbindungen mittels Gaschromatografie mit massenspektrometrischer Detektion im SIM-Modus verwendet.

    2.2.   Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC)

    Die Raumkonzentration der nachstehenden Stoffe, die mittels der Prüfkammermethode berechnet wird, darf nach einem Zeitraum von 72 Stunden die folgenden Werte nicht überschreiten.

    Stoff (CAS-Nummer)

    Grenzwert (mg/m3)

    Formaldehyd (50-00-0)

    0,005

    Toluol (108-88-3)

    0,1

    Styrol (100-42-5)

    0,005

    Jede nachweisbare Verbindung, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft wird (3)

    0,005

    Summe aller nachweisbaren Verbindungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden

    0,04

    Aromatische Kohlenwasserstoffe

    0,5

    VOC (gesamt)

    0,5

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Die Schaumprobe wird auf den Boden der Emissionsprüfkammer gelegt und drei Tage bei 23 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % konditioniert. Die Luftwechselzahl n beträgt 0,5 je Stunde und der Belastungsfaktor L der Prüfkammer ist 0,4 m2/m3 (= wirksame Oberfläche der Probe im Verhältnis zu den Kammermaßen ohne versiegelte Kanten und Rückseite der Probe) gemäß den Normen ISO 16000-9 und ISO 16000-11. Die Probenahme erfolgt 72 ± 2 Stunden nach Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mit Tenax-TA-Rohren und DNPH-Kartuschen für die VOC- bzw. Formaldehyd-Bestimmung. VOC-Emissionen werden in Tenax-TA-Adorptionsrohre eingeschlossen und dann gemäß der Norm ISO 16000-6 mittels Thermodesorption GC-MS analysiert. Die Ergebnisse werden halb-quantitativ als Toluoläquivalent ausgedrückt. Alle spezifizierten Einzelbestandteile werden ab einer Konzentrationsgrenze von ≥ 1 μg/m3. erfasst. Der VOC-Gesamtwert ist die Summe aller Bestandteile mit einer Konzentration von ≥ 1μg/m3, die während des Retentionszeitfensters von n-Hexan (C6) (inklusive) zu n-Hexadecan (C16) (inklusive) eluieren. Die Summe aller nachweisbaren Bestandteile, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden, ist die Summe aller dieser Stoffe mit einer Konzentration von ≥ 1 μg/m3. Sollten die Testergebnisse die Normgrenzwerte übersteigen, muss eine stoffspezifische Quantifizierung durchgeführt werden. Formaldehyd kann gemäß der Norm ISO 16000-3 bestimmt werden, indem die Luftprobe auf eine DNPH-Kartusche geleitet und dann mittels HPLC/UV analysiert wird.

    Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

    Hinweis:

    Das Kammervolumen muss 0,5 oder 1 m3 betragen.

    In einer Prüfkammer von 0,5 m3 wird eine Probe (25 cm × 20 cm × 15 cm) verwendet, die vertikal auf einer 20 cm × 15 cm großen Seite steht.

    In einer Prüfkammer von 1 m3 werden zwei Proben (25 cm × 20 cm × 15 cm) verwendet, die vertikal auf einer 20 cm × 15 cm großen Seite stehen. In diesem Fall müssen beide Proben mit einem Abstand von 15 cm in der Prüfkammer platziert werden.

    2.3.   Farbstoffe

    Sollten Farbstoffe verwendet werden, ist Kriterium 5.5 einzuhalten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden, oder im Falle ihrer Verwendung eine Erklärung einschließlich Nachweisen vorlegen, dass dieses Kriterium eingehalten wird.

    2.4.   Gesamtchlorgehalt von Isocyanaten

    Sollte ein Isomerengemisch von Toluoldiisocyanat (TDI) für die Herstellung des Polyurethanschaums verwendet werden, darf der Gesamtgehalt dieser Isocyanate 0,07 % Massenanteil nicht überschreiten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder die Ergebnisse der Prüfmethode vorlegen, die gemäß ASTM D4661-93 oder einer gleichwertigen Norm durchgeführt wurde.

    2.5.   Treibmittel

    Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Schaumherstellers vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden.

    Kriterium 3. Drähte und Sprungfedern

    Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn die Drähte und Sprungfedern mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmachen.

    3.1.   Entfetten

    Zum Entfetten und/oder Reinigen von Drähten und/oder Sprungfedern mit organischen Lösungsmitteln muss ein geschlossenes Reinigungs-/Entfettungssystem verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung des Herstellers der Drähte und/oder Sprungfedern vorlegen.

    3.2.   Galvanisieren

    Auf die Sprungfedern darf keine galvanische Metallbeschichtung aufgebracht werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung des Herstellers der Drähte und/oder Sprungfedern vorlegen.

    Kriterium 4. Kokosfasern

    Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Kokosfaseranteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

    Mit Latex gummierte Kokosfasern müssen die für Latexschaum geltenden Kriterien einhalten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass keine gummierten Kokosfasern verwendet wurden, oder die unter Ziffer 1 für Latexschaum aufgeführten Prüfberichte vorlegen.

    Kriterium 5. Textilwerkstoffe (Gewebe und Fasern, die als Matratzenbezug und/oder Füllmaterial verwendet werden)

    Hinweise:

    (1)

    Alle Kriterien (5.1 bis 5.11) müssen für den Matratzenbezug (d. h. den Inlettstoff) eingehalten werden.

    (2)

    Füllmaterialien (d. h. die Polsterung) müssen die Kriterien 5.1. einhalten. Wird Wolle als Füllmaterial verwendet, sind die Kriterien 5.1, 5.2 und 5.8 einzuhalten.

    (3)

    Für Textilwerkstoffe, die mit dem im Beschluss 2014/350/EU der Kommission (4) festgelegten EU-Umweltzeichen versehen sind, gilt automatisch, dass sie die Kriterien 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8, 5.10 und 5.11 einhalten. Damit Matratzen das EU-Umweltzeichen vergeben werden kann, muss jedoch nachgewiesen werden, dass auch Kriterium 5.9 für den Matratzenbezug eingehalten wird.

