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Document 32013R0608

    Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

    ABl. L 181 vom 29.6.2013, p. 15–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/608/oj

    29.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/15


    VERORDNUNG (EU) Nr. 608/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 12. Juni 2013

    zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In seiner Entschließung vom 25. September 2008 über einen europäischen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie fordert der Rat, dass die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (2), überarbeitet wird und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, überprüft werden.

    (2)

    Das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, fügt Rechtsinhabern, Rechtenutzern oder Gruppen von Erzeugern und gesetzestreuen Herstellern und Händlern erheblichen Schaden zu. Außerdem könnten durch derartiges Inverkehrbringen Verbraucher getäuscht werden und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt sein. Daher sollte so weit wie möglich verhindert werden, dass solche Waren auf den Unionsmarkt gelangen, und es sollten Maßnahmen zur Bekämpfung dieses rechtswidrigen Inverkehrbringens getroffen werden, ohne den rechtmäßigen Handel zu beeinträchtigen.

    (3)

    Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 zeigte, dass angesichts der wirtschaftlichen, handelspolitischen und rechtlichen Entwicklungen bestimmte Verbesserungen des rechtlichen Rahmens erforderlich sind, um die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums durch die Zollbehörden zu stärken und zugleich eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten.

    (4)

    Die Zollbehörden sollten dafür zuständig sein, die Rechte geistigen Eigentums bei Waren durchzusetzen, die gemäß den Zollvorschriften der Union der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen, und angemessene Kontrollen in Bezug auf diese Waren durchzuführen, um Vorgänge zu verhindern, die gegen die Rechtsvorschriften im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen. Die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums an der Grenze — dort, wo die Waren der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen — stellt einen effizienten Weg dar, um den Rechtsinhabern sowie den Rechtenutzern und Gruppen von Erzeugern einen raschen und wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Wird die Überlassung der Waren ausgesetzt oder werden die Waren von den Zollbehörden an der Grenze zurückgehalten, so sollte nur ein einziges Rechtsverfahren notwendig sein, während für auf dem Markt aufgefundene Waren, die aufgeteilt und an Einzelhändler geliefert wurden, für das gleiche Durchsetzungsniveau mehrere getrennte Verfahren notwendig sein sollten. Eine Ausnahme sollte für Waren gelten, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, da solche Waren trotz ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Diese Verordnung sollte nicht für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gelten, sofern diese Waren für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und es keine Hinweise darauf gibt, dass gewerblicher Handel vorliegt.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 gilt nicht für bestimmte Rechte geistigen Eigentums, und bestimmte Rechtsverletzungen sind von ihrem Geltungsbereich ausgenommen. Zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums sollte das Eingreifen der Zollbehörden auf andere Arten von Rechtsverletzungen ausgeweitet werden, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 fallen. Über die bereits unter die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 fallenden Rechte hinaus sollten daher auch Handelsnamen, sofern sie nach den nationalen Rechtsvorschriften als ausschließliche Rechte geistigen Eigentums geschützt sind, Topografien von Halbleitererzeugnissen sowie Gebrauchsmuster und Vorrichtungen, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, erfasst sein.

    (6)

    Rechtsverletzungen infolge des sogenannten illegalen Parallelhandels und infolge von Mengenüberschreitungen sind aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ausgeschlossen. Waren, die Gegenstand des illegalen Parallelhandels sind, also Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, aber im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals ohne seine Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, und Waren, die durch Mengenüberschreitungen hergestellt wurden, also Waren, die von einer vom Rechtsinhaber zur Herstellung einer bestimmten Menge von Waren ordnungsgemäß ermächtigten Person in Überschreitung der zwischen dieser Person und dem Rechtsinhaber vereinbarten Mengen hergestellt wurden, werden als Originalwaren hergestellt, und es scheint daher nicht angemessen, dass die Zollbehörden ihre Anstrengungen auf diese Waren konzentrieren. Deshalb sollten der illegale Parallelhandel und Waren, die durch Mengenüberschreitungen hergestellt wurden ebenfalls aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Schulungen für Zollbedienstete anbieten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

    (8)

    Diese Verordnung wird, sobald sie in vollem Umfang angewendet wird, weiter zu einem Binnenmarkt beitragen, der einen wirksameren Schutz der Rechtsinhaber sicherstellt, Kreativität und Innovationen fördert und die Verbraucher mit zuverlässigen und hochwertigen Erzeugnissen versorgt, wodurch im Gegenzug grenzübergreifende Geschäfte zwischen Verbrauchern, Unternehmern und Händlern ausgeweitet werden.

    (9)

    Die Mitgliedstaaten sehen sich im Zollwesen immer knapperen Ressourcen gegenüber. Daher sollten Technologien für das Risikomanagement sowie Strategien für die optimale Nutzung der Ressourcen, die den Zollbehörden zur Verfügung stehen, gefördert werden.

    (10)

    Diese Verordnung enthält lediglich Verfahrensvorschriften für die Zollbehörden. Entsprechend werden mit dieser Verordnung keine Kriterien festgelegt, nach denen sich eine Verletzung von Rechten geistigen Eigentums feststellen lässt.

    (11)

    Gemäß der „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“, die auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha vom 14. November 2001 verabschiedet wurde, kann und sollte das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) so ausgelegt und umgesetzt werden, dass es das Recht der WTO-Mitglieder fördert, die öffentliche Gesundheit zu schützen und insbesondere den Zugang zu Arzneimitteln für alle zu sichern. Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollten die Zollbehörden daher in Bezug auf Arzneimittel, bei denen die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beförderungsart oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und endet, bei der Einschätzung der Gefahr, dass Rechte geistigen Eigentums verletzt werden, berücksichtigen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Umleitung solcher Arzneimittel auf den Unionsmarkt besteht.

    (12)

    Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3), unberührt lassen.

    (13)

    Personen, Rechtenutzer, Einrichtungen oder Gruppen von Erzeugern, die in eigenem Namen ein Gerichtsverfahren wegen einer möglichen Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums einleiten können, sollten berechtigt sein, einen Antrag zu stellen.

    (14)

    Um zu gewährleisten, dass die Rechte geistigen Eigentums unionsweit durchgesetzt werden, sollte Personen oder Einrichtungen, die die Durchsetzung eines im gesamten Unionsgebiet geltenden Rechts geistigen Eigentums erwirken wollen, erlaubt werden, sich an die Zollbehörden eines einzigen Mitgliedstaats zu wenden. Diesen Antragstellern sollte es möglich sein zu beantragen, dass diese Behörden entscheiden, dass sowohl in ihrem eigenen Mitgliedstaat als auch in jedem anderen Mitgliedstaat Maßnahmen ergriffen werden, um das Recht geistigen Eigentums durchzusetzen.

    (15)

    Um die zügige Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zollbehörden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Waren Rechte geistigen Eigentums verletzen, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten können, damit eine Person oder Einrichtung, die zur Antragstellung berechtigt ist, ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, einleiten kann.

