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Document 32013R0513
Commission Regulation (EU) No 513/2013 of 4 June 2013 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of crystalline silicon photovoltaic modules and key components (i.e. cells and wafers) originating in or consigned from the People’s Republic of China and amending Regulation (EU) No 182/2013 making these imports originating in or consigned from the People’s Republic of China subject to registration
Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
ABl. L 152 vom 5.6.2013, p. 5–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 06/08/2013
5.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2013 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2013
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Einleitung
(1) |
Am 6. September 2012 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Europäische Union („Union“) an („Einleitungsbekanntmachung“). |
(2) |
Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 25. Juli 2012 von EU ProSun („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen. |
2. Zollamtliche Erfassung
(3) |
Im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag erließ die Kommission am 1. März 2013 die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3) ab dem 6. März 2013. |
3. Von dem Verfahren betroffene Parteien
(4) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China und die ihr bekannten Einführer offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Darüber hinaus unterrichtete sie Hersteller in den USA, die als mögliches Vergleichsland in Erwägung gezogen wurden. |
(5) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(6) |
Da viele ausführende Hersteller in dem betroffenen Land und viele unabhängige Einführer und Unionshersteller von der Untersuchung betroffen sind und die Untersuchung innerhalb der rechtlichen Fristen abzuschließen ist, teilte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung ihren Entschluss mit, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land sowie der zu untersuchenden unabhängigen Einführer und Unionshersteller durch die Bildung von Stichproben nach Artikel 17 der Grundverordnung („Stichprobenverfahren“) auf ein vertretbares Maß zu beschränken. |
a) Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und Herstellerverbände wurden über die Auswahl der vorläufigen Stichprobe der Unionshersteller unterrichtet. Diese vorläufige Stichprobe umfasste neun der rund 220 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware (siehe Erwägungsgrund 26); die Unternehmen wurden nach Maßgabe des größten repräsentativen Produktionsvolumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, sowie unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge und der geografischen Lage ausgewählt. Es wurde sichergestellt, dass in der Stichprobe sowohl vertikal integrierte als auch nicht integrierte Unionshersteller vertreten waren. Interessierte Parteien wurden ferner gebeten, ihren Standpunkt zur vorläufigen Stichprobe darzulegen. Einige interessierte Parteien nahmen zu der vorläufigen Stichprobe Stellung und eine Partei beantragte eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. |
(8) |
Mehrere interessierte Parteien erhoben die folgenden Einwände gegen die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller:
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(9) |
Zu den Argumenten der Parteien ist Folgendes zu sagen:
|
(10) |
Nach Eingang der Stellungnahmen wurde die Zusammensetzung der Stichprobe geändert, da es Hinweise darauf gab, dass eines der ausgewählten Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, in vollem Umfang mitzuarbeiten. Um die Repräsentativität der Stichprobe auf demselben Niveau zu halten, wurde ein zusätzlicher Unionshersteller ausgewählt. Die geänderte Stichprobe setzte sich somit aus zehn Unternehmen zusammen, die ausgewählt worden waren nach Maßgabe des für die einzelnen Produktionsstufen jeweils größten repräsentativen Volumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, sowie unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge auf dem EU-Markt und der geografischen Lage. Infolgedessen entfielen auf die geänderte Stichprobe der Unionshersteller, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion in der Union, zwischen 18 % und 21 % bei den Modulen, zwischen 17 % und 24 % bei den Zellen und zwischen 28 % und 35 % bei den Wafern, wobei die Stichprobe vertikal integrierte und nicht integrierte Hersteller umfasste. Da eine genaue Prozentangabe die Berechnung der Produktionsmenge des obenerwähnten weiteren Unionsherstellers ermöglichen würde und somit seine Identität bestimmt werden könnte, konnten keine genauen Prozentsätze offengelegt werden. |
b) Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(11) |
Angesichts der möglicherweise großen Zahl unabhängiger Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den in Erwägungsgrund 19 definierten Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der untersuchten Ware zu übermitteln. |
(12) |
Von den rund 250 vom Antragsteller angeführten unabhängigen Einführern, die die Kommission kontaktierte, beantworteten 36 Parteien den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Stichprobenfragebogen, wobei sich 35 Antworten auf Module bezogen, nur eine auf Zellen und keine auf Wafer. Die Stichprobe wurde nach Artikel 17 der Grundverordnung so gebildet, dass sie sich auf das größte repräsentative Einfuhrvolumen stützte, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf dieser Grundlage wählte die Kommission eine aus drei unabhängigen Einführern von Modulen und einem unabhängigen Einführer von Zellen bestehende Stichprobe aus. Auf die eingegangenen Stellungnahmen hin beschloss die Kommission, einen weiteren unabhängigen Einführer von Modulen in die Stichprobe aufzunehmen. Dieses Unternehmen hatte sich gemeldet und vorgebracht, sein Umsatz rechtfertige seine Einbeziehung in die Stichprobe. Die ursprünglich von dem Unternehmen vorgelegten Unterlagen wurden daher überprüft und es stellte sich heraus, dass im Zusammenhang mit der von dem betreffenden Einführer gemeldeten Einfuhrmenge ein Fehler aufgetreten war. Daher wurde das fragliche Unternehmen in die Stichprobe der unabhängigen Einführer einbezogen. Des Weiteren beantworteten zwei ursprünglich für die Stichprobe ausgewählte Unternehmen den Fragebogen nicht und wurden daher als bei der Untersuchung nicht mitarbeitend angesehen und aus der Stichprobe der unabhängigen Einführer ausgeschlossen. Mithin setzte sich die Stichprobe der unabhängigen Einführer aus zwei Einführern von Modulen und einem Einführer von Zellen zusammen, auf die etwa 2 % bis 5 % der Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land entfielen. Nach Eingang der beantworteten Fragebogen stellte sich jedoch heraus, dass das Kerngeschäft von zweien der drei Einführer de facto Solaranlagen waren und nicht der Handel mit der betroffenen Ware. Wie die Untersuchung ergab, gelangen die meisten Einfuhren der betroffenen Ware über mit den ausführenden Herstellern in der VR China verbundene Unternehmen oder über Installateure oder Projektentwickler auf den Unionsmarkt. Unter diesen Umständen wurde die Stichprobe vorläufig als repräsentativ angesehen. Die Kommission wird jedoch im Laufe der weiteren Untersuchung weitere mitarbeitende unabhängige Einführer kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie als Einführer einzustufen sind und ob die Stichprobe vergrößert werden kann. |
c) Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(13) |
Angesichts der offenbar großen Zahl ausführender Hersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Dumpingermittlung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den in Erwägungsgrund 19 definierten Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der untersuchten Ware zu übermitteln. Die Behörden des betroffenen Landes wurden ebenfalls konsultiert. |
(14) |
Es meldeten sich zahlreiche ausführende Hersteller aus der VR China im Rahmen des Stichprobenverfahrens, nämlich insgesamt 135 (häufig handelte es sich um aus mehreren Unternehmen bestehende Gruppen). Auf die mitarbeitenden Unternehmen entfallen 80 % des Gesamtwerts der chinesischen Ausfuhren. Die gebildete Stichprobe von sieben Unternehmensgruppen setzt sich zusammen aus den drei mitarbeitenden Ausführern mit der größten Ausfuhrmenge bei Modulen, den beiden mitarbeitenden Ausführern mit der größten Ausfuhrmenge bei Zellen und den beiden mitarbeitenden Ausführern mit der größten Ausfuhrmenge bei Wafern. |
d) Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(15) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China sowie an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer und vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte und deren Verbände, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten. Darüber hinaus kontaktierte die Kommission einen repräsentativen Verbraucherverband. |
(16) |
Beantwortet wurden die Fragebogen von allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China, allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, drei der in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer in der Union und 21 vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie drei einschlägigen Verbänden. |
(17) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen(sgruppen) wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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(18) |
Da für den Fall, dass den ausführenden Herstellern in der VR China keine MWB gewährt würde, ein Normalwert für sie ermittelt werden musste, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland Indien ein Kontrollbesuch bei den folgenden Unternehmen durchgeführt:
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4. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(19) |
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(20) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fotovoltaik-Module oder -Paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaik-Modulen oder -Paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht („betroffene Ware“). |
(21) |
Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:
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(22) |
Die Fotovoltaik-Module, Zellen und Wafer wandeln Sonnenlicht in Strom um. Dabei wird das Licht in lichtabsorbierenden Zellen mit Hilfe von kristallinem Silicium in Strom umgewandelt. |
(23) |
Wafer stellen bei der Herstellung den ersten Schritt dar. Sie bestehen aus kristallinem Silicium und sind die Schlüsselkomponente für die Produktion von Zellen. |
(24) |
Zunächst wird das kristalline Silicium zur Herstellung von Ingots geschmolzen, die dann in Wafer gesägt werden. Aus den Wafern werden mittels halbleitertechnischen Prozessschritten der Spitzentechnologie funktionsfähige Solarzellen hergestellt. Zellen stellen den zweiten Schritt im Herstellungsverfahren dar. Am p-n-Übergang wird der von der Zelle erzeugte Strom gesammelt und weitergeleitet. |
(25) |
Die Module stellen den dritten Schritt bei der Herstellung dar. Um Module zu erhalten, werden Zellen mit Flachdrähten oder Metallbändern zu einem Zellenstring zusammengelötet. Diese werden beschichtet. Dazu wird auf der Oberseite meist Glas verwendet und auf der Unterseite eine Folie aus Polymer. Normalerweise wird das Modul für die Montage (z. B.. auf Dächern) mit einem Rahmen versehen. Die Module können mit einem Wechselrichter ausgestattet sein. |
2. Gleichartige Ware
(26) |
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die im (zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen) Vergleichsland Indien hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. Vorbringen zur Warendefinition
i) Materielle, chemische und technische Eigenschaften sowie Endverwendungen
(27) |
Mehrere interessierte Parteien wandten ein, die Untersuchung könne nicht drei Waren mit unterschiedlichen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften betreffen; Module, Zellen und Wafer sollten vielmehr Gegenstand dreier getrennter Untersuchungen sein. Darüber hinaus führten sie an, es sei unklar, ob die Untersuchung eine einzige Ware oder drei getrennte Waren betreffe, so dass sie ihre Interessen nicht in vollem Umfang verteidigen könnten. Es wurde des Weiteren gefordert, falls monokristalline Wafer nicht ausgenommen würden (siehe Erwägungsgründe 42 bis 44), als Alternative Wafer allgemein von der Untersuchung auszunehmen. |
(28) |
Die Produktion von Wafern/Zellen/Modulen erfolgt im Rahmen eines einzigen Herstellungsverfahrens mit mehreren Produktionsschritten. Module, Zellen und Wafer sind zusammen für die Eigenschaften des Endprodukts (d. h. der Module) entscheidend. Wie die Untersuchung ergab, ist die Herstellung von Wafern und Zellen unmittelbar und ausschließlich auf die Herstellung von Modulen ausgerichtet; Module, Zellen und Wafer weisen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf (die durch den verwendeten Rohstoff bedingt sind) und haben dieselben grundlegenden Endverwendungen (sie werden zur Verwendung in Fotovoltaik-Solarsystemen verkauft). Die Leistung der Module steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der Wafer und Zellen. |
(29) |
In der Einleitungsbekanntmachung kam klar zum Ausdruck, dass die untersuchte Ware sich aus Modulen, Zellen und Wafern zusammensetzt. Die interessierten Parteien konnten ihre Interessen auf der Grundlage der Definition der betroffenen Ware daher in vollem Umfang verteidigen. Aus diesen Gründen wurde die Argumentation zurückgewiesen. |
ii) Andere Einreihung
(30) |
Des Weiteren wurde vorgebracht, Module, Zellen und Wafer könnten nicht als eine einzige Ware angesehen werden, da sie unter mehreren unterschiedlichen achtstelligen KN-Codes, sechsstelligen Unterpositionen, vierstelligen HS-Positionen und zweistelligen Kapiteln eingereiht würden und auch in verschiedenen Abschnitten des HS zu finden seien. Dieses Argument ist als solches für die Festlegung der Warendefinition einer Antidumpinguntersuchung, die sich auf die materiellen Eigenschaften der betroffenen Ware stützt, irrelevant. |
iii) Mehrwert der Zellen
(31) |
Mehrere Parteien brachten vor, der Wert eines Moduls beruhe größtenteils auf der mit der Herstellung der Zelle einhergehenden Wertschöpfung; daher seien Zellen als eine getrennte Ware anzusehen. |
(32) |
Die Untersuchung ergab, dass die Herstellung der Zellen der technologisch anspruchsvollste Teil des Herstellungsverfahrens ist. Sie zeigte jedoch auch, dass die drei Verarbeitungsschritte verknüpft sind und dass sich die Wertschöpfung nicht auf eine bestimmte Phase des Herstellungsverfahrens konzentriert, sondern sich über das gesamte Herstellungsverfahren verteilt. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
iv) Getrennte Märkte
(33) |
Einige interessierte Parteien brachten vor, Module, Zellen und Wafer hätten getrennte Märkte und sollten daher als unterschiedliche Waren behandelt werden, was auch durch die Tatsache belegt werde, dass zahlreiche Hersteller nicht vertikal integriert seien. |
(34) |
Module, Zellen und Wafer können nicht als getrennte Waren angesehen werden, deren Preise nur in Abhängigkeit von den Marktfaktoren schwanken. Ihre Preise hängen vielmehr grundsätzlich voneinander ab und werden vom Preis für polykristallines Silicium beeinflusst. Ebenso wird die betroffene Ware, wie bereits in den Erwägungsgründen 23 bis 25 erläutert, in einem einzigen Herstellungsverfahren mit verschiedenen Schritten hergestellt. Die Tatsache, dass manche Hersteller nicht vertikal integriert sind, ist lediglich auf Geschäftsentscheidungen und Größenvorteile zurückzuführen und ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Das Argument war daher zurückzuweisen. |
v) Endverwendung und Austauschbarkeit
(35) |
Mehrere interessierte Parteien wandten ein, Module, Zellen und Wafer müssten als getrennte Waren behandelt werden, da sie unterschiedliche Endverwendungen hätten und nicht austauschbar seien. |
(36) |
Wie bereits erwähnt, ergab die Untersuchung, dass das Verfahren zur Herstellung von Wafern/Zellen/Modulen ein einziges Herstellungsverfahren darstellt; zwischen verschiedenen Schritten eines einzigen Herstellungsverfahrens stellt sich daher die Frage der Austauschbarkeit nicht. Darüber hinaus weisen Module, Zellen und Wafer dieselbe Endverwendung auf, nämlich die Umwandlung von Sonnenlicht in Strom, und können mithin nicht zu anderen Verwendungszwecken herangezogen werden. |
vi) Vertriebskanäle
(37) |
Eine interessierte Partei argumentierte, Module, Zellen und Wafer hätten nicht dieselben Vertriebskanäle und sollten daher nicht als eine einzige Ware betrachtet werden. Die Untersuchung ergab, dass Module, Zellen und Wafer über verschiedene oder dieselben Vertriebskanäle vertrieben werden können. Das Hauptkriterium für die Bestimmung, ob es sich um eine einzige Ware handelt, sind jedoch dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen. In Anbetracht der Erwägungsgründe 27 bis 29 wird daher der Schluss gezogen, dass unterschiedliche Vertriebskanäle nicht als entscheidendes Element betrachtet werden. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden. |
vii) Verbraucherwahrnehmung
(38) |
Es wurde vorgebracht, Module, Zellen und Wafer unterschieden sich bei der Verbraucherwahrnehmung erheblich, und sie sollten daher nicht als eine einzige Ware angesehen werden. |
(39) |