    5.1.   Allgemeine Anforderungen an gefährliche Stoffe (einschließlich Flammschutzmitteln, Bioziden und Weichmachern) (Anwendbarkeit: alle Textilwerkstoffe)

    Alle Textilwerkstoffe: Die Kriterien 7 (Flammschutzmittel), 8 (Biozide), 9 (Weichmacher) und 10 (gefährliche Stoffe) müssen von allen Textilwerkstoffen eingehalten werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium einreichen, einschließlich der Nachweise, die in den jeweiligen Kriterien gefordert werden (7, 8, 9 und 10).

    5.2.   Für Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern und Füllmaterial aus Wolle)

    Alle Bezüge: Die folgenden Stoffe dürfen in keiner Zubereitung oder Formulierung eingesetzt werden, die für die Herstellung von Matratzenbezügen verwendet wird. Die Grenzwerte für das Vorliegen von APEO und Alkylphenol auf dem Bezug müssen eingehalten werden.

    Füllmaterial aus Wolle: APEO und Alkylphenol dürfen in keiner Zubereitung oder Formulierung eingesetzt werden, die für die Herstellung von Füllmaterial aus Wolle verwendet wird, und ihre Grenzwerte im Füllmaterial müssen beachtet werden.

    Stoff (CAS-Nummer/Abkürzung)

    Grenzwert (mg/kg)

    Beurteilungs- und Prüfbedingungen

    Alkylphenole:

    25 (Summe)

    A

    Nonylphenol, Isomergemisch (25154-52-3)

    4-Nonylphenol (104-40-5)

    4-Nonylphenol, verzweigt (84852-15-3)

    Octylphenol (27193-28-8)

    4-Octylphenol (1806-26-4)

    4-tert-Octylphenol (140-66-9)

    Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate

     

     

    Polyoxyethyliertes Octylphenol (9002-93-1)

    Polyoxyethyliertes Nonylphenol (9016-45-9)

    Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol (26027-38-3)

    Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC)

    Nicht verwendet

    B

    Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC)

    Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC)

    Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

    Diethylentriaminpentaacetat (DTPA)

    4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

    1-Methyl-2-pyrrolidon

    Nitrilotriessigsäure (NTA)

    Beurteilung und Prüfung:

    A.

    Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse der Prüfung des Endprodukts vorlegt, die mittels Extraktion mit einem Lösungsmittel und anschließender Flüssigkeits-Chromatographie — Massenspektroskopie (LC-MS) durchgeführt wird.

    B.

    Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden, untermauert durch Sicherheitsdatenblätter für alle Herstellungsschritte.

    5.3.   Tenside, Weichmacher und Komplexbildner in Nassbehandlungen (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Alle Tenside, Weichmacher und Komplexbildner: Mindestens 95 % Massenanteil der Tenside, Weichmacher und Komplexbildner müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    sie müssen in aeroben Milieus leicht biologisch abbaubar sein;

    b)

    sie müssen inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen entfernbar sein.

    Nichtionische und kationische Tenside: Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch in aeroben Milieus leicht biologisch abbaubar sein.

    Als Bezugspunkt für die biologische Abbaubarkeit sollte die letzte Überarbeitung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe herangezogen werden.

    http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen wie Sicherheitsdatenblätter und Erklärungen von Lieferanten vorlegen.

    Für alle Tenside, Weichmacher und Komplexbildner müssen diese unterstützt werden durch die Ergebnisse der geeigneten OECD- oder ISO Prüfungen für:

    leichte biologische Abbaubarkeit: (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408)

    inhärente biologische Abbaubarkeit (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C)

    Eliminierbarkeit (OECD 303A/B, ISO 11733)

    Für alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen diese untermauert werden durch die Ergebnisse der entsprechenden OECD- oder ISO Prüfungen (ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311).

    5.4.   Bleichen von Zellstoff, Garnen, Geweben und Endprodukten (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Zum Bleichen von Garnen, Geweben und Endprodukten dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden. Dies gilt nicht für die Herstellung von künstlichen Zellulosefasern.

    Zellstoff, der für die Herstellung künstlicher Zellulosefasern (z. B. Viskose) genutzt wird, muss ohne die Verwendung von Elementarchlor gebleicht werden. Die sich ergebende Gesamtmenge an Chlor und organisch gebundenem Chlor in den veredelten Fasern (OX) darf höchstens 150 ppm betragen und im Abwasser der Zellstoffherstellung (AOX) höchstens 0,170 kg/ADt Zellstoff.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass keine Chlorbleiche eingesetzt wird.

    Für künstlich hergestellte Zellulosefasern muss der Antragsteller einen Prüfbericht vorlegen, der zeigt, dass entweder die OX- oder die AOX-Anforderung eingehalten wird. Hierfür ist die geeignete Prüfmethode zu wählen:

    OX: ISO 11480 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie)

    AOX: ISO 9562

    5.5.   Farbstoffe (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Für Farbstoffe gelten die folgenden Einschränkungen.

    Bei der Verwendung von Farbstoffen in Textilwerkstoffen ist auch das Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen zu beachten; folglich finden auch die diesbezüglichen Ausnahmeregelungen Anwendung. Die Ausnahmeregelungen beziehen sich auf den Umgang mit Farbstoffen in der Färberei, auf den Färbeprozess und die Entfernung von Farbstoffen aus dem Abwasser von Färbereien.

    Stoffgruppe

    Kriterium

    Beurteilung und Prüfung:

    i.

    Halogenierte Carrier

    Werden Dispersionsfarbstoffe verwendet, dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) verwendet werden, um Polyester-, Acryl- oder Polyamidfasern oder Gewebe zu färben, die aus diesen Fasern oder aus Polyester- Wollmischungen hergestellt wurden (Beispiele für Carrier sind: 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol).

    A

    ii.

    Azofarbstoffe

    Bei Acryl-, Baumwoll-, Polyamid- und Wollfasern und bei Geweben, die aus diesen Fasern hergestellt werden, dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können, die bekanntermaßen krebserzeugend sind. Der Grenzwert für den Gehalt jedes Arylamid im Endprodukt ist 30 mg/kg.