    (16)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren vorsehen, nach dem bestimmte Waren vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, eingeleitet werden muss. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (4) anerkannt wird, hat sich dieses Verfahren in den Mitgliedstaaten, in denen es angewendet wird, als sehr erfolgreich erwiesen. Daher sollte dieses Verfahren bei allen Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums zwingend vorgeschrieben und angewendet werden, sofern der Anmelder oder der Besitzer der Waren einer Vernichtung zustimmt. Darüber hinaus sollte im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehen werden, dass die Zollbehörden davon ausgehen können, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren der Vernichtung der Waren zugestimmt hat, wenn er sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich abgelehnt hat.

    (17)

    Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollte für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren ein besonderes Verfahren eingeführt werden, das eine Vernichtung dieser Waren ohne die ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers im jeweiligen Fall ermöglicht. Jedoch sollte ein allgemeines Ersuchen des Antragstellers in dem Antrag vorgeschrieben werden, damit dieses Verfahren angewendet werden kann. Außerdem sollten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, zu verlangen, dass der Antragsteller die durch die Anwendung dieses Verfahrens entstehenden Kosten trägt.

    (18)

    Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit ist es anzeigt, die Fristen für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, und die Bedingungen für die Weitergabe von Informationen über die zurückgehaltenen Waren an betroffene Personen und Einrichtungen durch die Zollbehörden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 zu ändern.

    (19)

    Unter Berücksichtigung des vorläufigen und vorbeugenden Charakters der von den Zollbehörden in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und den gegensätzlichen Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Parteien sollten einige Aspekte der Verfahren angepasst werden, um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und zugleich die Rechte der betroffenen Parteien zu wahren. Im Zusammenhang mit den verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen sollten die Zollbehörden anhand der Dokumente betreffend die Zollbehandlung oder die Situation, in der sich die Waren befinden, die betroffene Person unterrichten. Darüber hinaus sollte in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren für die Vernichtung von Waren bedeutet, dass sowohl der Anmelder oder der Besitzer der Waren als auch der Inhaber der Entscheidung ihre etwaigen Einwände gegen die Vernichtung parallel mitteilen sollten, dafür Sorge getragen werden, dass der Inhaber der Entscheidung die Möglichkeit erhält, auf einen möglichen Einwand des Anmelders oder des Besitzers der Waren gegen die Vernichtung zu reagieren. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren vor dem oder am gleichen Tag wie der Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung unterrichtet wird.

    (20)

    Die Zollbehörden und die Kommission werden ermutigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten.

    (21)

    Um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden, bestimmt das TRIPS-Übereinkommen, dass die WTO-Mitglieder den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden über diesen Handel fördern. Daher sollten die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, mit den einschlägigen Behörden von Drittländern Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Rechte geistigen Eigentums auszutauschen, einschließlich zu Waren, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Drittländer haben oder für diese Drittländer bestimmt sind.

    (22)

    Im Interesse der Effizienz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (5) angewendet werden.

    (23)

    Für die Haftung der Zollbehörden sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten maßgeblich sein, wobei das Stattgeben eines Antrags durch die Zollbehörden für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, von den Zollbehörden nicht entdeckt und überlassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers der Entscheidung auf Entschädigung begründet.

    (24)

    Da die Zollbehörden auf Antrag tätig werden, sollte festgelegt werden, dass der Inhaber der Entscheidung alle Kosten erstattet, die den Zollbehörden bei der Durchsetzung seiner Rechte geistigen Eigentums entstanden sind. Dies sollte den Inhaber der Entscheidung jedoch nicht daran hindern, vom Rechtsverletzer oder anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren gefunden wurden, als verantwortlich gelten könnten, Schadenersatz zu fordern. Dazu könnten gegebenenfalls Vermittler zählen. Im Fall von Kosten und Schäden, die anderen Personen als den Zollbehörden aufgrund einer Zollmaßnahme entstehen, bei der auf der Grundlage einer Forderung einer dritten Partei im Zusammenhang mit Rechten geistigen Eigentums die Überlassung der Waren ausgesetzt oder Waren zurückgehalten werden, sollten die im Einzelfall geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblich sein.

    (25)

    Mit dieser Verordnung wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Zollbehörden die Beförderung von Waren, die vernichtet werden sollen, zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung zulassen. Die Zollbehörden können ferner beschließen, diese Waren zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

    (26)

    Die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch den Zoll führt zum Austausch von Daten im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die betreffenden Anträge. Eine solche Verarbeitung von Daten umfasst auch personenbezogene Daten und sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, wie in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) festgelegt, vorgenommen werden.

    (27)

    Der Austausch von Informationen bezüglich Entscheidungen über Anträge und das Tätigwerden von Zollbehörden sollte durch eine zentrale elektronische Datenbank erfolgen. Die Einrichtung, die diese Datenbank kontrolliert und verwaltet und die Einrichtungen, die für die Sicherheit der Verarbeitung der in der Datenbank erfassten Daten zuständig ist, sollten bestimmt werden. Bei der Einführung jedweder Form der Interoperabilität oder des Austauschs sollte in erster Linie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung getragen werden, d. h. die Daten sollten ausschließlich für die Zwecke genutzt werden, für die die Datenbank eingerichtet wurde; weitere Formen des Austauschs oder der Vernetzung, die diesen Zwecken nicht entsprechen, sollten untersagt sein.

    (28)

    Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Kleinsendung“ angepasst werden kann, wenn sie sich angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel erweist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Änderung der nicht wesentlichen Elemente der Definition des Begriffs „Kleinsendung“, nämlich der in dieser Definition genannten spezifischen Mengen, zu erlassen. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

    (29)

    Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften über die praktischen Modalitäten für den Datenaustausch mit Drittländern und der Vorschriften über die Formblätter für den Antrag und für das Ersuchen um Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse, namentlich zur Festlegung dieser praktischen Modalitäten und zur Ausarbeitung von Standardformblättern, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (8), ausgeübt werden. Zur Ausarbeitung der Standardformblätter sollten die betreffenden Durchführungsrechtsakte, obwohl der Gegenstand der durchzuführenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, angesichts ihrer Art und ihrer Auswirkungen im Beratungsverfahren angenommen werden, da sich alle in die Formblätter aufzunehmenden Einzelheiten unmittelbar aus dem Wortlaut der vorliegenden Verordnung ergeben. In diesen Durchführungsrechtsakten werden somit nur Format und Aufbau des Formblatts festgelegt; sie haben keine weiteren Auswirkungen auf die gemeinsame Handelspolitik der Union.

    (30)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 sollte aufgehoben werden.

    (31)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 12. Oktober 2011 eine Stellungnahme abgegeben (9)

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) im Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen, insbesondere Waren in folgenden Situationen:

    a)

    wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;

    b)

    wenn sie in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;

    c)

    wenn sie in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

    (2)   In Bezug auf die Waren, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrolle unterstehen, führen die Zollbehörden unbeschadet der Artikel 17 und 18 angemessene Zollkontrollen durch und treffen angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 im Einklang mit Risikoanalysekriterien, um Handlungen zu verhindern, die gegen die im Gebiet der Union geltenden Rechtsvorschriften im Bereich geistigen Eigentums verstoßen, und um mit Drittländern bei der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten.

