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Document 32014D0228

2014/228/EU: Beschluss des Rates vom 25. November 2013 über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine

ABl. L 125 vom 26.4.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/228/oj

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26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. November 2013

über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine

(2014/228/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 8. Oktober 2004 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über ein Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) ermächtigt.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 15. November 2005 ist das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) am 1. Dezember 2005 unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen ermöglicht eine engere Zusammenarbeit mit der Ukraine auf dem Gebiet der Satellitennavigation. Mit ihm werden verschiedene Elemente der europäischen Satellitennavigationsprogramme umgesetzt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (1) und gibt folgende Mitteilung ab:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf 'die Europäische Gemeinschaft' oder auf 'die Gemeinschaft' im Text des Abkommens als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ oder ‚die Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Der Standpunkt, der von der Union im GNSS-Lenkungsausschuss und in den gemeinsamen technischen Arbeitsgruppen gemäß Artikel 14 des Abkommens zu vertreten ist, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. PAVALKIS


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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