    B

     

    Arylamin

    CAS-Nummer

     

     

    4-Aminodiphenyl

    92-67-1

     

     

    Benzidin

    92-87-5

     

     

    4-Chlor-o-toluidin

    95-69-2

     

     

    2-Naphtylamin

    91-59-8

     

     

    o-Aminoazotoluol

    97-56-3

     

     

    2-Amino-4-Nitrotoluol

    99-55-8

     

     

    p-Chloranilin

    106-47-8

     

     

    2,4-Diaminoanisol

    615-05-4

     

     

    4,4′-Diaminodiphenylmethan

    101-77-9

     

     

    3,3′-Dichlorbenzidin

    91-94-1

     

     

    3,3′-Dimethoxybenzidin

    119-90-4

     

     

    3,3′-dimethylbenzidine

    119-93-7

     

     

    3,3′-Dimethyl-4,4′-Diaminodiphenylmethan

    838-88-0

     

     

    p-Cresidin

    120-71-8

     

     

    4,4′-Methylen-bis-(2-chloranilin)

    101-14-4

     

     

    4,4′-Oxidianilin

    101-80-4

     

     

    4,4′-Thiodianilin

    139-65-1

     

     

    o-Toluidin

    95-53-4

     

     

    2,4-Diaminotoluol

    95-80-7

     

     

    2,4,5-Trimethylanilin

    137-17-7

     

     

    o-Anisidin (2-Methoxyanilin)

    90-04-0

     

     

    2,4-Xylidin

    95-68-1

     

     

    2,6-Xylidin

    87-62-7

     

     

    4-Aminoazobenzol

    60-09-3

     

     

    Nachstehend befindet sich eine informative Liste über Azofarbstoffe, die sich in Arylamine spalten können.

     

     

    Dispersionsfarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

     

     

    Disperse Orange 60

    Disperse Yellow 7

     

     

    Disperse Orange 149

    Disperse Yellow 23

     

     

    Disperse Red 151

    Disperse Yellow 56

     

     

    Disperse Red 221

    Disperse Yellow 218

     

     

    Basische Farbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

     

     

    Basic Brown 4

    Basic Red 114

     

     

    Basic Red 42

    Basic Yellow 82

     

     

    Basic Red 76

    Basic Yellow 103

     

     

    Basic Red 111

     

     

     

    Säurefarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

     

     

    CI Acid Black 29

    CI Acid Red 24

    CI Acid Red 128

     

     

    CI Acid Black 94

    CI Acid Red 26

    CI Acid Red 115

     

     

    CI Acid Black 131

    CI Acid Red 26:1

    CI Acid Red 128

     

     

    CI Acid Black 132

    CI Acid Red 26:2

    CI Acid Red 135

     

     

    CI Acid Black 209

    CI Acid Red 35

    CI Acid Red 148

     

     

    CI Acid Black 232

    CI Acid Red 48

    CI Acid Red 150

     

     

    CI Acid Brown 415

    CI Acid Red 73

    CI Acid Red 158

     

     

    CI Acid Orange 17

    CI Acid Red 85

    CI Acid Red 167

     

     

    CI Acid Orange 24

    CI Acid Red 104

    CI Acid Red 170

     

     

    CI Acid Orange 45

    CI Acid Red 114

    CI Acid Red 264

     

     

    CI Acid Red 4

    CI Acid Red 115

    CI Acid Red 265

     

     

    CI Acid Red 5

    CI Acid Red 116

    CI Acid Red 420

     

     

    CI Acid Red 8

    CI Acid Red 119:1

    CI Acid Violet 12

     

     

    Direktfarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

     

     

    Direct Black 4

    Basic Brown 4

    Direct Red 13

     

     

    Direct Black 29

    Direct Brown 6

    Direct Red 17

     

     

    Direct Black 38

    Direct Brown 25

    Direct Red 21

     

     

    Direct Black 154

    Direct Brown 27

    Direct Red 24

     

     

    Direct Blue 1

    Direct Brown 31

    Direct Red 26

     

     

    Direct Blue 2

    Direct Brown 33

    Direct Red 22

     

     

    Direct Blue 3

    Direct Brown 51

    Direct Red 28

     

     

    Direct Blue 6

    Direct Brown 59

    Direct Red 37

     

     

    Direct Blue 8

    Direct Brown 74

    Direct Red 39

     

     

    Direct Blue 9

    Direct Brown 79

    Direct Red 44

     

     

    Direct Blue 10

    Direct Brown 95

    Direct Red 46

     

     

    Direct Blue 14

    Direct Brown 101

    Direct Red 62

     

     

    Direct Blue 15

    Direct Brown 154

    Direct Red 67

     

     

    Direct Blue 21

    Direct Brown 222

    Direct Red 72

     

     

    Direct Blue 22

    Direct Brown 223

    Direct Red 126

     

     

    Direct Blue 25

    Direct Green 1

    Direct Red 168

     

     

    Direct Blue 35

    Direct Green 6

    Direct Red 216

     

     

    Direct Blue 76

    Direct Green 8

    Direct Red 264

     

     

    Direct Blue 116

    Direct Green 8,1

    Direct Violet 1

     

     

    Direct Blue 151

    Direct Green 85

    Direct Violet 4

     

     

    Direct Blue 160

    Direct Orange 1

    Direct Violet 12

     

     

    Direct Blue 173

    Direct Orange 6

    Direct Violet 13

     

     

    Direct Blue 192

    Direct Orange 7

    Direct Violet 14

     

     

    Direct Blue 201

    Direct Orange 8

    Direct Violet 21

     

     

    Direct Blue 215

    Direct Orange 10

    Direct Violet 22

     

     

    Direct Blue 295

    Direct Orange 108

    Direct Yellow 1

     

     

    Direct Blue 306

    Direct Red 1

    Direct Yellow 24

     

     

    Direct Brown 1

    Direct Red 2

    Direct Yellow 48

     

     

    Direct Brown 1:2

    Direct Red 7

     

     

     

    Direct Brown 2

    Direct Red 10

     

     

    iii.

    CMR-Farbstoffe

    Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht in Fasern oder Geweben verwendet werden.