    (3)   Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

    (4)   Diese Verordnung gilt nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden.

    (5)   Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, sowie für Waren, die von einer vom Rechtsinhaber zur Herstellung einer bestimmten Menge von Waren ordnungsgemäß ermächtigten Person unter Überschreitung der zwischen dieser Person und dem Rechtsinhaber vereinbarten Mengen hergestellt wurden.

    (6)   Durch diese Verordnung werden nationales Recht oder Unionsrecht im Bereich geistigen Eigentums oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Strafverfahren nicht berührt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Recht geistigen Eigentums“:

    a)

    eine Marke;

    b)

    ein Geschmacksmuster;

    c)

    ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union;

    d)

    eine geografische Angabe;

    e)

    ein Patent nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union;

    f)

    ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (11);

    g)

    ein ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (12);

    h)

    ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (13);

    i)

    ein Sortenschutzrecht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

    j)

    eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union;

    k)

    ein Gebrauchsmuster, soweit es nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein Recht geistigen Eigentums geschützt ist;

    l)

    ein Handelsname, soweit er nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein ausschließliches Recht geistigen Eigentums geschützt ist;

    2.

    „Marke“:

    a)

    eine Gemeinschaftsmarke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (14);

    b)

    eine in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux- Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke;

    c)

    eine aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetragene Marke mit Wirkung in einem Mitgliedstaat oder in der Union;

    3.

    „Geschmacksmuster“:

    a)

    ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (15);

    b)

    ein in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragenes Geschmacksmuster;

    c)

    ein aufgrund internationaler Vereinbarungen eingetragenes Geschmacksmuster mit Wirkung in einem Mitgliedstaat oder in der Union;

    4.

    „geografische Angabe“:

    a)

    eine geschützte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (16);

    b)

    eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (17);

    c)

    eine geografische Angabe für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (18);

    d)

    eine geografische Angabe für Spirituosen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (19);

    e)

    eine geografische Angabe für Waren, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, soweit sie nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Union als ein ausschließliches Recht geistigen Eigentums gilt;

    f)

    eine geografische Angabe gemäß Vereinbarungen zwischen der Union und Drittländern, die als solche in derartigen Vereinbarungen aufgeführt ist;

    5.

    „nachgeahmte Waren“:

    a)

    Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine Marke verletzenden Handlung sind und auf denen ohne Genehmigung ein Zeichen angebracht ist, das mit der für derartige Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch oder in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke zu unterscheiden ist;

    b)

    Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie angetroffen werden, Gegenstand einer eine geografische Angabe verletzenden Handlung sind und auf denen ein Name oder ein Begriff angebracht ist oder die mit einem Namen oder einem Begriff bezeichnet werden, der im Zusammenhang mit dieser geografischen Angabe geschützt ist;

    c)

    jegliche Art von Verpackungen, Etiketten, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumenten oder sonstigen ähnlichen Artikeln, auch gesondert gestellten, die Gegenstand einer eine Marke oder geografische Angabe verletzenden Handlung sind, auf denen ein Zeichen, Name oder Begriff angebracht ist, das bzw. der mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke oder geschützten geografischen Angabe identisch ist oder in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder geografischen Angabe zu unterscheiden ist, und die für die gleiche Art von Waren wie die, für die die Marke oder geografische Angabe eingetragen wurde, verwendet werden können;

    6.

    „unerlaubt hergestellte Waren“ Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, Gegenstand einer ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster verletzenden Tätigkeit sind und die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder des Geschmacksmusters oder ohne Zustimmung einer vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ermächtigten Person angefertigt werden;

    7.

    „Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen“ Waren, bei denen es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, dem Anschein nach einzustufen sind als

    a)

    Waren, die in diesem Mitgliedstaat Gegenstand einer ein Recht geistigen Eigentums verletzenden Handlung sind;

    b)

    Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die hauptsächlich entworfen, hergestellt oder angepasst werden, um die Umgehung von Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteilen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die im normalen Betrieb Handlungen verhindern oder einschränken, die sich auf Werke beziehen, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genehmigt worden sind und die sich auf Handlungen beziehen, die diese Rechte in diesem Mitgliedstaat verletzen;

    c)

    Formen oder Matrizen, die eigens zur Herstellung von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen würden, entworfen wurden oder im Hinblick darauf angepasst wurden, wenn diese Formen oder Matrizen sich auf Handlungen beziehen, die Rechte geistigen Eigentums in diesem Mitgliedstaat verletzen;

    8.

    „Rechtsinhaber“ den Inhaber eines Rechts geistigen Eigentums;

    9.

    „Antrag“ einen bei der zuständigen Zolldienststelle gestellten Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen;

    10.

    „nationaler Antrag“ einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden eines Mitgliedstaats in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    11.

    „Unionsantrag“ einen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden dieses Mitgliedstaats und eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Staaten;

    12.

    „Antragsteller“ die Person oder Einrichtung, in deren Namen ein Antrag gestellt wird;

    13.

    „Inhaber der Entscheidung“ den Inhaber einer Entscheidung, mit der einem Antrag stattgegeben wurde;

    14.

    „Besitzer der Waren“ die Person, die Eigentümer der Waren ist, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Waren besitzt oder in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich diese Waren befinden;

    15.

    „Anmelder“ den Anmelder im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

    16.

    „Vernichtung“ die physische Vernichtung, Wiederverwertung oder das aus dem Verkehr ziehen in einer Weise, die den Inhaber der Entscheidung vor Schaden bewahrt;

    17.

    „Zollgebiet der Union“ das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

    18.

    „Überlassen einer Ware“ die Überlassung der Ware im Sinne von Artikel 4 Nummer 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

    19.

    „Kleinsendung“ eine Post- oder Eilkuriersendung, die

    a)

    höchstens drei Einheiten enthält

    oder

    b)

    ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat.

    Im Sinne des Buchstabens a sind „Einheiten“, Waren gemäß Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates von 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (20), sofern sie unverpackt sind, oder die verpackten Waren, wie sie für den Einzelverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind.

    Im Sinne dieser Definition gelten gesonderte Waren, die unter denselben KN-Code fallen, als verschiedene Einheiten, und Waren, die als in einen KN-Code eingereihte Warenzusammenstellungen gestellt werden, als eine Einheit;

    20.

    „verderbliche Waren“ Waren, die nach Ansicht der Zollbehörden verderben, wenn sie bis zu 20 Tage ab dem Zeitpunkt der Aussetzung ihrer Überlassung oder ihrer Zurückhaltung aufbewahrt werden;

    21.