Wie bereits oben erwähnt, sind das Hauptkriterium für die Bestimmung, ob es sich um eine einzige Ware handelt, dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen. In Anbetracht der Erwägungsgründe 27 bis 29 wird daher der Schluss gezogen, dass eine andere Verbraucherwahrnehmung nicht als entscheidendes Element betrachtet wird. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden. |
viii) Dünnschicht-Produkte
(40) |
Eine interessierte Partei wandte ein, Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte sollten in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden, da sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufwiesen. |
(41) |
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte sind eindeutig aus der Warendefinition ausgenommen (siehe Erwägungsgrund 21). Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte haben nämlich andere materielle, chemische und technische Eigenschaften als die betroffene Ware. Sie werden in einem anderen Herstellungsverfahren hergestellt, und zwar nicht aus kristallinem Silicium, das den Hauptrohstoff für die Herstellung von Modulen, Zellen und Wafern darstellt. Bei ihnen sind der Umwandlungswirkungsgrad und die produzierte Wattzahl niedriger, weshalb sie sich nicht für dieselben Verwendungsarten eignen wie die betroffene Ware. Die Argumentation war daher zurückzuweisen. |
ix) Ausschluss von monokristallinen Wafern
(42) |
Eine interessierte Partei brachte vor, monokristalline Wafer sollten aus der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden, da sie andere materielle, chemische und technische Eigenschaften hätten als polykristalline Wafer. Es wurde angeführt, sie wiesen Unterschiede in der Kristallstruktur, der Form und beim Aussehen auf. Außerdem würden monokristalline Wafer in der Union nicht hergestellt. |
(43) |
Wie bei der Untersuchung festgestellt wurde, zeichnen sich monokristalline Wafer zwar durch eine höhere Qualität aus als polykristalline Wafer, allerdings gehen sie aus ähnlichen Herstellungsverfahren hervor, bei denen derselbe Hauptrohstoff (polykristallines Silicium) eingesetzt wird. Daher wird der Schluss gezogen, dass monokristalline und polykristalline Wafer dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen. |
(44) |
Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden Endverwendungen dieselben sind, da sowohl monokristalline als auch polykristalline Wafer ausschließlich zur Herstellung von monokristallinen beziehungsweise polykristallinen Solarzellen bestimmt sind und letztendlich für die Herstellung von monokristallinen beziehungsweise polykristallinen Solarmodulen verwendet werden. Es gibt keine wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Typen von Wafern; sie sind austauschbar und können beide zur Herstellung von Zellen verwendet werden. Zu dem Vorbringen, dass in der Union keine monokristallinen Wafer produziert würden, ist außerdem zu sagen, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge sowohl monokristalline als auch polykristalline Wafer in der Union hergestellt werden. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen. |
x) Halbzeug
(45) |
Darüber hinaus wurde argumentiert, Wafer und Zellen sollten beide als Halbzeug einer Produktionskette betrachtet werden, während Module das Endprodukt darstellten; daher sollten sie nicht als eine einzige Ware angesehen werden. |
(46) |
Wie bereits oben erwähnt, sind das Hauptkriterium für die Bestimmung, ob es sich um eine einzige Ware handelt, dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen. In Anbetracht der Erwägungsgründe 27 bis 29 wird daher der Schluss gezogen, dass der Unterschied zwischen Halbzeug und Endprodukt nicht als entscheidendes Element betrachtet wird. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden. |
xi) Solarladegeräte
(47) |
Eine interessierte Partei verlangte den Ausschluss von ausschließlich zur Ladung von 12-V-Batterien bestimmten Solarpaneelen mit der Begründung, dass sie eine andere Endverwendung aufwiesen als die Module für den Netzanschluss, weil sie eine viel niedrigere Spannung erzeugten und daher für den Netzanschluss nicht geeignet seien. |
(48) |
Gemäß der Einleitungsbekanntmachung sind Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen, von der untersuchten Ware ausgeschlossen. Module mit mehr als sechs Zellen, die ausschließlich zur Ladung von Batterien bestimmt sind, weisen dieselben grundlegenden Eigenschaften und dieselbe Leistung auf wie die Module für den Netzanschluss. Ihre Leerlaufspannung ist niedriger als die Spannung im Stromkreis von Modulen für den Netzanschluss. Trotz dieses Unterschiedes hat die Untersuchung ergeben, dass dieser Typ von Modulen an das Netz angeschlossen werden kann. Die niedrigere Spannung lässt sich durch größere und/oder mehr Zellen leicht ausgleichen. Daher fallen zum Laden von Batterien bestimmte Module, die aus mehr als sechs Zellen bestehen, unter die Definition der betroffenen Ware. |
xii) Schlussfolgerung
(49) |
In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Fotovoltaik-Module oder -Paneele aus kristallinem Silicium sowie Zellen und Wafer des in Fotovoltaik-Modulen oder -Paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs wie oben beschrieben eine einzige Ware darstellen. Die Kommission wird der Frage, ob Module, Zellen und Wafer eine einzige oder zwei oder drei getrennte Waren darstellen, jedoch weiter nachgehen. Sie bittet daher alle interessierten Parteien, unter Berücksichtigung der in diesem Stadium von der Kommission gezogenen vorläufigen Schlussfolgerung zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Selbst wenn letztendlich festgestellt würde, dass es sich um zwei oder drei verschiedene Waren handelt, würde die jetzige Untersuchung in jedem Fall all diese verschiedenen Waren betreffen; endgültige Maßnahmen auf Module, Zellen und Wafer könnten unabhängig von der Frage, ob es sich um eine oder mehrere Waren handelt, eingeführt werden. |
C. DUMPING
1. Volksrepublik China
1.1. Marktwirtschaftsbehandlung
(50) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. |
(51) |
Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
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(52) |
Bei dieser Untersuchung beantragten alle ausführenden Hersteller der Stichprobe MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück. |
(53) |
Die Kommission holte alle benötigten Informationen ein und überprüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben bei den betreffenden Unternehmen vor Ort. |
(54) |
Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass keiner der sieben ausführenden Hersteller (Unternehmensgruppen), die MWB beantragt hatten, die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. |
(55) |
Alle sieben Unternehmensgruppen nahmen eine/mehrere Steuervergünstigungsregelung(en) sowie Zuschüsse in Anspruch und konnten daher nicht nachweisen, dass bei ihnen keine nennenswerten auf das nicht marktwirtschaftliche System zurückgehenden Verzerrungen bestehen, so dass bei ihnen Kriterium 3 der MWB-Bewertung nicht erfüllt war. |
(56) |
Sechs Unternehmensgruppen konnten nicht nachweisen, dass ihre Buchführung von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird, und erfüllten somit Kriterium 2 der MWB-Bewertung nicht. |
(57) |
Eine Unternehmensgruppe konnte nicht nachweisen, dass all ihre Unternehmen Insolvenzvorschriften unterliegen, so dass sie Kriterium 4 der MWB-Bewertung nicht erfüllte. |
(58) |
Darüber hinaus waren drei Unternehmensgruppen nicht in der Lage, nachzuweisen, dass der Staat bei ihnen nicht nennenswert eingreift, und erfüllten somit Kriterium 1 der MWB-Bewertung nicht. |
(59) |
Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen gingen Stellungnahmen von allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein. |
(60) |
Zwei Unternehmensgruppen nahmen zum Verfahren Stellung und brachten vor, die MWB-Feststellung sei nicht fristgerecht, sondern erst nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist erfolgt und die Untersuchung solle daher unverzüglich eingestellt werden. Zur Untermauerung des Vorbringens verwiesen sie auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Brosmann (4) und Aokang Shoes (5). |
(61) |
Zunächst einmal sei daran erinnert, dass die Rechtssachen Brosmann und Aokang für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der MWB-Analyse in der vorliegenden Untersuchung nicht relevant sind, da sich die betreffenden Rechtssachen, anders als die jetzige Untersuchung, auf Situationen beziehen, in denen überhaupt keine MWB-Bewertungen durchgeführt wurden. |
(62) |
Zudem sind die Rechtssachen Brosmann und Aokang für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jetzigen Untersuchung nicht relevant, weil die Grundverordnung inzwischen geändert wurde. Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung in seiner geänderten Fassung sieht vor, dass die Kommission Entscheidungen zur MWB nur für Unternehmen trifft, die in eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung einbezogen sind, und dass sie eine solche Entscheidung innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung trifft. Dieser geänderte Artikel gilt seit dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen, also auch für die jetzige. |
(63) |
Auf jeden Fall muss an der Auslegung der ständigen Rechtsprechung festgehalten werden, der zufolge per se kein Verstoß gegen das Recht auf eine MWB-Feststellung vorlag, ungeachtet der Tatsache, dass die Dreimonatsfrist nicht eingehalten wurde. |
(64) |
Die wichtigsten inhaltlichen Stellungnahmen, die eingingen, betrafen die Steuervergünstigungsregelung und die Zuschüsse. Die Ausführer bestritten die festgestellten Tatsachen nicht, stellten aber ihre Bedeutung für die Erfüllung des MWB-Kriteriums 3 in Frage. Insbesondere argumentierten sie, staatliche Vergünstigungen/Leistungen machten keinen nennenswerten Anteil ihres jeweiligen Umsatzes aus. |
(65) |
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Körperschaftsteuersystem, bei dem bestimmte von der Regierung als strategisch erachtete Unternehmen begünstigt werden, eindeutig kein marktwirtschaftliches System ist. Ein solches System ist nach wie vor stark durch staatliche Planung beeinflusst. Es wird ferner angemerkt, dass auf Körperschaftsteuerermäßigungen beruhende Verzerrungen von Bedeutung sind, da sich durch sie der Vorsteuergewinnbetrag völlig ändert, den ein Unternehmen erzielen muss, um für Investoren attraktiv zu sein. Die Verzerrungen sind außerdem dauerhaft, und die absolute Höhe des im Untersuchungszeitraum gewährten Vorteils ist aufgrund dessen Natur irrelevant für die Beurteilung, ob die Verzerrung „von Bedeutung“ ist. Diese Beurteilung muss sich vielmehr auf die Auswirkungen der Maßnahme auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens insgesamt stützen. |
(66) |
In Bezug auf Kriterium 2 führten drei Unternehmensgruppen an, sie hielten die jeweiligen Bestimmungen der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze ein, da ihr US-Konzernabschluss voll und ganz mit diesen Rechnungslegungsgrundsätzen im Einklang stehe. Einige Unternehmen argumentierten ferner, in ihren Büchern würden allgemein die chinesischen Rechnungslegungsgrundsätze eingehalten, die ihrer Ansicht nach den internationalen entsprächen. Es geht hier jedoch nicht um die Frage, ob die chinesischen Rechnungslegungsgrundsätze mit den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen im Einklang stehen. Es geht vielmehr darum, ob in ihren Büchern die geltenden Rechnungslegungsgrundsätze eingehalten werden oder nicht. Insbesondere wurde in diesen Stellungnahmen nicht darauf eingegangen, dass bei den Finanzausweisen der betreffenden chinesischen Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge gegen eine Reihe von internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (und die entsprechenden chinesischen Rechnungslegungsgrundsätze) verstoßen wurde, so insbesondere gegen die Abschreibung auf Vorräte und gegen die Offenlegung von Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen und Personen. |
(67) |
Was Kriterium 1 anbelangt, so wird unter Berücksichtigung der von den Parteien eingegangenen Stellungnahmen und in Anbetracht des Urteils in der Rechtssache C-337/09 P (6) der Schluss gezogen, dass dieses Kriterium von allen Unternehmen erfüllt wird. Die MWB-Feststellung insgesamt bleibt jedoch für alle in die Stichprobe einbezogenen Ausführer unverändert bestehen, da sie die Kriterien 2 und 3 nach wie vor nicht erfüllen. |
(68) |
In Bezug auf Kriterium 4 konnte die in Erwägungsgrund 57 genannte Unternehmensgruppe nachweisen, dass gegen das wichtigste chinesische Unternehmen der Gruppe in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Daher wird der Schluss gezogen, dass dieses Kriterium von dieser Unternehmensgruppe erfüllt wird. Die MWB-Feststellung insgesamt bleibt für diese Unternehmensgruppe jedoch unverändert bestehen, da sie die Kriterien 2 und 3 nicht erfüllt. |
(69) |
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die MWB-Kriterien 2 und/oder 3 von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern erfüllt wurden. Daher kann keinem dieser Unternehmen eine MWB gewährt werden. |
1.2. Individuelle Ermittlung
(70) |
Anträge auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von achtzehn nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller gestellt. |
(71) |
Angesichts der großen Zahl eingegangener Anträge hat die Kommission vorläufig den Schluss gezogen, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Daher wurde vorläufig beschlossen, keinem der Anträge auf individuelle Ermittlung stattzugeben. |
1.3. Vergleichsland
(72) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“). |
(73) |
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und alle interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht. |
(74) |
Eine Reihe von Ausführern und Einführern übermittelte Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslandes und brachte vor, die USA seien kein geeignetes Vergleichsland, und zwar hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass der US-amerikanische Markt während eines Teils des UZ durch Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China geschützt war. |
(75) |
Von Seiten der interessierten Parteien wurden Taiwan, Indien und Südkorea als geeignetere Vergleichsländer vorgeschlagen. Auf diese Stellungnahmen hin wurde beschlossen, bei der Ermittlung eines geeigneten Vergleichslandes einen breiteren Ansatz zu verfolgen. Daher wurde mit allen größeren Herstellern von Solarpaneelen Kontakt aufgenommen. Insgesamt wurden 34 Unternehmen in Indien, 9 Unternehmen in Japan, 15 Unternehmen in Malaysia, 2 Unternehmen in Mexiko, 34 Unternehmen in Korea, 9 Unternehmen in Singapur, 43 Unternehmen in Taiwan und 21 Unternehmen in den USA kontaktiert. |
(76) |
Antworten gingen ein von zwei Unternehmen in Indien, zwei in Taiwan und zwei in den USA. Da die Unternehmen in Taiwan fast ausschließlich Fotovoltaikzellen herstellten, während die chinesischen Ausfuhren hauptsächlich in Form von Modulen erfolgen, und die USA angesichts der eingegangenen Stellungnahmen als ungeeignet angesehen wurden, wurde vorläufig beschlossen, Indien als Vergleichsland heranzuziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich erneut mit dieser Frage befassen kann, falls sich im Laufe der weiteren Untersuchung herausstellt, dass Module, Zellen und Wafer zwei oder drei verschiedene Waren darstellen. Da in Indien keine Wafer hergestellt werden, müsste möglicherweise insbesondere für Wafer ein anderes Vergleichsland gewählt werden. |
(77) |
Ein indischer Hersteller übermittelte eine unvollständige Antwort. Daher konnten die von diesem Unternehmen vorgelegten Informationen zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden. Die von diesem Unternehmen übermittelten Informationen konnten nach Überprüfung indessen als Bestätigung dafür verwendet werden, dass die von dem uneingeschränkt mitarbeitenden Vergleichslandhersteller gemachten Angaben für den indischen Markt tatsächlich repräsentativ waren. |
1.4. Normalwert
(78) |
Da keinem der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt, wobei Indien als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen wurde. |
(79) |
Zunächst wurde ermittelt, welche vom Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. |
(80) |
Anschließend prüfte die Kommission in Bezug auf den Hersteller im Vergleichsland für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp ermittelt, wie hoch im UZ der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war. |
(81) |
Wenn die Menge der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt. |
(82) |
Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde. |
(83) |
Wenn alle Warentypen mit Verlust verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte. |
(84) |
Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für Warentypen, die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde ein rechnerisch ermittelter Normalwert verwendet. |
(85) |
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden der gewogene Durchschnitt der entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und der gewogene Durchschnitt des im Untersuchungszeitraum von dem einzigen uneingeschränkt mitarbeitenden Vergleichslandhersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinns zu seinen durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum hinzuaddiert. Wenn nötig, wurden die Produktions- und die VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden. |
