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Document 32013R0728

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 728/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 203 vom 30.7.2013, pp. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/728/oj

30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 728/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Lenkrolle, bestehend aus

einer rechteckigen Platte aus rostfreiem Stahl mit Abmessungen von etwa 14 × 10 cm mit vier Bohrungen für Schrauben,

einem gabelförmigen Gehäuse aus rostfreiem Stahl mit Schwenklager mit einem Drehbereich von 360°,

einem Reifen aus Kautschuk mit einem Durchmesser von etwa 13 cm und einer Breite von etwa 4 cm,

einer Felge aus Kunststoff mit Lager.

Die Lenkrolle kann an verschiedenen Waren wie Einkaufswagen, Betten für Krankenanstalten und anderen Möbeln angebracht werden.

 (*1) Siehe Abbildung.

7326 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 , 7326 90 und 7326 90 98 .

Eine Einreihung in Position 8302 ist ausgeschlossen, da hierher nur Laufrädchen oder -rollen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 75 mm oder einer Breite von nicht mehr als 30 mm gehören (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 83).

Der Hauptverwendungszweck der Lenkrolle ist aufgrund ihrer objektiven Merkmale nicht zu bestimmen, da sie beispielsweise gleichermaßen für Waren der Position 8716 (Einkaufswagen), der Position 9402 (Betten für Krankenanstalten) oder der Position 9403 (andere Möbel) verwendet werden kann. Eine Einreihung als Teil einer bestimmten Ware ist daher ausgeschlossen.

Die Lenkrolle ist eine zusammengesetzte Ware aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen (rostfreier Stahl, Kautschuk und Kunststoff). Der Stoff oder Bestandteil, der der Lenkrolle ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist das Gehäuse aus rostfreiem Stahl, da es die Basis für die Konstruktion der Lenkrolle bildet.

Die Lenkrolle ist daher als andere Ware aus Eisen oder Stahl in den KN-Code 7326 90 98 einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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