    „ausschließliche Lizenz“ eine Lizenz (allgemeiner oder begrenzter Art), die den Lizenznehmer unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Lizenzgebers, dazu ermächtigt, ein Recht geistigen Eigentums auf die in der Lizenz genehmigte Weise zu nutzen.

    KAPITEL II

    ANTRÄGE

    ABSCHNITT 1

    Antragstellung

    Artikel 3

    Berechtigung zur Antragstellung

    Die folgenden Personen und Einrichtungen sind, soweit sie berechtigt sind, ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, berechtigt:

    1.

    einen nationalen Antrag oder einen Unionsantrag zu stellen:

    a)

    Rechtsinhaber;

    b)

    Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums (21);

    c)

    Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG;

    d)

    Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 118e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;

    2.

    einen nationalen Antrag zu stellen:

    a)

    zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums ermächtigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten;

    b)

    in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geografische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;

    3.

    einen Unionsantrag zu stellen: Inhaber von im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen, wenn diese Lizenzinhaber in diesen Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten.

    Artikel 4

    Rechte geistigen Eigentums, für die Unionsanträge gestellt werden können

    Unionsanträge können nur für Rechte geistigen Eigentums gestellt werden, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen.

    Artikel 5

    Antragstellung

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden zuständig ist (im Folgenden „zuständige Zolldienststelle“). Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission hiervon, und die Kommission veröffentlicht eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Zolldienststellen.

    (2)   Anträge werden bei der zuständigen Zolldienststelle gestellt. Für Anträge ist das Formblatt gemäß Artikel 6 zu verwenden; die Anträge haben die darin geforderten Informationen zu enthalten.

    (3)   Wird ein Antrag nach der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Absatz 3 gestellt, so hat dieser Antrag folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a)

    Er ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren bei der zuständigen Zolldienststelle zu stellen;

    b)

    es muss sich um einen nationalen Antrag handeln;

    c)

    er muss die nach Artikel 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Von den Angaben gemäß Buchstaben g, h oder i jenes Absatzes kann der Antragsteller jedoch absehen.

    (4)   Mit der Ausnahme der Fälle nach Artikel 3 Nummer 3 kann je Mitgliedstaat nur ein nationaler Antrag und ein Unionsantrag für dasselbe in diesem Mitgliedstaat geschützte Recht geistigen Eigentums gestellt werden. In den Fällen gemäß Artikel 3 Nummer 3 ist mehr als ein Unionsantrag zulässig.

    (5)   Wird einem Unionsantrag für einen Mitgliedstaat stattgegeben, der bereits durch einen anderen Unionsantrag erfasst ist, dem für denselben Antragsteller und dasselbe Recht geistigen Eigentums stattgegeben wurde, so werden die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Unionsantrags tätig, dem zuerst stattgegeben wurde. Sie unterrichten die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem dem späteren Unionsantrag stattgegeben wurde, die die Entscheidung über das Stattgeben dieses späteren Unionsantrags ändert oder aufhebt.

    (6)   Stehen für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung, sind die Anträge und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission entwickeln, warten und verwenden diese Systeme im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (22).

    Artikel 6

    Antragsformblatt

    (1)   Die Kommission erstellt ein Antragsformblatt im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

    (2)   Das Antragsformblatt bestimmt, welche Informationen der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG bereitgestellt werden müssen.

    (3)   Die Kommission stellt sicher, dass vom Antragsteller auf dem Formblatt insbesondere folgende Informationen beizubringen sind:

    a)

    Angaben zum Antragsteller;

    b)

    den Status des Antragstellers im Sinne von Artikel 3;

    c)

    Unterlagen die geeignet sind, gegenüber der zuständigen Zolldienststelle den Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist;

    d)

    wenn der Antragsteller den Antrag über einen Vertreter stellt, Angaben zu der ihn vertretenden Person und Nachweis ihrer Befugnisse zu seiner Vertretung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird;

    e)

    das durchzusetzende Recht oder die durchzusetzenden Rechte geistigen Eigentums;

    f)

    im Falle eines Unionsantrags die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird;

    g)

    besondere Merkmale und technische Daten der Originalwaren, gegebenenfalls auch Kennzeichnungen wie Strichcodes und Abbildungen;

    h)

    Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen;

    i)

    Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, wie etwa die autorisierten Vertriebshändler;

    j)

    die Angabe, ob nach Maßgabe der Buchstaben g, h oder i dieses Absatzes erteilte Informationen im Einklang mit Artikel 31 Absatz 5 nur einer beschränkten Verarbeitung unterliegen sollen;

    k)

    die Angaben zu allen vom Antragsteller für die Übernahme von juristischen und technischen Fragen benannten Vertreter;

    l)

    eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, die zuständige Zolldienststelle über alle in Artikel 15 genannten Fälle zu unterrichten;

    m)

    eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, alle Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, zu übermitteln und zu aktualisieren;

    n)

    eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Übernahme der Haftung unter den Bedingungen gemäß Artikel 28;

    o)

    eine Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Kosten gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen;

    p)

    ein Einverständnis des Antragstellers, dass die von ihm übermittelten Daten durch die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeitet werden;

    q)

    die Angabe, ob der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 beantragt und, soweit die Zollbehörden dies verlangen, der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens zustimmt.

    ABSCHNITT 2

    Entscheidungen über Anträge

    Artikel 7

    Bearbeitung unvollständiger Anträge

    (1)   Ist die zuständige Zolldienststelle bei Eingang eines Antrags der Ansicht, dass der Antrag nicht alle nach Artikel 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung nachzureichen.

    In diesem Fall wird die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis die erforderlichen Angaben eingehen.

    (2)   Legt der Antragsteller die fehlenden Angaben nicht innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist vor, so lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag ab.

    Artikel 8

    Gebühren

    Dem Antragsteller wird keine Gebühr zur Deckung der aus der Bearbeitung des Antrags entstehenden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

    Artikel 9

    Mitteilung von Entscheidungen über die Stattgabe oder die Ablehnung von Anträgen

    (1)   Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit. Im Fall der Ablehnung versieht die zuständige Zolldienststelle ihre Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

    (2)   Wurde der Antragsteller vor der Antragstellung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden unterrichtet, so teilt die zuständige Zolldienststelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit.

    Artikel 10

    Entscheidungen über Anträge

    (1)   Eine Entscheidung über die Stattgabe nationaler Anträge und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt.

    Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.

    (2)   Eine Entscheidung über die Stattgabe von Unionsanträgen und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden wirksam:

    a)

    in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, an dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt;

    b)

    in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 unterrichtet werden, unter der Voraussetzung, dass der Inhaber der Entscheidung seine Pflichten gemäß Artikel 29 Absatz 3 in Bezug auf Übersetzungskosten erfüllt hat.

    Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsantrag gestellt wurde, und in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.

    Artikel 11

    Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden

    (1)   Gibt die zuständige Zolldienststelle einem Antrag statt, so setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen.

    Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags gemäß Artikel 10 wirksam wird, und darf ein Jahr ab dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt, nicht überschreiten.

