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Document 32013R0623

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 623/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr

    ABl. L 177 vom 28.6.2013, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/06/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/623/oj

    28.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/20


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 623/2013 DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) („die Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 113,

    nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (2) wurde die Höhe der Gebühr, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu entrichten ist, festgelegt, wie in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vorgesehen.

    (2)

    Die Rücklagen des Amtes übersteigen die für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Höhe. Daher sollte die Jahresgebühr ab 2014 gesenkt werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das Amt verlangt vom Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (‚der Inhaber‘) für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung eine Gebühr (‚Jahresgebühr‘) von 250 EUR.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juni 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

    (2)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.


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