(86) |
Im Falle von Solarwafern konnte der Normalwert nicht anhand der in den Erwägungsgründen 79 bis 85 beschriebenen Methode ermittelt werden, da keiner der mitarbeitenden Hersteller in Indien Solarwafer herstellte. Es wurde geprüft, ob der Normalwert anhand einer sehr ähnlichen Ware ermittelt werden könnte, gegebenenfalls mit den erforderlichen Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften. Im Falle von Solarwafern wäre die ähnlichste Ware eine Solarzelle. Wafer müssen jedoch einer umfassenden Weiterverarbeitung unterzogen werden, damit aus ihnen Zellen werden. Zudem würde die Anwendung dieser Methode beträchtliche Berichtigungen erforderlich machen, die nicht zuverlässig quantifiziert werden können. Daher kann der Normalwert einer Zelle nicht als Grundlage für die rechnerische Ermittlung eines Normalwerts für einen Wafer herangezogen werden. Als Alternative wurde in Betracht gezogen, die Preise von Wafern zu verwenden, die von Herstellern aus Marktwirtschaftsländern auf dem indischen Markt verkauft werden, da diese Preise repräsentativ sind für die auf dem Markt für Wafer in Indien herrschenden Marktbedingungen. Da Südkorea die größte Marktwirtschaft ist, die Wafer an die Hersteller im Vergleichsland liefert, wurde der Normalwert anhand der Preise südkoreanischer Wafer auf dem indischen Markt ermittelt. |
1.5. Ausfuhrpreis
(87) |
Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen in der Union ab. |
(88) |
Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
(89) |
Wenn die Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Unternehmen erfolgten, die in der Union niedergelassen waren, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Weiterverkaufspreise ermittelt, die diese verbundenen Unternehmen den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten. Berichtigungen wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten vorgenommen, einschließlich VVG-Kosten und Gewinnspanne. Dabei wurde die von dem mitarbeitenden unabhängigen Einführer der betroffenen Ware erzielte Gewinnspanne herangezogen, da die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers aufgrund der Beziehung zwischen diesem Einführer und dem ausführenden Hersteller als nicht zuverlässig festzustellen eingestuft wurde. |
1.6. Vergleich
(90) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. |
(91) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. |
(92) |
Angemessene Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden bei materiellen Eigenschaften, indirekten Steuern, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Provisionen und Bankgebühren wurden in allen Fällen vorgenommen, in denen dies für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurde. |
1.7. Dumpingspannen
(93) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. |
(94) |
Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Diese Spanne wurde als gewogener Durchschnitt der Spannen der ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt. |
(95) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldete Menge der Ausfuhren in die Union mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China in die Union verglichen wurde. |
(96) |
Da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Union entfielen, kann die Mitarbeit als hoch eingestuft werden. Da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht mitgearbeitet hätten, wurde die residuale Dumpingspanne so festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens mit der höchsten Dumpingspanne entsprach. Dies wurde als angemessen erachtet, da es keine Hinweise darauf gab, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen in geringerem Maße dumpten, und da auf diese Weise die Wirksamkeit der Maßnahmen sichergestellt werden sollte. |
(97) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
D. SCHÄDIGUNG
1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(98) |
Die gleichartige Ware wurde von rund 220 Herstellern in der Union gefertigt. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. |
(99) |
Da keine vollständigen öffentlich zugänglichen Informationen über die Produktion zur Verfügung standen, wurden zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im UZ alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, die von Europressedienst, einem unabhängigen Beratungsunternehmen („Berater“), vorgelegten makroökonomischen Informationen sowie die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Da Module, Zellen und Wafer unter Zolltarifpositionen in die Union eingeführt werden, die auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfassen, konnten Eurostat-Daten nicht zur Ermittlung von Menge und Wert der Einfuhren herangezogen werden. Für Menge und Wert der Einfuhren wurden die Angaben des Beraters zugrunde gelegt. Soweit möglich, wurden die vom Berater übermittelten Daten mit öffentlichen Quellen und mit den überprüften Fragebogenantworten abgeglichen. |
(100) |
Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 4 GW für Module, 2 GW für Zellen und 2 GW für Wafer geschätzt. |
(101) |
Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, wurden zehn Unionshersteller für die Stichprobe ausgewählt, auf die 18 %-21 % der gesamten Unionsproduktion von Modulen, 17 %-24 % der gesamten Unionsproduktion von Zellen und 28 %-35 % der gesamten Unionsproduktion von Wafern entfallen. |
2. Bestimmung des relevanten Unionsmarktes
(102) |
Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union ist vertikal integriert, und ein beträchtlicher Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmt; dies gilt insbesondere für die Produktion von Zellen und Wafern. |
(103) |
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und andere Wirtschaftsindikatoren zu ermitteln, wurde untersucht, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware („Eigenverbrauch“) bei der Analyse berücksichtigt werden musste. |
(104) |
Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, wurden Informationen über die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware analysiert, und anschließend wurde geprüft, ob die Produktion für den Eigenverbrauchsmarkt oder den freien Markt bestimmt war. |
(105) |
Dabei wurde festgestellt, dass die nachstehenden den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Wirtschaftsindikatoren bezogen auf die Gesamttätigkeit (also unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs) untersucht werden sollten: Verbrauch, Verkaufsmenge, Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow, Rentabilität, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der Dumpingspanne. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war es vertretbar, diese Indikatoren bezogen auf die Gesamttätigkeit zu prüfen, da die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleichermaßen der Konkurrenz durch Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgesetzt war. Im Folgenden werden Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt zusammen als „Gesamtmarkt“ bezeichnet. |
(106) |
Was die Rentabilität betrifft, so konzentrierte sich die Analyse auf den freien Markt, da die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt der Untersuchung zufolge nicht immer die Marktpreise widerspiegelten und sich auf diesen Indikator auswirkten. |
3. Unionsverbrauch
(107) |
Der Unionsverbrauch umfasste die Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware und die Menge der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union, einschließlich der für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Verkäufe. Für die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt standen keine vollständigen Daten zur Verfügung. Zudem wurden die Einfuhren in die Union unter Zolltarifpositionen erfasst, die auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfassen. Infolgedessen konnten zur Ermittlung von Menge und Wert der Einfuhren keine Eurostat-Daten herangezogen werden. Daher wurde der Unionsverbrauch anhand der Daten ermittelt, die der in Erwägungsgrund 99 genannte Berater zur Verfügung stellte; sie wurden mit öffentlichen Datenquellen wie Marktforschungen und öffentlich zugänglichen Marktstudien sowie mit den überprüften Fragebogenantworten abgeglichen. |
(108) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1-a Unionsverbrauch an Modulen (in MW)
Tabelle 1-b Unionsverbrauch an Zellen (in MW)
Tabelle 1-c Unionsverbrauch an Wafern (in MW)
|
(109) |
Im Bezugszeitraum stieg der Gesamtverbrauch der Union von 2009 bis zum UZ um 221 % bei Modulen, 87 % bei Zellen und 29 % bei Wafern, war aber im UZ geringer als 2011. Insgesamt erhöhte sich der Unionsverbrauch der untersuchten Ware gegenüber seinem Niveau von 2009 ganz beträchtlich. |
4. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(110) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2-a Einfuhren von Modulen aus der VR China (in MW)
Tabelle 2-b Einfuhren von Zellen aus der VR China (in MW)
Tabelle 2-c Einfuhren von Wafern aus der VR China (in MW)
|
(111) |
Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land in die Union erheblich zu, nämlich um 308 % bei Modulen, 482 % bei Zellen und 648 % bei Wafern. Dadurch erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union beträchtlich. Im Einzelnen weiteten sich die Marktanteile der Einfuhren aus dem betroffenen Land bei Modulen von 63 % auf 80 %, bei Zellen von 8 % auf 25 % und bei Wafern von 6 % auf 33 % aus. Insgesamt stiegen die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China von 2009 bis zum UZ sowohl mengenmäßig als auch gemessen am Marktanteil deutlich an. |
(112) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zunahme der Einfuhren aus dem betroffenen Land weitaus stärker ausfiel als der Anstieg des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware. Infolgedessen konnten die ausführenden Hersteller vom steigenden Unionsverbrauch profitieren und ihre Marktposition dank größerer Marktanteile festigen. |
4.2. Einfuhrpreise und Preisunterbietung
(113) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3-a Einfuhrpreis von Modulen aus der VR China (in Euro/kW)
Tabelle 3-b Einfuhrpreis von Zellen aus der VR China (in Euro/kW)
Tabelle 3-c Einfuhrpreis von Wafern aus der VR China (in Euro/kW)
|
(114) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China ging bei Modulen, Zellen und Wafern im Bezugszeitraum beträchtlich zurück. Bei Modulen verringerte sich der durchschnittliche Einfuhrpreis um 64 % von 2 100 EUR/kW im Jahr 2009 auf 764 EUR/kW im UZ. Der durchschnittliche Einfuhrpreis von Zellen aus der VR China ging um 42 % zurück, nämlich von 890 EUR/kW auf 516 EUR/kW. Bei Wafern sank der durchschnittliche Einfuhrpreis im Bezugszeitraum um 40 %, nämlich von 550 EUR/kW auf 333 EUR/kW. |
(115) |
Insgesamt verringerte sich der Preis der betroffenen Ware von 2009 bis zum UZ erheblich. |
(116) |
Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China stammenden Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr anfallende Kosten, d. h. Zollabfertigungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten. Dabei wurden die durchschnittlichen nach der Einfuhr anfallenden Kosten zweier in die Stichprobe einbezogener Einführer von Modulen verwendet. Dass ihre Haupttätigkeit nicht die Einfuhr, sondern die Installation von Modulen war, änderte nichts an der Repräsentativität ihrer Daten. |
(117) |
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 17,5 % und 30,7 % bei Modulen, zwischen 4 % und 24,2 % bei Zellen, zwischen 16,6 % und 21,6 % bei Wafern und zwischen 11,2 % und 27,5 % bei der betroffenen Ware insgesamt, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. |
5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.1. Allgemeines
(118) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren. |
(119) |
Wie in den Erwägungsgründen 7 bis 10 erläutert, wurde für die Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
(120) |
Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission analysierte die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum anhand der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten, die der in Erwägungsgrund 99 genannte unabhängige Berater bereitstellte. Die mikroökonomischen Indikatoren analysierte die Kommission anhand der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
(121) |
Für die Zwecke dieser Untersuchung wurden die folgenden makroökonomischen Indikatoren anhand von Informationen zu allen Herstellern der gleichartigen Ware in der Union bewertet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
(122) |
Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden anhand von Informationen zu den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern der gleichartigen Ware in der Union bewertet: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
(123) |
Eine interessierte Partei brachte vor, die Marktbedingungen für die betroffene Ware seien in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich, weshalb die Schadensanalyse für jeden Mitgliedstaat getrennt erfolgen sollte. Dieses Vorbringen wurde nicht durch Beweise belegt. Zudem ergab die Untersuchung keine besonderen Umstände, die eine Schadensanalyse je Mitgliedstaat rechtfertigen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
5.2. Makroökonomische Indikatoren
5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(124) |
Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4-a Module — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (in MW)
Tabelle 4-b Zellen — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (in MW)
Tabelle 4-c Wafer — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (in MW)
|
(125) |
Die Gesamtproduktion der Union an Modulen erhöhte sich im Bezugszeitraum um 87 %. 2011 erreichte die Produktion einen Höchststand und ging dann im UZ zurück. Die Unionsproduktion von Modulen nahm weitaus langsamer zu als der Verbrauch, der sich im selben Zeitraum mehr als verdreifachte. Angesichts des erheblichen Verbrauchsanstiegs verdoppelten die Unionshersteller im Bezugszeitraum ihre Produktionskapazität für Module. Trotz der höheren Produktionsleistung ging jedoch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union um 4 Prozentpunkte zurück und lag im UZ nur noch bei 41 %. |
(126) |
Die Unionsproduktion von Zellen nahm im Bezugszeitraum insgesamt um 20 % zu. Sie erreichte 2011 einen Höchststand und ging anschließend im UZ zurück. Die Unionsproduktion von Zellen folgte der Entwicklung des Unionsverbrauchs, mit einem langsameren Anstieg bis 2011 und danach einem stärkeren Rückgang im UZ. Entsprechend der Entwicklung des Unionsverbrauchs steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität zunächst bis 2011 um 51 %, im UZ war sie dann aber rückläufig. Insgesamt erhöhte sich die Kapazität im Bezugszeitraum um 39 %. Die Kapazitätsauslastung nahm bis 2011 zu, als sie mit 78 % einen Höchststand erreichte, anschließend ging sie im UZ um 15 Prozentpunkte zurück. Insgesamt war bei Zellen die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Verlauf des Bezugszeitraums rückläufig und lag im UZ bei 63 %. |
(127) |
Die Gesamtproduktion von Wafern in der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 26 %. 2010 erreichte die Unionsproduktion einen Höchststand, danach ging sie im Jahr 2011 kontinuierlich zurück, im UZ sogar besonders stark. Als Reaktion auf den gestiegenen Unionsverbrauch weiteten die Unionshersteller von Wafern ihre Produktionskapazität bis 2011 um 52 % aus, danach nahm ihre Kapazität im UZ ab. Dennoch verzeichnete die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bereich von Wafern insgesamt gesehen im Verlauf des Bezugszeitraums einen Anstieg um 40 %. Trotz der Produktionssteigerung nahm die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union für Wafer bis 2010 zu, nach diesem Zeitraum war sie dann kontinuierlich rückläufig, so dass sich für den Bezugszeitraum insgesamt ein Rückgang um 7 Prozentpunkte ergab, und im UZ lag die Auslastung bei 55 %. |
(128) |
Somit weitete der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität in Reaktion auf einen gestiegenen Verbrauch aus. Die Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Union nahm indessen weitaus langsamer zu als der Verbrauch, was zu einer rückläufigen Entwicklung der Kapazitätsauslastung für die betroffene Ware im Bezugszeitraum führte. |
5.2.2. Verkaufsmengen und Marktanteil
(129) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5-a Module — Verkaufsmenge und Marktanteil (in MW)
Tabelle 5-b Zellen — Verkaufsmenge und Marktanteil (in MW)
Tabelle 5-c Wafer — Verkaufsmenge und Marktanteil (in MW)
|
(130) |
Im Bezugszeitraum nahm die Verkaufsmenge von Modulen um 127 % zu. Angesichts eines um 221 % gestiegenen Verbrauchs führte dies jedoch zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 19 % im Jahr 2009 auf 13 % im UZ. Bei Zellen erhöhten sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nur unwesentlich um 5 %, der Verbrauch hingegen stieg um 87 %, was eine Verringerung des Marktanteils von 68 % im Jahr 2009 auf 38 % im UZ zur Folge hatte. Bei Wafern nahm die Gesamtmenge der Verkäufe bei gestiegenem Verbrauch um 7 % ab, so dass sich ein Rückgang des Marktanteils bei Wafern von 81 % im Jahr 2009 auf 59 % im UZ ergab. |
(131) |
Bei zunehmendem Verbrauch stiegen die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe von Modulen und Zellen in weitaus geringerem Maße als die Einfuhren aus dem betroffenen Land, und die Verkäufe von Wafern verringerten sich. So konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht vom Verbrauchsanstieg profitieren. Infolgedessen gingen die Marktanteile in allen drei Segmenten im Bezugszeitraum zurück. |