    (2)   Enthält ein Antrag, der nach der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Absatz 3 gestellt wird, die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben g, h oder i genannten Informationen nicht, so wird ihm nur in Bezug auf die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der betreffenden Waren stattgegeben, es sei denn, diese Informationen werden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren nachgereicht.

    (3)   Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt, so werden die Zollbehörden nicht tätig. Die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags wird von der zuständigen Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend aufgehoben oder geändert.

    Artikel 12

    Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden

    (1)   Ist der Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden abgelaufen, so kann er auf Antrag des Inhabers der Entscheidung von der zuständigen Zolldienststelle, die die erste Entscheidung erlassen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, die der Inhaber der Entscheidung gegenüber den Zollbehörden im Rahmen dieser Verordnung hat, verlängert werden.

    (2)   Geht der Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden weniger als 30 Arbeitstage vor Ablauf des zu verlängernden Zeitraums bei der zuständigen Zolldienststelle ein, so kann sie den Antrag ablehnen.

    (3)   Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Inhaber der Entscheidung ihre Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 mit. Die zuständige Zolldienststelle setzt den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen.

    (4)   Der verlängerte Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der vorherige Zeitraum abgelaufen ist, und darf ein Jahr nicht überschreiten.

    (5)   Wird ein Recht geistigen Eigentums ungültig oder ist der Antragsteller aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt, so werden die Zollbehörden nicht tätig. Die Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums wird von der zuständigen Zolldienststelle, die sie erlassen hat, entsprechend aufgehoben oder geändert.

    (6)   Dem Inhaber der Entscheidung wird keine Gebühr zur Deckung der aus der Bearbeitung des Verlängerungsantrags entstehenden Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

    (7)   Die Kommission erstellt ein Formblatt für einen Verlängerungsantrag im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 13

    Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums

    Die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, kann die Liste der in der Entscheidung aufgeführten Rechte geistigen Eigentums auf Antrag des Inhabers der Entscheidung ändern.

    Wird ein neues Recht geistigen Eigentums hinzugefügt, so muss der Antrag die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c, e, g, h und i enthalten.

    Wird eine Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags dahin gehend geändert, dass Rechte geistigen Eigentums hinzugefügt werden, so können dies nur unter Artikel 4 fallende Rechte geistigen Eigentums sein.

    Artikel 14

    Mitteilungspflichten der zuständigen Zolldienststelle

    (1)   Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein nationaler Antrag gestellt wurde, übermittelt den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:

    a)

    Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

    b)

    Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

    c)

    Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

    d)

    Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

    (2)   Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein Unionsantrag gestellt wurde, übermittelt den zuständigen Zolldienststellen des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:

    a)

    Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

    b)

    Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

    c)

    Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

    d)

    Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

    Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten leitet diese Entscheidungen unverzüglich, nachdem sie diese erhalten hat, an ihre Zollstellen weiter.

    (3)   Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten kann die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, auffordern, ihr zusätzliche für die Umsetzung dieser Entscheidung als notwendig erachtete Informationen zu übermitteln.

    (4)   Die zuständige Zolldienststelle leitet ihre Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 unmittelbar, nachdem diese erlassen wurde, an die Zollbehörden ihres Mitgliedstaats weiter.

    Artikel 15

    Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung

    Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn

    a)

    ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;

    b)

    er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;

    c)

    sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.

    Artikel 16

    Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung

    (1)   Verwendet der Inhaber der Entscheidung die von den Zollbehörden übermittelten Informationen für andere als die in Artikel 21 vorgesehenen Zwecke, so kann die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem die Informationen bereitgestellt oder missbraucht wurden,

    a)

    eine von ihr erlassene Entscheidung aufheben, mit der einem nationalen Antrag zugunsten des Inhabers der Entscheidung stattgegeben wurde und es ablehnen, den Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden zu verlängern;

    b)

    in seinem Hoheitsgebiet für den Zeitraum, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen, die Gültigkeit einer Entscheidung aussetzen, mit der einem Unionsantrag des Inhabers der Entscheidung stattgegeben wurde.

    (2)   Die zuständige Zolldienststelle kann entscheiden, das Tätigwerden der Zollbehörden bis zum Ende des Zeitraums für das Tätigwerden dieser Behörden auszusetzen, wenn der Inhaber der Entscheidung

    a)

    die Mitteilungspflichten gemäß Artikel 15 nicht erfüllt;

    b)

    die Verpflichtung zur Rücksendung der Muster nach Artikel 19 Absatz 3 nicht einhält;

    c)

    die Pflichten gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 in Bezug auf Kosten und Übersetzung nicht erfüllt;

    d)

    ohne triftigen Grund die in Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 9 vorgesehenen Verfahren nicht einleitet.

    Bei einem Unionsantrag wird die Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nur in dem Mitgliedstaat wirksam, in dem diese Entscheidung erlassen wird.

    KAPITEL III

    TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN

    ABSCHNITT 1

    Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen

    Artikel 17

    Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren nach Stattgabe eines Antrags

    (1)   Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, so setzen sie die Überlassung der Waren aus oder halten die Waren zurück.

    (2)   Vor der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren können die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung auffordern, ihnen sachdienliche Informationen zu diesen Waren zu übermitteln. Die Zollbehörden können dem Inhaber der Entscheidung auch Informationen über die tatsächliche oder geschätzte Menge der Ware und ihre tatsächliche oder vermutete Art sowie gegebenenfalls Abbildungen davon übermitteln.

    (3)   Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder der Zurückhaltung der Waren über diese Aussetzung oder diese Zurückhaltung.

    Beschließen die Zollbehörden, den Besitzer der Waren zu unterrichten, und sind mehrere Personen als Besitzer der Waren anzusehen, so sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, mehr als eine dieser Personen zu unterrichten.

    Die Zollbehörden unterrichten den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung am gleichen Tag wie den Anmelder oder den Besitzer der Waren, oder umgehend im Anschluss an deren Unterrichtung.

    Die Mitteilungen enthalten Angaben zu dem in Artikel 23 genannten Verfahren.

    (4)   Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung und den Anmelder oder den Besitzer der Waren über die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, und übermitteln gegebenenfalls verfügbare Abbildungen davon. Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

    Artikel 18

    Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags

    (1)   Erkennen die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, die nicht von einer einem Antrag stattgebenden Entscheidung umfasst sind, so können sie die Überlassung dieser Waren aussetzen oder diese Waren zurückhalten, es sei denn, es handelt sich um verderbliche Waren.

    (2)   Bevor die Zollbehörden die Überlassung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, aussetzen oder derartige Waren zurückhalten, können sie — ohne hierbei andere Informationen verfügbar zu machen als solche über die tatsächliche oder geschätzte Anzahl der Waren und ihre tatsächliche oder vermutete Art sowie gegebenenfalls Abbildungen davon — Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums möglicherweise zur Antragstellung berechtigt sind, auffordern, ihnen sachdienliche Informationen zu übermitteln.

    (3)   Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über diese Aussetzung oder Zurückhaltung.

