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Document 32014D0307

    2014/307/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 160 vom 29.5.2014, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/307/oj

    29.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 160/31


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 13. Mai 2014

    über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    (2014/307/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4, Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich, Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

    (2)

    Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in das EWR-Abkommen zu erweitern.

    (3)

    Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

    (4)

    Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. VENIZELOS


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014

    vom

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG in das EWR-Abkommen zu erweitern (1).

    (2)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:

    „—

    32013 R 1295: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

    Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Die Sekretäre

    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.

    (2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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