5.2.3. Beschäftigung und Produktivität
(132) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6-a Module — Beschäftigung und Produktivität
Tabelle 6-b Zellen — Beschäftigung und Produktivität
Tabelle 6-c Wafer — Beschäftigung und Produktivität
|
(133) |
Die Beschäftigung nahm von 2009 bis zum UZ bei Modulen um 39 % und bei Wafern um 102 % zu, während sie bei Zellen um 9 % zurückging. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigung im Bereich Module und Wafer bis 2011 wuchs und danach während des UZ zurückging. Bei Zellen stieg die Beschäftigung bis 2010 an und ging anschließend im Jahr 2011 und im UZ zurück. Die Gesamtproduktivität wies bei Modulen und Zellen mit einem Anstieg um 34 % bzw. 33 % positive Tendenzen auf. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union Anstrengungen unternahm, um auf den von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Druck zu reagieren. Die Gesamtproduktivität bei Wafern ging jedoch im Bezugszeitraum um 37 % zurück. |
(134) |
Entsprechend der rückläufigen Entwicklung der Unionsproduktion von Modulen und Wafern von 2011 bis zum UZ ging daher auch die Beschäftigung im Bereich Module und Wafer im gleichen Zeitraum zurück. Bei Zellen stieg die Beschäftigung bis 2010 an und schwächte sich anschließend 2011 und im UZ ab, während die Unionsproduktion von Zellen kontinuierlich bis 2011 zunahm und dann abzunehmen begann. |
5.2.3.1. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(135) |
Alle Dumpingspannen liegen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land als erheblich betrachtet werden. |
(136) |
Da dies die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware ist, ist eine Erholung von früherem Dumping hier nicht relevant. |
5.3. Mikroökonomische Indikatoren
5.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(137) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7-a Module — durchschnittliche Verkaufspreise in der Union
Tabelle 7-b Zellen — durchschnittliche Verkaufspreise in der Union
Tabelle 7-c Wafer — durchschnittliche Verkaufspreise in der Union
|
(138) |
Die Verkaufspreise brachen im Bezugszeitraum deutlich ein, nämlich um 53 % bei Modulen, 69 % bei Zellen und 40 % bei Wafern. Während des gesamten Bezugszeitraums entwickelten sich die Verkaufspreise kontinuierlich nach unten, besonders ausgeprägt war der Preissturz jedoch im UZ, als die Preise auf ein untragbares Niveau fielen. Im Bezugszeitraum verringerten sich die Produktionskosten bei Modulen um 48 % und bei Zellen um 55 %. Bei Wafern gingen die Produktionskosten 2010 im Vergleich zu 2009 zurück und stiegen 2011 wieder an, blieben dabei jedoch unter dem Niveau von 2009. Im UZ erhöhten sich die Kosten weiter und erreichten ein geringfügig höheres Niveau als 2009, was sich hauptsächlich durch eine Produktionsunterbrechung im UZ erklären lässt. Der Wirtschaftszweig der Union konnte weder von seinen anhaltenden Anstrengungen zur Steigerung seiner Kosteneffizienz noch von den Auswirkungen des Kostenrückgangs bei seinem wichtigsten Rohstoff, polykristallinem Silicium, profitieren. Dies war in erster Linie dem zunehmenden Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren zuzuschreiben, der sich negativ auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte, deren Rückgang den der Effizienzgewinne noch überwog. Dies lässt sich an der in Erwägungsgrund 144 beschriebenen negativen Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ablesen. Insgesamt war ein beträchtlicher Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise und der Produktionskosten der gleichartigen Ware (außer bei Wafern) mit verheerenden Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu verzeichnen. |
5.3.2. Arbeitskosten
(139) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8-a Module — durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
Tabelle 8-b Zellen — durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
Tabelle 8-c Wafer — durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(140) |
Von 2009 bis zum UZ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Bereich Module kontinuierlich um insgesamt 13 %. Bei Zellen blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten während des gesamten Bezugszeitraums konstant; von 2009 bis 2010 gingen sie geringfügig zurück, nämlich um 1 %, blieben dann aber bis zum UZ weitgehend unverändert. Bei Wafern verlief die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten uneinheitlich: von 2009 bis 2010 stiegen sie an, 2011 gingen sie zurück, im Bezugszeitraum stiegen sie jedoch insgesamt um 17 % an. Der Gesamtanstieg der Arbeitskosten erklärt sich teilweise durch die gleichzeitige Produktivitätssteigerung (Module), die Entwicklung der Inflation und die Sozialkosten einiger Unionshersteller (Wafer) im Zusammenhang mit den Downsizing-Maßnahmen des Wirtschaftszweigs von 2011 bis zum UZ. |
5.3.3. Lagerbestände
(141) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9-a Module — Lagerbestände
Tabelle 9-b Zellen — Lagerbestände
Tabelle 9-c Wafer — Lagerbestände
|
(142) |
Bei den Lagerbeständen wurden im Bezugszeitraum beträchtliche Zuwächse in Höhe von 129 % (Module), 302 % (Zellen) und 70 % (Wafer) verzeichnet. Die Lagerbestände nahmen bei den Modulen kontinuierlich zu und erreichten 2011 (mit einer Zunahme um 160 %) ihren Höchststand; im UZ gingen sie zwar zurück, blieben aber gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Die Entwicklung war bei den Zellen — hier wuchsen die Lagerbestände zwischen 2009 und 2011 um über 350 % — noch ausgeprägter. Bei den Zellen gingen die Bestände im UZ zwar ebenfalls zurück, verglichen mit dem Beginn des Bezugszeitraums blieben die Werte aber weiterhin auf einem sehr Niveau. Was die Wafer angeht, so baute der Wirtschaftszweig der Union seine Lagerbestände zwischen 2009 und 2010 aufgrund gestiegener Verkaufsmengen zwar um über 80 % ab, dann stiegen die Schlussbestände rasch auf Werte über dem Niveau von 2009 an und erhöhten sich im UZ um 65 Prozentpunkte. |
(143) |
Der Untersuchung zufolge halten die Unionshersteller in der zurzeit ungünstigen Situation eher geringe Mengen der gleichartigen Ware auf Lager und produzieren nach Auftrag. Wenn es daher bei den Lagerbeständen der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum zu einem Zuwachs kommt, so ist dies ein relevanter Faktor für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(144) |
Rentabilität und Cashflow entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10-a Module — Rentabilität und Cashflow
Tabelle 10-b Zellen — Rentabilität und Cashflow
Tabelle 10-c Wafer — Rentabilität und Cashflow
|
(145) |
Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. |
(146) |
Die Rentabilität ging deutlich zurück und rutschte im Bezugszeitraum in den negativen Bereich ab. Der Rentabilitätsrückgang betrug 11 Prozentpunkte bei den Modulen, 49 Prozentpunkte bei den Zellen und 63 Prozentpunkte bei den Wafern. |
(147) |
Bei der gleichartigen Ware stieg die Rentabilität 2009 und 2010, brach aber 2011 ein, als der Wirtschaftszweig der Union Verluste schrieb, und nahm im UZ weiter stark ab. Bei den Zellen und Wafern waren die Verluste besonders hoch. |
(148) |
Der Nettocashflow, also die Möglichkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, folgte von 2009 bis zum UZ ebenfalls einem kontinuierlichen Abwärtstrend. So war der bei den Modulen festgestellte Rückgang um 10 Prozentpunkte der stärkste Cashfloweinbruch zwischen 2011 und dem UZ, wobei 2011 ein leichter Anstieg verzeichnet wurde. Der Cashflow nahm bei den Zellen und Wafern stärker ab als bei den Modulen und sank im UZ auf eindeutig negative Werte. Folglich verringerte sich im Bezugszeitraum der Cashflow bei der gleichartigen Ware. |
(149) |
Aus den nachfolgenden Zahlen geht hervor, wie sich im Bezugszeitraum Investitionen und Kapitalrendite bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Bezug auf den Gesamtmarkt entwickelten: Tabelle 11-a Module — Investitionen und Kapitalrendite
Tabelle 11-b Zellen — Investitionen und Kapitalrendite
Tabelle 11-c Wafer — Investitionen und Kapitalrendite
|
(150) |
Wie aus der Tabelle ersichtlich, hat der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen bei den Modulen zwischen 2009 und dem UZ um 171 % erhöht. Dies war hauptsächlich auf beträchtliche Kapazitätsausweitungen zurückzuführen. Allerdings verringerte der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum seine Investitionen um 78 % bei den Zellen und um 80 % bei den Wafern; die Investitionen wurden hauptsächlich für FuE sowie zur Verbesserung und Instandhaltung von Produktionstechnik und Herstellungsverfahren zur Effizienzsteigerung getätigt. Da sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine weiteren Investitionen im Bereich Zellen und Wafer leisten konnte, fielen die Investitionen im UZ ziemlich niedrig aus. Da die Investitionen hauptsächlich aus dem Cashflow und durch die Kreditvergabe unter den Unternehmen finanziert werden, wirkte sich der Cashflow-Rückgang unmittelbar auf die Höhe der Investitionen aus. |
(151) |
Die Kapitalrendite („RoI“) wurde als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die RoI entwickelte sich bei der gleichartigen Ware negativ, so wie dies auch bei den anderen Indikatoren über die Geschäftsergebnisse zwischen 2009 und dem UZ bei allen drei Warentypen in ähnlicher Weise der Fall war. Bei den Zellen und Wafern stieg die RoI zwar 2009 und 2010 an, sank aber 2011 deutlich auf negative Werte. Bei den Modulen blieb die RoI im gesamten Bezugszeitraum im negativen Bereich; lediglich das Jahr 2010 bildete mit 19 % eine Ausnahme. Insgesamt ging die RoI während des Bezugszeitraums zurück (auf -17 % im UZ), bei den Zellen stieg sie um 1 % auf einen immer noch deutlich negativen Wert (-19 %). Bei den Wafern folgte die RoI einem kontinuierlichen Abwärtstrend und erreichte im UZ einen Stand von -7 %. Insgesamt entwickelte sich die RoI bei der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum negativ. |
(152) |
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit wurde in Bezug auf den Gesamtmarkt analysiert; dabei zeigte sich, dass der Wirtschaftszweig der Union immer weniger in der Lage war, liquide Mittel für die gleichartige Ware zu erwirtschaften, weshalb sich seine Finanzlage verschlechterte. |
5.3.5. Schlussfolgerung zur Schädigung
(153) |
Aus der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich bei allen wichtigen Schadensindikatoren ein deutlicher Abwärtstrend. Angesichts eines generell steigenden Verbrauchs nahm die Gesamtproduktion bei den Modulen und Zellen im Bezugszeitraum zu. Trotz gestiegener Verkaufsmenge schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZ aufgrund des im Bezugszeitraum stärker gestiegenen Verbrauchs. Der durchschnittliche Verkaufspreis ging im gesamten Bezugszeitraum drastisch zurück, was sich auf alle für die Geschäftsergebnisse relevanten Indikatoren (Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit) negativ auswirkte. |
(154) |
Im Bezugszeitraum nahm die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zu. Der Anstieg der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ging allerdings mit einem enormen Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises einher. |
(155) |
Während des Bezugszeitraums nahmen die Einfuhren der interessierten Parteien aus der VR China mengenmäßig und in Bezug auf den Marktanteil zu. Gleichzeitig sanken die Einfuhrpreise unablässig, so dass der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterboten wurde. |
(156) |
Mehreren interessierten Parteien zufolge konnten der Wirtschaftszweig der Union und insbesondere die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gute Ergebnisse vorweisen. Die Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren, namentlich Produktionsvolumen und -kapazität sowie Verkaufs- und Beschäftigungsniveau, ja sogar die Rentabilität einiger in die Stichprobe einbezogener Hersteller verlaufe positiv und deute auf keine bedeutende Schädigung hin. Diese Einwände wurden durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt, bei der eine deutliche Abwärtsentwicklung bei vielen Schadensindikatoren zutage trat, die für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union relevant sind. |
(157) |
Somit bestätigte die Untersuchung insbesondere, dass die Verkaufspreise unter den Produktionskosten liegen, was sich negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt, die im UZ auf negative Werte gesunken ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass es wahrscheinlich zur endgültigen Einstellung jeder nennenswerten Produktion der gleichartigen Ware in der Union kommen würde, falls weiterhin gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten. Dies scheint sich durch die Entwicklungen während und nach dem UZ bestätigen, denn einige Unternehmen meldeten Insolvenz an und/oder stellten die Produktion vorübergehend oder dauerhaft ein. |
(158) |
In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
E. SCHADENSURSACHE
1. Vorbemerkung
(159) |
Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren angelastet wurde. |
(160) |
Einer interessierten Partei zufolge würden sich die Marktbedingungen für die betroffene Ware je nach Mitgliedstaat unterscheiden, weshalb die Schadensanalyse jeweils auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen sollte. Die Größe der Märkte in den Mitgliedstaaten werde bis zu einem gewissen Ausmaß von nationalen Förderprogrammen bestimmt. Bei der Untersuchung stellte sich allerdings auch heraus, dass die Nachfrage nicht ausschließlich von Förderprogrammen abhängt. Je nach geografischer Lage (Sonneneinstrahlung) und Strompreis an einem bestimmten Standort dürften die Solarpaneele — zumindest annähernd — Netzparität erreicht haben und somit bestimmte Investitionen unabhängig von Förderprogrammen getätigt werden. Da also nicht festgestellt werden konnte, dass die Marktbedingungen ausschließlich von Förderprogrammen abhängen, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(161) |
Die Untersuchung zeigte, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum drastisch zugenommen haben, und zwar sowohl mengenmäßig um über 300 % bei den Modulen, um 482 % bei den Zellen und um 648 % bei den Wafern, als auch in Bezug auf den Marktanteil, der um 17 Prozentpunkte bei den Modulen, um 17 Prozentpunkte bei den Zellen und um 27 Prozentpunkte bei den Wafern stieg. Damit ist die extreme Zunahme von Einfuhrmenge und Marktanteil der betroffenen Ware im Bezugszeitraum bestätigt. Zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union war ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Wie in Erwägungsgrund 117 erwähnt, wurde bei der Untersuchung des Weiteren festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren im UZ unterboten wurden. |
(162) |
Die Preise der gedumpten Einfuhren gingen, wie sich bei der Untersuchung zeigte, im Bezugszeitraum um 64 % bei den Modulen, um 42 % bei den Zellen und um 40 % bei den Wafern zurück, wodurch die Unterbietung zunahm. Angesichts dieses Preisdrucks unternahm der Wirtschaftszweig der Union beträchtliche Anstrengungen, seine Produktionskosten zu senken. Trotz dieser Bemühungen sah sich der Wirtschaftszweig der Union wegen der außergewöhnlich niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China gezwungen, seine Verkaufspreise auf ein unrentables Niveau zu senken. Somit ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum drastisch zurück und rutschte im UZ in die Verlustzone. |
(163) |
Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Präsenz chinesischer Einfuhren und der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China, die zu Preisen erfolgten, die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten, entscheidenden Anteil an der bedeutenden Schädigung hatten, die der Wirtschaftszweig der Union hinnehmen musste und die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und in der Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren niederschlägt. |
3. Auswirkungen anderer Faktoren
3.1. Einfuhren aus anderen Drittländern
(164) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg im Bezugszeitraum um 19 %, während der Marktanteil im Bezugszeitraum von 18,4 % auf 6,8 % gesunken ist. Taiwan ist der zweitgrößte Ausführer nach der VR China. |
(165) |
Die Einfuhren von Zellen aus anderen Drittländern nahmen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 186 % zu, was sich darin äußerte, dass der Marktanteil von rund 24 % im Jahr 2009 auf ca. 36 % im UZ angestiegen ist. Bei den Zellen ist Taiwan der zweitgrößte Ausführer nach der VR China und liegt bei den Einfuhrmengen und Marktanteilen deutlich vor anderen Drittländern, aber immer noch hinter der VR China. |
(166) |
Die Menge der Einfuhren aus Drittländern ging bei den Wafern im Bezugszeitraum um 19 % zurück, der Marktanteil sank von 13,4 % im Jahr 2009 auf 8,5 % im UZ. Auch bei den Wafern ist Taiwan der zweitgrößte Ausführer nach der VR China. Allerdings stiegen Einfuhrmengen und Marktanteil im Fall Taiwans nicht erheblich an und blieben im Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau. |
(167) |