    Beschließen die Zollbehörden, den Besitzer der Waren zu unterrichten, und sind mehrere Personen als Besitzer der Waren anzusehen, so sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, mehr als eine dieser Personen zu unterrichten.

    Die Zollbehörden unterrichten Personen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums zur Antragstellung berechtigt sind, am gleichen Tag wie den Anmelder oder den Besitzer der Waren, oder umgehend im Anschluss an deren Unterrichtung, von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren.

    Die Zollbehörden können die zuständigen Behörden konsultieren, um zur Antragstellung berechtigte Person oder Einrichtungen zu ermitteln.

    Die Mitteilung an den Anmelder oder den Besitzer der Waren enthält Angaben zu dem in Artikel 23 genannten Verfahren.

    (4)   Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten genehmigen die Zollbehörden die Überlassung der Waren oder beenden deren Zurückhaltung, sofern sie

    a)

    innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren keine Personen oder Einrichtungen ermittelt haben, die im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums zur Antragstellung berechtigt sind;

    b)

    einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht erhalten oder ihn abgelehnt haben.

    (5)   Wird einem Antrag stattgegeben, so informieren die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

    Artikel 19

    Prüfung und Entnahme von Proben oder Mustern der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden

    (1)   Die Zollbehörden geben dem Inhaber der Entscheidung und dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren Gelegenheit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu prüfen.

    (2)   Die Zollbehörden können Proben oder Muster, die für die Waren repräsentativ sind, entnehmen. Sie können diese Proben oder Muster dem Inhaber der Entscheidung auf dessen Antrag hin und ausschließlich zum Zweck der Analyse und zur Vereinfachung des darauf folgenden Verfahrens in Verbindung mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren zur Verfügung stellen oder übermitteln. Analysen dieser Proben oder Muster werden unter der alleinigen Verantwortung des Inhabers der Entscheidung durchgeführt.

    (3)   Sofern die Umstände es gestatten, gibt der Inhaber der Entscheidung die Proben und Muster nach Absatz 2 nach Abschluss der technischen Analyse, spätestens aber vor der Überlassung der Waren oder der Beendigung ihrer Zurückhaltung zurück.

    Artikel 20

    Bedingungen für die Lagerung

    Die Bedingungen für die Lagerung der Waren für die Dauer einer Aussetzung der Überlassung oder einer Zurückhaltung werden von den Zollbehörden festgelegt.

    Artikel 21

    Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung

    Hat der Inhaber der Entscheidung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 oder Artikel 26 Absatz 8 erhalten, so darf er sie nur zu folgenden Zwecken offenbaren oder verwenden:

    a)

    zur Einleitung und im Rahmen von Verfahren, die der Feststellung dienen, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist;

    b)

    in Verbindung mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums, die von Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren angetroffen wurden, durchgeführt werden;

    c)

    zur Einleitung und im Rahmen von Strafverfahren;

    d)

    zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsverletzer oder anderen Personen;

    e)

    zur Erzielung einer Einigung mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren über die Vernichtung der Waren gemäß Artikel 23 Absatz 1;

    f)

    zur Erzielung einer Einigung mit dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren über die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.

    Artikel 22

    Austausch von Informationen und Daten zwischen den Zollbehörden

    (1)   Um einen Beitrag zur Unterbindung des internationalen Handels mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu leisten, können die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen bestimmte ihnen vorliegende Daten und Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern entsprechend den praktischen Modalitäten nach Absatz 3 austauschen.

    (2)   Die Daten und Informationen gemäß Absatz 1 werden ausgetauscht, um ein zügiges und wirksames Vorgehen gegen Sendungen von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, zu ermöglichen. Diese Daten und Informationen können Sicherstellungen, Trends und allgemeine risikorelevante Informationen betreffen, auch in Bezug auf Waren, die sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Union befinden und ihren Ursprung im Hoheitsgebiet von Drittländern haben oder für ein solches Hoheitsgebiet bestimmt sind. Diese Daten und Informationen können, wo es zweckmäßig erscheint, gegebenenfalls Folgendes umfassen:

    a)

    Art und Menge der Waren,

    b)

    mutmaßlich verletztes Recht geistigen Eigentums,

    c)

    Ursprung, Herkunft und Bestimmung der Waren,

    d)

    Informationen über Verkehrswege, insbesondere

    i)

    Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels,

    ii)

    Referenznummern des Frachtbriefs oder anderer Transportdokumente,

    iii)

    Anzahl der Behälter,

    iv)

    Gewicht der Ladung,

    v)

    Bezeichnung und/oder Codierung der Waren,

    vi)

    Reservierungsnummer,

    vii)

    Plombennummer,

    viii)

    Ort der ersten Beladung,

    ix)

    Ort der abschließenden Entladung,

    x)

    Orte der Umladung,

    xi)

    voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung;

    e)

    Informationen über Beförderung von Behältern, insbesondere

    i)

    Behälternummer,

    ii)

    Ladezustand,

    iii)

    Datum der Beförderung,

    iv)

    Art der Beförderung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.),

    v)

    Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Verkehrsmittels,

    vi)

    Nummer der Reise/Fahrt,

    vii)

    Ort,

    viii)

    Frachtbrief oder anderes Transportdokument.

    (3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der notwendigen praktischen Modalitäten für den Daten- und Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 3 erlassen.

    ABSCHNITT 2

    Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von Waren

    Artikel 23

    Vernichtung von Waren und Einleitung von Verfahren

    (1)   Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, können unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der Inhaber der Entscheidung hat den Zollbehörden innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist;

    b)

    der Inhaber der Entscheidung hat den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt;

    c)

    der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt. Hat der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden innerhalb dieser Fristen weder seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren noch seinen Widerspruch gegen diese Vernichtung bestätigt, so können die Zollbehörden davon ausgehen, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung dieser Waren einverstanden ist.

    Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Entscheidung innerhalb der Fristen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nicht sowohl die schriftliche Bestätigung, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, als auch seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren erhalten haben, es sei denn, diese Behörden sind über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, ordnungsgemäß unterrichtet worden.

    (2)   Die Vernichtung der Waren erfolgt unter zollamtlicher Überwachung auf Verantwortung des Inhabers der Entscheidung, sofern die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren vernichtet werden, nichts anderes vorsehen. Vor der Vernichtung der Waren können Proben oder Muster durch die zuständigen Behörden entnommen werden. Vor der Vernichtung entnommene Proben oder Muster können zu Bildungszwecken verwendet werden.

    (3)   Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung nicht schriftlich bestätigt hat und nicht nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c unter Beachtung der dort genannten Fristen davon ausgegangen wird, dass er mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dem Inhaber der Entscheidung dies unverzüglich mit. Der Inhaber der Entscheidung leitet innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.

    (4)   Außer im Falle von verderblichen Waren können die Zollbehörden die Fristen gemäß Absatz 3 gegebenenfalls auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Inhabers der Entscheidung um höchstens zehn Arbeitstage verlängern.