    A

     

    Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

    CAS-Nummer

     

     

    C.I. Acid Red 26

    3761-53-3

     

     

    C.I. Basic Red 9

    569-61-9

     

     

    C.I. Basic Violet 14

    632-99-5

     

     

    C.I. Direct Black 38

    1937-37-7

     

     

    C.I. Direct Blue 6

    2602-46-2

     

     

    C.I. Direct Red 28

    573-58-0

     

     

    C.I. Disperse Blue 1

    2475-45-8

     

     

    C.I. Disperse Orange 11

    82-28-0

     

     

    C.I. Disperse Yellow 3

    2832-40-8

     

    iv.

    Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

    Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht in Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern und in Geweben verwendet werden, die aus diesen Fasern hergestellt werden.

    A

     

    Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe

    CAS-Nummer

     

     

    C.I. Disperse Blue 1

    2475-45-8

     

     

    C.I. Disperse Blue 3

    2475-46-9

     

     

    C.I. Disperse Blue 7

    3179-90-6

     

     

    C.I. Disperse Blue 26

    3860-63-7

     

     

    C.I. Disperse Blue 35

    12222-75-2

     

     

    C.I. Disperse Blue 102

    12222-97-8

     

     

    C.I. Disperse Blue 106

    12223-01-7

     

     

    C.I. Disperse Blue 124

    61951-51-7

     

     

    C.I. Disperse Brown 1

    23355-64-8

     

     

    C.I. Disperse Orange 1

    2581-69-3

     

     

    C.I. Disperse Orange 3

    730-40-5

     

     

    C.I. Disperse Orange 37

    12223-33-5

     

     

    C.I. Disperse Orange 76

    13301-61-6

     

     

    C.I. Disperse Red 1

    2872-52-8

     

     

    C.I. Disperse Red 11

    2872-48-2

     

     

    C.I. Disperse Red 17

    3179-89-3

     

     

    C.I. Disperse Yellow 1

    119-15-3

     

     

    C.I. Disperse Yellow 3

    2832-40-8

     

     

    C.I. Disperse Yellow 9

    6373-73-5

     

     

    C.I. Disperse Yellow 39

    12236-29-2

     

     

    C.I. Disperse Yellow 49

    54824-37-2

     

    v.

    Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen

    Bei Polyamid- und Wollfasern und bei aus diesen Fasern hergestellten Geweben dürfen keine Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen verwendet werden.

    A

    vi.

    Metallkomplexfarbstoffe

    Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nur für das Färben von Wolle, Polyamid oder von Mischungen dieser Fasern mit künstlich hergestellten Zellulosefasern verwendet werden (z. B. Viskose).

    A

    Beurteilung und Prüfung:

    A.

    Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden, untermauert durch Sicherheitsdatenblätter.

    B.

    Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse der Prüfung des Endprodukts darlegt. Der Gehalt an Azofarbstoffen im Endprodukt muss gemäß den Normen EN 14362-1 und 14362-3 geprüft werden. Der Grenzwert für jedes Arylamin ist 30 mg/kg. (Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben; daher wird eine Bestätigung empfohlen.)

    5.6.   Extrahierbare Metalle (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Es sind die folgenden Grenzwerte einzuhalten:

    Metall

    Grenzwerte (mg/kg)

    Bezüge für Kinderbettmatratzen

    Alle sonstigen Produkte

    Antimon (Sb)

    30,0

    30,0

    Arsen (As)

    0,2

    1,0

    Cadmium (Cd)

    0,1

    0,1

    Chrom (Cr):

     

     

    Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe

    1,0

    2,0

    Alle sonstigen Textilwerkstoffe

    0,5

    1,0

    Kobalt (Co)

     

     

    Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe

    1,0

    4,0

    Alle sonstigen Textilwerkstoffe

    1,0

    1,0

    Kupfer (Cu)

    25,0

    50,0

    Blei (Pb)

    0,2

    1,0

    Nickel (Ni):

     

     

    Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe

    1,0

    1,0

    Alle sonstigen Textilwerkstoffe

    0,5

    1,0

    Quecksilber (Hg)

    0,02

    0,02

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über die Ergebnisse der finalen Produktprüfung vorlegen, in dem Messwerte die Einhaltung der Grenzwerte bestätigen. Die Prüfverfahren sind Extraktion gemäß der Norm ISO 105-E04 (Säure-Schweiß-Lösung) und Bestimmung mittels induktiv gekoppelter Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) oder optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES, auch als ICP-AES bezeichnet).

    5.7.   Wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Dazu zählen auch Behandlungen mit per- und polyfluoriertem Kohlenstoff.

    Fluorfreie Behandlungen müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Darüber hinaus müssen sie das Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen erfüllen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Mittel nicht verwendet werden, die von Sicherheitsdatenblättern untermauert wird. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

    5.8.   Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern und Füllmaterial aus Wolle)

    Abwasser muss bei Einleitung in die Umwelt einen chemischen Sauerstoffbedarf von weniger als 20 g/kg produzierter Textilie haben. Diese Anforderung gilt für die Web-, Druck- und Veredelungsverfahren, die für die Herstellung des Produkts/der Produkte verwendet werden. Die Messungen werden bei betriebseigenen Kläranlagen an der Auslaufseite durchgeführt, bei Kläranlagen außerhalb des Standortes an der Zuleitung von den Verarbeitungsanlagen.

    Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, so muss es auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    pH-Wert von 6 bis 9 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt)

    ii)

    Temperatur von weniger als 35 °C (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird)

    Wird in einer Ausnahmebedingung in Kriterium 10 (a) eine Farbentfernung vorgeschrieben, müssen die folgenden spektralen Absorptionskoeffizienten eingehalten werden:

    i)

    7 m–1 bei 436 nm (gelber Bereich)

    ii)

    5 m–1 bei 525 nm (roter Bereich)

    iii)

    3 m–1 bei 620 nm (blauer Bereich)

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte vorlegen, wobei er die ISO-Norm 6060 für die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs und die ISO-Norm 7887 für die Bestimmung der Farbe anwenden muss. Er muss die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Mittelwerte für die sechs Monate vor der Antragsstellung aufzeigen und eine Übereinstimmungserklärung vorlegen. Die Daten müssen die Einhaltung durch die Produktionsstätte oder des Kläranlagenbetreibers zeigen, wenn das Abwasser außerhalb des Standorts aufbereitet wird.