Die Einfuhrpreise von Drittländern waren bei Modulen, Zellen und Wafern im Durchschnitt höher als der durchschnittliche Stückpreis bei den Einfuhren aus der VR China. Aus den über die Einfuhren aus Taiwan verfügbaren Informationen geht hervor, dass bei den Modulen und Wafern der durchschnittliche Einfuhrpreis über dem Durchschnittspreis der Einfuhren von Modulen und Wafern aus China lag, während sich der durchschnittliche Einfuhrpreis bei den Zellen in derselben Größenordnung wie die bei den Einfuhren aus China bewegte. Da keine ausführlichen Preisinformationen pro Warentyp vorlagen, kann der auf Durchschnittswerten basierende Preisvergleich allerdings nur als Anhaltspunkt dienen; eindeutige Schlussfolgerungen lassen sich auf dieser Grundlage nicht ziehen. Im gesamten Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von Zellen aus Taiwan mengenmäßig ständig an, so dass der Marktanteil um ca. 14 Prozentpunkte zunahm. Insgesamt waren aber bei der untersuchten Ware trotz gestiegener Marktanteile die Mengen geringer als im Fall der VR China und die Preise im Allgemeinen — abgesehen von den Zellen im UZ — höher. Vor allem die Einfuhrmengen und Marktanteile anderer Drittländer sowie ihre — im Vergleich zum Wirtschaftszweig der Union — im Durchschnitt ähnlichen oder höheren Preise lassen daher vorläufig den Schluss zu, dass durch die Einfuhren aus Drittländern der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben wurde. Tabelle 12 Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern
|
(168) |
Wie in Erwägungsgrund 108 erläutert wurde, stieg der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum bei den Modulen um 221 %, bei den Zellen um 87 % und bei den Wafern um 29 %. Der Verbrauch ging zwar nach einem Höchststand im Jahr 2011 während des UZ zurück, lag aber immer noch weit über dem zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2009 erreichten Stand. Der Wirtschaftszweig der Union konnte von dieser Zunahme des Verbrauchs nicht profitieren, sein Marktanteil sank nämlich im selben Zeitraum von 19 % auf 13 % bei den Modulen, von 68 % auf 38 % bei den Zellen und von 81 % auf 59 % bei den Wafern. Gleichzeitig nahm der Marktanteil der VR China bis 2011 extrem zu und hielt sich danach auf einem recht hohen Niveau während des UZ, als es zu einem Rückgang des Verbrauchs kam. Da die gedumpten Einfuhren aus der VR China trotz eines im UZ rückläufigen Unionsverbrauchs ihren Marktanteil im Bezugszeitraum zulasten des Wirtschaftszweigs der Union entweder behaupteten (Module) oder steigerten (Zellen und Wafer), kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch diesen Verbrauchsrückgang aufgehoben wurde. |
(169) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist schwer feststellbar, wie stark die Nachfrage durch die Förderprogramme der Mitgliedstaaten gesteuert wird. Wie nämlich in Erwägungsgrund 171 ausgeführt wird, gibt es eine Vielzahl an Förderprogrammen, die auf äußerst komplexe Weise mit der Nachfrage zusammenspielen, weshalb deren Auswirkungen nur schwer genau quantifizierbar sind. Den verfügbaren Beweisen zufolge besteht die Nachfrage nach Solarenergie allerdings selbst ohne Förderprogramme weiter und wird im Laufe der Zeit sogar ansteigen, wenn auch nicht so stark wie im Kontext der Förderprogramme. In diesem Zusammenhang brachten mehrere Parteien vor, dass „Netzparität“ in einigen Regionen der Union bereits — oder nahezu — erreicht worden wäre (und somit Solarenergie mit gleichem Kostenaufwand wie konventionelle Energie erzeugt werden könne). Diese Vorbringen ließen sich bei der Untersuchung bislang nicht bestätigen und werden weiter geprüft. |
3.2. Einspeisungstarife als Hauptbeispiel für Förderungen
(170) |
Mehreren interessierten Parteien zufolge hängt die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit den von den Mitgliedstaaten gesenkten Einspeisungstarifen zusammen. Aufgrund dieser Tarifsenkungen sei es angeblich zu einem Rückgang bei den Solaranlagen und bei der Nachfrage nach der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt gekommen, was wiederum zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt hätte. |
(171) |
Zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen führten die Mitgliedstaaten Einspeisungstarife, Quotenvorgaben mit handelbaren grünen Zertifikaten, Investitionszuschüsse und steuerliche Anreize ein. In einigen Mitgliedstaaten stammen die Fördermittel auch aus den EU-Strukturfonds. Bei der Solarenergie waren Einspeisungstarife das am häufigsten eingesetzte Förderinstrument. In diesem Stadium stand es im Mittelpunkt der Analyse der Kommission. |
(172) |
Bei den Einspeisungstarifen handelt es sich um eine finanzielle Förderung, mit denen die verbindlichen nationalen Ziele für den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden sollen. Das Ausmaß der Förderung und die Wirkungsweise der Einspeisungstarife unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat. Durch die Einspeisungstarife werden die Netzbetreiber verpflichtet, Solarenergie zu solchen Preisen anzukaufen, dass die Solarenergieproduzenten (in der Regel die Eigentümer der Solaranlagen) kostendeckend arbeiten und angemessene Renditen erzielen. Einspeisungstarife unterliegen wie andere Förderungen in den meisten Fällen auch der Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 und 108 AEUV, so dass es zu keiner Überkompensation von Stromerzeugern kommen kann. |
(173) |
Trotz der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede ließen sich bei der Entwicklung der Einspeisungstarife in der Union drei Phänomene beobachten, nämlich i) die Senkung der Einspeisungstarife, ii) die generelle Einstellung des Einspeisungstarifsystems (Spanien) und iii) die Einführung von Kapazitätsschwellen für die Anlagen, die für eine Finanzierung in Betracht kommen, sowie Gesamtkapazitätsschwellen für die in einem Jahr neu installierten und geförderten Kapazitäten auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Da die Kapazitätsschwellen wohl hauptsächlich im Jahr 2012 eingeführt wurden, haben sie höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen auf den Verbrauch im UZ. Den Schwerpunkt der Analyse bildeten folglich die jüngsten Einstellungen des Einspeisungstarifsystems in Spanien und die Senkungen der Einspeisungstarife in den meisten Mitgliedstaaten. Dabei wurde untersucht, ob sich dies auf die Nachfrage auf dem Unionsmarkt ausgewirkt hatte und zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben könnte. Diesbezüglich gelangte man zu der Auffassung, dass die Auswirkungen der Entwicklung der Einspeisungstarife auf die Nachfrage nach Modulen auch Rückschlüsse auf die Lage bei den Zellen und Wafern zulassen. Da nämlich Zellen und Wafer für die Herstellung von Modulen unerlässlich sind und bei anderen Herstellungsverfahren keine Verwendung finden, sinkt mit der Nachfrage nach Modulen automatisch auch der Bedarf an Zellen und Wafern. |
(174) |
Durch die Untersuchung wurde zwar bestätigt, dass die Entwicklung der Einspeisungstarife und der Verbrauch zusammenhängen, aber auch festgestellt, dass die zwischen 2011 und dem UZ zurückgegangene Nachfrage nicht dazu beitrug, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union (ausführliche Beschreibung siehe Erwägungsgrund 163) aufzuheben. Tatsächlich ging aus der Untersuchung hervor, dass die ausführenden Hersteller trotz der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Union ihre hohen Marktanteile bei Modulen (80 %) halten und diese bei den Zellen (von 22 % im Jahr 2011 auf 25 % im UZ) und bei den Wafern (von 32 % im Jahr 2011 auf 33 % im UZ) sogar leicht steigern konnten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der vom Wirtschaftszweig der Union durchschnittlich für Module verlangte Preis im Bezugszeitraum um 53 % zurückging, was hauptsächlich auf die starke Zunahme gedumpter Einfuhren und den erheblichen Preisdruck, den sie auf den Unionsmarkt ausübten, zurückzuführen ist. Daher kann der vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Rentabilitätsverlust nicht in erster Linie auf die Senkungen der Einspeisungstarife zurückgeführt werden. |
(175) |
Somit ist anerkanntermaßen die Nachfrage nach Solarenergie durch die Einspeisungstarife gestiegen und der Verbrauch der untersuchten Ware im UZ aufgrund der jüngsten Einstellungen des Einspeisungstarifsystems (wie im Fall Spaniens) und der Senkungen der Einspeisungstarife in anderen Mitgliedstaaten zurückgegangen, was möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Allerdings wurde durch diesen Verbrauchsrückgang im UZ der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben. |
(176) |
Mehreren Parteien zufolge sind Solarinvestitionen aufgrund der gesenkten Einspeisungstarife für Anleger unattraktiv geworden, so dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in der Union nachgelassen habe. |
(177) |
Die Untersuchung bestätigte zwar, dass die Höhe der Einspeisungstarife und das Investitionsaufkommen in der Solarbranche zusammenhängen, machte aber auch deutlich, dass die Investitionstätigkeit im Solarenergiebereich in Regionen, in denen Solarenergie aufgrund hoher Sonneneinstrahlung effizienter erzeugt wird und das Strompreisniveau hoch ist, weniger auf Förderung angewiesen ist. Wie die Untersuchung zeigte, werden trotz der Einstellung des Einspeisungstarifsystems (z. B. in Spanien) nach wie vor Investitionen getätigt. Außerdem waren Investitionen in Solarenergieprojekte der Untersuchung zufolge sogar bei niedrigeren Einspeisungstarifen noch attraktiv. |
(178) |
Daher ließ sich nicht einfach der Schluss ziehen, dass niedrigere Einspeisungstarife Investitionen im Solarenergiebereich bei Anlegern unattraktiv machen und damit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mitverursachen würden. |
(179) |
Eine interessierte Partei brachte vor, die Unionshersteller seien durch niedrigere Einspeisungstarife zu Preissenkungen gezwungen worden, um das Interesse der Anleger für fotovoltaische Energie sowie die Nachfrage und das Wachstum in diesem Bereich aufrechtzuerhalten. |
(180) |
Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union vor allem aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Drucks und nicht wegen der niedrigeren Einspeisungstarife seine Preise senken musste. Dies wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise 2010 und 2011 — also noch vor den massiven Senkungen der Einspeisungstarife — am stärksten reduziert hat. Tatsächlich wurde der Wirtschaftszweig der Union durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, durch die seine Preise deutlich unterboten wurden, zu immer neuen Preissenkungen gezwungen. |
(181) |
Aus diesen Gründen wurde die Behauptung daher zurückgewiesen. |
(182) |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einspeisungstarife als wichtiger Faktor für die Entwicklung des Fotovoltaik-Markts in der Union den künftigen Unionsverbrauch der untersuchten Ware beeinflussten. Der Untersuchung zufolge ging der Verbrauch aber trotz deutlicher Senkungen der Einspeisungstarife nicht wesentlich zurück. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass durch die Entwicklungen im Bereich der Einspeisungstarife der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben werden konnte. |
3.3. Sonstige dem Wirtschaftszweig der Union gewährte finanzielle Unterstützung
(183) |
Einige interessierte Parteien brachten vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass ihm geringere finanzielle Unterstützung gewährt worden sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden Angaben vorgelegt, die sich auf Subventionen bezogen, die ein Unionshersteller vor dem Bezugszeitraum (zwischen 2003 und 2006) erhalten habe. |
(184) |
Anhand der vorgelegten Beweise ließ sich kein Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und einer angeblichen Subventionierung eines Unionsherstellers in der Zeit vor dem Bezugszeitraum erkennen. Außerdem scheint diese Information nicht von Belang zu sein, da sie sich auf eine Zeitspanne vor dem Bezugszeitraum bezieht. Daher war kein Zusammenhang zwischen einer angeblichen Subventionierung des Wirtschaftszweigs der Union und der erlittenen bedeutenden Schädigung nachweisbar. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieser Einwand zurückgewiesen. |
3.4. Überkapazität
(185) |
Es wurde vorgebracht, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch eine Überkapazität auf dem Unionsmarkt und ganz allgemein auf dem Weltmarkt bedingt sei. Ferner wurde damit argumentiert, dass die Überkapazität auf dem Weltmarkt zur derzeitigen Konsolidierung des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe und jegliche Schädigung auf die zu hohe Zahl an Produktionsanlagen zurückzuführen sei. Darüber hinaus soll mehreren interessierten Parteien zufolge die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wegen der von ihm aufgebauten Überkapazitäten selbstverschuldet sein. Im Gegensatz dazu brachten einige interessierte Parteien vor, dass es zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gekommen sei, weil dieser notwendige Investitionen in Kapazitätsausweitungen verabsäumt habe. |
(186) |
Der Wirtschaftszweig der Union hat zwar seine Produktionskapazität gesteigert, mit seiner Produktion insgesamt den im Bezugszeitraum steigenden Bedarf auf dem Unionsmarkt aber nicht gedeckt. Somit war die Steigerung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union angemessen und folgte der Marktentwicklung, d. h. dem gestiegenen Verbrauch. Sie kann daher nicht als Ursache der Schädigung angesehen werden. |
(187) |
Ebenso wurde auf dieser Grundlage das Argument, der Wirtschaftszweig der Union habe nicht in Kapazitätserweiterungen investiert, durch die Untersuchung nicht bestätigt. Wie bereits erwähnt, hatte der Wirtschaftszweig der Union vielmehr im gesamten Bezugszeitraum schrittweise seine Kapazität ausgebaut und verfügte über Zusatzkapazitäten im Bezugszeitraum, was darauf hindeutet, dass er zur Deckung zusätzlicher Nachfrage imstande war. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. |
(188) |
Einige interessierte Parteien machten geltend, dass sich alle Marktteilnehmer, auch jene in den vor- und nachgelagerten Branchen, aufgrund der Überkapazität auf dem Weltmarkt und der deshalb veränderten Marktgegebenheiten in einer schwierigen Situation befänden. So gesehen sei es bei der untersuchten Ware für den einzelnen Hersteller nicht mehr möglich, Preise festzulegen, da diese weltweit durch Angebot und Nachfrage bestimmt würden. Diese Situation und nicht die gedumpten Einfuhren hätten zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt. |
(189) |
Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass es auf dem Weltmarkt Überkapazitäten gibt, die ihren Ursprung meist in der VR China haben. Was die geänderten Marktbedingungen betrifft, wonach die Preise der untersuchten Ware angeblich vom Markt diktiert werden, so wäre dies keine Rechtfertigung für unfaire Preisgestaltung und unfaire Handelspraktiken. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die untersuchte Ware vom Wirtschaftszweig der Union seit über 20 Jahren hergestellt und verkauft wird, während sich der die betroffene Ware herstellende Wirtschaftszweig der VR China erst vor kurzer Zeit (etwa Mitte des vergangenen Jahrzehnts) entwickelt hat; Anreize dafür boten ihm vor allem Einspeisungstarife und andere Fördermaßnahmen in der Union und die infolgedessen gestiegene Nachfrage. |
(190) |
Aus diesen Gründen wird die Argumentation zurückgewiesen. |
3.5. Auswirkungen auf Rohstoffpreise
(191) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei im Zusammenhang mit der Entwicklung der Preise von Polysilicium, einem der Hauptrohstoffe für die Waferproduktion, zu sehen. Der Wirtschaftszweig der Union hätte langfristige Lieferverträge mit Preisgarantie abgeschlossen und daher nicht vom Rückgang der Polysiliciumpreise im Bezugszeitraum profitieren können. |
(192) |
Bei der Untersuchung zeigte sich, dass die Polysiliciumpreise zwar 2008 angestiegen waren, aber 2009 erneut sanken und sich nur 2010 und Anfang 2011 leicht nach oben bewegten. Die Preise gingen im UZ erheblich zurück. |
(193) |
Der Untersuchung zufolge hatte der Wirtschaftszweig der Union zwar langfristige Lieferverträge für Polysilicium abgeschlossen, deren Bedingungen aber meist auf der Grundlage der Preisentwicklungen bei Polysilicium neu verhandelt wurden, so dass die vertraglich festgesetzten Preise auf dem Spotmarkt ähnlich oder zuweilen sogar niedriger waren. |
(194) |
Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass zwar einige Unionshersteller durch langfristige Polysiliciumlieferverträge benachteiligt gewesen sein mögen, nicht aber der Wirtschaftszweig der Union insgesamt, der voll vom Rückgang der Polysiliciumpreise profitieren konnte. Die langfristigen Lieferverträge hatten somit keinen Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
3.6. Selbstverschuldete Schädigung: Auswirkungen der Automatisierung, Größe, Größenvorteile, Konsolidierung, Innovation, Kosteneffizienz
(195) |
Einigen interessierten Parteien zufolge war die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die stark automatisierte Herstellung bedingt. Kleinere Hersteller wären gegenüber den größeren, vertikal integrierten Herstellern benachteiligt, weshalb die von ihnen erlittene Schädigung nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückgeführt werden könne. In diesem Zusammenhang wurde auch geltend gemacht, dass insgesamt gesehen der Wirtschaftszweig der Union klein dimensioniert sei und daher nicht von Größenvorteilen profitieren könne. |
(196) |