    (5)   Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten überlassen die Zollbehörden die Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 über die Einleitung von Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde, nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 unterrichtet worden sind.

    Artikel 24

    Frühzeitige Überlassung der Waren

    (1)   Wenn die Zollbehörden über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, unterrichtet wurden, kann der Anmelder oder der Besitzer der Waren bei den Zollbehörden die Überlassung der Waren oder die Beendung ihrer Zurückhaltung vor Ende dieses Verfahrens beantragen.

    (2)   Die Zollbehörden überlassen die Waren oder beenden deren Zurückhaltung nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat eine Sicherheit geleistet, deren Höhe so bemessen ist, dass sie zum Schutz der Interessen des Inhabers der Entscheidung ausreicht;

    b)

    die Behörde, die für die Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, zuständig ist, hat keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen;

    c)

    alle Zollförmlichkeiten sind erfüllt.

    (3)   Die Leistung der Sicherheit nach Absatz 2 Buchstabe a lässt andere Rechtsbehelfe, die der Inhaber der Entscheidung in Anspruch nehmen kann, unberührt.

    Artikel 25

    Zur Vernichtung bestimmte Waren

    (1)   Gemäß Artikel 23 oder 26 zur Vernichtung bestimmte Waren dürfen nicht

    a)

    in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, es sei denn, die Zollbehörden entscheiden mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung, dass dies zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, notwendig ist. Die Bedingungen, unter denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können, werden von den Zollbehörden festgelegt;

    b)

    das Zollgebiet der Union verlassen;

    c)

    ausgeführt werden;

    d)

    wiederausgeführt werden;

    e)

    in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden;

    f)

    in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

    (2)   Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung unter zollamtlicher Kontrolle zulassen.

    Artikel 26

    Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen

    (1)   Dieser Artikel gilt für Waren, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Es handelt sich um Waren, die im Verdacht stehen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren zu sein;

    b)

    es handelt sich nicht um verderbliche Waren;

    c)

    es handelt sich um Waren, für die eine Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags ergangen ist;

    d)

    der Inhaber der Entscheidung hat in seinem Antrag die Anwendung des Verfahrens nach diesem Artikel beantragt;

    e)

    es handelt sich um Waren, die in Kleinsendungen transportiert werden.

    (2)   Wird das Verfahren nach diesem Artikel angewendet, gelten Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absätze 2 und 3 nicht.

    (3)   Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung. Die Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung enthält folgende Informationen:

    a)

    dass die Zollbehörden beabsichtigen, die Waren zu vernichten,

    b)

    die Rechte des Anmelders oder des Besitzers der Waren gemäß den Absätzen 4, 5 und 6.

    (4)   Der Anmelder oder der Besitzer der Waren erhält Gelegenheit, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung Stellung zu nehmen.

    (5)   Die betreffenden Waren können vernichtet werden, wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren bestätigt hat.

    (6)   Hat der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden innerhalb der Frist gemäß Absatz 5 weder seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren noch seinen Widerspruch gegen diese Vernichtung bestätigt, so können die Zollbehörden davon ausgehen, dass der Anmelder oder der Besitzer der Waren mit der Vernichtung einverstanden ist.

    (7)   Die Vernichtung erfolgt unter zollamtlicher Überwachung. Die Zollbehörden übermitteln dem Inhaber der Entscheidung auf Antrag und soweit angemessen Informationen über die tatsächliche oder vermutete Menge und die Art der vernichteten Waren.

    (8)   Wenn der Anmelder oder der Besitzer der Waren seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren nicht bestätigt hat und nicht gemäß Absatz 6 davon ausgegangen wird, dass er seine Zustimmung hierzu bestätigt hat, unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung unverzüglich hierüber und über Menge und Art der Waren und übermitteln gegebenenfalls Abbildungen davon. Die Zollbehörden informieren den Inhaber der Entscheidung ferner, auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders, des Anmelders und des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden.

    (9)   Unmittelbar nach Erfüllung aller Zollförmlichkeiten genehmigen die Zollbehörden die Überlassung der Waren oder beenden deren Zurückhaltung, wenn sie vom Inhaber der Entscheidung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 8 über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, unterrichtet wurden.

    (10)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Änderung der Mengenangaben in der Definition des Begriffs „Kleinsendung“ delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn sich diese Definition angesichts der Notwendigkeit, die wirksame Abwicklung des im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verfahrens zu gewährleisten, als unpraktikabel erweist, oder um erforderlichenfalls eine Umgehung dieses Verfahrens hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen zu vermeiden.

    KAPITEL IV

    HAFTUNG, KOSTEN UND SANKTIONEN

    Artikel 27

    Haftung der Zollbehörden

    Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften begründet die Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, von einer Zollstelle nicht erkannt und überlassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers dieser Entscheidung auf Entschädigung.

    Artikel 28

    Haftung des Inhabers der Entscheidung

    Wird ein nach dieser Verordnung ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Inhabers der Entscheidung eingestellt oder werden Proben oder Muster, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 entnommen wurden, aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Inhabers der Entscheidung nicht zurückgegeben oder aber beschädigt und unbrauchbar oder wird anschließend festgestellt, dass die betreffenden Waren kein Recht geistigen Eigentums verletzen, so haftet der Inhaber der Entscheidung gegenüber dem Besitzer der Waren oder dem Anmelder, der in dieser Hinsicht einen Schaden erlitten hat, im Einklang mit den geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften.

    Artikel 29

    Kosten

    (1)   Auf Verlangen der Zollbehörden erstattet der Inhaber der Entscheidung die Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß den Artikeln 23 und 26 entstehen.

    Der Inhaber einer Entscheidung, dem die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung mitgeteilt wurde, wird auf Antrag von den Zollbehörden darüber unterrichtet, wo und in welcher Weise die betreffenden Waren gelagert werden und welche Kosten schätzungsweise mit ihrer Lagerung nach diesem Absatz verbunden sind. Die Informationen zu den geschätzten Kosten können je nach den Umständen der Lagerung und der Art der Waren bezogen auf Zeit, Erzeugnisse, Volumen, Gewicht oder Dienstleistung angegeben werden.

    (2)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts des Inhabers der Entscheidung, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadenersatz zu fordern.

    (3)   Der Inhaber einer Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags stellt der zuständigen Zolldienststelle oder den Zollbehörden, die im Zusammenhang mit Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, tätig werden sollen, die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung und trägt deren Kosten.

    Artikel 30

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten tragen — gegebenenfalls auch durch Festlegung von Bestimmungen über die Einführung von Sanktionen — dafür Sorge, dass der Inhaber der Entscheidung den Verpflichtungen nach dieser Verordnung nachkommt. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Bestimmungen und jede spätere Änderung dieser Bestimmungen unverzüglich mit.