    5.9.   Mechanische Festigkeit (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Matratzenbezüge müssen zufriedenstellende mechanische Eigenschaften aufweisen, die anhand der folgenden Prüfstandards festgelegt werden:

    Eigenschaft

    Anforderung

    Prüfmethode

    Reißfestigkeit

    Gewebe ≥ 15 N

    Vliesstoffe ≥ 20 N

    Gewirke: nicht anwendbar

    ISO 13937-2 (Gewebe)

    ISO 9073-4 (Vliesstoffe)

    Nahtschiebeverhalten

    Gewebe ≥ 16 Schussfäden: maximal 6 mm

    Gewebe < 16 Schussfäden: maximal 10 mm

    Gewirke und Vliesstoffe: nicht anwendbar

    ISO 13936-2 (bei einer Belastung von 60 N für alle Gewebe)

    Zugfestigkeit

    Gewebe ≥ 350 N

    Gewirke und Vliesstoffe: nicht anwendbar

    ISO 13934-1

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte vorlegen, in denen er die Ergebnisse der Prüfungen beschreibt, die er gemäß den Normen ISO 13937-2 oder ISO 9073-4 für die Reißfestigkeit, ISO 13936-2 (bei einer Belastung von 60 N) für das Nahtschiebeverhalten und ISO 13934-1 für die Zugfestigkeit durchgeführt hat.

    5.10.   Dauer der flammhemmenden Wirkung (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Bezüge, die abgenommen und gewaschen werden können, müssen ihre Funktion nach 50 Wasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C bewahren. Bezüge, bei denen es nicht vorgesehen ist, dass sie abgenommen und gewaschen werden, müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung bewahren.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Berichte der Prüfungen vorlegen, die nach folgenden, jeweils anwendbaren Normen durchgeführt wurden:

    ISO 6330 in Verbindung mit ISO 12138 für Haushaltswaschzyklen und ISO 10528 für Industriewaschzyklen bei abnehm- und waschbaren Bezügen.

    BS 5651 oder einer gleichwertigen Norm für nicht abnehm- und waschbare Bezüge.

    5.11.   Änderungen der Abmessungen (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

    Bei Matratzenbezügen, die abgenommen und gewaschen werden können, dürfen sich die Abmessungen nach dem Waschen und Trocknen sowohl unter Haushalts- als auch unter Industriewaschbedingungen und -temperaturen nicht stärker ändern als:

    Gewebe: ± 3 %

    Vliesstoffe: ± 5 %

    Dieses Kriterium gilt nicht für Gewebe, die nicht als „waschbar“ gekennzeichnet sind.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Prüfberichte vorlegen, die sich auf die einschlägigen Normen beziehen. Als Prüfmethode wird ISO 6330 in Verbindung mit EN 25077 verwendet. Sofern auf dem Bezug nichts anderes angegeben ist, gelten als Standardbedingungen: Waschen 3A (60 °C), Trocknen C (liegend trocknen) und Bügeln entsprechend der Zusammensetzung des Gewebes.

    Kriterium 6. Leime und Klebstoffe

    Leime und Klebstoffe, die organische Lösungsmittel enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Leime und Klebstoffe, die für das Zusammenfügen des Produkts benötigt werden, müssen ebenfalls Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen einhalten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass keine Leime und Klebstoffe verwendet werden oder eine Erklärung der Lieferanten mit Nachweisen. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

    Kriterium 7. Flammschutzmittel

    Die folgenden Flammschutzmittel dürfen dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht absichtlich beigefügt werden:

    Name

    CAS-Nummer

    Abkürzung

    Decabromdiphenylether

    1163-19-5

    decaBDE

    Hexabromocyclododecan

    25637-99-4

    HBCD/HBCDD

    Octabromdiphenylether

    32536-52-0

    octaBDE

    Pentabromdiphenylether

    32534-81-9

    pentaBDE

    Polybromierte Biphenyle

    59536-65-1

    PBB

    Kurzkettige Chlorparaffine (C10-C13)

    85535-84-8

    SCCP

    Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat

    126-72-7

    TRIS

    Tris(2-chlorethyl)phosphat

    115-96-8

    TCEP

    Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid

    545-55-1

    TEPA

    Die Verwendung jedes Flammschutzmittels muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass die aufgeführten Flammschutzmittel in dem Produkt, in einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht eingesetzt wurden und er muss die Lieferanten dazu veranlassen, diese Erklärung vorzulegen. Es ist auch eine Liste der Stoffe vorzulegen, die zur Verstärkung der flammhemmenden Eigenschaften hinzugefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

    Kriterium 8. Biozide

    8.1.   Herstellung

    Die Verwendung biozider Wirkstoffe in dem Produkt muss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zulässig sein (Liste verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/biocides/annexi_and_ia.htm) und muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder Erklärungen vorlegen, dass keine Biozide verwendet werden, oder nachweisen, dass die Verwendung der Biozide gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zulässig ist. Es ist auch eine Liste der Biozidprodukte vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

    8.2.   Transport

    Chlorphenole (ihre Salze und Ester), polychloriertes Biphenyl (PCB), Organozinnverbindungen (einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT) und Dimethylfumarat (DMF) dürfen während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder gegebenenfalls den Lieferanten zu der Erklärung veranlassen, dass die aufgeführten Stoffe während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet wurden. Es ist auch eine Liste der Biozidprodukte vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

    Kriterium 9. Weichmacher

    Die folgenden Weichmacher dürfen dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht absichtlich beigefügt werden:

    Name

    CAS-Nummer

    Abkürzung

    Diisononylphthalat (6)

    28553-12-0 und 68515-48-0

    DINP

    Di-n-octylphthalat

    117-84-0

    DNOP

    Di-(2-ethylhexyl)phthalat

    117-81-7

    DEHP

    Diisodecylphthalat (6)

