Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0119

    Verordnung (EU) Nr. 119/2013 der Kommission vom 11. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 41 vom 12.2.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1148

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/119/oj

    12.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 119/2013 DER KOMMISSION

    vom 11. Februar 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

    gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) erstellen.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (3) werden die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Teilindizes festgelegt, die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung zu stellen und von ihr zu verbreiten sind.

    (3)

    Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation erhoben werden. Dazu sollten HVPI zusätzlich auf der Grundlage von Preisen zu konstanten Steuersätzen anstelle von beobachteten Preisen in Form von harmonisierten Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) berechnet werden.

    (4)

    Um zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse aus allen Mitgliedstaaten zu erhalten, sollte für die Erstellung des HVPI-KS ein gemeinsamer Methodikrahmen erarbeitet und beibehalten werden.

    (5)

    Das Kosten-Nutzen-Verhältnis wurde gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 berücksichtigt.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen sind Indizes, mit denen Veränderungen bei den Verbraucherpreisen ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Waren im selben Zeitraum gemessen werden.“

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Erstellung und Bereitstellung von Teilindizes

    1.   Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten alle Teilindizes (Anhang I), deren Gewichte jeweils mehr als ein Promille der vom HVPI erfassten Gesamtausgaben ausmachen, und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. Neben dem Index für den Januar eines jeden Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) entsprechende Gewichtungsinformationen zur Verfügung.

    2.   Außerdem erstellen die Mitgliedstaaten jeden Monat dieselben zu konstanten Steuersätzen berechneten Teilindizes (HVPI-KS) und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet die Kommission (Eurostat) Leitlinien, die den Methodikrahmen für die Berechung des HVPI-ST und der Teilindizes bilden. In begründeten Fällen aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Referenzmethodik im Einklang mit den vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedeten Modalitäten.

    3.   Die Indizes werden nach den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Metadaten bereitgestellt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie wird mit dem Index für Januar 2013 wirksam.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Februar 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

    (2)  Stellungnahme wurde noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (3)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8.


    Top