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Document 32013R0330

    Verordnung (EU) Nr. 330/2013 der Kommission vom 10. April 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

    ABl. L 102 vom 11.4.2013, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2013; Aufgehoben durch 32013R1198

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/330/oj

    11.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 102/13


    VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2013 DER KOMMISSION

    vom 10. April 2013

    zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Anschluss an einen Antrag, der am 26. September 2012 vom European Biodiesel Board („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen, kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) am 10. November 2012 im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und in Indonesien („betroffene Länder“) einzuleiten.

    A.   BETROFFENE WARE

    (2)

    Bei der von dieser Erfassung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Einleitungsbekanntmachung, d. h. durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung enthalten, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien.

    B.   ANTRAG

    (3)

    Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung beantragte der Antragsteller im Dezember 2012, die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können.

    C.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (4)

    Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen, wenn er ausreichende Beweise dafür enthält, dass diese Maßnahme gerechtfertigt ist.

    (5)

    Der Antragsteller brachte vor, dass die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt sei, da die betroffene Ware subventioniert werde; außerdem werde dem Wirtschaftszweig der Union ein schwer wieder gutzumachender Schaden zugefügt, da die subventionierten Einfuhren über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum massiv zugenommen hätten.

    (6)

    Der Kommission liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern subventioniert werden. Im Antisubventionsantrag legte der Wirtschaftszweig der Union Beweise dafür vor, dass die betroffene Ware mittels eines Systems gestaffelter Ausfuhrabgaben sowohl in Argentinien als auch in Indonesien subventioniert werde. In beiden betroffenen Ländern wird auf den Rohstoff eine Ausfuhrabgabe zu Sätzen erhoben, die über den Sätzen für die Ausfuhr von Biodiesel liegen. Dieser Ansatz zwingt die Hersteller des Rohstoffes praktisch dazu, auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen, wodurch die Preise gedrückt und die Kosten der Biodieselhersteller künstlich verringert werden. Die Beweise im Antrag belegen in diesem Stadium hinreichend, dass die Biodieselausfuhren der fraglichen Ausführer subventioniert werden.

    (7)

    Der Kommission liegen auch hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Subventionierung der ausführenden Hersteller dem Wirtschaftszweig der Union einen schwer wieder gutzumachenden Schaden zufügt. Bei den Beweisen handelt es sich um ausführliches Datenmaterial zu den wesentlichen Schadensfaktoren des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung, das im Antisubventionsantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthalten ist und durch Angaben des Wirtschaftszweigs und durch Daten aus öffentlichen Quellen untermauert wird.

    (8)

    Der Antrag enthält des Weiteren hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände; danach verursacht die betreffende innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums in beträchtlichen Mengen eingeführte subventionierte Ware, für die anfechtbare Subventionen gewährt werde, einen schwer wieder gutzumachenden Schaden. Zu den Beweisen für das Vorliegen solcher Umstände zählt die rasche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

    (9)

    Die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien erreichen im Frühjahr und Sommer ihren Höchststand, da der Einsatz dieser Produkte aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften bei niedrigen Temperaturen begrenzt ist. Angesichts der Einleitung dieses Verfahrens ist es wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller noch vor der etwaigen Ergreifung vorläufiger Maßnahmen Verträge mit EU-Einführern über den Verkauf höherer Mengen an Biodiesel abschließen, wodurch die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken würden. Der vor der Einleitung des Verfahrens liegende Zeitraum ließ ebenfalls eine starke Zunahme der Einfuhren erkennen.

    (10)

    Aus den genannten Gründen könnte es sich als notwendig erweisen, Ausgleichszölle auf diese Einfuhren rückwirkend zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

    D.   VERFAHREN

    (11)

    Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

    (12)

    Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern sie dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (13)

    Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden für den Fall, dass die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antisubventionszöllen führen; in diesem Fall können die betreffenden Zölle, sofern die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften rückwirkend erhoben werden.

    (14)

    Eine etwaige künftige Zollschuld bestimmt sich nach den Feststellungen der Antisubventionsuntersuchung. Im Einleitungsantrag wird behauptet, dass die Subventionsspanne für Indonesien 18 % und für Argentinien 30 % betrage und dass die Schadensspanne im Falle Argentiniens zwischen 28,5 und 29,5 % und im Falle Indonesiens zwischen 35,5 und 37,5 % liege.

    (15)

    Damit die zollamtliche Erfassung im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung eines Ausgleichszolls hinreichend wirksam ist, sollte der Zollanmelder auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselanteil) an den Gemischen insgesamt angeben.

    F.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (16)

    Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien in die Union: durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs in Reinform oder in Gemischen, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 3824909701, 3824909703 und 3824909704), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Der Zollanmelder gibt auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselanteil) an dem Gemisch insgesamt an.

    (2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. April 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

    (2)  ABl. C 342 vom 10.11.2012, S. 12.

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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