    26761-40-0 und 68515-49-1

    DIDP

    Benzylbutylphthalat

    85-68-7

    BBP

    Dibutylphthalat

    84-74-2

    DBP

    Di-iso-butylphthalat

    84-69-5

    DIBP

    Di-C6-8 verzweigte alkylphthalate

    71888-89-6

    DIHP

    Di-C7-11-verzweigte alkylphthalate

    68515-42-4

    DHNUP

    Di-n-hexylphthalat

    84-75-3

    DHP

    Di-(2-methoxyethyl)-phthalat

    117-82-8

    DMEP

    Die Summe der verbotenen Weichmacher muss unter 0,10 % Massenanteil liegen. Die Verwendung jedes Weichmachers muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass die aufgeführten Stoffe in dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht verwendet wurden, und er muss die Lieferanten dazu veranlassen, diese Erklärung vorzulegen. Zur Bestätigung, dass die aufgeführten Stoffe nicht in dem Produkt verwendet wurden, können Sicherheitsdatenblätter für die Formulierung von Polymeren gefordert werden. Es ist auch eine Liste der Weichmacher vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. Es kann eine zusätzliche Prüfung des Gesamtgehalts an Phthalaten gemäß der Norm ISO 14389 gefordert werden, wenn die Qualität der Angaben als unzureichend angesehen wird.

    Kriterium 10. Verbotene oder begrenzte Stoffe und Gemische

    a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

    Das EU-Umweltzeichen darf nicht vergeben werden, wenn das Produkt oder darin verwendete Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder ein homogener Bestandteil davon, Stoffe oder Gemische enthält, die nach den Gefahrenhinweisen und R-Sätzen der unten stehenden Tabelle eingestuft sind (in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bzw. der Richtlinie 67/548/EWG (8) des Rates), Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, sofern nicht eine besondere Ausnahme gewährt wurde.

    Die jeweils neuesten von der Europäischen Union angenommenen Vorschriften für die Einstufung haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Deshalb muss der Antragsteller sicherstellen, dass alle Einstufungen auf der Grundlage der neuesten Vorschriften zur Einstufung erfolgen.

    Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gefahrenhinweise und Risikosätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, finden die Einstufungsregeln für Gemische Anwendung.

    Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die ihre Gefährlichkeit bei der Verarbeitung verlieren (so dass z. B. ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist oder sie chemischen Veränderungen unterliegen), sind von den vorstehenden Anforderungen ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise modifizierte Polymere und Monomere oder Zusatzstoffe, die mit einer Kunststoffbeschichtung kovalent gebunden werden.

    Gefahrenhinweis (9)

    Risikosatz (10)

    H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

    R28

    H301 Giftig bei Verschlucken.

    R25

    H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

    R65

    H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

    R27

    H311 Giftig bei Hautkontakt.

    R24

    H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

    R23/26

    H331 Giftig bei Einatmen.

    R23

    H340 Kann genetische Defekte verursachen.

    R46

    H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

    R68

    H350 Kann Krebs erzeugen.

    R45

    H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

    R49

    H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

    R40

    H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

    R60

    H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

    R61

    H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

    R60/61/60-61

    H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

    R60/63

    H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

    R61/62

    H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

    R62

    H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

    R63

    H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

    R62-63

    H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

    R64

    H370 Schädigt die Organe.

    R39/23/24/25/26/27/28

    H371 Kann die Organe schädigen.

    R68/20/21/22

    H372 Schädigt die Organe.

    R48/25/24/23

    H373 Kann die Organe schädigen.

    R48/20/21/22

    H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

    R50

    H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

    R50-53

    H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

    R51-53

    H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

    R52-53

    H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

    R53

    EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

    R59

    EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

    R29

    EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

    R31

    EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

    R32

    EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

    R39-41

    H317 (Gefahrenkategorie 1A): Kann allergische Hautreaktionen verursachen (auslösende Konzentration ≥ 0,1 % Massenanteil) (11)

    R43

    H317 (Gefahrenkategorie 1B): Kann allergische Hautreaktionen verursachen (auslösende Konzentration ≥ 1,0 % Massenanteil) (11)

    H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

    R42

    Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 und in Übereinstimmung mit den nachstehend dargelegten Ausnahmevoraussetzungen wird für die folgenden Stoffe eine besondere Ausnahme von den in Kriterium 10 (a) niedergelegten Anforderungen gewährt. Für jeden Stoff müssen alle Voraussetzungen aus der spezifizierten Gefahreneinstufung erfüllt werden.

    Stoffe/Stoffgruppen

    Von der Ausnahme betroffene Einstufung

    Ausnahmevoraussetzungen

    Antimontrioxid — ATO

    H351

    Antimontrioxid wird als Katalysator in Polyester oder als Synergist im Flammschutz für die Rückenbeschichtung von Textilfertigstoffen verwendet.

    Bei Emissionen in die Luft am Arbeitsplatz, an dem ATO verwendet wird, muss ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition über acht Stunden von 0,5 mg/m3 eingehalten werden3.

    Nickel

    H317, H351, H372

    Nickel ist in rostfreiem Stahl enthalten.

    Farbstoff für das Färben und pigmentfreie Drucken bei Textilwerkstoffen

    H301, H311, H331, H317, H334

    Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

     

    H411, H412, H413

    Die Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    Verwendung von stark bindenden Farbstoffen;

    Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung;

    Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren;

    Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (siehe Kriterium 5.8);

    Verwendung von Verfahren mit Farblösungen;

    Verwendung digitaler Inkjet-Druckverfahren;

    Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck werden von diesen Bedingungen ausgenommen.

    In Textilwerkstoffen genutzter Flammschutz

    H317 (1B), H373, H411, H412, H413

    Das Produkt muss so entwickelt sein, dass es die Brandschutzanforderungen aus den Normen ISO und EN sowie den Beschaffungsstandards und -regelungen der Mitgliedstaaten und des öffentlichen Sektors einhält.

    Das Produkt muss die Anforderungen an die Haltbarkeit erfüllen (siehe Kriterium 5.10).