    KAPITEL V

    INFORMATIONSAUSTAUSCH

    Artikel 31

    Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren

    (1)   Die zuständigen Zolldienststellen übermitteln der Kommission unverzüglich Folgendes:

    a)

    Entscheidungen über die Stattgabe von Anträgen, einschließlich des Antrags und seiner Anlagen;

    b)

    Entscheidungen über eine Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden oder Entscheidungen, mit denen Entscheidungen über die Stattgabe eines Antrags widerrufen oder geändert werden;

    c)

    die Aussetzung einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 24 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 515/97 übermitteln die Zollbehörden der Kommission, wenn die Überlassung der Waren ausgesetzt wird oder die Waren zurückgehalten werden, alle sachdienlichen Informationen, einschließlich Angaben zu Menge und Art der Waren, Wert, Rechten geistigen Eigentums, Zollverfahren, Herkunfts-, Ursprungs- und Bestimmungsländern und Verkehrswegen und -mitteln, mit der Ausnahme von persönlichen Daten.

    (3)   Die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und der gesamte Austausch von Daten über Entscheidungen zu Anträgen gemäß Artikel 14 zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt über eine zentrale Datenbank der Kommission. Die Informationen und Daten werden in dieser Datenbank gespeichert.

    (4)   Zur Verarbeitung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen wird die in Absatz 3 dieses Artikels genannte zentrale Datenbank in elektronischer Form eingerichtet. Die zentrale Datenbank enthält die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 14 und diesem Artikel genannten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten.

    (5)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission haben zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verantwortlichkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung den erforderlichen Zugang zu den Informationen in der zentralen Datenbank. Der Zugang zu Informationen, die nach Artikel 6 Absatz 3 einer beschränkten Verarbeitung unterliegen sollen, ist auf die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begrenzt, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde. Auf begründeten Antrag der Kommission können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission Zugang zu diesen Informationen gewähren, wenn dies für die Anwendung dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist.

    (6)   Die Zollbehörden geben die Informationen über Anträge, die der zuständigen Zolldienststelle übermittelt wurden, in die zentrale Datenbank ein. Die Zollbehörden, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt haben, ändern, ergänzen, korrigieren oder löschen diese Informationen soweit erforderlich. Jede Zollbehörde, die Informationen in die zentrale Datenbank eingestellt hat, ist dafür verantwortlich, dass diese Informationen zutreffend, zweckmäßig und sachdienlich sind.

    (7)   Die Kommission trifft geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für den zuverlässigen und sicheren Betrieb der zentralen Datenbank. Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für die Wahrung der Vertraulichkeit und die Sicherheit der Datenverarbeitung, was die Bearbeitungsvorgänge durch ihre Zolldienststellen und die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zugriff auf die zentrale Datenbank genutzten Geräte betrifft.

    Artikel 32

    Einrichtung einer zentralen Datenbank

    Die Kommission richtet die in Artikel 31 genannte zentrale Datenbank ein. Diese Datenbank ist so bald wie möglich, spätestens aber am 1. Januar 2015, betriebsbereit.

    Artikel 33

    Datenschutzbestimmungen

    (1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der zentralen Datenbank der Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    (2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und unter Aufsicht der unabhängigen öffentlichen Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 28 jener Richtlinie.

    (3)   Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfasst und genutzt. Die entsprechend erfassten personenbezogenen Daten müssen zutreffend sein und ständig aktualisiert werden.

    (4)   Jede Zollbehörde, die personenbezogene Daten in die zentrale Datenbank eingestellt hat, kontrolliert die Verarbeitung dieser Daten.

    (5)   Betroffene Personen haben das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten, die sie betreffen und die in der zentralen Datenbank verarbeitet werden, und gegebenenfalls auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

    (6)   Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden den Zollbehörden übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat eine betroffene Person einen Antrag auf Ausübung dieses Rechts bei der Kommission gestellt, so leitet die Kommission diesen Antrag an die zuständigen Zollbehörden weiter.

    (7)   Personenbezogene Daten werden ab dem Tag, an dem die einschlägige Entscheidung über die Stattgabe des Antrags aufgehoben wurde oder an dem der für das Tätigwerden der Zollbehörden maßgebliche Zeitraum abgelaufen ist, für höchstens sechs Monate gespeichert.

    (8)   Hat der Inhaber der Entscheidung Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 9 eingeleitet und die Zollbehörden über die Einleitung dieser Verfahren unterrichtet, so werden personenbezogene Daten für sechs Monate gespeichert, nachdem in den Verfahren endgültig festgestellt worden ist, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde.

    KAPITEL VI

    AUSSCHUSS, BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 34

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch die Artikel 247a und 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 35

    Ausübung übertragener Befugnisse

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Juli 2013 übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig an das Europäische Parlament und den Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 36

    Gegenseitige Amtshilfe

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gelten sinngemäß für die vorliegende Verordnung.

    Artikel 37

    Berichterstattung

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen.

    Dieser Bericht nimmt Bezug auf etwaige nach dieser Verordnung eingetretene einschlägige Vorfälle im Zusammenhang mit auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befindlichen Arzneimitteln, einschließlich einer Beurteilung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Verpflichtungen, die die Union im Rahmen der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha vom 14. November 2001 verabschiedeten „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“ hinsichtlich des Zugangs zu Arzneimitteln eingegangen ist, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung nachteiliger Auswirkungen ergriffen wurden.

    Artikel 38

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Entsprechungstabelle zu lesen.

    Artikel 39

    Übergangsbestimmungen

    Anträge, denen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 stattgegeben wurde, behalten für den in der Entscheidung über die Stattgabe des Antrags festgelegten Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden ihre Gültigkeit und werden nicht verlängert.

    Artikel 40

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit folgenden Ausnahmen:

    a)

    Die Artikel 6, Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 3 gelten ab 19. Juli 2013,

    b)

    die Artikel 31 Absätze 1 und 3 bis 7 sowie Artikel 33 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 32 genannte zentrale Datenbank eingerichtet ist. Die Kommission veröffentlicht diesen Zeitpunkt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    L. CREIGHTON


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

    (3)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.

    (4)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.

    (5)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

    (6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (8)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (9)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 3.

    (10)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (11)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.

    (12)  ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.

    (13)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

    (14)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

    (15)  ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

    (16)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (17)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (18)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

    (19)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    (20)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (21)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

    (22)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.


    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 1

    Artikel 4

    Artikel 18

    Artikel 5

    Artikel 3 bis 9

    Artikel 6

    Artikel 6 und 29

    Artikel 7

    Artikel 12

    Artikel 8

    Artikel 10, 11, 12, 14 und 15

    Artikel 9

    Artikel 17 und 19

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 23

    Artikel 12

    Artikel 16 und 21

    Artikel 13

    Artikel 23

    Artikel 14

    Artikel 24

    Artikel 15

    Artikel 20

    Artikel 16

    Artikel 25

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 30

    Artikel 19

    Artikel 27 und 28

    Artikel 20

    Artikel 6, 12, 22 und 26

    Artikel 21

    Artikel 34

    Artikel 22

    Artikel 31 und 36

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 38

    Artikel 25

    Artikel 40


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