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Automatisierungsgrad auch bei den kleinen Herstellern hoch ist, was sich günstig auf deren Herstellungskosten auswirkt. Die meisten Unionshersteller haben sich jeweils auf einen Teil des Produktionsprozesses, also entweder auf Wafer, Zellen oder Module spezialisiert und sind auf diese Weise auf dem Gebiet des jeweils von ihnen produzierten Warentyps wettbewerbsfähiger geworden. Das Argument, wonach die stark automatisierte Herstellung die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätte, musste daher zurückgewiesen werden. |
(197) |
Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Preisdruck eine Konsolidierung des Wirtschaftszweigs der Union mit sich gebracht hätte und dies der Grund für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei. Allerdings zeigte die Untersuchung, dass vielmehr die gedumpten Einfuhren zu der Konsolidierung führten. Außerdem legte diese Partei keine Beweise dafür vor, in welchem Ausmaß der Konsolidierungsprozess zu der Schädigung beigetragen haben könnte. |
(198) |
Darüber hinaus sei die Ursache für die Schädigung in der unzureichenden vertikalen Integration des Wirtschaftszweigs der Union zu suchen. Im Allgemeinen sollte vertikal integrierten Herstellern ihre Lieferkette unter normalen Marktbedingungen mehr Sicherheit bieten. Allerdings zeigte sich bei der Untersuchung, dass der mit der vertikalen Integration verbundene Vorteil von einem Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der vertikal integriert war, aufgrund des von gedumpten Einfuhren ausgehenden extremen Preisdrucks nicht voll genutzt werden konnte. Außerdem konnte der Wirtschaftszweig der Union — dies galt sogar für die vertikal integrierten Unionshersteller — wegen der gedumpten Einfuhren nicht voll von der hohen Kapazitätsauslastung profitieren und auf diese Weise Größenvorteile erzielen. Überdies bestand der Untersuchung zufolge keine Korrelation zwischen vertikaler Integration und höherer Rentabilität, da diese durch den starken Preisdruck beeinträchtigt worden war. |
(199) |
Einige interessierte Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht innovativ genug sei und zu wenig in neue Technologien investiere. Allerdings förderte die Untersuchung keine Beweise für diese Behauptung zutage. Sie zeigte vielmehr, dass die meisten Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union zur Anschaffung neuer Maschinen und für FuE getätigt wurden und dass sich weltweit die Produkte technologisch kaum voneinander unterscheiden. |
(200) |
Darüber hinaus brachte eine interessierte Partei vor, dass die Schädigung durch die mangelhafte Projektabwicklung (gescheiterte Projekte) verursacht worden sei. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass keine Belege für dieses Argument vorgelegt wurden. Ein gescheitertes Projekt könnte überdies eher als eine Folge der gedumpten Einfuhren betrachtet werden. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden. |
(201) |
Mehreren interessierten Parteien zufolge war der Wirtschaftszweig der Union nicht imstande, durch Kosteneinsparungen rechtzeitig auf die Entwicklungen auf dem Weltmarkt zu reagieren. Andere interessierte Parteien brachten vor, dass die Arbeits- und Gemeinkosten in der Union höher als in der VR China seien. |
(202) |
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ständig abnahmen; eine Ausnahme bildeten nur die Wafer, bei denen die Kosten 2010 sanken, jedoch 2011 und im weiteren Verlauf des UZ Werte erreichten, die leicht über jenen zu Beginn des Bezugszeitraums lagen (siehe Erwägungsgrund 138). Die Produktivität stieg bei den Modulen und Zellen an, nahm bei den Wafern aber ab. Wie bereits erwähnt wurde, konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund massiver gedumpter Einfuhren aus der VR China und dem damit für den Unionsmarkt einhergehenden erheblichen Preisdruck nicht von den Kostensenkungen profitieren. |
(203) |
Hierzu ist anzumerken, dass die ausführenden Hersteller in der VR China keine komparativen Vorteile hinsichtlich der Rohstoffe (Polysilicium) und der eingesetzten Maschinen genießen, da diese meist aus der Union eingeführt wurden. Die Arbeits- und Gemeinkosten wiederum machten im Durchschnitt weniger als 10 % der Gesamtkosten eines Moduls im UZ aus und haben wohl keine wesentliche Rolle gespielt. |
(204) |
Außerdem wurde vorgebracht, dass einige Unionshersteller Wafer, Zellen und/oder Module aus dem betroffenen Land bezogen und diese Waren auf dem Unionsmarkt als eigene Produkte weiterverkauft hätten. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass Einfuhren der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union nur ergänzend und gemessen an der Unionsproduktion in so begrenztem Umfang getätigt wurden, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. |
(205) |
Der Wirtschaftszweig der Union musste daher beträchtliche Anstrengungen zur Senkung der Herstellungskosten unternehmen, um die rückläufige Preisentwicklung bei den Einfuhren aus der VR China auszugleichen. Trotz der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union konnten sich diese Kosteneinsparungen nicht im Verkaufspreis niederschlagen, da es aufgrund der gedumpten Einfuhren zu einer erheblichen Preisunterbietung kam. |
(206) |
Alle genannten Argumente mussten daher zurückgewiesen werden. |
3.7. Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien
(207) |
Mehrere interessierte Parteien führten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien zurück, da diese austauschbar und für dieselben Endverwendungen einsetzbar wären. |
(208) |
Der Untersuchung zufolge werden Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte aus unterschiedlichen Rohstoffen ohne Verwendung von Wafern aus kristallinem Silicium hergestellt. Im Allgemeinen sind bei ihnen die Umwandlungswirkungsgrade wesentlich geringer und die produzierte Wattzahl niedriger als bei Modulen aus kristallinem Silicium. Folglich sind sie nicht auf begrenzten Flächen wie Dächern einsetzbar und somit nicht in vollem Umfang mit der betroffenen Ware austauschbar. Die Konkurrenz, in der Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und die betroffene Ware in gewisser Weise zueinander stehen können, ist daher als marginal anzusehen. |
(209) |
Somit konnte bei der Untersuchung kein Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der Konkurrenz durch Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte und andere Fotovoltaiktechnologien festgestellt werden. |
(210) |
Das Argument war daher zurückzuweisen. |
3.8. Die Finanzkrise und ihre Auswirkungen
(211) |
Es wurde vorgebracht, dass aufgrund der Finanzkrise und der Rezession Finanzierungsmittel für den Wirtschaftszweig der Union schwerer zugänglich gewesen seien und dies zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt hätte. |
(212) |
Im Bezugszeitraum nahm die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung deutlich ab. Diese ist von entscheidender Bedeutung, da die Solarbranche kapitalintensiv ist. Die Rezession hatte einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Trotz des Wachstums des Unionsmarkts im Zeitraum von 2009 bis 2011 verschlechterte sich, wie die Untersuchung zeigte, allerdings die Lage des Wirtschaftszweigs der Union infolge der gedumpten Einfuhren aus der VR China, durch die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union stark unterboten wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die potenziellen Auswirkungen der Finanzkrise durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China verstärkt wurden, dass der beschränkte Zugang zu Finanzierungsmitteln weitgehend auf das auf dem Markt herrschende negative Klima zurückzuführen ist und dass die Lage und Perspektiven des Wirtschaftszweigs der Union eine Folge der gedumpten Einfuhren waren. Daher konnte durch die Finanzkrise, die zwar einen gewissen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben werden. Das Argument wurde daher zurückgewiesen. |
3.9. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(213) |
Einige interessierte Parteien wandten ein, die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union seien im Bezugszeitraum — insbesondere bei den Modulen zwischen 2009 und 2011 und bei den Zellen zwischen 2009 und dem 1. Quartal 2012 — erheblich zurückgegangen, was die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe. |
(214) |
Der nachstehenden Tabelle ist allerdings zu entnehmen, dass bei den Modulen die Ausfuhrvolumen trotz eines leichten Rückgangs im UZ nach wie vor beträchtlich sind und die Durchschnittspreise im UZ über den Durchschnittskosten während des gesamten Bezugszeitraums lagen. Dies konnte daher nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben. Bei den Zellen machten die Ausfuhren lediglich rund 12 % der Gesamtproduktion aus. Daher konnte davon trotz des niedrigen Preisniveaus im UZ nur ein beschränkter Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgegangen sein. Bei den Wafern stellten die Ausfuhren ca. 24 % der Gesamtproduktion dar und auch hier kam es trotz niedriger Ausfuhrpreise im UZ lediglich zu geringen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die diesbezüglichen Argumente mussten daher zurückgewiesen werden. Tabelle 13-a Module
Tabelle 13-b Zellen
Tabelle 13-c Wafer
|
(215) |
Daher wurde befunden, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keinen Anteil an der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Der diesbezügliche Einwand der interessierten Parteien musste daher zurückgewiesen werden. |
3.10. Die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union
(216) |
Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Union zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geführt habe und dass die Aussicht auf eine steigende Förderung billigen Schiefergases in der Union öffentliche und private Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zurückgehen lasse. |
(217) |
Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Verbrauch der untersuchten Ware im ganzen Bezugszeitraum stark zugenommen hat, wie bereits in Erwägungsgrund 108 ausgeführt wurde. Darüber hinaus förderte die Untersuchung keine Beweise dafür zutage, dass es aufgrund der Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gekommen sei. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.11. Das Emissionshandelssystem (ETS) der Europäischen Union
(218) |
Derselben interessierten Partei zufolge ist die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dadurch verursacht worden, dass nur wenig in die Solarenergiezeugung investiert worden sei, da die Marktpreise für die CO2-Emissionsrechte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems niedrig gewesen seien. |
(219) |
Allerdings wurden weder Beweise vorgelegt noch förderte die Untersuchung Fakten zutage, die diese Behauptung stützten. Die Untersuchung zeigte vielmehr, dass der Verbrauch der untersuchten Ware im Bezugszeitraum beträchtlich angestiegen ist. Aus diesen Gründen wurde die Behauptung zurückgewiesen. |
3.12. Managemententscheidungen
(220) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, dass falsche Managemententscheidungen bei zumindest einem Unionshersteller die Ursache für die bedeutende Schädigung gewesen seien. Diese Behauptungen stützten sich auf den Jahresabschluss und Informationen aus einem Schreiben, das von einem Anteilseigner des Unternehmens an die übrigen Anteilseigner verschickt wurde. |
(221) |
Aus keiner der vorgelegten Informationen ging hervor, dass die Managemententscheidungen des betroffenen Unternehmens ungewöhnlich oder unvorsichtig gewesen wären oder Auswirkungen auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union gehabt hätten. Die diesbezüglichen Argumente wurden daher zurückgewiesen. |
3.13. Andere staatliche Maßnahmen
(222) |
Eine interessierte Partei brachte vor, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf andere staatliche Maßnahmen zurückzuführen sei, die etwa im Bereich der erneuerbaren Energien, zur Innovationsförderung, zum Abbau des Verwaltungsaufwands, zur Förderung des Handels und zur Regelung des Netzzugangs getroffen wurden, da diese Maßnahmen den ausführenden Herstellern zugute kommen würden. Selbst wenn es zutrifft, dass durch einige dieser Maßnahmen Einfuhren aus anderen Drittländern und insgesamt das Wachstum der Solarindustrie begünstigt werden, so würde doch auch der Wirtschaftszweig der Union von diesen Maßnahmen profitieren. Überdies sollte mit diesen Maßnahmen nicht beabsichtigt werden, dass derartige Einfuhren in die Union zu schädigenden Dumpingpreisen erfolgen. Die diesbezüglichen Argumente wurden daher zurückgewiesen. |
3.14. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(223) |
Bei der Untersuchung wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China festgestellt. Andere mögliche Ursachen der Schädigung wurden analysiert, darunter die Einfuhren aus anderen Drittländern, der Verbrauch, die Einspeisungstarife, sonstige dem Wirtschaftszweig der Union gewährte finanzielle Unterstützung, die Überkapazität, die Auswirkungen der Rohstoffpreise, eine selbstverschuldete Schädigung, die Konkurrenz durch Dünnschichtprodukte, die Finanzkrise und ihre Auswirkungen, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Entdeckung von Schiefergasvorkommen in der Europäischen Union, Managemententscheidungen, die Emissionshandelsregelungen der Europäischen Union und sonstige staatliche Maßnahmen; bei keinem dieser Faktoren ergab die Untersuchung, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt. |
(224) |
Aus dieser Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union sorgfältig von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und getrennt wurden, ergab sich daher der vorläufige Schluss, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang bestand. |
F. UNIONSINTERESSE
1. Vorbemerkungen
(225) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Unternehmen in den vor- und nachgelagerten Märkten der Fotovoltaik-Industrie, der Einführer, der Verwender und der Verbraucher der betroffenen Ware. |
(226) |
Nach Einleitung der Untersuchung meldeten sich rund 150 Wirtschaftsbeteiligte. Spezifische Fragebogen wurden an unabhängige Einführer, vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte (darunter ein Rohstofflieferant sowie Lieferanten von Produktionsanlagen für die untersuchte Ware), nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte (darunter Unternehmen für Projektentwicklung und Installationen) und den Europäischen Verbraucherverband (BEUC) geschickt. Drei Verbände, die verschiedene Wirtschaftsbeteiligte der Fotovoltaik-Industrie repräsentieren (Wirtschaftszweig der Union, vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte), legten Informationen vor. |
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(227) |
Im UZ waren rund 25 000 Personen in der Herstellung und im Vertrieb der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union beschäftigt. |
(228) |
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Es wird daran erinnert, dass mehrere Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der mitarbeitenden Unionshersteller wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Tatsächlich machten die Unionshersteller von Modulen, Zellen und Wafern im Jahr 2011 und im UZ Verluste. Entsprechend mussten einige Unionshersteller ihre Produktionsanlagen bereits schließen, während andere wiederum sich der Insolvenz gegenübersahen. Werden keine Maßnahmen ergriffen, so dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern. |
(229) |
Die Kommission geht davon aus, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware so gestalten kann, dass diese die Herstellungskosten widerspiegeln und somit die Rentabilität verbessert wird. Ferner wird die Einführung vorläufiger Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was positive Auswirkungen auf seine Finanzlage insgesamt hätte. Zudem dürfte der Wirtschaftszweig der Union eher in der Lage sein, sich Kapital zu beschaffen und weiter in FuE und Innovation in der Fotovoltaik-Branche zu investieren. Außerdem deutete die Untersuchung auf ein mögliches Wiederhochfahren der Geschäftstätigkeit der Unionshersteller, die infolge des Drucks durch die chinesischen Einfuhren gezwungen waren, die Produktion einzustellen. Insgesamt würden nach diesem Szenario nicht nur die bestehenden 25 000 Arbeitsplätze des Wirtschaftszweigs der Union (im UZ) erhalten bleiben, sondern es bestünde begründete Aussicht auf eine weitere Steigerung der Produktion und eine Erhöhung der Beschäftigung. |
(230) |
Würden keine Maßnahmen ergriffen, würden weitere Verluste von Marktanteilen erwartet, die mit einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einhergingen. Dies wäre kurz- bis mittelfristig untragbar. Zusätzlich zu der großen Zahl von Unionsherstellern, die bereits aus dem Markt gedrängt wurden (siehe Erwägungsgrund 157), könnten sich infolgedessen weitere Hersteller der Insolvenz gegenübersehen, was kurz- bis mittelfristig zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen dürfte und damit erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsplätze hätte. |
(231) |
Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung der Antidumpingzölle im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
3. Interesse der unabhängigen Einführer
(232) |
Wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt, bestand nur bei einem der drei Einführer in der Stichprobe die Hauptgeschäftstätigkeit im Handel mit der betroffenen Ware. |