    Optische Aufheller

    H411, H412, H413

    Optische Aufheller dürfen nur als Zusatzstoffe während der Herstellung von Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern verwendet werden.

    Wasser-, Schmutz- und Fleckimprägniermittel

    H413

    Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein.

    In Textilwerkstoffen verwendete Hilfsstoffe (einschließlich: Carriern, Verlaufmitteln, Dispergiermitteln, Tensiden, Verdickern, Bindemitteln)

    H301, H371, H373, H334, H411, H412, H413, EUH070

    Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.

    H311, H331, H317 (1B)

    Entsprechend eingestufte Hilfsmittelrückstände dürfen im Endprodukt keine höhere Konzentration als 1,0 % Massenanteil aufweisen.

    Leime und Klebstoffe

    H304, H341, H362, H371, H373, H400, H410, H411, H412, H413, EUH059, EUH029, EUH031, EUH032, EUH070, H317, H334

    Leime und Klebstoffe müssen die in Kriterium 6 niedergelegten Voraussetzungen erfüllen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Materialliste des Produkts einschließlich einer Liste aller Erzeugnisse und homogener Bestandteile des Produkts vorlegen.

    Der Antragsteller muss prüfen, ob Stoffe und Gemische vorliegen, denen die vorstehend unter dem Kriterium genannten Gefahrenhinweise und Risikosätze zugeordnet werden können. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen des Kriteriums 10 (a) für das Produkt, jedes Erzeugnis und jeden homogenen Bestandteil des Produkts vorlegen.

    Der Antragsteller muss die geeigneten Formen der Überprüfung auswählen. Nachstehend sind die wichtigsten Formen der Überprüfung niedergelegt:

    Erzeugnisse, die nach einer spezifischen chemischen Formulierung hergestellt werden (z. B. Latex und Polyurethanschaum): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für das Enderzeugnis oder für die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die das Enderzeugnis bilden und den Grenzwert von 0,10 % Massenanteil übersteigen.

    Homogene Bestandteile und alle zugehörigen Behandlungen oder Verunreinigungen (z. B. Kunststoff und Metallteile): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für alle Materialien, aus denen sich dieser Bestandteil des Produkts zusammensetzt, und für die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die bei der Formulierung und Behandlung der im endgültigen Teil verbleibenden Materialien verwendet werden und die den Grenzwert von 0,10 % Massenanteil übersteigen.

    Chemische Rezepturen, die verwendet werden, um dem Produkt oder dem Textilbestandteil des Produkts eine spezifische Funktion zu verleihen (z. B. Leime und Klebstoffe, Flammschutzmittel, Biozide, Weichmacher, Farbstoffe): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für die Stoffe und Gemische, die für das Zusammenfügen des Endprodukts verwendet werden, oder die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die während der Produktion, des Färbens, des Druckens und der Endbearbeitung verwendet werden und in den Textilbestandteilen verbleiben.

    Die Erklärung muss die entsprechenden Dokumente umfassen, z. B. von seinen Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe, Gemische oder Materialien keine der in der vorstehenden Liste enthaltenen, mit den Gefahrenhinweisen und Risikosätzen im Zusammenhang stehenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann.

    Die bereitgestellten Angaben müssen sich auf die Formen und Aggregatszustände der Stoffe oder Gemische beziehen, die im Endprodukt verwendet werden.

    Die nachfolgenden technischen Informationen müssen als Beleg für die Einstufung oder Nichteinstufung für jeden Stoff und jedes Gemisch vorgelegt werden:

    i)

    Für Stoffe, die nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP- Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen;

    ii)

    Für Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen.;

    iii)

    Für Stoffe, für die keine harmonisierte Einstufung bzw. für die eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden;

    iv)

    Im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar, wird eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt, einschließlich der Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

    Sicherheitsdatenblätter müssen gemäß den Anweisungen in Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts). Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemielieferanten ergänzt werden.

    Informationen über die inhärenten Eigenschaften von Stoffen können gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Methoden, wie In-vitro-Methoden, Modelle der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder das Stoffgruppen- und Analogiekonzept. Der Austausch der entsprechenden Daten entlang der Lieferkette wird nachdrücklich unterstützt.

    Liegen für verwendete Stoffe Ausnahmen vor, müssen diese ausgenommenen Stoffe ausdrücklich in der Erklärung identifiziert und Nachweise erbracht werden, die zeigen, wie die Voraussetzungen für Ausnahmen erfüllt werden.

    b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

    Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Bestandteil eines Produkts in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.

    Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 10 (b) zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z. B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen und Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Grenzwerte für die Konzentration sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische anzugeben.

    Kriterium 11. Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) aus den Matratzen

    Der von Bettmatratzen ausgehende VOC-Gehalt in der Innenluft darf die nachstehend für einen Zeitraum von 7 oder alternativ 28 Tagen aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

    Die Werte werden nach dem Emissionsprüfkammer-Verfahren und unter Bezugnahme auf den Europäischen Referenzraum und unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens, das in der „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ beschrieben ist, errechnet. Die Vorgehensweise wurde von dem AgBB entwickelt. (Die Version von 2012 ist verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/agbb_bewertungsschema_2012.pdf).

    Stoff

    Letzter Wert

    Tag 7

    Letzter Wert

    Tag 28

    Formaldehyd

    < 0,06 mg/m3

    < 0,06 mg/m3

    Andere Aldehyde

    < 0,06 mg/m3

    < 0,06 mg/m3

    VOC (gesamt)

    < 0,5 mg/m3

    < 0,2 mg/m3

    SVOCs (gesamt)

    < 0,1 mg/m3

    < 0,04 mg/m3

    Alle nachweisbaren Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden

    < 0,001 mg/m3

    < 0,001 mg/m3

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Prüfkammeranalyse vorlegen, die auf der Norm EN ISO 16000-9 basiert. Die Analyse des Formaldehyds und anderer Aldehyde muss der Norm ISO 16000-3 entsprechen; die Analyse der VOC und SVOC der Norm ISO 16000-6. Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

    Die Prüfergebnisse müssen für die flächenspezifische Luftdurchflussrate „q“ = 0,5 m3/m2h errechnet werden, die einem Belastungsfaktor „L“ von 1 m2/m3 und einem Luftwechsel „n“ von 0,5 je Stunde entspricht. In all diesen Fällen bestimmt die Gesamtoberfläche aller Oberflächen (oben, unten und Kanten) der Matratze die Fläche, die für die Berechnung des Belastungsfaktors herangezogen wird. Die Prüfung muss an einer ganzen Matratze durchgeführt werden. Sollte das aus einem Grund nicht möglich sein, kann eines der folgenden alternativen Prüfverfahren verwendet werden:

    1.