(233) |
Es wurde vorgebracht, dass die Einführung von Maßnahmen für die betroffene Ware die Wirtschaftstätigkeit des Einführers negativ beeinflussen würde. Erstens dürfte die Einführung von Zöllen nicht zur Einstellung aller Einfuhren aus der VR China führen. Obwohl zu erwarten ist, dass sich die Einführung von Zöllen angesichts der wahrscheinlichen Zunahme von Einfuhren aus anderen Drittländern negativ auf die finanzielle Lage der ausschließlich aus der VR China importierenden Einführer auswirken könnte, sollten zweitens die Einführer, die Einkäufe in verschiedenen Ländern tätigen, in der Lage sein, ihre Bezugsquellen zu verlagern. |
(234) |
Es wird daher vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe gewisse negative Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware haben könnte. |
4. Interesse der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten
(235) |
Die vorgelagerten Unternehmen sind in erster Linie beteiligt an der Erzeugung der Rohstoffe und an der Produktion und dem Bau der Anlagen zur Herstellung der betroffenen Ware. Von acht vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten gingen Antworten auf den Fragebogen ein. Es wurden zwei Kontrollbesuche durchgeführt — bei einem Rohstofflieferanten und bei einem Hersteller von Produktionsanlagen. |
(236) |
Insgesamt war der Anteil der acht mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die untersuchte Ware an ihrer Gesamttätigkeit im UZ unterschiedlich; nur bei einem mitarbeitenden Unternehmen lag er bei 100 %, während bei den anderen die Werte zwischen 6 % und 80 % lagen. Im Durchschnitt betrug die Wirtschaftstätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware im UZ rund 41 % der Gesamttätigkeit der mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten. Die acht mitarbeitenden vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten beschäftigten im UZ rund 4 200 Personen. Die Rentabilität war je nach Segment und einzelnem Unternehmen unterschiedlich und lag zwischen hohen und leicht negativen Werten. Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmen mit negativer Rentabilität unter der verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs der Union litten, weil es sich bei einigen Abnehmern, die sie verloren, um Unionshersteller der untersuchten Ware handelte, aber auch der Rückgang im Verbrauch zu Buche schlug. |
(237) |
Die Verkäufe der vorgelagerten Unternehmen in der Union deckten die Union, die VR China und andere Drittländer ab. Im UZ handelte es sich bei durchschnittlich rund 20 % der Verkäufe um Verkäufe in die Union, nahezu 50 % an die VR China und etwa 30 % an andere Drittländer. |
(238) |
Einige Parteien des vorgelagerten Bereichs behaupteten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Geschäftstätigkeit negativ beeinflussen würde, da die VR China ihr wichtigster Auslandsmarkt sei. Es wurde vorgebracht, dass die Zölle die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union erheblich einschränken würden, was dazu führen würde, dass die VR China die Einfuhren von polykristallinem Silicium und Produktionsanlagen aus der Union einschränken würde. In der Folge müssten die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der Union ihre Geschäftstätigkeit herunterfahren und Arbeitsplätze abbauen. |
(239) |
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass mit dem Zoll nicht die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware eingestellt, sondern faire Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt werden sollen. Daher sollte die Union nach wie vor bis zu einem gewissen Grad, aber zu fairen Preisen mit chinesischen Einfuhren beliefert werden. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die vorgelagerten Unternehmen der Union weltweit auf verschiedenen nationalen Märkten vertreten und daher nicht ausschließlich von ihren Ausfuhren in die VR China abhängig sind. So kann davon ausgegangen werden, dass die vorgelagerten Unternehmen in der Union vermutlich in der Lage wären, auf dem Weltmarkt für Fotovoltaik den möglichen Rückgang bei den Ausfuhren in die VR China durch Ausfuhren auf andere Märkte auszugleichen, die öffentlich zugänglichen Marktstudien zufolge wachsen dürften. Auf jeden Fall sieht sich der chinesische Fotovoltaik-Markt einer erheblichen Überkapazität gegenüber, und es ist daher fraglich, ob die Anlagenhersteller in der Union in der Lage wären, kurz- oder mittelfristig viel mehr Produktionsanlagen zu verkaufen. |
(240) |
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Anlagenhersteller unerheblich wären, während die Auswirkungen auf die Rohstofflieferanten angesichts der möglichen Abnahme ihrer Verkäufe nach China kurzfristig negativ sein könnten. |
5. Interesse der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten
(241) |
Die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sind in erster Linie in den Bereichen Projektentwicklung, Marketing und Kommunikation sowie Fotovoltaikinstallationen tätig. Zwar beantworteten 13 nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte den Fragebogen, doch waren lediglich sieben ausreichend vollständig und für eine aussagekräftige Bewertung geeignet. Es wurden zwei Kontrollbesuche durchgeführt, die sich auf die Fotovoltaik-Projektentwicklung und die Installationen bezogen. Bei der Analyse der Fragebogenantworten der 36 mitarbeitenden unabhängigen Einführer zeigte sich, dass möglicherweise eine gewisse Zahl tatsächlich als nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte einzustufen sind, da ihre Haupttätigkeit die Installation umfasst. Diese Frage wird im weiteren Verlauf der Untersuchung näher eingegangen. |
(242) |
Insgesamt war der Anteil der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die betroffene Ware an ihrer Gesamttätigkeit unterschiedlich. Im UZ lag er bei durchschnittlich 41 %. Die Rentabilität der mitarbeitenden Unternehmen in Bezug auf die untersuchte Ware belief sich im UZ auf rund 11 %. Die sieben mitarbeitenden nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten beschäftigten im UZ rund 550 Personen. |
(243) |
Es wurde vorgebracht, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union seien, weil sie die Preise für die Module erhöhen würden, wodurch der Endverwender/Verbraucher davon abgehalten würde, Anlagen zu installieren. Entsprechend hätten die nachgelagerten Unternehmen weit weniger Aufträge und müssten ihre Geschäftstätigkeit herunterfahren. Diese Bewertung basierte auf einer Studie von Prognos über den möglichen Verlust von Arbeitsplätzen, die während der Untersuchung vorgelegt wurde. In der Studie wird prognostiziert, dass die Mehrheit der Arbeitsplätze auf dem Fotovoltaik-Markt der Union bedroht ist, wenn Zölle eingeführt werden. Für die Studie wurde eine Schätzung des Europäischen Industrieverbands Fotovoltaik (European Photovoltaic Industry Association — EPIA) herangezogen, wonach es auf allen Stufen des Fotovoltaik-Marktes in der Union, wozu auch die Hersteller, die Einführer sowie die vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der Union gehören, 265 000 direkte Arbeitsplätze gibt. Auf der Basis der Schätzung der direkten Arbeitsplätze insgesamt in der Fotovoltaik-Branche für 2011 gelangt Prognos in der Studie zu dem Schluss, dass abhängig von der Zollhöhe von den 256 000 Arbeitsplätzen bis zu 242 000 Arbeitsplätze verloren gehen. Die meisten Arbeitsplätze würden angeblich auf dem nachgelagerten Markt verloren gehen, der 2011 laut Prognos 220 000 Beschäftigte umfasste. |
(244) |
Die Untersuchung bestätigte das oben beschriebene Szenario nicht und wies für 2011, für den UZ und für 2012 eine wesentlich geringere Zahl direkter in der Fotovoltaik-Branche in der Union bestehender Arbeitsplätze aus. |
(245) |
Zunächst wurde in der Untersuchung die Korrektheit der Gesamtzahl der direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaik-Branche angezweifelt, wie sie vom Europäischen Industrieverband Fotovoltaik geschätzt wurde. Insbesondere stellte sich beim Kontrollbesuch beim EPIA heraus, dass die zugrunde liegenden Daten, die auf die Zahl 265 000 hindeuteten, ungenau waren und einen solchen Schluss nicht zuließen. Die während des Kontrollbesuchs gewonnenen Informationen ergeben vielmehr, dass bei der Zahl der für 2011 berechneten direkten Arbeitsplätze in der Fotovoltaik-Branche eine Fehlermarge von bis zu 20 % vorliegt. Außerdem beinhaltet die Schätzung Arbeitsplätze in anderen europäischen Ländern außerhalb der Europäischen Union sowie Arbeitsplätze im Bereich Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. |
(246) |
Selbst wenn die ursprüngliche Arbeitsplatzschätzung für die Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen herangezogen wird, müssen trotz dieser Zweifel die folgenden Anmerkungen gemacht werden. Die Schätzung bezieht sich auf die Arbeitsplätze in der Fotovoltaik-Branche im Jahr 2011, die mit einer sehr hohen Zahl an Fotovoltaik-Installationen in der EU in dem Jahr korreliert wurde (rund 20 GW). Es ist anzunehmen, dass angesichts des Rückgangs bei den Installationen, die im UZ bei 17,5 GW und 2012 bei 15 GW lagen, insbesondere die Zahl der nachgelagerten Arbeitsplätze, die direkt mit der Zahl der Installationen korreliert, entsprechend sank. Dazu veröffentlichte die Fachpresse in Deutschland, dem größten nationalen Markt, dass die Zahl der Arbeitsplätze in der Fotovoltaik-Branche zwischen 2011 und 2012 von 128 000 auf 100 000 zurückging, wozu auch Arbeitsplätze der Hersteller gehörten. Außerdem wurde in der Untersuchung ernsthaft bezweifelt, dass die Zahl nur Vollzeitarbeitsplätze ausschließlich in der Fotovoltaik-Industrie beinhaltete. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, dass insbesondere auf dem nachgelagerten Markt (Installationen) die fotovoltaikbezogene Tätigkeit im Allgemeinen nur einen Teil einer viel weiter gefassten Tätigkeit ausmacht, wobei die primären Tätigkeiten die Installation von Heizungs- oder Stromanlagen, Klempnerei usw. umfassen. |
(247) |
Angesichts dessen dürfte die Einführung von Maßnahmen zu einem Anstieg des Preises der untersuchten Ware in der Union und so möglicherweise kurzfristig zu einer geringeren Zahl von Fotovoltaik-Installationen führen. Dennoch würde die Beschäftigungslage in diesem Marktsegment wahrscheinlich aus nachfolgenden Gründen nur in begrenztem Maße beeinträchtigt werden. Erstens bilden fotovoltaikbezogene Tätigkeiten zumindest für einige Installateure nur einen Teil des Geschäfts, diese Tätigkeiten sind außerdem saisonal abhängig. Daher sollten die Installateure in der Lage sein, im Falle einer reduzierten Nachfrage nach Fotovoltaik-Installationen andere Arbeiten durchzuführen. Da die auf EU-Ebene vereinbarten Ziele zu erneuerbaren Energien und Energieeffizienz für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, ist zu erwarten, dass eine geringere Nachfrage nach Solaranlagen zu einer stärkeren Nachfrage nach anderen Formen erneuerbarer Elektrizität und der Energieeffizienz führen wird. Viele der Beschäftigten im nachgelagerten Bereich dürften Qualifikationen aufweisen, die erforderlich sind, um von einer gestiegenen Nachfrage in diesen benachbarten Bereichen zu profitieren. Zweitens sollten die Installateure angesichts der derzeitigen Gewinne im nachgelagerten Markt (siehe Erwägungsgrund 242) in der Lage sein, den Preisanstieg zum Teil aufzufangen, wodurch sie die Auswirkungen auf den Endpreis und auf die Nachfrage nach Fotovoltaik-Installationen begrenzen würden. |
(248) |
Unabhängig von der Einführung von Zöllen weisen die öffentlich zugänglichen Prognosen über die Nachfrage von Fotovoltaik-Installationen — jährliche Installationen zwischen 9,8 GW und 16,5 GW für 2013 — auf einen möglichen Nachfragerückgang für 2013 hin, was in jedem Fall negative Auswirkungen auf die Zahl der Arbeitsplätze auf dem nachgelagerten Markt haben dürfte. |
(249) |
Außerdem dürfte es sowieso zu einem Anstieg der Fotovoltaik-Preise kommen, da der Produktionsbereich der VR China, der den EU-Markt beliefert, anscheinend große Verluste macht, was auf Dauer untragbar ist. |
(250) |
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten kurzfristig in begrenztem Maße negativ wären, und zwar angesichts eines Rückgangs bei den Installationen, der stärker ausfiele als der in einem von größeren Forschungseinrichtungen prognostizierten kontrafaktischen Szenario ohne Zölle, und in dem Maße, in dem der Zoll von den nachgelagerten Wirtschaftbeteiligten nicht aufgefangen werden kann. Trotz der möglicherweise rückläufigen Nachfrage nach Fotovoltaik-Installationen sollten die Installateure in der Lage sein, andere Arbeiten durchzuführen — sowohl im Bereich andere grüne Energiequellen als auch im Rahmen der Hauptgeschäftstätigkeit eines Installateurs, wie oben beschrieben. |
6. Interesse der Endverwender (Verbraucher)
(251) |
Von Parteien, die unmittelbar die Interessen von Endverwendern vertreten (z. B.. Verbraucherverbände), wurden keine Stellungnahmen eingereicht. In diesem Fall handelt es sich um zwei Arten von Endverwendern: Verbraucher (private Haushalte) und andere Endverwender (z. B.. Institutionen, Unternehmen). Die Untersuchung ergab, dass nur rund ein Viertel der bestehenden Fotovoltaik-Installationen in der Union (Dachmontage, kleinere Installationen) von Verbrauchern bestellt wurden. Die anderen Installationen (industrielle und kommerzielle Freilandmontage in wesentlich größerem Stil) wurden von anderen Endverwendern bestellt. |
(252) |
Mehrere Parteien brachten vor, dass die Verbraucher durch einen Preisanstieg der Fotovoltaik-Module geschädigt würden, sollten Antidumpingzölle eingeführt werden. Zwar dürften die Preise für Fotovoltaik-Module auf dem EU-Markt als Folge der Einführung von Zöllen leicht steigen, doch ist es wahrscheinlich, dass die Verbraucher und andere Enverwender nur zu einem gewissen Grad davon betroffen sind, denn die Untersuchung zeigte, dass der Preis für ein Modul nur 50 % der Gesamtkosten einer Fotovoltaik-Installation ausmacht. Angesichts der Gewinnspannen der Projektentwickler und Installateure ist davon auszugehen, dass der mögliche Anstieg der Modulpreise für den Verbraucher zumindest zum Teil aufgefangen und daher abgemildert werden kann. Aufgrund der vorliegenden Daten wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der vorgeschlagene Zollsatz zumindest teilweise von der Lieferkette aufgefangen wird und daher nicht zwangsläufig zu höheren Verbraucherpreisen auf Einzelhandelsebene führt. |
(253) |
Es sei ferner darauf hingewiesen, dass ohne die Einführung von Zöllen das wahrscheinliche Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union dazu führen könnte, dass der Verbraucher künftig nur noch auf eine Bezugsquelle für Module zurückgreifen kann. Im Rahmen dieses Szenarios wären die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage, ihre sehr starke Marktposition weiter auszubauen, was kurz- bis mittelfristig zu höheren Preisen zu Lasten der Verbraucher/Endverwender führen könnte. Außerdem würden die Preise, wie bereits erwähnt, in jedem Fall steigen, da der Produktionsbereich in der VR China Verluste macht. |
(254) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt begrenzte Auswirkungen für die Verbraucher und andere Endverwender hätte. Dies ist unabhängig von nationalen Förderprogrammen zur Stimulierung der Nachfrage nach Fotovoltaik-Installationen (vgl. Erwägungsgrund 182). Werden nationale Förderprogramme an die höheren Preise für Solarpaneele angepasst (anhand höherer Einspeisungstarife), gibt es möglicherweise gar keine Auswirkungen für die Verbraucher. |
7. Sonstige Vorbringen
(255) |
Einige Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, den EU-Markt mit den benötigten Mengen zu beliefern; wenn also Antidumpingzölle eingeführt würden, bestünde die ernstliche Gefahr, dass es zu Versorgungsengpässen in der EU käme, was zu einem weiteren Preisanstieg für die betroffene Ware führen könnte. |
(256) |
Dieses Argument konnte in der Untersuchung widerlegt werden. Der Wirtschaftszweig der Union nutzt seine Produktionskapazität seit 2009 nicht aus. Im UZ lag die Kapazitätsauslastung in der Union für Module bei 41 % mit zusätzlichen Kapazitätsreserven von rund 5,7 GW; die Kapazitätsauslastung in der Union für Zellen lag bei 63 % mit zusätzlichen Kapazitätsreserven von rund 1,2 GW und die Kapazitätsauslastung in der Union für Wafer bei 55 % mit zusätzlichen Kapazitätsreserven von rund 1,6 GW. Daher wäre der Wirtschaftszweig der Union aufgrund seiner Kapazitätsreserven in der Lage, kurzfristig in den Wettbewerb um zusätzliche Marktanteile einzutreten. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union mittelfristig seine Produktionskapazitäten erweitert, um Größenvorteile zu erzielen und weitere Preissenkungen zu ermöglichen. Schließlich gibt es weltweit auch andere Anbieter, die auf dem Unionsmarkt präsent und konkurrenzfähig sind, falls die Ausfuhren der chinesischen Waren sinken. Die Untersuchung ergab, dass die vorhandenen Kapazitätsreserven der nichtchinesischen Produktion außerhalb der EU im UZ bei 5,6 GW für Module lagen, bei 6 GW für Zellen und bei 6 GW für Wafer. Daher wird der Schluss gezogen, dass die gesamten Kapazitätsreserven in der EU und bei den Herstellern außerhalb der EU ausreichen, um im Licht der Nachfrage nach Fotovoltaik-Installationen in der EU, wie sie von größeren Forschungseinrichtungen (z. B.. EPIA) für 2013 (zwischen 9,8 GW und 16,5 GW) und 2014 (9 GW bis 17,1 GW) prognostiziert wird, den potenziellen Rückgang der chinesischen Einfuhren kurzfristig auszugleichen. |
(257) |
Einige Parteien argumentierten, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die betroffene Ware die Entwicklung des Fotovoltaik-Marktes in Europa beeinträchtigen werde und so die Ziele der EU-Agenda 2020 in Bezug auf erneuerbare Energiequellen und die Reduzierung der EU-Treibhausgasemissionen nicht erreicht würden. |
(258) |
Zunächst einmal hängen die Ziele 2020 nicht ausschließlich von der Sonnenenergie ab. Genauso wichtig sind andere grüne Energien wie Wind, Biomasse und Wasserkraft. Da der Solarenergie im Rahmen der Ziele 2020 kein spezieller Prozentsatz zugerechnet wird, dürfte eine leicht geringere Zahl an Fotovoltaik-Installationen die Gesamtkosten der Agenda 2020 nicht anheben. Außerdem ist der Preis von Solarpaneelen nur einer von vielen Faktoren, die für die Entwicklung der Fotovoltaik-Industrie in Europa ausschlaggebend sind. Von ebensolcher Bedeutung sind ein förderlicher Rechts- und Finanzrahmen auf europäischer und auf nationaler Ebene, verbesserter Zugang zu Finanzierungen für Projekte im Rahmen erneuerbarer Energien und Investitionen in FuE. Was die Finanzierung von Solarinvestitionen betrifft, wird die Einführung von Zöllen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Fotovoltaik-Branche insgesamt verbessern. Infolgedessen dürfte sich auch der Zugang zu Kapital sowohl für den Wirtschaftszweig der Union als auch für Investoren, die in die Fotovoltaik-Branche investieren, verbessern. Schließlich sei daran erinnert, dass mit dem Zoll nicht die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware eingestellt, sondern faire Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt werden sollen. Sollte der Preis der betroffenen Ware steigen, legen die Hinweise auf die auf dem nachgelagerten Markt erzielten Gewinne nahe, dass der Preisanstieg teilweise von den Akteuren auf dem nachgelagerten Markt aufgefangen wird. Daher dürfte der Modulpreis für den Endverwender/Verbraucher nur unerheblich steigen, und die Nachfrage nach Solaranlagen könnte im prognostizierten Rahmen gehalten werden. |
(259) |
Entsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen insgesamt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf andere Politikbereiche der EU hätte. |
8. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(260) |
Die insgesamt positiven Effekte für den Wirtschaftszweig der Union überwiegen gegenüber den wahrscheinlichen negativen Auswirkungen auf andere Akteure des Fotovoltaik-Marktes, was auch die Verbraucher/andere Endverwender umfasst. |
(261) |
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen. |
G. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(262) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
1. Schadensbeseitigungsschwelle
(263) |
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten. |
(264) |
Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von diesem Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Mithin werden 10 % des Umsatzes, der auf den im Antrag vorgelegten Informationen basiert, als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können. |
(265) |
Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 10 % der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ ermittelt. |
(266) |
Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
2. Vorläufige Maßnahmen
(267) |
Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. |
(268) |
In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen bzw. bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen des jeweiligen Landes eingeführt wird. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten. |
(269) |
Für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, wird der vorläufige Zollsatz auf den gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt. |
(270) |
Folgende vorläufige Antidumpingzollsätze werden vorgeschlagen:
|
(271) |
Die oben aufgeführten Antidumpingmaßnahmen werden vorläufig in Form von Wertzöllen eingeführt. |
(272) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(273) |
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (8) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
(274) |
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
(275) |
Wie unter Nummer 5 der Einleitungsbekanntmachung erwähnt, untersucht die Kommission derzeit, ob alle Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China als Waren mit Ursprung in der VR China betrachtet werden können. Dies ist von besonderer Bedeutung für Module, in denen Komponenten und Teile aus verschiedenen Ländern eingebaut sein können. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung kann das ausführende Land einer gedumpten Ware ein Zwischenland sein. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich der Antrag auf Einfuhren aus der VR China bezieht, ohne auf deren Ursprung einzugehen. Zudem haben die von den USA durchgeführten Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen zu der gleichen, aus der VR China eingeführten Ware gezeigt, wie komplex die Produktions- und Montagevorgänge sind, welche gegebenenfalls die Ursprungseigenschaft verleihen könnten (9). In Anbetracht dieser Überlegungen wird es unbeschadet der Schlussfolgerungen, die im endgültigen Stadium der Untersuchung in dieser Angelegenheit gezogen werden, für angebracht erachtet, dass die vorläufigen Maßnahmen für die untersuchte Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China gelten sollten, sofern es sich bei der Ware nicht um eine Ware im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT handelt. |
(276) |
Wie in Erwägungsgrund 3 angegeben, veranlasste die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2013, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China zollamtlich erfasst werden. Dies erfolgte mit Blick auf die mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (10) („Antisubventions-Grundverordnung“). |
(277) |
Sofern die laufende Antidumping-Untersuchung betroffen ist und angesichts der obigen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren zum Zwecke der Antidumping-Untersuchung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eingestellt werden. |
(278) |
Was die parallel laufende Antisubventions-Untersuchung betrifft, die von der Kommission nach Artikel 10 der Antisubventions-Grundverordnung mit der im Amtsblatt der Europäischen Union am 8. November 2012 veröffentlichten Bekanntmachung (11) eingeleitet wurde, sollte nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventions-Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren fortgesetzt werden. |
(279) |
Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden. |
(280) |
Angesichts der bei diesem Verfahren herrschenden außergewöhnlichen Umstände und insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Ware betroffen ist, die für einen Markt bestimmt ist, auf dem kurzfristig eine stabile Versorgung erforderlich ist, wird es für angezeigt gehalten, die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen schrittweise einzuführen. Da der Wirtschaftszweig der Union infolge der unfairen Handelspraktiken des betroffenen Landes vor allem im UZ eine Schädigung erlitt, wären die Unionshersteller nicht in der Lage, die erforderlichen Mengen sofort bereitzustellen, falls die Einfuhrmengen aufgrund der Maßnahmen zurückgehen sollten. Eine schrittweise Einführung des Antidumpingzolls wird es dem Wirtschaftszweig der Union kurzfristig ermöglichen, seine Produktion zu erhöhen. So erhält der Wirtschaftszweig der Union einerseits genügend Zeit zur Anhebung seines Produktionsniveaus, und andererseits bleibt die betroffene Ware zur Befriedigung der Nachfrage in ausreichenden Mengen verfügbar. Aus diesen Gründen wird es als angemessen erachtet, den Zoll in zwei Schritten einzuführen. |
I. SCHLUSSBESTIMMUNG
(281) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Verordnung gesetzten Frist gemeldet haben, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung eines Zolls im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf einen etwaigen endgültigen Zoll möglicherweise überprüft werden müssen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen oder -Paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen und Wafern des in Fotovoltaik-Modulen oder -Paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 and ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 3818001011, 3818001019, 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Einfuhren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.
Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:
— |
Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen, |
— |
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte, |
— |
Fotovoltaik-Produkte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird. |
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
i) |
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 5. August 2013:
|
ii) |
ab dem 6. August 2013:
|
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Ein neuer Abschnitt G und ein neuer Erwägungsgrund 22 werden eingefügt: „G. EINSTELLUNG DER ZOLLRECHTLICHEN ERFASSUNG ZUM ZWECKE DES SCHUTZES GEGEN GEDUMPTE EINFUHREN
|
2. |
In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und“ gestrichen. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. C 269 vom 6.9.2012, S. 5.
(3) ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 2.
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear HK und andere/Rat.
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P, Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd/Rat.
(6) Urteil in der Rechtssache C-337/09 P, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co., Ltd
(7) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(8) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.
(9) Vgl. „Issues and Decision Memorandum for the Final Determination in the Antidumping Duty Investigation of Crystalline Silicon Photovoltaic Cells, Whether or Not Assembled into Modules, from the People’s Republic of China“, 9. Oktober 2012, unter http://ia.ita.doc.gov/frn/summary/prc/2012-25580-1.pdf
(10) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(11) ABl. C 340 vom 8.11.2012, S. 13.
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China:
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
AIDE Solar Energy Technology Co., Ltd |
B798 |
Alternative Energy (AE) Solar Co., Ltd |
B799 |
Anhui Chaoqun Power Co., Ltd |
B800 |
Anhui Schutten Solar Energy Co., Ltd |
B801 |
Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co., Ltd |
B802 |
Arhui Titan PV Co., Ltd |
B803 |
BP SunOasis (Prime) Co., Ltd |
B804 |
Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc. CSI Cells Co., Ltd Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc. |
B805 |
Changzhou NESL Solartech Co., Ltd |
B806 |
Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co., Ltd |
B807 |
Chinaland Solar Energy Co., Ltd |
B808 |
China Sunergy (Nanjing) Co., Ltd CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co., Ltd CEEG Nanjing Renewable Energy Co., Ltd |
B809 |
Chint Solar (Zhejiang) Co., Ltd |
B810 |
ChuangZhou EGing Photovoltaic Technology Co., Ltd |
B811 |
Cixi City Rixing Electronics Co., Ltd |
B812 |
CNPV Dongying Solar Power Co., Ltd |
B813 |
CSG PVtech Co., Ltd |
B814 |
DCWATT POWER Co., Ltd |
B815 |
Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co., Ltd |
B816 |
EOPLLY New Energy Technology Co., Ltd |
B817 |
ERA Solar Co., Ltd |
B818 |
ET Solar Industry Limited Dotec Electric Co., Ltd |
B819 |
GD Solar (Jiangsu) Co., Ltd |
B820 |
Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co., Ltd |
B821 |
Guodian Jintech Solar Energy Co., Ltd |
B822 |
GS PV Holdings Group |
B823 |
Hangzhou Bluesun Solar Energy Technology Co., Ltd |
B824 |
Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co., Ltd |
B825 |
Hanwha SolarOne Co., Ltd Hanwha SolarOne (Qidong) Co., Ltd |
B826 |
Hengdian Group DMEGC Magnetics Co., Ltd |
B827 |
Hengji PV-Tech Energy Co., Ltd |
B828 |
Himin Clean Energy Holdings Co., Ltd |
B829 |
Jetion Solar (China) Co., Ltd |
B830 |
Jiangsu Green Power PV Co., Ltd |
B831 |
Jiangsu Hosun Solar Power Co., Ltd |
B832 |
Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co., Ltd |
B833 |
Jiangsu Runda PV Co., Ltd |
B834 |
Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co., Ltd |
B835 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co., Ltd |
B836 |
Jiangsu Shunfeng Photovoltic Technology Co., Ltd |
B837 |
Jiangsu Sinski PV Co., Ltd |
B838 |
Jiangsu Sunlink PV Technology Co., Ltd |
B839 |
Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co., Ltd |
B840 |
Jiangxi Risun Solar Energy Co., Ltd |
B841 |
Jiangyin Hareon Power Co., Ltd Schott Solar Hareon Co., Ltd Hareon Solar Technology Co., Ltd |
B842 |
Jiangyin Shine Science and Technology Co., Ltd |
B843 |
Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co., Ltd |
B844 |
Jinko Solar Co., Ltd Zhejiang Jinko Solar Co., Ltd |
B845 |
Juli New Energy Co., Ltd |
B846 |
Jumao Photonic (Xiamen) Co., Ltd |
B847 |
King-PV Technology Co., Ltd |
B848 |
Kinve Solar Power Co., Ltd (Maanshan) |
B849 |
Konca Solar Cell Co., Ltd Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co., Ltd Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co., Ltd |
B850 |
Lightway Green New Energy Co., Ltd Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co., Ltd |
B851 |
Motech (Suzhou) Renewable Energy Co., Ltd |
B852 |
Nanjing Dago New Energy Co., Ltd |
B853 |
Nice Sun PV Co., Ltd Levo Solar Technology Co., Ltd |
B854 |
Ningbo Best Solar Energy Technology Co., Ltd |
B855 |
Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co., Ltd |
B856 |
Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co., Ltd |
B857 |
Ningbo Komaes Solar Technology Co., Ltd |
B858 |
Ningbo Osda Solar Co., Ltd |
B859 |
Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co., Ltd |
B860 |
Ningbo South New Energy Technology Co., Ltd |
B861 |
Ningbo Sunbe Electric Ind Co., Ltd |
B862 |
Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co., Ltd |
B863 |
Perfectenergy (Shanghai) Co., Ltd |
B864 |
Perlight Solar Co., Ltd |
B865 |
Phono Solar Technology Co., Ltd |
B866 |
Qingdao Jiao Yang Lamping Co., Ltd |
B867 |
Risen Energy Co., Ltd |
B868 |
Shandong Linuo Photovoltaic Hi-Tech Co., Ltd |
B869 |
Shanghai Alex Solar Energy Science & Technology Co., Ltd Shanghai Alex New Energy Co., Ltd |
B870 |
Shanghai BYD Co., Ltd |
B871 |
Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co., Ltd Shanghai Weixue Solar Energy Co., Ltd |
B872 |
Shanghai Propsolar New Energy Co., Ltd Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co., Ltd |
B873 |
Shanghai Shanghong Energy Technology Co., Ltd |
B874 |
Shanghai Solar Energy Science & Technology Co., Ltd Lianyungang Shenzhou New Energy Co., Ltd Shanghai Shenzhou New Energy Development Co., Ltd |
B875 |
Shanghai ST-Solar Co., Ltd Jiangsu ST-Solar Co., Ltd |
B876 |
Shanghai Topsolar Green Energy Co., Ltd |
B877 |
Shenzhen Sacred Industry Co., Ltd |
B878 |
Shenzhen Sungold Solar Co., Ltd |
B879 |
Shenzhen Topray Solar Co., Ltd |
B880 |
Sopray Energy Co., Ltd |
B881 |
Sun Earth Solar Power Co., Ltd Ningbo Sun Earth Solar Power Co., Ltd |
B882 |
Suzhou Shenglong PV-Tech Co., Ltd |
B883 |
TDG Holding Co., Ltd |
B884 |
Tianwei New Energy Holdings Co., Ltd Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co., Ltd |
B885 |
Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd |
B886 |
Winsun New Energy Co., Ltd |
B887 |
Worldwide Energy and Manufacturing USA Co., Ltd |
B888 |
Wuhu Zhongfu PV Co., Ltd |
B889 |
Wuxi Saijing Solar Co., Ltd |
B890 |
Wuxi Shangpin Solar Energy Science & Technology Co., Ltd |
B891 |
Wuxi Solar Innova PV Co., Ltd |
B892 |
Wuxi Taichang Electronic Co., Ltd |
B893 |
Wuxi UT Solar Technology Co., Ltd |
B894 |
Xiamen Sona Energy Co., Ltd |
B895 |
Xi’an Huanghe Photovoltaic Technology Co., Ltd |
B896 |
Xi’an LONGi Silicon Materials Corporation Wuxi LONGi |
B897 |
Years Solar Co., Ltd |
B898 |
Yuhuan BLD Solar Technology Co., Ltd Zhejiang BLD Solar Technology Co., Ltd |
B899 |
Yuhuan Sinosola Science & Technology Co., Ltd |
B900 |
Yunnan Tianda Photovoltaic Co., Ltd |
B901 |
Zhangjiagang City SEG PV Co., Ltd |
B902 |
Zhejiang Fengsheng Electrical Co., Ltd |
B903 |
Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co., Ltd |
B904 |
Zhejiang Heda Solar Technology Co., Ltd |
B905 |
Zhejiang Jiutai New Energy Co., Ltd Zhejiang Yutai Photovoltaic Material Co., Ltd |
B906 |
Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co., Ltd |
B907 |
Zhejiang Koly Energy Co., Ltd |
B908 |
Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co., Ltd |
B909 |
Zhejiang Mega Solar Energy Co., Ltd |
B910 |
Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co., Ltd |
B911 |
Zhejiang Shinew Photoeletronic Technology Co., Ltd |
B912 |
Zhejiang SOCO Technology Co., Ltd |
B913 |
Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co., Ltd |
B914 |
Zhejiang Sunrupu New Energy Co., Ltd |
B915 |
Zhejiang Tianming Solar Technology Co., Ltd |
B916 |
Zhejiang Trunsun Solar Co., Ltd |
B917 |
Zhejiang Wanxiang Solar Co., Ltd |
B918 |
Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co., Ltd |
B919 |
Zhejiang Yuanzhong Solar Co., Ltd |
B920 |
Zhejiang Yuhui Solar Energy Source Co., Ltd RENESOLA JIANGSU LTD |
B921 |
Zhongli Talesun Solar Co., Ltd |
B922 |
Znshine PV-Tech Co., Ltd |
B923 |
Zytech Engineering Technology Co., Ltd |
B924 |