    Durchführen der Prüfung an einer repräsentativen Probe der Matratze (d. h. an der Hälfte, einem Viertel oder einem Achtel); Schnittkanten müssen durch geeignete Mittel luftdicht verschlossen werden. Für eine konservative Schätzung der für die ganze Matratze zu erwartenden Konzentrationswerte werden die für die Probe ermittelten Konzentrationen entsprechend dem Volumen hochgerechnet (d. h. die Emissionen werden mit dem Faktor 2, 4 oder 8 multipliziert);

    2.

    Durchführen der Prüfung für jeden einzelnen Bestandteil der Matratze. Für eine konservative Schätzung der für die ganze Matratze zu erwartenden Konzentrationswerte müssen die Emissionen der einzelnen Bestandteile unter Anwendung der Gleichung CM = Σ ωi Ci; zusammengefasst werden:

    „CM“ (μg·m–3) sind die Gesamtemissionen der ganzen Matratze;

    „Ci“ (μg·m–3·kgi –1) sind die Emissionen je Masseneinheit jedes Bestandteils „i“ der Matratze;

    „ωi“(kgi) sind die Emissionen je Masseneinheit jedes Bestandteils „i“ der Matratze.

    Die Emissionen aller Bestandteile der Matratze werden addiert, ohne Adsorptions- oder Barrierewirkungen zu berücksichtigen (ungünstigster Fall).

    Kriterium 12. Technische Leistungsfähigkeit

    12.1.   Qualität

    Die Matratze muss so gestaltet sein, dass ein Qualitätsprodukt in Verkehr gebracht wird, das den Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung trägt.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er den gewählten Ansatz und die Maßnahmen beschreibt, die er ergriffen hat, um die Qualität des Produkts, die Einhaltung der spezifischen Gebrauchseigenschaften und die Beachtung der Anforderung des thermohygrometrischen Wohlbefindens sicherzustellen. Die folgenden Aspekte sollten berücksichtigt werden: Forschung und Entwicklung, Auswahl des Materials, interne Prüf- und Überprüfungsverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Gebrauchseigenschaften und die Beachtung der Anforderung des thermohygrometrischen Wohlbefindens.

    12.2.   Haltbarkeit

    Matratzen müssen die folgenden Gebrauchseigenschaften aufweisen:

    Abnahme der Höhe < 15 %

    Abnahme der Festigkeit: < 20 %

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse beschreibt, die er unter Einhaltung der Prüfmethode EN 1957 erhalten hat. Die Abnahme der Höhe und der Festigkeit entspricht der Differenz zwischen den ersten durchgeführten Messungen (100 Zyklen) und den Messergebnissen bei Abschluss der Haltbarkeitsprüfung (30 000 Zyklen).

    12.3.   Gewährleistung

    Den Gewährleistungsunterlagen muss eine Liste mit Empfehlungen über die Nutzung, Pflege und Entsorgung der Matratze beigefügt werden. Für die Matratze muss eine Gewährleistung für die Dauer von mindestens zehn Jahren erteilt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Kinderbettmatratzen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Unterlagen vorlegen, die die Umsetzung der Gewährleistungsbestimmungen nachweisen.

    Kriterium 13. Zerlegbarkeit und Verwertung von Werkstoffen

    Der Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass die Matratze für die folgenden Zwecke zerlegt werden kann.

    Durchführung von Reparaturen und Ersatz verschlissener Teile,

    Aufrüstung älterer oder veralteter Teile,

    Trennung der Teile und Materialien für ihre potenzielle Wiederverwertung.

    Beurteilung und Prüfung: Dem Antrag muss ein Bericht beigefügt werden, der das Zerlegen der Matratze und die mögliche Entsorgung jedes Teils beschreibt. Die folgenden Maßnahmen könnten beispielsweise das Zerlegen der Matratze vereinfachen: vorzugsweise Nähen statt der Verwendung von Klebstoff; Verwendung abnehmbarer Bezüge; Verwendung jeweils nur eines einzigen, recyclingfähigen Materials für jeden homogenen Teil.

    Kriterium 14. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

    Das EU-Umweltzeichen kann sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Produkt angebracht werden. Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

    „Qualitativ hochwertiges und langlebiges Produkt“

    „Reduzierter Schadstoffgehalt“

    „Reduzierte Innenraum-Luftverschmutzung“

    Darüber hinaus ist es mit folgendem Text zu versehen:

    „Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der EU-Umweltzeichens an dieses Produkt finden Sie unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/“

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung und einen visuellen Nachweis vorlegen.

    Kriterium 15. Zusätzliche Informationen für Verbraucher

    Der Antragsteller muss den Verbrauchern in schriftlicher oder audiovisueller Form eine Liste mit Empfehlungen bereitstellen, wie die Matratze genutzt, gepflegt und entsorgt wird.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung und einen visuellen Nachweis vorlegen.


    (1)  Nur für Schaum aus mindestens 20 % Massenanteil Naturlatex,

    (2)  N-Nitrosodimethylamin (NDMA), N-Nitrosodiethylamin (NDEA), N-Nitrosomethylethylamin (NMEA), N-Nitrosodi-i-propylamin (NDiPA), N-Nitrosodi-n-propylamin (NDPA), N-Nitroso-di-n-butylamin (NDBA), N-Nitrosopyrrolidin (NPYR), N-Nitrosopiperidin (NPIP), N-Nitrosomorpholin (NMOR).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    (4)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

    (6)  nur für Kinderbettmatratzen

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (8)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

    (9)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

    (10)  Gemäß Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinien 2006/121/EG und 1999/45/EG.

    (11)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1).


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